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Rechtsprechung · VG Ansbach

VG Ansbach, Urteil vom 25.02.2026 – AN 5 K 25.1462

Anspruch ukrainischer Kriegsvertriebener auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG trotz zwischenzeitlicher Aufenthalte in Drittstaaten (hier: Kanada und Mexiko)
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 24 Abs. 1 AufenthG; B (EU) 2022/382 Art. 2 Abs. 1 lit. a; RL 2001/55/EG Art. 2 lit. c

Orientierungssatz

1. Bei den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die für das Gericht keine Bindungswirkung entfalten. (Rn.21)

2. Ukrainische Staatsangehörige, die infolge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben wurden, haben nach § 24 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 2 Abs. 1 lit. a B (EU) 2022/382 unabhängig von zwischenzeitlichen Aufenthalten in Drittstaaten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. (Rn.22–25)

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, hilfsweise einer Duldung.

Randnummer 2

Der am …2006 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals auf Grund des Krieges in der Ukraine am 6. März 2022 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt … erteilte dem Kläger am 27. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG mit einer Gültigkeit bis 4. März 2025.

Randnummer 3

Am 10. Juni 2022 kehrte der Kläger, gemeinsam mit seiner Mutter, in die Ukraine zurück. Am 8. Januar 2025 reiste er über Mexiko wieder in das Bundesgebiet ein und beantragte in … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ab 14. Januar 2025 war der Kläger auch dort gemeldet. Nach dem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist der Kläger seit 4. Mai 2025 in … gemeldet, am 7. Mai 2025 beantragte er beim Beklagten erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG.

Randnummer 4

Im Rahmen einer Vorsprache am 26. Mai 2025 wurde dem Kläger durch den Beklagten mitgeteilt, dass er keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG bekomme. Gleichzeitig wurde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt und er wurde aufgefordert, bis zum 2. Juni 2025 auszureisen. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger offensichtlich zum zweiten Mal nach Deutschland eingereist sei. Daher habe er keinen Anspruch auf Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 5

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2025 erhoben und beantragt (wörtlich),

die Beklagte zu verpflichten, dem Antragssteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG zu erteilen, hilfsweise dem Antragssteller eine Duldung zu erteilen Gleichzeitig wurde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, die Beklagte (sic) zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und die Beklagte (sic) zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung zu erteilen, sowie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.

Randnummer 6

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger in Deutschland Freunde habe, die ihn unterstützten. Auch möchte er sich beruflich als Tänzer verwirklichen. Er sei Vertriebener. Auf Grund der psychischen Belastungen durch den Krieg in der Ukraine und der besseren beruflichen Möglichkeiten in Deutschland möchte er hierbleiben und sich integrieren. Er sei bereits im Jahr 2022 im Rahmen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung visumfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe sich berechtigt im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihm die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erteilt worden sei. Nunmehr habe er Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Auf Grund der Bedrohungslage in der Ukraine sei jedenfalls auch die Abschiebung auszusetzen.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 hat der Beklagte beantragt, den Antrag vollständig abzulehnen.

Randnummer 8

Er führte im Wesentlichen aus, dass eine Einreise ohne Visum für einen Zeitraum von 90 Tagen nur für die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung möglich sei. Der Kläger sei jedoch bereits am 6. März 2022 visumfrei eingereist. Bei seiner Einreise am 8. Januar 2025 handele es sich daher um eine weitere Einreise, die nicht von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erfasst sei. Da er nach seinen Angaben auf Dauer in Deutschland leben möchte, um sich als Tänzer beruflich zu verwirklichen, handle es sich auch nicht um einen Besuchsaufenthalt von bis zu 90 Tagen, sondern um einen geplanten Daueraufenthalt. Hierfür sei zwingend ein Visum zur Einreise notwendig. Auch wenn die Visastelle in Kiew nicht besetzt sei, könnten bei den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten der Ukraine Visa beantragt werden. Es werde insoweit auf den Internetauftritt des Auswärtigen Amtes in der Ukraine bzw. auf die Internetseite www.germany4ukraine.de verwiesen. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei erloschen, da er im Jahr 2022 nicht nur vorübergehend wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr. Der Kläger habe bei seiner Wiedereinreise an der Grenze auch nicht signalisiert, dass er kriegsbedingt zurückgekehrt sei und um Schutz nachsuche. Er sei vielmehr auf Grund eines Arbeitsvertrages aus der Ukraine nach Mexiko ausgereist und von dort wieder nach Deutschland eingereist. Dem Kläger sei am 11. Juni 2025 eine Duldung ausgestellt worden, befristet auf die Dauer von sechs Monaten. Diese werde im Hinblick auf das Kriegsgeschehen weiter verlängert. Überdies werde darauf hingewiesen, dass der Kläger über ein Visum für Kanada verfüge, welches bis zum 24. Juli 2026 gültig sei, so dass er dort arbeiten dürfe.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2025 trug der Klägerbevollmächtigte weiter vor, dass der Kläger im Jahr 2022 erst 16 Jahre alt gewesen sei und damit minderjährig. Er sei lediglich wegen beruflicher Gründe seiner Mutter mit dieser in die Ukraine zurückgekehrt. Letztlich sei er auf Grund der psychischen Belastung durch den Krieg wieder in das Bundesgebiet eingereist. Er sei über die 90-Tage-Regel der visumfreien Wiedereinreise nicht informiert gewesen. Dies könne ihm nicht entgegengehalten werden. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger wolle gar nicht vor dem Krieg fliehen, sondern sich hier seiner Tanzkarriere widmen, werde zurückgewiesen.

Randnummer 10

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass der Kläger in seiner persönlichen Vorsprache am 26. Mai 2025 als Hauptgrund seiner Rückkehr die berufliche Verwirklichung als Tänzer angegeben habe. Die Kriegshandlungen in der Ukraine seien nicht als Grund für die Wiedereinreise genannt worden. Der Kläger habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch am 26. Mai 2025 niederschriftlich zurückgenommen, erst daraufhin sei ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt und ausgehändigt worden.

Randnummer 11

Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, dass die angebliche Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Zwang – um den Reisepass zurückzuerhalten – und in Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen erfolgt sei. Es werde jedenfalls an dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis festgehalten.

Randnummer 12

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erneut, unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, beantragt worden sei. Der Beklagte habe jedoch erklärt, dass nicht entschieden werden könne, solange die Verwaltungsstreitsache gerichtlich noch nicht abschließend geklärt sei.

Randnummer 13

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 teilte der Beklagte mit, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Auslegung des IMS vom 28. August 2025 (F3-2082-2-1236-1705-IMS) angefragt worden sei.

Randnummer 14

Die Kammer bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 9. Februar 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 aus, dass nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration an der bereits im IMS vom 28. August 2025 (F3-2082-2-1236-1705) ausgeführten Weisungslage festgehalten werde. Danach sei ukrainischen und nichtukrainischen Staatsangehörigen, die sich (vor ihrer Weiterreise nach Deutschland) mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat (außerhalb der Ukraine) aufgehalten haben, auch weiterhin keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen. Es sei gegenwärtig ein Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 19 ZB 25.2454 anhängig. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs möge daher abgewartet werden.

Randnummer 15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenso-wie auf die Gerichtsakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Die zulässige Klage ist begründet.

Randnummer 17

Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Randnummer 18

Nach § 24 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) steht ukrainischen Staatsangehörigen, welche sich vor dem 24. Februar 2022 im Gebiet der Ukraine aufgehalten haben und infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben worden sind, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu. Der damit gewährte vorübergehende Schutz wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 bis zum 4. März 2027 verlängert.

Randnummer 19

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der unstreitig als ukrainischer Staatsangehöriger vor dem 24. Februar 2022 dauerhaft seinen Aufenthalt in der Ukraine hatte.

Randnummer 20

Er wurde auch durch die militärische Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er im Besitz eines in London ausgestellten, vom 24. Juli 2023 bis 24. Juli 2026 befristeten und damit noch immer gültigen Arbeitsvisums für Kanada ist, nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2023 bis 6. Oktober 2023 zu Besuchszwecken nach Kanada gereist war und sich nach seiner Ausreise aus der Ukraine, zuletzt im November 2024, zunächst für einige Wochen in Mexiko, einem Drittstaat, aufgehalten hat, bevor er (erneut) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Randnummer 21

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich ein Entfall der Vertriebeneneigenschaft nicht aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 11. August 2025 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses, auf das in dem IMS des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 28. August 2025 verwiesen wird und wonach das BMI der Auffassung ist, dass Ukrainern und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG zu erteilen seien, weil diese nach Auffassung des BMI nicht als „vertrieben“ gälten, vgl. BMI, Hinweisschreiben vom 11.08.2025, Ziff. 8.7, S. 30 f. Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Kläger mit dem in London ausgestellten, vom 24. Juli 2023 bis 24. Juli 2026 gültigen, kanadischen Arbeitsvisum während seines Besuchsaufenthalts in Kanada vom 28. September 2023 bis 6. Oktober 2023 bzw. während seines Aufenthalts in Mexiko von November 2024 bis 8. Januar 2025 überhaupt mit befristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat im Sinne der Hinweise aufgehalten hat. Jedenfalls handelt es sich bei den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses um bloße Anwendungshinweise, die weder für den Beklagten noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2024 – 10 ZB 24.1606 – juris Rn. 13). Das BMI weist in seinen aktuellen Hinweisen vom 11. August 2025 sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Hinweise die Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern wiedergeben und keine Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG sind.

Randnummer 22

Der Kläger ist – trotz seiner Aufenthalte in Drittsaaten – weiterhin vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses und der RL 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: RL 2001/55/EG) und der dortigen Definition von „Vertriebenen“ erfasst.

Randnummer 23

Denn nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. c) der RL 2001/55/EG sind „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen,

i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht;

ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind.

Randnummer 24

Nach der RL 2001/55/EG ist damit alleine das Herkunftsland, die dortige Situation und eine mögliche Rückkehrperspektive dorthin maßgeblich für den Begriff der Vertreibung, unabhängig davon, in welche Richtung und über welchen Zeitraum hinweg das Heimatland verlassen wird. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat bzw. bei etwaiger Schutzgewährung in einem Drittstaat finden sich im Wortlaut der RL 2001/55/EG nicht. Ebenso wenig ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem Durchführungsbeschlusses, mit dem das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG festgestellt und damit auf die Definition in Art. 2 lit. c) der RL 2001/55/EG Bezug genommen wird, vgl. zur Vertriebeneneigenschaft bei Weiterwanderung aus einem Drittsaat auch VG Bayreuth, B.v. 10.11.2025 – B 6 S 25.1104 – juris Rn. 48; VG Kassel, B.v. 2.10.2025 – 4 L 440/25.KS – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 10.7.2025 – 3 K 5072/25 juris Rn. 13 ff. und nachfolgend VGH BaWü, B.v. 18.8.2025 – 11 S 1355/25 – juris Rn. 17; VG Köln B.v. 3.2.2026 – 5 L 3271/25 – juris Rn. 62 ff.). Ausschlussgründe sind in Art. 28 der RL 2001/55/EG und Erwägungsgrund 18 des Durchführungsbeschlusses ausschließlich aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen vorgesehen, die beim Kläger unstreitig nicht ersichtlich sind.

Randnummer 25

Auch wenn – worauf der Beklagte verweist – auf europäischer Ebene mit dem aktuellen Durchführungsbeschluss (EU) 2025/140 vom 15.07.2025 in Erwägungsgrund 4 nun erstmals ausgeführt wird, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der RL 2001/55 ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, um sicherzustellen, dass eine Person, die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden, findet sich jedenfalls weder in dem aktuellen Durchführungsbeschluss noch in einer Vorgängerfassung eine entsprechende Ausschlussregel für den Schutz in einem Drittstaat. Eine Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG vergleichbare Regelung, wonach sich auf Asyl nicht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, ist weder in der RL 2001/55/EG noch in dem dazu ergangenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten. Der Kläger ist damit trotz des Aufenthalts in Kanada im Jahr 2023 und in Mexiko im November 2024, vor der Wiedereinreise in das Bundesgebiet, Vertriebener im Sinne des Durchführungsbeschlusses.

Randnummer 26

Nachdem gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entbehrlich ist, hat der Kläger Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG.

Randnummer 27

Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.

Randnummer 28

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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