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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 92 SchulG NRW – Kostenträger

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Klinikschule erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.

(2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.

(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.

(4) Schulgeld wird nicht erhoben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 SchulG NRW verweisen

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