Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Beschluss vom 02.03.2022 – AN 9 K 21.02056
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 52 Abs. 1 GKG
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen und die Beklagte haben durch Schriftsätze vom 23. bzw. 25. und 28. Februar 2022 nach Erlass eines beantragten Bauvorbescheids durch die Beklagte den Rechtsstreit über die Erteilung eines Vorbescheides übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Zitierte Vorschriften
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