Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 58 SchulG NRW – Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 58 SchulG NRW verweisen
- § 2 SchulG NRW – Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
- § 53 SchulG NRW – Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
- § 68 SchulG NRW – Lehrerkonferenz
- § 69 SchulG NRW – Lehrerrat
- § 71 SchulG NRW – Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
- § 92 SchulG NRW – Kostenträger
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