Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 29.08.2016 – Lv 6/16
Leitsatz
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn eine sozialgerichtliche Entscheidung von einer beantragten Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in Übereinstimmung mit der Auslegung des SGG durch das Bundessozialgericht absieht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem sie die Gewährung einer Rente wegen voller oder wenigstens teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erstreiten will.
Das Sozialgericht für das Saarland hat Beweis erhoben über die Fragen, ob und an welchen Erkrankungen oder Behinderungen die Beschwerdeführerin leide und welche Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit bestünden, durch eine fachorthopädische und eine nervenfachärztliche Begutachtung. Beide Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte – im Ausnahmefall auch mittelschwere – Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden je Arbeitstag (mit Ausnahme von Nachtarbeit) auszuführen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einwände erhoben. Angesichts der vielfältigen Leiden der Beschwerdeführerin und der daraus folgenden Einschränkungen sei nicht nachvollziehbar, welche leichten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin überhaupt noch wahrnehmen solle; insbesondere fehle dem fachorthopädischen Gutachten ein „positives und negatives“ Leistungsbild. Deshalb seien weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Hilfsweise beantrage sie die mündliche Anhörung der beiden Sachverständigen zu diesen Beanstandungen. Das Sozialgericht für das Saarland hat die Klage der Beschwerdeführerin durch Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 (S 14 R 686/14) abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landesozialgericht für das Saarland hat durch Beschluss vom 07.04.2016 (L 1 R 16/18) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs – sowie – aus denselben Gründen – des Grundrechts auf ein faires Verfahren, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und der Gleichheit vor dem Gesetz rügt. Sie meint, das Landessozialgericht habe ihr Prozesskostenhilfe gewähren müssen, weil das bisherige sozialgerichtliche Verfahren dadurch an einem Mangel leide, dass keine weiteren Sachverständigengutachten eingeholt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die beiden Sachverständigen mündlich zu befragen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Schutzes unzulässig, weil der Beschwerdeführerin noch eine andere rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, ihrer grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Wird eine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt, so ist sie – auch im Hinblick auf die Rüge anderer Grundrechtsverletzungen – unzulässig, wenn nicht zuvor fristgemäß eine an sich statthafte Gehörsrüge erhoben worden ist (VerfGH Beschl. v. 10.01.2008 – Lv 4/07 m.w.N.). Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nach § 178a Abs. 1 SGG Anhörungsrüge zu erheben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl., § 178a Rn. 3). Das hat die Beschwerdeführerin versäumt.
2.
Die Verfassungsbeschwerde hätte aber auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landessozialgericht hat keines der gerügten Grundrechte verletzt.
Das durch Artikel 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger zwar nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (VerfGH Urt. v. 08.07.2014 – Lv 6/13). Dazu zählt auch, dass er sich zu einem Gutachten gerichtlicher Sachverständiger erklären, Ergänzung des Gutachtens verlangen und den gerichtlichen Sachverständigen – je nach der Ausgestaltung des Verfahrensrechts auch mündlich – befragen darf (BVerfG Beschl. v. 24.08.2015 – 2 BvR 2915/14 – juris; v. 29.05.2013 – 1 BvR 1522/12 – juris; v. 17.01.2012 – 1 BvR 2728/10 – juris).
Für das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich das aus § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO ungeachtet des insoweit geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Daher sind die Sozialgerichte – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Beschl. v. 10.12.2013 – B 13 R 198/13 B – juris; v. 17.04.2012 – B 13 R 355/11 B – juris) – gehalten, dem Sachverständigen auf Antrag eines Beteiligten diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er – der Beteiligte – zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet.
Der Beschwerdeführerin ist insoweit Recht zu geben, dass in anderen Verfahrensordnungen – jenen, die Zivilgerichte zu beachten haben – die Parteien zur Gewährleistung des Grundrechts auf rechtliches Gehör – von Fällen des Missbrauchs abgesehen – einen Anspruch darauf haben, einem gerichtlichen Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen zu dürfen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Zivilgericht selbst noch Erläuterungsbedarf sieht oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Das Recht der in einem Zivilprozess beteiligten Partei, dem Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung Fragen zu seinem Gutachten zu stellen, setzt dabei nicht voraus, dass die Fragen, die die in dem Zivilverfahren beteiligte Partei an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert werden. Es erlischt auch nicht dadurch, dass das Gericht dem Sachverständigen seinerseits Fragen stellt, die er beantwortet oder eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zu den Einwänden einer in dem Zivilverfahren beteiligten Partei einholt (BGH Urt. v. 19.11.2014 – IV ZR 47/14 – VersR 15, 257; v. 03.06.1986 – VI ZR 95/85 – VersR 1986, 1079).
Für das sozialgerichtliche Verfahren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass jedem Beteiligten gemäß §§ 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für sachdienlich erachtet. Sachdienliche Fragen liegen immer dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits beantwortet sind (BSG Beschl. v. 16.06.2016 – B 13 R 119/14 B – juris; v. 07.08.2014 – B 13 R 439/13 B – juris; v. 27.11.2007 – B 5A/5R 60/07 B – juris). Allerdings wird die mündliche Anhörung des Sachverständigen zwar als eine nahe liegende Möglichkeit erachtet, dem Recht auf Befragung des Sachverständigen zu entsprechen, nicht aber als die einzig mögliche (BSG Beschl. v. 24.07.2012 – B 2 U 100/12 B – juris).
Unabhängig von diesen geringen Unterschieden in der höchstrichterlichen Interpretation der verschiedenen Verfahrensordnungen gilt: Von dem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf rechtliches Gehör erfasst ist ein Anspruch auf mündliche Befragung eines gerichtlichen Sachverständigen nur, wenn sie über die zu erwartende Wiederholung schriftlicher Äußerungen hinaus nach dem Vorbringen der Parteien, einen „Mehrwert“ erwarten lässt (BVerfG Beschl. v. 29.05.2013 – 1 BvR 1522/12 – juris). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn ein solcher Antrag eines Beteiligten völlig übergangen wird oder ein Gericht ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das gerichtliche Sachverständigengutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (BVerfG Beschl. v. 17.01.2012 – 1 BvR 2728/10 – NJW 2012, 1346).
Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hatte sich vor dem Sozialgericht – und später im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Landessozialgericht – nicht gegen die Befunde und medizinischen Diagnosen des fachorthopädischen und der nervenfachärztlichen gerichtlichen Sachverständigen gewandt, sondern ihre Feststellung angegriffen, sie sei für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zwangshaltungen (und ohne Nachtarbeit) im Wesentlichen vollschichtig einsetzbar. Dazu hatte das Sozialgericht des Saarlandes – folgerichtig – die nervenfachärztliche gerichtliche Sachverständige ergänzend schriftlich befragt, nachdem sie von der Einschätzung des fachorthopädischen Sachverständigen abweichend eine Tätigkeit als Kassiererin wegen der damit verbundenen Zwangshaltung als nicht mehr zumutbar erachtet hatte. In ihrer ergänzenden Stellungnahme hatte daraufhin die nervenfachärztliche Sachverständige erläutert, aus welchen Gründen sie abweichend von dem fachorthopädischen Sachverständigen trotz der Annahme einer unzumutbaren Fortführung der Tätigkeit als Kassiererin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für weiter möglich erachtet hat.
Die darauf folgenden Einwände der Beschwerdeführerin betrafen die Rüge des Fehlens einer näheren Begründung in beiden gerichtlichen Gutachten, weshalb die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Wesentlichen vollschichtig einsetzbar sei; es genüge gerade nicht, nur auf leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen ohne ein positives und negatives konkretes Leistungsbild anzuführen. Die physischen und psychischen Fähigkeiten müssten vielmehr in Bezug gesetzt werden zu konkreten beruflichen Anforderungen.
Diese Einwände treffen nicht zu.
Das fachorthopädische Gutachten hat unter Anführung der – von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen – Diagnosen die Beschwerdeführerin für in der Lage betrachtet, leichte und in Ausnahmefällen auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne körperliche Zwangshaltung und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten auszuüben. Die nervenfachärztliche Gutachterin hat – gleichfalls unter Angabe der von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Diagnosen – leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig ausübbar gehalten, soweit keine Nachtarbeit verrichtet werden müsse.
Aufgabe beider gerichtlicher Sachverständiger war es nicht, berufskundlich zu beschreiben, welche leichten körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Allgemeinen angeboten werden. Vergleicht man die diagnostisch festgestellten physischen und psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit den daraus von beiden gerichtlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, ist unschwer erkennbar, was beide gerichtliche Sachverständige meinen. Daher sind die Fragen, die die Beschwerdeführerin beantragt hat, den gerichtlichen Sachverständigen mündlich stellen zu können, von ihnen bereits beantwortet. Die angegriffene Entscheidung durfte also davon ausgehen, eine mündliche Befragung werde zu keinen weiteren Erkenntnissen führen.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen im Kern auch keineswegs dahin, ihr Vorbringen und ihre Anträge seien nicht gehört und nicht in Erwägung gezogen worden. Vielmehr setzt sie ihre eigene Beurteilung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit an die Stelle jener der angegriffenen Entscheidung und der gerichtlichen Sachverständigengutachten, auf denen diese beruht. Sie hält die gerichtlichen Sachverständigengutachten letztlich für inhaltlich falsch, ohne dazu – außer ihrer Behauptung, sie sei nicht mehr leistungsfähig – konkret Anderes vorzutragen.
Damit scheidet nicht nur eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, sondern zugleich auch eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren, auf effektiven Rechtsschutz und der Gleichheit vor dem Gesetz aus.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Caspar Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer
JR. Hübinger Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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