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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 93 SchulG NRW – Personalkosten, Unterrichtsbedarf

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten.

(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen

  • 1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler,
  • 2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,
  • 3. die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen,
  • 4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,
  • 5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
  • 6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.

(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können, sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.

(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 SchulG NRW verweisen

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