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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 58 SchulG NRW – Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 SchulG NRW verweisen

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