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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 23.04.2025 – Lv 6/24

Leitsatz

1. „Inzident“ erhobene Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

2. Entscheidungen über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern können Gegenstand einer eigenständigen Verfassungsbeschwerde sein.

3. Wer sich auf die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuch s beruft, muss im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Entscheidung auf einer groben Missachtung oder Fehlanwendung des Gesetzesrechts oder auf Willkür beruht, und sich dabei mit den grundrechtlichen Wertungen auseinandersetzen.

4. Das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet in seinem Gehalt als Justizgewährleistungsanspruch das Recht auf eine Verhandlung und Entscheidung in angemessener Zeit.

5. Nicht jede zur Verfahrensverzögerung führende sachlich nicht vernünftige und prozesswirtschaftliche Terminierungsverhalten eines Richters stellt eine Grundrechtsverletzung dar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.09.2024 (6 UF 37/24) wird verworfen.

Die „inzident“ gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarlouis vom 14.11.2023 (20 F2 112/23 EAGS), vom 01.12.2023 (20 F 112/23 EAGS) und den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.12.2023 (6 WF 146/23) erhobene Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer hat unter dem 28.07.2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Amtsgericht Saarlouis gerichtet, mit dem er vorläufige Maßnahmen in einer gegen drei Antragsgegner gerichteten Gewaltschutzsache begehrt hat. Hintergrund war eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Antragsgegnern. Eine Antragsgegnerin hatte der minderjährigen, mit ihrem Vater nicht im selben Haushalt lebenden Tochter vorgeworfen, in der Nähe ihres Anwesens mit einem entgegen den Vorschriften nicht angeleinten Hund spazieren gegangen zu sein. Dabei soll sie die Tochter des Antragstellers heftig bedroht haben. Nachdem der Antragsteller auf einen Anruf seiner Tochter hin zu dem Anwesen der Antragsgegner gefahren war, um diese zur Rede zu stellen, entwickelte sich dort ein Streit, in dessen Verlauf ein Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber nach den gerichtlichen Feststellungen durch einen kräftigen und schmerzhaften Stoß gegen die Schulter handgreiflich wurde. Ferner soll eine bedrohliche Bemerkung eines Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller gefallen sein. Die Beteiligten des Gewaltschutzverfahrens wohnen zwar im selben Ort, sind aber keine Nachbarn und weder persönlich noch beruflich miteinander verbunden.

Nach Zuleitung des Antrags vom 28.07.2023 an die Antragsgegner bestellten sich für diese drei verschiedene Verfahrensbevollmächtigte und nahmen im Rahmen der gesetzten Frist zur Äußerung Stellung. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Saarlouis gab – nach seinem Urlaub im August – dem Antragsteller Gelegenheit zur Erwiderung binnen drei Wochen. Nachdem dieser davon Gebrauch gemacht hatte, bemühte sich der zuständige Richter um eine Terminsbestimmung, die an unterschiedlichen Terminsverlegungsanträgen der Antragsgegner und einem am 16.10.2023 gestellten Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den erkennenden Richter vorerst scheiterte. Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 14.11.2023 erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde, der durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.12.2023 nicht stattgegeben wurde. Nachdem der erkennende Richter während des Ablehnungsverfahrens den Verfahrensbeteiligten Schriftsätze zugeleitet und einen Antragsgegner vom persönlichen Erscheinen entbunden hatte, bestimmte er schließlich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.02.2024. In diesem Termin bestätigte der Antragsteller, dass es zwischenzeitlich zu keinen weiteren Handgreiflichkeiten gekommen sei, ein Antragsgegner jedoch „auffällig“ und „gestikulierend“ an seinem Anwesen vorbeigefahren sei. Die Inaugenscheinnahme einer von einem Antragsgegner gefertigten Videoaufnahme wurde von den Verfahrensbeteiligten als nicht erforderlich bezeichnet.

Das Amtsgericht Saarlouis wies sodann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 28.02.2024 mit der Begründung zurück, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die dagegen am 14.03.2024 erhobene Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht nach einer mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 mit Beschluss vom 09.08.2024 aus den im Wesentlichen gleichen, vertiefend dargestellten Gründen zurück. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 26.08.2024 blieb durch Beschluss vom 27.09.2024 erfolglos.

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben

„gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 28.2.2024 (19 F 27/24 E AGs) sowie gegen den Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts vom 9.8.2024 (6UF 37/24 E AGs),

sowie darüber hinaus – das Verfahren der Richterablehnung den Erstrichter am Amtsgericht Saarlouis betreffend – inzident gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarlouis vom 14.11.2023 (20 F2 112/23 E AGs) sowie vom 1.12.2023 (20 F2 112/23 E AGs) und gegen den Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.12.2023 (6 WF 146/23)

mit dem Antrag, diese Entscheidungen aufzuheben.“

Ferner hat er nach Zugang des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.09.2024 (6 UF 37/24 E AGs), mit dem eine von ihm erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, am 16.10.2024 seine Verfassungsbeschwerde „erneuert“.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, des Grundrechts auf rechtliches Gehör, der Handlungsfreiheit und der Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Die Dauer des Verfahrens sowohl bei dem Amtsgericht Saarlouis als auch bei dem Saarländischen Oberlandesgericht verletze seine Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren vor dem Hintergrund, dass die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen ein sofortiges Tätigwerden gebiete. Rechtliches Gehör sei durch das Saarländische Oberlandesgericht verletzt worden, weil es sich mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, unter anderem nicht mit seinem Widerspruch gegen den Vorwurf der Antragsgegner, er habe zu der Eskalation beigetragen, und mit seiner Darstellung des Vorverhaltens und des Nachtatverhaltens der Antragsgegner. Ferner sei die Beweiswürdigung fehlerhaft. Im Übrigen sei die „höchstrichterliche Rechtsprechung zu deliktischen Unterlassungsansprüchen oder zu der Frage nach einer erfolgreichen Durchführbarkeit eines Hauptverfahrens in einer Gewaltschutzsache“ übersehen worden. Insbesondere habe sich das Saarländische Oberlandesgericht nicht mit dem bei den Antragsgegnern vorhandenen Videomaterial auseinandergesetzt. Es sei auch kein ausdrücklicher Hinweis zur Rechtsauffassung des Gerichts und zur Darlegungs- und Beweislast erfolgt, der Beschwerdeführer habe daher keine Veranlassung gehabt, sich selbst um präsente Zeugen zu bemühen. Er habe auch keine Gelegenheit gehabt, vor der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Einsicht in die (zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht gemachten) Ermittlungsakten zu nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genüge. Sie sei auch unbegründet, weil nicht in jedwedem Gewaltschutzverfahren ungeachtet des Verfahrensgegenstands und der Sachlage ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe.

B. / I.

Der Verfassungsgerichtshof legt den Antrag der Verfassungsbeschwerde nach seinem Sinn dahin aus, dass er sich nur gegen die den Beschwerdeführer und nicht auch jene den Antrag seiner Tochter treffende Abweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Saarlouis richtet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.09.2024 (6 UF 37/24) ist unzulässig. Die eine Gehörsrüge zurückweisende Entscheidung kann nicht mit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (SVerfGH Beschl. v. 29.12.2023 Lv 5/23).

III.

Die „inzident“ erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Mit einer „inzidenten“ Prüfung wird nach juristischem Sprachgebrauch die rechtliche Kontrolle eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses bezeichnet, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen es abhängt, wie ein Rechtsstreit zu entscheiden ist. Das kann der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer nach Wortlaut und Sinn seines Begehrens nicht meinen, weil er die Verfassungsbeschwerde selbst inzident „erhebt“, also offenbar nicht nur im Rahmen einer sich gegen eine andere gerichtliche Entscheidung wendenden Verfassungsbeschwerde eine verfassungsgerichtliche Prüfung von Vorentscheidungen begehrt, sondern eine eigenständige verfassungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Amtsgerichts Saarlouis und des Saarländischen Oberlandesgerichts über die Ablehnung des in erster Instanz über seinen Antrag entscheidenden Richters am Amtsgericht verlangt.

Entscheidungen über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern können – grundsätzlich – Gegenstand einer eigenständigen Verfassungsbeschwerde sein. Dem steht nicht entgegen, dass es sich lediglich um Zwischenentscheidungen im Rahmen eines Zivilrechtsstreits handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind nämlich dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (SVerfGH Beschl. v. 31.01.2022 Lv 17/21; Beschl. v. 03.01.2022 Lv 16/21; VerfGH NRW Beschl. v. 12.11.2019 VerfGH 50/19, juris). Bei der hier gerügten Zurückweisung der Ablehnung handelt es sich um eine solche Entscheidung. Führen solche Entscheidungen allerdings zu einem nicht oder nicht gänzlich rückgängig zu machenden Nachteil, müssen sie selbst zulässigerweise angegriffen werden. Da der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers durch die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Entscheidungen eine gewisse Zeit nicht beschieden werden konnte, ist von einer solchen eigenständigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte also die seinen Ablehnungsantrag zurückweisenden Entscheidungen selbst angreifen können. Da dies unterblieben ist, hat er insoweit also mit seiner „inzident“ erhobenen Verfassungsbeschwerde die Beschwerdefrist versäumt. Sollte der Beschwerdeführer dementgegen mit seinem „Inzidentantrag“ meinen, die das Gewaltschutzverfahren abschließende Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts sei verfassungswidrig, weil der erstinstanzlich entscheidende Richter am Amtsgericht in Wirklichkeit befangen gewesen sei, verkennt er zum einen den Schutzbereich des von ihm zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde angeführten Grundrechts auf ein faires Verfahren. Soweit man seine Berufung auf das Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung zugleich als – „inzidente“ – Berufung auf eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter sehen wollte, das für die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen im Ablehnungsverfahren das speziellere, das Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung verdrängende Grundrecht ist, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet (§ 16 VerfGHG).

Denn eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 14 Abs. 1 SVerf aufgrund der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Richterablehnung kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung durch einen Richter gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 SVerf, der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, grundlegend verkennt (vgl. BVerfG Beschl. v. 10.07.1990 – 1 BvR 985/87; BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG Beschl. v. 03.11.1992 – 1 BvR 137/92, 87, 282, 284 – stRspr). Das gilt auch, wenn ein Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung des einfachen Rechts zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.2021 - 2 BvR 890/20 m.w.N.). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht, oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG Beschl. v. 21.11.2018 – 1 BvR 436/17; v. 05.05.2021 - 1 BvR 526/19; v. 16.02.2023 – 1 BvR 1883/22). Genau diese Umstände muss eine Verfassungsbeschwerde, will sie ausreichend begründet sein, im Einzelnen darstellen und sich mit diesen verfassungsrechtlichen Wertungen auseinandersetzen. Allein die Meinung des Beschwerdeführers, die Entscheidungen seien „in keiner Weise nachvollziehbar“ und „schwer fehlerhaft“ genügt für eine verfassungsrechtliche Begründung nicht.

Daher kann zweierlei dahinstehen: Dass während der urlaubsbedingten Abwesenheit des erstinstanzlichen Richters im August 2023 keine Vertretung in einem Eilrechtsschutzverfahren stattgefunden hat, ist zwar ein organisationsrechtlicher Missstand. Es begründet jedoch die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf den abgelehnten – urlaubsbedingt abwesenden – Richter nicht, sondern betrifft die Regelung und Wahrnehmung seiner Vertretung. Dass der erstinstanzliche Richter den sich wiederholenden Terminsverlegungsanträgen in einem Gewaltschutzeilverfahren über Monate hinweg entsprochen hat, ohne sich um eine Terminskoordination zwischen den vier beteiligten Verfahrensbevollmächtigten zu bemühen, ist – noch – nicht objektiv willkürlich, weil allein ein solches Verhalten keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Richter bewusst mit dem Willen gehandelt hat, das Verfahren zu verzögern. Dass der erstinstanzliche Richter die Vorschrift der § 6 Abs. 1 FamFG, § 47 ZPO nicht beachtet hat, indem er trotz des Ablehnungsgesuchs weiter verfahrensleitend tätig war, könnte allenfalls ein – durchgreifender – Ablehnungsgrund sein. Da der Beschwerdeführer das jedoch im Ablehnungsverfahren nicht gerügt, sich also dadurch nicht beschwert gesehen hat, ist es verfassungsrechtlich ohne Belang.

IV.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

1.

Die zeitliche Gestaltung des Verfahrens durch das Amtsgericht Saarlouis und durch das Saarländischen Oberlandesgericht verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf wirksamen Rechtsschutz nicht.

Das aus Art. 20, Art. 60 SVerf folgende Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz – in seinem Gehalt als Justizgewährungsanspruch – ist (unter anderem) das Recht auf eine Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche in angemessener Zeit (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; vgl. Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 20 Rn. 24).

Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist allerdings von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Allgemein gültige zeitliche Vorgaben gibt es nicht. Daher bedarf es bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, ob ein gerichtliches Verfahren „überlang“ gedauert hat, der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wie der Natur des Verfahrens, der Bedeutung der Sache für die Beteiligten und der Auswirkungen der Dauer auf die Wahrung ihrer Rechte und Interessen, der Schwierigkeiten des Streitfalls und des Umfangs einer erforderlichen Anhörung und Beweisaufnahme sowie des verfahrensbeeinflussenden Verhaltens der Beteiligten (vgl. u.a. BVerfG Beschl. v. 07.06.2011 – 1 BvR 194/11; 24.09.2009 – 1 BvR 1304/09). Lediglich Umstände, die im Verantwortungsbereich des Staates liegen, rechtfertigen eine zögerliche Verfahrensgestaltung nicht.

Nach diesen Grundsätzen verstoßen die Entscheidungen des Amtsgerichts Saarlouis sowie des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht gegen das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz. Allerdings ist die Gesamtdauer des auf vorläufigen Rechtsschutz in einer Gewaltschutzsache zielenden Verfahrens mit erstinstanzlich sieben Monaten (vom 28.07.2023 bis zum 28.02.2024) und zweitinstanzlich viereinhalb Monaten (vom 14.03.2024 bis zum 09.08.2024) hoch. Das gilt in erster Linie für das Verfahren des Amtsgerichts Saarlouis. Insoweit sind ein rund dreiwöchiges Nichtbearbeiten des Verfahrens infolge Urlaubs des zuständigen Richters und mehrere Wochen vermeidbarer Verzögerungen durch Terminsverlegungen dem Verantwortungsbereich des Staates zuzurechnen. Dem stehen allerdings zweieinhalb Monate (vom 16.10.2023 bis zum 29.12.2023) eines von dem Beschwerdeführer betriebenen Ablehnungsverfahrens gegenüber. Zwar ist es selbstverständlich das gute Recht eines Verfahrensbeteiligten, seine Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Richters geltend zu machen. Der – im Streitfall nicht zu beanstandende – Zeitraum des daraufhin notwendigerweise durchzuführenden Ablehnungsverfahrens kann jedoch nicht als gerichtlich zu verantwortende Beeinträchtigung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Dauer betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer führt im Übrigen zwar richtig aus, dass einstweilige Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz stets beschleunigt zu behandeln sind und nach § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG „in der Regel“ bei Vorliegen einer Tat nach § 1 GewSchG ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist. Längere Ladungs-oder Einlassungs- und Terminierungsfristen widersprechen diesem gesetzlichen Gebot, ohne dass ihre Wahl allerdings schon einen Verfassungsverstoß darstellen würde. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Streitfall im Wesentlichen ein einmaliges, nicht besonders schwerwiegendes Ereignis am 21.07.2023 – ein Zurückstoßen des Beschwerdeführers, der sich zu den Antragsgegnern begeben hatte, um sie zur Rede zu stellen – betraf, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten keine familiäre oder sonstige persönliche Nähebeziehung oder Nachbarschaft bestand, dass keine Anhaltspunkte für ein regelmäßiges Aufeinandertreffen der Verfahrensbeteiligten vorlagen und auch aus den – umfangreichen – Schriftsätzen des Beschwerdeführers außer einem behaupteten auffälligen – was immer das heißen mag – Vorbeifahren und „Gestikulieren“ eines Antragsgegners an seinem Haus keine Kontakte oder konkrete Kontaktaufnahmeversuche zwischen ihm und den Antragsgegnern geschildert wurden.

Danach ist eine Verfassungsverletzung durch die zeitliche Gestaltung des Verfahrens ausgeschlossen. Da keine Verletzung des spezielleren Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz vorliegt, scheidet insoweit auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte aus.

2.

Die Grundrechte auf ein faires Verfahren, auf willkürfreie Entscheidung und auf rechtliches Gehör sind nicht verletzt.

Das Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährleistet und dessen Gehalt der Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK entspricht, ist verletzt, wenn ein Gericht sein prozessuales Vorgehen nicht so gestaltet, wie die Beteiligten es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen. Als geradezu verfassungswidrig kann indessen nicht jeder Verfahrensfehler und jede Verkennung des einfachen Verfahrensrechts betrachtet werden. Sie sind es nur dann, wenn grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt worden sind (VerfGH Beschl. v. 22.07.2019 Lv 6/19).

Das Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung, das der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dem Rechtsstaatsgebot (Art. 60 Abs. 1 SVerf), dem Gleichheitssatz (Art. 12 SVerf) und dem von Art. 2 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf verbürgten Persönlichkeitsrecht entnimmt (vgl. a. BVerfG Beschl. v. 18.03.2005 – 1 BvR 113/01 m.w.N.), ist nur verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder das ihr vorausgehende Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung erhält und dass seine Äußerungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen und es muss nicht jede einzelne von dem Rechtssuchenden vorgetragene Erwägung betreffen. Die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen muss jedoch wenigstens andeutungsweise oder inzident ergeben, dass die zentrale Rechtfertigung seines Anliegens bei objektiver Betrachtung bedacht worden ist (SVerfGH, Beschl. v. 22.07.2019 Lv 6/19).

a.

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Saarländische Oberlandesgericht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu Unrecht protokolliert habe, er habe vorgetragen, ein Antragsgegner sei „zufällig“ an seinem, des Beschwerdeführers, Haus vorbeigefahren. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil er zwar – angeblich während der Tonaufnahme der Niederschrift – die Richtigkeit der Protokollierung beanstandet haben will, aber keinen förmlichen Protokollberichtigungs- oder - ergänzungsantrag gestellt hat (§ 28 Abs. 3 FamFG; § 164 ZPO analog; vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 4. Aufl. 2025 § 58 Rn. 92), sodass ihm im Sinne des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität eine andere Abhilfe einer – etwaigen – grundrechtlichen Beschwer möglich gewesen wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer indessen nicht von einem „zufälligen“ Vorbeifahren gesprochen haben sollte, ist seine Rüge auch in der Sache irrelevant, weil dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts eine solche Äußerung gerade nicht zugrunde liegt; die Entscheidung hält vielmehr ein schlichtes „Vorbeifahren“ und ein angebliches „Gestikulieren“ in Richtung des Beschwerdeführers für rechtlich unerheblich. Das ist angesichts der von § 1 Abs. 1, Abs. 2 GewSchG bestimmten Anlasstaten einer gewaltschutzrechtlichen gerichtlichen Anordnung auch ohne Weiteres nachvollziehbar.

b.

Der Beschwerdeführer rügt, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten habe er nicht einsehen können. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 „Gegenstand der mündlichen Verhandlung“ – also nach prozessrechtlichen Grundsätzen zwar nicht Gegenstand eines Urkundenbeweises, aber Gegenstand des beiderseitigen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten – waren. Einwendungen dagegen hätte der Beschwerdeführer folglich in der mündlichen Verhandlung selbst vortragen müssen. Hat er das versäumt oder wollte er, dass der – bis heute von ihm nicht näher dargelegte – Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten berücksichtigt oder nicht berücksichtigt würde, wäre es seine Sache gewesen, dies in dem Zusammenhang mit der Protokollierung der Inbezugnahme des Inhalts der Ermittlungsakten vorzubringen und darzulegen, welche entscheidungserhebliche Bedeutung er haben soll. Das ist nicht geschehen.

c.

Der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht Saarlouis und das Saarländische Oberlandesgericht hätten die bei den Antragsgegnern vorliegenden Videoaufnahmen des Geschehens vom 21.07.2023 nicht in Augenschein genommen. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht gehört werden, weil er nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis zugestimmt hat, dass „dieses Video im hiesigen Verfahren nicht benötigt“ werde.

d.

Der Beschwerdeführer rügt, das Saarländische Oberlandesgericht habe keine weiteren Zeugen gehört und ihn nicht darauf hingewiesen, dass es angesichts der Rechtsauffassung des Senats zur Wiederholungsgefahr deren Stellung in der Verhandlung bedurft hätte. Dem – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer war allerdings bekannt, dass das Amtsgericht Saarlouis eine Wiederholungsgefahr verneint hatte, und es für den Fall, dass das Beschwerdegericht diese Auffassung teilen sollte, nach § 51 Abs. 1 FamFG der Glaubhaftmachung der für eine Wiederholungsgefahr streitenden Umstände bedurfte. Daher kann er auch insoweit schon nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht mit dem Einwand gehört werden, das Gericht habe ihn auf dieses Erfordernis ausdrücklich hinweisen müssen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern behauptete Wahrnehmungen der Zeugen entscheidungserheblich hätten sein können.

e.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffenen Entscheidungen missachteten, dass angesichts des festgestellten Vorfalls vom 21.07.2023 und der von ihm behaupteten Verhaltensweisen der Antragsgegner ein „dringendes Bedürfnis“ für ein sofortiges Tätigwerden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG vorliege, wendet er sich gegen die Anwendung von im Kern materiellem Bundesrecht durch ein ordentliches Gericht.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes prüft – nicht anders als andere Verfassungsgerichte – nicht, ob die Auslegung und Anwendung des „einfachen Rechts“, also jene des § 1 GewSchG und des § 214 FamFG, durch die dazu berufenen Gerichte „richtig“ ist. Er ist keine „weitere Instanz“ nach einem fachgerichtlichen Verfahren. Das gilt in besonderem Maße für die Auslegung und Anwendung von materiellem Bundesrecht. Seine verfassungsgerichtliche Kontrolle gilt ausschließlich der Frage, ob ein Landesgericht materielles Bundesrecht völlig unvertretbar, fernab jedem denkbaren fachrechtlichen Maßstab und Argument und damit geradezu evident willkürlich ausgelegt oder angewendet hat.

Von einer solchen Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsanwendung durch die angegriffenen Entscheidungen kann keine Rede sein. Vielmehr hat gerade das Saarländische Oberlandesgericht mit eingehenden und abwägenden Argumenten begründet, warum es im Streitfall eine Ausnahme von der nach § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG in der Regel bestehenden Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung angenommen hat. Wenn ein Gericht nach einer primären Rechtsgutsverletzung eine Wiederholungsgefahr – in Bezug auf die nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG geschützten Rechtsgüter – unter Würdigung der Umstände und des Gewichts der Erstbegehung und aller Umstände des konkreten Falles verneint, so liegt das nicht außerhalb fachrechtlicher Annahmen, sondern entspricht ihnen (vgl. nur BeckOGK BGB/Schulte-Bunert, 01.01.2025, § 1 GewSchG Rn. 24 m.w.N.). gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch

Prof. Dr. Matusche-Beckmann Philipp JR. Warken Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 GewSchG, Art. 60 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 14 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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