Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Urteil vom 01.07.1987 – Lv 4/86

Leitsatz

1. Die Vorschrift, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nach Ablauf ihrer sechsjährigen Amtszeit ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung ihres Nachfolgers fortführen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Befugnis zu zeitlich unbegrenzter Amtsfortführung; diese ist vielmehr nur für einen angemessenen Zeitraum zulässig, bei dessen Bemessung die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit für die Wahl von Verfassungsrichtern ebenso zu berücksichtigen ist, wie sonstige einsichtige Gründe für die Verzögerung einer fälligen Neuwahl.

2. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes wird ohne Rücksicht auf eine etwaige Verzögerung der fälligen Neuwahl durch seinen Stellvertreter jedenfalls dann ersetzt, wenn dessen Amtszeit noch läuft.

3. Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Landtags führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Gesetzes.

4. Die Verfassung des Saarlandes steht der Einführung der Gesamtschule als weitere Regelschule nicht entgegen.

5. Die in der Verfassung des Saarlandes enthaltene institutionelle Garantie für die Hauptschule wird durch die Einführung der Gesamtschule nicht verletzt, wenn bei der Errichtung einer neuen Gesamtschule gewährleistet ist, dass jederzeit eine Hauptschule in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

6. Zur Bedeutung des Parlamentsvorbehalts im Schulrecht.

Tenor

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

den Normenkontrollantrag

der Abgeordneten im Landtag des Saarlandes

1) Alfred Becker, Cloefstraße 3, Mettlach,

2) Dr. Franz Becker, Primsweg 13~ Saarbrücken,

3) Dr. Berthold Budell, An der Merburg 2, Homburg,

4) Winfried E. Frank, Bergstraße 11, Perl,

5) Willi Gehring, Rosenstraße 2, Friedrichsthal,

6) Hans Groß, Kirchstraße 18, Eppelborn,

7) Edmund Hein, Albert-Einstein-Straße 36, Saarlouis,

8) Peter Jacoby, Sperberweg 4, Bübingen,

9) Birgit Küpper, Johannes-Kirschweng-·straBe 54, Wadgasseh,

10) Hans Ley, Römerstraße 46 a, Tholey,

11) Hartmut Mathieu, Saarlouiser Straße 41, Schwalbach,

12) Gerd Meyer, Oberhofer Straße 40, Püttlingen,

13) Helmut Rauber, Sotzweilerstraße 24b, Tho1ey,

14) Günther Schachk, Jahnstraße 4, Altenkessel,

15) Kurt Schönen, Felsberger Straße 63, Oberherrn,

16) Günther Schwarz, Reinhold-Zeller-Straße 21, St. Ingbert,

17) Alfons Vogtel, Neunkircher Straße 64, Illingen,

18) Robert Wagner, Auf der Lay 12, St. Wendel,

19) Rita Waschbüsch, Donatusstraße 25, Lebach,

20) Dr. Rainer Wicklmayr, Jaspersstraße 16, Völklingen,

21) Wilfried Heidenmann, Schützenhausweg 34, Neunkirchen,

22) Reiner Jost, Im Theelgrund 21, Lebach

23) Heinrich Mann, Werbelner Straße 4, Völklingen,

24) Dr. Horst Rehberger, Ohmsteg 2, Saarbrücken,

25) Norbert Wagner, Ulmenweg 6, Sulzbach,

Antragsteller,

-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Raimund

Wimmer, Oxfordstraße 10, Bonn 1- betreffend das Gesetz Nr: 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland in der Fassun~ des Gesetzes Nr. 1200 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechtes vom 4. Juni 1~86 (Amtsbl. 1986 S. 477 ff) hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch die Richter am Verfassungsgerichtshof

Horst Hilpert, Präsident,

Kurt Thürk, Vizepräsident,

Otto Dietz,

Dr. Günter Ellscheid,

Karl-Heinz Friese,

Dr. Walther Senssfelder und

Dr. Werner Strub

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1987

für Recht erkannt:

I. Das Gesetz Nr. 1200 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechtes vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. 1986, 477 ff) ist mit der Verfassung des Saarlandes

förmlich vereinbar.

II. Die§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 6, 3b Abs. 1 Sätze 1

und 2, 9 Abs. 2, 45 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes

Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1200 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechtes vorn 4. Juni 1986 (Arntsbl. 1986, 477 ff) sind mit der Verfassung des Saarlandes vereinbar und gültig, § 9 Abs. 2 jedoch nur nach Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. § 5 a des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schul wesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1200 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechtes vom 4. Juni 1986 (Arntsbl. 1986, 477 ff) ist mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar und

nichtig.

A

Am 4.6.1986 hat der Landtag des Saarlandes das Gesetz Nr. 1200 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechtes beschlossen. Das Gesetz ist nach Ausfertigung durch den Minister präsidenten und den Kultusminister am 5.6.1986 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden (Amtsbl. 1986, 477). Es ist

einen Tag später in Kraft getreten. Die Antragsteller halten

dieses Gesetz für verfassungswidrig.

Am 23.4.1986 nahm der Landtag mit Mehrheit das Gesetz in der

Fassung der Drucksache Nr. 9/562 nach erster Lesung an unter gleichzeitiger Oberweisung an den Ausschuß für Kultus, Bildung und Sport (KBS-Ausschuß).

In seiner Sitzung vom 24.4.1986 befaßte sich der KBS-Ausschuß im wesentlichen mit der Terminplanung. Der vorgesehene Verab

schiedungstermin des Gesetzes vom 4.6.1986 wurde grundsätzlich nicht in Frage gestellt, jedoch kündigten die Ausschußmitglieder Norbert Wagner (FDP) und Gerd Meyer (CDU) evtl. weitere Anhörungen an, falls sich in der für den 22.5.1986 vorgesehenen Sitzung zur Auswertung der Sachverständigenanhörung weitere Fragen stellen würden. Die anzuhörenden Verbände und Gruppen wurden festgelegt. Außerdem.wurde über anzuhörende Sachverständige gesprochen. Der Ausschuß beschloß, noch den Ausschuß für innere Verwaltung

(IV-Ausschuß) sowie den Ausschuß für Verfassungs- und Rechtsfragen (VR-Ausschuß) mitberatend zu beteiligen.

Am 30.4. und 7.5.1986 beriet der KBS-Ausschuß die Gesetzesvorlage. Er hörte am 13.5.1986 Sachverständige zur Integration Behinderter und am 15.5.1986 Institutionen und beteiligte Gruppen (wie z.B. Eltern- und Schülervertretung) an.

In der Sitzung vom 22.5.1986 hörte der Ausschuß insgesamt 5 Sach verständige zu dem Problem der Gesamtschule allgemein. Vor Beginn der Anhörung legte der Zuhörer Dr. Rehberger (Abgeor9neter der FDP) der Vorsitzenden Granz (SPD) einen gemeinsamen Brief der CDU- und FDP~Landtagsfraktionen vom 22.5.1986 vor; der Brief war unterzeichnet von dem Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion Günther Schwarz und dem stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Landtagsfraktion Norbert Wagner (zugleich Ausschußmitglied). Beide Fraktionen beantragten, ''de n Pu n k t " we i t e r e An h ö r u n g " i n d i e Ta g e s o r d n u n g d e r n ä c h s t e n Sitzung des Ausschusses aufzunehmen".

Ober den Antrag nat der Ausschuß in der Sitzung vom 28.5.1986 be raten. Der Zuhörer Dr. Rehberger (FDP) bestand auf Abstimmung "über den Antrag der FDP-Fraktion, nämlich innerhalb einer angemessenen Frist die Sachverständioen Erichsen und Schmitt-Jortzig zu hören". Diesem Antrag haben in namentlicher Abstimmung die Auschußmitglieder Norbert Wagner (FDP), Schwarz (CDU), Meyer (CDU), Mathieu (CDU), Schönen (CDU) und Jakoby (CDU) zugestimmt. Für die der SPD ange hörenden Ausschußmitglieder erklärte das Ausschußmitglied Klimmt (SPD), daß sie sich an der Abstimmung nicht beteiligen würden. Er beantragte aber nun, zusätzlich die Sachverständigen Richter und die Gemeinden Illingen, Eppelborn, den Kreis Merzig, die Stadt Saarbrücken und den Stadtverband Saarbrücken, und zwar am

30.5.1986, anzuhören.

Der Ausschuß beschloß einstimmig die Anhörung aller Genannten, also sowohl der von den FDP-Mitgliedern ·als auch von den SPD-Mit gliedern benannten Sachverständigen. Mit Mehrheit hat der Ausschuß beschlossen, die Anhörung am 30.5.1986 durchzuführen. Gegen diese Terminsbestimmung wandten sich verschiedene Abgeordnete der CDU und FDP; sie kritisierten, daß es den Anzuhörenden bei der kurzen Einladungsfrist kaum möglich sein werde zu erscheinen, geschweige denn, sich ausreichend vorzubereiten.

In dem Anhörungstermin am 30.5.1986 waren lediglich erschienen der Sachverständige Prof. Dr. Ingo Richter von der Universität Hamburg, vom Kultusministerium Nordrhein-Westfalen Herr Jehkuhl sowie von der Stadt Saarbrücken der zuständige Dezernent Prof. Dr. Bähr im Beistand von Amtsrat Sänger. Es wurde in der Ausschuß sitzung festgestellt, daß die anderen Sachverständigen zum Teil nicht erreicht werden konnten, zum Teil wegen der Kürze der Zeit abgesagt hatten. Am Schluß der Anhörung der anwesenden Sachver ständigen stellte der Ausschuß mehrheitlich auf Antrag des Ausschuß mitgliedes Klimmt (SPD) nach lebhaftem Widerspruch von Abgeordneten der CDU und FDP fest, "daß die Anhörungen zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechtes nach Inhalt und Umfang ausreichend gewesen sind, um die Gesetzesberatung ordnungs gemäß zu Ende zu bringen". Ein Antrag des Zuhörers Schwarz (CDU), einen weiteren Annörungstermin festzulegen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Die abschließende Beratung im Ausschuß erfolgte am 2.6.1986.

Änderungen des Gesetzentwurfs wurden jeweils mit Stimmenmehrheit beschlossen. Der Ausschuß beschloß ferner, dem Landtag den mehr heitlich geänderten Gesetzentwurf zur Verabschiedung im Plenum am 4.6.1986 vorzulegen.

Während der Beratungen im KBS-Ausschuß hatte der IV-Ausschuß

am 15.5.1986 über die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes beraten. Am 21.5.1986 beriet der VR-Ausschuß über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Die Landesregierung vertrat dort die Auffassung, die Art. 27 und 29 SVerf enthielten die institutionelle Garantie eines gegliederten Schulsystems. Der Vorsitzende· Jost (FDP) er klärte, daß er die Ausführungen der Landesregierung zur Verfassungs - mäßigkeit des Gesetzes als nicht ausreichend ansehe und deshalb "sich die CDU- und FDP-Fraktion unter Berufung auf§ 18 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages vorbehalten, weitere Verfassungsrechtler zu hören."

In der Sitzung des Landtages des Saarlandes vom 4.6.1986 wurde das Gesetz zur 2. und 3. Lesung eingebracht. Vor Beginn der

Beratungen und Abstimmungen hat das erweiterte Landtagspräsidium mehrheitlich festgestellt, daß die 2. und 3. Lesung am selben Tag nicht gegen die Geschäftsordnung des saarländischen Landtages (SLT-G0) verstoße.

Mit Mehrheit beschloß der Landtag sodann, die Frist des§ 33 Abs. 2 SLT-G0 aufzuheben. Der Gesetzentwurf wurde in 2. Lesung mehrheitlich angenommen. Da der Abgeordnete Dr. Rehberger (FDP) die Abstimmung über die Aufhebung der Frist beanstandet hatte, weil es an einem Antrag fehle, stellte der amtierende Landtagsvizepräsident erneut den Antrag auf Fristabkürzung zur Abstimmung und erklärte:

"Ich lasse darüber abstimmen, wer für die Aufhebung der Frist ist." Der Abgeordnete Dr. Rehberger (FDP) hob beide Arme zur Wortmeldung und rief:

"Zur Sache, Herr 'Präsident, ich habe mich gemeldet."

Diese Wortmeldung wies der Landtagsvizepräsident jedoch zurück mit der Begründung, daß es während der Abstimmung keine Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gebe. Mit Mehrheit hob sodann der Landtag er neut die Frist des§ 33 Abs. 2 SLT-GO auf und nahm in 3. Lesung ebenfalls mehrheitlich das Gesetz Nr. 1200 an.

Die 25 Antragsteller halten das Gesetz im Ganzen, zumindest

aber die§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 6, 3b Abs. 1 Satz 1 und 2,

Gründe

Randnummer 9

Abs. 2,45 Abs. 3 Nr. 3 sowie§ 5a des Schulordnungsgesetzes

in der Fassung des Gesetzes Nr. 1200 aus formellen und materiellen Gründen fUr verfassungswidrig.

Diese Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 2

Das öffentliche Schulwesen gliedert sich in pädagogischer Hinsicht

in· die Primarstufe (Grundschule), die Sekundarstufe I (Hauptschule, Real schule, Gymnasium bis Klassenstufe 10, Gesamtschule bis Klassenstufe 10) und die Sekundarstufe II (Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule; berufliche Schulen, insbesondereBerufsschulen, Berufsfachschulen, Berufs aufbauschulen, Fachschulen und Fachoberschulen).

§ 3a Abs. 6

In der Gesamtschule werden Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 in der

Sekundarstufe I unterrichtet. Der Unterricht findet in Klassen und

Kursgruppen statt. Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit

und Neigung der Schüler gebildet. Die Gesamtschule vermittelt eine

erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufs

ausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener

Bildungsgänge ist. Sie vermittelt alle Abschlüsse und Berechtigungen

der Sekundarstufe I. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 schließen jeweils

mit einem Abschlußverfahren ab.

§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2

In der Sekundarstufe II des Gymnasiums und der Gesamtschule werden Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 unterrichtet (Oberstufe). Neben studienbe zogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte ver mittelt werden.

§ 9 Abs. 2

Ein geordneter Schulbetrieb ist für die Klassenstufen 5 bis 9

der Hauptschule und für die Realschule noch gewährleistet, wenn

in jeder Klassenstufe wenigstens 40 Schüler vorhanden sind. Ein

geordneter Schulbetrieb ist für die Klassenstufen 5 bis 10 des

Gymnasiums noch gewährleistet, wenn in jeder Klassenstufe wenigstens

Randnummer 50

Schüler vorhanden sind. Ein geordneter Schulbetrieb ist für die

Klassenstufen 5 bis 10 der Gesamtschule noch gewährleistet, wenn

in jeder Klassenstufe wenigstens 60 Schüler vorhanden sind.

§ 45 Abs. 3 Nr. 3

Die Schulträger übernehmen ferner ...

die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grund

schule, der Klassenstufen 5 bis 9 der Hauptschule, den Pflichtbe

such des Schulkindergartens sowie durch den Besuch der Klassenstufen

Randnummer 5

bis 9 der Gesamtschule entstehen, wenn der Schüler in der Gemeinde, die ~tandort der Gesamtschule ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat und dort keine Hauptschule besuchen kann.

§ 5a

(1) Schulen aller Schulstufen und Schulformen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung des Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft ergeht bei kommunalen Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger.

(2) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, Ziele, Gliederung und Organisation von Ganztagsschulen sowie ihre

notwendige räumliche, sächliche und personelle Ausstattung durch Rechts verordnung zu regeln.

Außerdem enthält das Schulordnungsgesetz die folgende Vorschrift: § 38 Abs. 9

Die Verpflichtung und Berechtigung zur Errichtung und Fortführung

von Schulen setzen ein öffentliches Bedürfnis und die Obereinstimmung

mit der Schulentwicklungsplanung voraus. Bei der Errichtung neuer Schulen muß gewährleistet sein, daß andere Schulforme~ soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise

erreichbar sind.

Die Verfassung des Saarlandes lautet in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 1969 (Amtsbl. S. 765) in ihren Artikeln 26 bis 29:

Artikel 26

Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzu bilden, daß er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Artikel 27

Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.

Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame

Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörig keit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unter richtet und erzogen.

Grund- und Hauptschulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten

Schulbetriebes erfüllen. öffentliche Grund- und Hauptschulen sind

von Amts wegen zu errichten.

Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Ober die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu er

möglichen.

Artikel 28

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinterden öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und recht liche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorn 23. Mai 1949 zugelassen werden.

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentlfche Zuschüsse. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Privaten Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen), die auf gemein nütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt. Absatz 3 bleibt unberührt.

Artikel 29

Der Religionsunterricht ist an alien öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien

ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religion~unterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht be dürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht

ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebens jahr vollendet haben.

I

Die Antragsteller sind der Auffassung, das Gesetzgebungsver

fahren sei mit so schweren Mängeln behaftet, daß das Gesetz

deswegen im Ganzen nichtig sei.

Die Vorbereitung der Beratungen des Landtages durch den

federführenden KBS-Ausschuß sei unzureichend gewesen. Wichtige, bei Erlaß des Gesetzes zu bedenkende Fraoen seien nicht ab

schließend geklärt worden. Insbesondere sei nicht ausreichend untersucht worden, ob das Gesetz der Verfassung des Saarlandes gemäß sei. Der Gesetzgeber habe daher seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt.

Der Gesetzgeber habe sich dabei auch über das der Minderheit durch die Geschäftsordnung eingeräumte Recht hinweggesetzt,

Anhörungen zu beantragen. Im KBS-Ausschuß hätten nämlich mehr als 1/4 der Ausschußmitglieder Anhörungen beantragt, die ein stimmig beschlossen worden seien. Jedoch habe die Ausschußmehr heit rechtsmißbräuchlich den Termin der Anhörungen so bestimmt, daß abzusehen gewesen sei, daß die Mehrzahl der anzuhörenden Sachverständigen der Einladung nicht würde folgen können. Der Ausschußbeschluß über die Anhörung sei am 28.5.1986 gefaßt

worden; der 29.5.1986 sei ein Feiertag gewesen, so daß eine

angemessene Vorbereitung der Sachverständigen nicht habe erwartet werden können. Die Ausschußmehrheit habe also von Anfang an den Zweck verfolgt, die Anhörung unter Wahrung des Anscheins unmöglich zu machen. Damit habe die Ausschußmehrheit unter Verstoß gegen Treu und Glauben das Recht der Minderheit, Anhörungen zu verlangen, verletzt. Dieses Recht habe seine Wurzeln im Demokratie prinzip, aber auch im R~chtsstaatsgrundsatz; es sei unmittelbar aus den Grundrechten ab zu l e i t e n . Dieses Mi n der he i tenrecllt -sei des - halb bereits auf verfassungsrechtlicher Ebene garantiert. Es um fasse nicht nur ein Recht darauf, daß irgendjemand angehört

werde, sondern daß der Minderheit als "Annex-Kompetenz" auch die Befugnis zustehe, den Anhörungstermin zu bestimmen.

Der Ausschuß habe durch den einstimmigen Beschluß über die anzu hörenden Sachverständigen bestätigt, daß die Anhörung erforder lich sei. Es sei der Mehrheit deshalb verwehrt, die Ausführung des einstimmigen Beschlusses durch eine seine Ausführung unmög lich machende Terminierung zu verhindern. Gegen die Geschäfts ordnung verstoße auch der Mehrheitsbeschluß auf Abbruch der An hörungen, obwohl nicht alle einstimmig benannten Sachverständigen angehört waren.

Das Gesetzgebungsverfahren leide auch insoweit an einem er

heblichen Mangel, als die Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Reh berger (FDP) zur Geschäftsordnung mit dem Ziel, sich gegen die Aufhebung der Frist zu äußern, von dem amtierenden Landtags

vizepräsidenten zu Unrecht nicht zugelassen worden sei. Die Er wägung des Landtagsvizepräsidenten hierzu, der Landtag habe sich bereits in der Abstimmung befunden, sei falsch. Die Worte: "Ich lasse darUber abstimmen, wer fLlr die Aufhebung der Frist ist", stellten lediglich die AnkLlndigung der Abstimmung dar, so daß die Wortmeldung noch hätte zugelassen werden mUssen. Denn das dem Landtagspräsidenten in§ 40 Abs. 1 SLT-GO eingeräumte Er

messen reduziere sich auf eine Pflicht zur Anhörung, weil nur so der "verfassungsrechtliche Status" des Abgeordneten gesichert sei. Jede Einschränkung der Rede-, Wortmeldungs- und Antragsbefugnis des Abgeordneten - aus welchem Grund auch immer - mLlsse zumindest im Range von, wenn auch möglicherweise ungeschriebenem, Ver

fassungsrecht stehen. Die Verweigerung des Wortes stelle also eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Abgeordneten status dar, au~h wenn die Wortmeldung sich, wie hier, nur auf die Geschäftsordnung stUtze.

Das Gesetz sei daher unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 60 SVerf) sowie unter Verletzung der Vorschriften Uber das freie Mandat (Art. 66 Abs. 2 SVerf) zustande gekommen und schon deswegen nichtig.

Materiell nichtig seien die im Antrag g~n~nnten einzelnen

Bestimmungen, weil sie inhaltlich mit den Vorschriften der Ver fassung des Saarlandes nicht übereinstimmten.

Die Einführung der Gesamtschule als Regelschule widerspreche

Art. 27 und 29 SVerf. In diesen Vorschriften sei der Schularten katalog abschließend aufgezählt, so daß die EinfLlhrung von Gesamt schulen als Regelschulen nur nach einer den Schulartenkatalog ent sprechend erweiternden Verfassungsänderung zulässig sei. Zumindest enthielten diese Vorschriften eine institutionelle Garantie

des dreigliedrigen Schulwesens, so daß seine Existenz vorrangig zu gewährleisten sei. Die Gesamtschulregelung gefährde aber das dreigliedr~ge Schulsystem. Sie werde dazu führen, daß in Schulen des dreigliedrigen Schulsystems die Schülerzahlen unter die für die Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes in§ 9 Abs. 2 Schulordnungsgesetz (SchoG) vorgeschriebenen Mindestzahlen ab sänken. Dadurch biete sie dem Kultusminister die Möglichkeit, viele dieser Schulen durch Anordnung zu schließen.

Das Gesetz genüge nicht dem Parlamentsvorbehalt. Wenn Gesamt schulen neben den anderen Schularten geführt werden sollten, müsse das Gesetz wesentliche inhaltliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Schularten der Sekundarstufe I, also insbe sondere zwischen Hauptschule, Gesamtschule und Realschule, fest legen. Gemäß§ 3 a Abs. 3 und Abs. 6 SchoG sollten Gesamt- und Realschulen eine "erweiterte allgemeine Bildung" vermitteln,

hätten also identische Ziele. Daran ändere nichts, daß anders als in der Realschule in der Gesamtschule der Unterricht in Klassen .

und Kursgruppen stattfinde, die nach Leistungsfähigkeit und

Neigung der .Schüler gebildet würden; dies seien nur äußere Unter schiede. Eine inhaltliche Bestimmung sei um so me~f erforderlich, als sich unter dem Begriff Gesamtschule unterschiedliche bildungs politische und pädagogische Konzepte verwirklichen ließen. Im Zusammenhang mit der Gesetzesberatung habe der Kultusminister von einer Gesamtschule der zweiten Generation gesprochen. In kleineren, Uberschaubareren Einheiten solle im sogenannten Team-Kleingruppen-Modell unterrichtet werden. Es handele sich also bei dieser Gesamtschule um eine neue Variante. Zwar habe der Kultusminister seine diesbezüglichen Vorstellungen wiederholt ö f f e n t l i c h v o r g e t r a g e n ; d i e s .-b i nde i h n a be r n i c h t . De s h a l b s e i d a s Parlament verpflichtet, die wesentlichen Strukturmerkmale der geplanten Gesamtschulen festzulegen, gerade weil es in der Bundes republik kein allgemein anerkanntes oder gar verbindliches Modell der Gesamtschule gebe. Dieses Regelungsdefizit könne auch nicht durch einen Rückgriff auf die Inhalte der beiden bestehenden Ge samtschulen Dillingen und Saarbrücken beseitigt werden. Diese vermittelten nur eine "allgemeine Bildung". Ihre Abschlüsse

erlaubten nur dann den Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn der Schüler erhöhten Anforderungen genügt habe; die jetzt einge führten Gesamtschulen gewährten aber den sie erfolgreich durch laufenden Schülern schlechthin •~lle Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I", erlaubten also auch ohne Rücksicht auf das Leistungsniveau den Besuch einer gymnasialen Oberstufe. Auch die Rahmenvereinbarung der Länder vom 27./28.5.1982 könne nicht zur genaueren Auslegung herangezogen werden; sie lasse grundrechts relevante Möglichkeiten offen.

Die allgemeine Ermächtigungsnorm des§ 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG genüge deshalb auch nicht den Anforderungen des Art. 104 Abs. l Satz 2 SVerf. Dem Minister sei die Bestimmung des Bildungsziels überlassen, weil der Begriff "erweiterte Allgemeinbildung" nur eine Leerformel sei, die durch Gesetz ausgefüllt werden müsse. Dieses Verordnungsrecht verletze aber auch das Eltern- und

Schülerrecht auf Wahl der Schullaufbahn; denp es räume dem

Minister auch die Befugnis ein, im Verordnungswege über die Ein stufungskriterien zu entscheiden und mache damit die Entscheidung 1

des Staates gegenüber der Elternentscheidung vorrangig.

Das Elternrecht auf Wahl der Schulart werde ebenfalls verletzt. Zwar hätten die Eltern keinen verfassungsmäßigen Rechtsanspruch darauf, daß der Staat jede Schulart vorhalte, die sie zu wählen wünschten. Jedoch habe die Verfassung des Saarlandes die Schul arten in Art. 27 und 29 festgeschrieben und somit den Eltern diese Schularten zur Wahl gestellt. Wenn infolge der Einführung von Gesamtschul~n eine erhebliche Anzahl von Schulen des drei gliedrigen Schulsystems geschlossen würde, wäre damit das ver fassungsgesetzlich gesicherte Wahlrecht der Eltern ausgeschaltet. Dabei könnten sich besonders die den Hauptschulen gemäß§ 19 SchoG zugeordneten Schulbezirke als Zugangssperre zu Lasten der Hauptschulen und zu Gunsten der Gesamtschulen erweisen. Dadurch werde das Elternrecht auf freie Wahl zwischen den in der Ver fassung gewährleisteten überkommenen Schularten eingeschränkt. Dazu komme eine einseitige finanzielle Bevorzugung der Gesamt schüler in den Anspruchshöhen I oder II. Auch diese würden in den Genuß der Erstattung von Beförderungskosten kommen, wenn in ihrer Gemeinde keine Hauptschule vorhanden sei; die Beförderungskosten be

lasteten jedoch die Eltern, wenn das Kind eine Realschule oder ein Gymnasium besuche. Die Gesamtschule werde auch durch die gesetzlich festgelegten Mindestschülerzahlen bevorzugt. Für

Haupt- und Realschule seien pro Klassenstufe je 40 Schüler, für eine Schule also mindestens 200 Schüler nötig; ein Gymnasium müsse pro Klassenstufe wenigstens 50 Schüler, also für die

Klassenstufen 5 bis 9 wenigstens 250, für die Klassenstufen 5 bis 10 300 Schüler haben. Bei einer Gesamtschule hingegen

reichten pro Klassenstufe 60 Schüler aus, also in den Klassen stufen 5 bis 9 insgesamt 300 Schüler, obwohl die Gesamtschule Schüler in allen drei Anspruchshöhen des gegliederten Schul

systems aufnehme. Nicht nur erscheine der numerische Abstand zu gering; auch der Vergleich mit den in anderen Bundesländern für Gesamtschulen vorgeschriebenen wesentlich höheren Mindest schülerzahlen lasse vermuten, daß die Gesamtschule gegenüber dem dreigliedrig€n Schulsystem bevorzugt werden solle.

Die Regelungen über Gesamtschulen gewährleisteten dennoch das Elternrecht nicht ausreichend; denn die festgelegten Mindestzahlen garantierten nicht, daß die eingerichteten Gesamtschulen auch über längere Zeit hinweg fortgeführt werden könnten. Die Anbindung an einen Schulentwicklungsplan reiche nicht aus, weil sie zu sehr politisch bestimmt sei und weil es an einer exakten Ermittlung des Elternwillens fehle.

Aus den gleichen Gründen sei auch das Wahlrecht der Schüler

nicht gewährleistet.

Auch§ Sa SchoG genüge dem Parlamentsvorbehalt nicht. Der Begriff der Ganztagsschule sei im wesentlichen ungeklärt, so daß seine Nennung im Gesetz allein nicht ausreiche. Die Ganztagsschule be rühre den Kern des elterlichen Erziehungsrechts. Sie wolle Schüler ganzheitlich fördern und Lebensberatung betreiben und nehme damit wesentliche Bereiche des elterlichen Erziehungsrechts in Anspruch. Sie könne deshalb keineswegs als Pflichtschule eingeführt werden. Hinzu komme, daß Ganztagsschulen in Deutschland von den gewachsenen Organisationsformen des staatlichen Schulwesens traditionell er heblich abwichen und deshalb besondere Ansprüche an den Parlaments vorbehalt und an die Ermächtigungsnorm für den Verordnungsgeber zu stellen seien. Diesen Anforderungen genüge die Verordnungs ermächtigung in§ 5 a SchoG nicht; sie überlasse dem Kultus

min1ster die Bestimmung der "Ziele, Gliederung und Organisation von Ganztagsschulen".

Die Antragsteller stellen den Antragzu erkennen:

1) Das Gesetz Nr. 1200 zur Änderung von Vorschriften auf dem Ge biet des Schulrechts vom 4.6.1986 (Amtsbl. Seite 477) ist mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar und nichtig.

2) Hilfsweise: die§§ 3 Abs. 2, 3 a Abs. 6, 3 b Abs. 1 Sätze

Randnummer 1

und 2, 9 Abs. 2, 45 Abs. 3 Nr. 3 sowie§ 5 a des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1200 zur Änderung von Vorsch~iften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 4.6.1986 (Amtsbl. Seite 477) sind mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar und nichtig.

I I

Zu dem Antrag haben sich sowohl der Landtag des Saarlandes, dieser beschränkt auf ~ie Verfahrensfragen, als auch .umfassend die Landes regierung des Saarlandes geäußert. Beide sind der Auffassung, daß das Gesetz weder formell noch materiell verfassungswidrig sei. Die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen Geschäfts ordnungsrecht des saarländischen Landtages könnten schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes führen, weil die Geschäfts ordnung Unterverfassungsrecht sei, auch wenn eingeräumt werden müsse, daß sie notwendige Ergänzungen der Verfassung enthalte und von kaum zu überschätzender Bedeutung für das materielle Verfassungsrecht und das Verfassungsleben insgesamt sei. Ein Ver stoß gegen Geschäftsordnungsvorschriften könne deshalb grund sätzlich nicht zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen, von ganz außergewöhnlichen Verfahrensverstößen abgesehen.

Im übrigen fehle es an Verstößen gegen die Geschäftsordnung. Die Vorberatungen seien sorgfältig und erschöpfend gewesen. Der

federführende KBS-Ausschuß habe 9 Sitzungen abgehalten, daneben noch der VR-Ausschuß und der IV-Ausschuß je eine Sitzung. 4 An hörungen seien durchgeführt worden. Es habe deshalb die Aus

schußmehrheit zu Recht die Anhörung weiterer Sachverständiger und Interessenvertreter abgelehnt, ohne das Recht der Minderheit g e mä ß § 18 Ab s . 4 S LT -GO . z u ve r 1e t z e n . De r Op p o s i t i o n s e i d u r c h die Ablehnung keineswegs ihr verfassungsmäßiges Recht geschmälert worden, im Landtag selbst Sachausführungen zu machen und ihre abweichende Auffassung, insbesondere auch im hier vorliegenden Fall ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit, vorzutragen. Keinesfalls sei die Mehrheit verpflichtet gewesen, die von der Minderheit gewünschten Sachverständigen anzuhören.

Auch die Zurückweisung der Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Reh berger sei zu Recht erfolgt. Der Landtagsvizepräsident habe die Abstimmung mit den Worten: "Ich lasse darüber abstimmen, wer für die Aufhebung der Frist ist", eröffnet gehabt. Unmittelbar danach - ohne einen weiteren Satz - sei die Abstimmung durch Handauf heben möglich gewesen. Der Landtagsvizepräsident habe deshalb dem Abgeordneten Dr. Rehberger das Wort nicht erteilen dürfen, zu mal nicht erkennbar gewesen sei, ob er einen Geschäftsordnungsan trag habe stellen wollen. Jedenfalls könne auf der Zurückweisung der Wortmeldung eines Oppositionsabgeordneten das Gesetz nicht beruhen.

Auch die Aufhebung der Frist zwischen der 2. und 3. Lesung

stelle keinen Geschäftsordnungsverstoß dar. Es sei ohnehin

fraglich, ob für die Verabschiedung dieses Gesetzes 3 Lesungen erforderlich gewesen wären. In der ersten Lesung sei der Gesetzent wurf bereits angenommen gewesen, so daß gemäß§ 36 SLT-GO eine dritte Lesung nicht erforderlich gewesen sei; § 33 Abs. 3, 2. Halbsatz SLT-GO wolle nur sichern, daß zwischen 1. und 2. Lesung, die unbedingt erforderlich seien, ein zeitlicher Abstand liege. § 36 SLT-GO wolle nicht die 2. und 3. Lesung am se:lben ... . -Tag ver bieten, wie sein Wortlaut zeige. Im übrigen sei schon früher

im Landtag so verfahren worden, z.B. bei der Verabschiedung

des saarländischen Sparkassengesetzes, das gegen den Widerspruch der damaligen Opposition in 2. und 3. Lesung am selben Tag ver abschiedet worden sei.

Das Gesetz verstoße auch nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Die Aufzählung der Schularten in Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 SVerf enthalte keine institutionelle Garantie einzelner Schul arten oder des dreigliedrigen Schulsystems. Diesen Schluß ließen we de r d e r Wo r t 1 a u t n o c h e i ne t e 1 e o l o g i s c he o d e r h i-s t o r i s c he

Auslegung zu. Dem Elternrecht als Grundrecht und dem darin ent haltenen Recht, den Ausbildungsgang der Kinder entsprechend

deren Neigungen, Begabungen und Fertigkeiten zu bestimmen, genüge zwar einerseits das äußerlich mehrfach gegliederte Schulsystem; ihm genüge aber auch ein entsprechend binnen-plural strukturiertes Schulwesen. Der Staat sei deshalb nur verpflichtet, ein funktions tüchtiges Schulsystem, in dem solche Wahlmöglichkeiten bestünden, vorzuhalten; er habe einen entsprechenden Gestaltungsspielraum, der es ihm ermögliche, verschiedene Organisationsprinzipien

für schulische Ausbildungsgänge zu wählen, wenn nur Bildungsziel und -wahl gewahrt blieben. Die Verfassung übe insoweit Zurück haltung und habe nicht ein bestimmtes System derart verfestigen wollen, daß eine Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse und Anforderungen durch einfaches Gesetz habe ausge schlossen werden sollen.

Auch die Entstehungsgeschichte der jetzigen verfassungsgesetz lichen Vorschrift lasse erkennen, daß Ziel der Verfassungs

änderungen 1965 und 1969 nur gewesen sei, die Binnenstruktur

der Schulen durch Entkonfessionalisierung zu verändern; keines wegs aber habe sich der 1965 erreichte Verfassungskornpromiß

auf die verfassungsrechtliche Festlegung eines bestimmten Schul systems erstreckt. Auch bei der Obernahme der Schulbezeichnungen handele es sich nur um die sprachliche Anpassung an damals

gültige Beschlüsse der Kultusministerkonferenz oder an bereits im Schulordnungsgesetz festgeschriebene Schulbezeichnungen. Ein

Randnummer 1969

gestellter Antrag der SPD zu Art. 27 SVerf, der auf eine Fest schreibung des gegiiederten Schulwesens abgezielt habe, sei

nicht Verfassungsinhalt geworden. Schon seinerzeit habe der Ver treter des Kultusministers betont, daß auch ohne Nennung der Ge samtschule in der Verfassung ihre Einrichtung möglich sei.

Auch aus dem normativen Zusammenhang lasse sich nichts Gegen

teiliges schließen. Art. 27 Abs. 5 SVerf regele lediglich den Zugang der Schüler zu den einzelnen "Schulgattungen", ohne über die Art der Schulen innerhalb de·r Schulgattungen etwas zu sagen. Selbst wenn man jedoch eine institutionelle Garantie des drei gliedrigen Schulsystems annähme, wäre ihr genügt. Die jetzige Regelung stelle die Gesamtschule neben die Schulen des drei

gliedrigen Schulsystems und beseitige die~es System nicht. Sie diene sogar zu seiner Erhaltung, weil nur so unter angemessenem finanziellem Aufwand ein ·breites, wohnortnahes Bildungsangebot gesichert werden könne.

Auch der Parlamentsvorbehalt sei gewahrt. Welche wesentlichen Regelungen vorn Gesetzgeber getroffen werden müßten, hänge von der Eingriffsintensität ab. Es sei ferner zu beachten, daß das Parlament als Gesetzgeber gegenüber der Regierung als ausübender Gewalt keinen Vorrang habe. Eine lückenlose gesetzliche Regelung des Schulverhältnisses könne deshalb nicht gefordert werden. Diesen Anforderungen genüge das Gesetz; denn neben dem Gesetzeswortlaut selbst seien zur Prüfung der organisatorischen Grundstruktur einer Schulform auch der Sinnzusammenhang mit anderen Normen und sonstige Umstände heranzuziehen. Wenn deshalb das Gesetz die Dauer des Bildungsgangs in der Gesamtschule, seine Abschlüsse und Be

rechtigungen sowie, in Abgrenzung zur Organisationsform des

dreigliedrigen Schulsystems, die äußere Fachleistungsdifferenzierun~ und den Pflicht- und Wahlpflichtbereich beschreibe, ferner

durch das Institut der Einstufung und Umstufung Unterricht in mindestens 2 Anspruchshöhen voraussetze, dann sei das Wesentliche der integrierten Gesamtschule bestimmt. Das übrige könne aus füllenden Verordnungen überlassen bleiben.

Dies sei um so mehr angebracht, als für die integrierte Gesamt schule die Rahmenvereinbarung für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen an integrierten Gesamtschulen der· Länder (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27./28.5.1982) maßgebend sei. Die pädagogische Organisation im Team-Kleingruppen-Modell sowie die Bezugnahme für die Oberstufe der Gesamtschule auf die für Gymnasien geltende Oberstufenregelung genügten ebenfalls den an den Parlamentsvorbehalt zu stellenden Anforderungen.

Auch das Eltern- und Schülerrecht auf Wahl der Schullaufbahn bleibe gewahrt; bei der Einstufung und bei der Umstufung müsse nämlich der Wille der Eltern bzw. des Schülers berücksichtigt werden. Die Umstufung lege auch den Schüler nicht endgültig fest, sei somit jederzeit zu korrigieren; es handele sich praktisch hier um Maßnahmen, die der Versetzung bzw. Nichtversetzung ver gleichbar seien.

Wenn im Schulordnungsgesetz statt wie bisher in§ 3 c von einer ''allgemeinen B~ldung" nunmehr von einer "erweiterten allgemeinen Bildung" gesprochen werde, so sei damit lediglich eine Präzisierung im Sinne einer notwendigen Anpassung gewollt. Denn schon früher habe die Realschule eine "erweiterte allgemeine Bildung" ver mittelt, so daß folgerichtig auch die Gesamtschule mit dem erfolg reichen Abschluß ihrer Sekundarstufe I eine solche erweiterte allgemeine Bildung vermitteln könne.

Auch die Ermächtigung in§ 33 Abs. 2 und 3 SchoG genüge Art.

Randnummer 104

Abs. 1 Satz 1 und 2 SVerf; denn sie sei gebunden an den

Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule unter Beachtung der Bildungsziele der einzelnen Schulstufen, Schulformen und

Schultypen. Solche Regelungen müßten das Wohl des einzelnen

Schülers ebenso wie das Wohl aller Schüler fördern. Dadurch

sei das Normprogramm hinreichend bestimmt. Insbesondere sei es nicht notwendig, etwa die Stundentafel durch Gesetz vorzu

schreiben oder gar die Grundsätze für die äußere Fachleistungs differenzierung.

Gesamtschulen würden nicht den Schulen des dreigliedrigen Schul systems vorgezogen. Dies ergebe sich schon aus§ 9 Abs. 3 Satz 2 SchoG, der den Minister verpflichte, trotz Unterschreitens der im Gesetz festgelegten Mindestschülerzahl unter bestimmten Vor aussetzungen Hauptschulen zu erhalten. Dazu dienten auch die

neu eingeführten Kooperationsmöglichkeiten zwischen allen allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I.

Die Fahrtkostenregelung bevorzuge nicht die Schüler der Gesamt schulen. Die Schüler einer Gesamtschule könnten nicht unter

schieden werden in Hauptschüler und Realschüler oder Gymnasiasten, so daß alle Schüler bezüglich der Fahrtkostenregelung gleich

behandelt werden müßten.

Ferner verhindere die erstmals auch im Gesetz verankerte Schul entwicklungsµlanung die willkürliche Errichtung von Gesamtschulen; die Schulentwicklungsplanung müsse nämlich eine gleichmäßige

Versorgung aller Gebietsteile des Landes gewährleisten und darauf achten, daß auch zu Schulen des dreigliedrigen Schulsystems der Zugang unter zumutbaren Bedingungen möglich bleibe. Die Schüler rechte auf Wahl des Bildungsganges seien deshalb nicht beein

trächtigt, zumal sie nicht unter Art. 12 GG fielen.

Auch§ 5 a SchoG genüge dem Parlamentsvorbehalt. Durch Schul versuche im übrigen Bundesgebiet sei der Begriff Ganztagsschule hinreichend gefestigt, so daß bei entsprechender verfassungs konformer Auslegung, insbesondere unter Beachtung des§ 1 Abs. 3 SchoG, die Regelungsdichte ausreiche. Im übrigen gehe das Schul ordnungsgesetz davon aus, daß der Besuch von Ganztagsschulen frei willig sein werde. Das Elternrecht sei deshalbauch nicht berührt.

I I I

Im Verlauf des Verfahrens ist zweifelhaft geworden, in welcher Besetzung der Verfassungsgerichtshof über den Antrag zu ent

scheiden hat.

Bereits vor seiner Einreichung waren am 30. Juni 1986 die Amts zeiten des Verfassungsrichters Professor Dr. Geck, seines Stell vertreters Professor Dr. Ress sowie der beiden weiteren Stell vertreter Schild und Hahn abgelaufen. Am 5. Februar 1987 ist sodann Verfassungsrichter Leonardy, am 25. April ·1987 Ver

fassungsrichter Professor Dr. Geck verstorben. Nachdem am 8. April

Randnummer 1987

der Versuch einer Neuwahl im Landtag des Saarlandes ge

scheitert war, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom

16. April 1987 Bedenken gegen die weitere Mitwirkung des Stell vertreters Professor Dr. Ress erhoben.

Mit Beschluß vom 19. Mai 1987 hat der Verfassungsgerichtshof eine Zwischenentscheidung dahin getroffen, daß die Mitglieder, deren Amtszeiten am 30. Juni 1986 abgelaufen waren, an der weiteren Mitwirkung im vorliegenden Verfahren gehindert sind.

Die Antragsteller halten diese Entscheidung für wirkungslos,

weil sie in einer Besetzung mit lediglich 6 Verfassungsrichtern getroffen worden sei.

Sie sind weiter der Auffassung, die Besetzung des Verfassungs gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1987

verstoße gegen Art. 101 Abs. 1. Satz 2 GG. Zur ordnungsgemäßen Besetzung gehöre, daß Verfassungsrichter Prof. Dr. Ress an

Stelle des Verfassungsrichters Dietz amtiere. Verfassu ngsrichter 0

Prof. Dr. Ress sei als Stellvertreter des am 25.4.1987 ver

storbenen Verfassungsrichters Prof. Dr. Geck zur Mitwirkung be rufen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Wahlzeit von Prof. Dr. Ress am 30.6.1986 abgelaufen sei. Für dies~n Fall habe der Gesetz geber§ 2 Abs. 6 VGHG geschaffen. Die ihre Amtszeit fortführenden Verfassungsrichter judizierten nicht mehr kraft politischen Ver trauens, das sie für eine begrenzte Zeit in dieses Amt berufen habe, sondern seien Gegenstand einer "Versteinerung", die der Rechtssicherheit diene. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber gleichsam das Demokratieprinzip zugunsten der Rechtssicherheit und des Art. 19 Abs. 4 GG hintangesetzt, und zwar ohne zeitliche Limitierung. § 3 Abs. 2 VGHG sei eine reine Verfahrens-Sollvor schrift. Verstöße dagegen könnten Rechtsfolgen aber im Regelfall nur haben, wenn das Gesetz selbst solche Rechtsfolgen vorsehe. Dies sei hier nicht der Fall. § 2 Abs. 6 VGHG treffe für den

Zwischenzustand eine unbefristete Lösung. § 2 Abs. 6 VGHG könne auch nicht im lichte der Sollbestimmung des§ 3 Abs. 2 VGHG

dahin verstanden werde~, es gebe irgendwo eine schematische

"Schmerzgrenze", von der an eine Fortführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Wahlzeit ausgeschlossen sei. Einen Verfassungs richter von einem solchen mutmaßlichen Zeitpunkt an auszuschließen und die Automatik des§ 2 Abs. 2 VGHG in Gang zu setzen, würde bedeuten, das vom Parlament sorgsam austarierte gesellschafts politische Grundraster des Verfassungsgerichtshofes außer Kraft zu setzen. Daß bislang eine Wahl neuer Verfassungsrichter

durch den Landtag noch nicht erfolgt sei, beruhe auch nicht auf sachfremden, etwa parteipolitischen Gründen, sondern darauf,

daß es bisher noch nicht gelungen sei, sich im Landtag auf

Persönlichkeiten zu verständigen, von denen zwei Drittel der Landtagsmitglieder meinten, sie seien als Verfassungsrichter ge eignet. Ein zeitlich flexibler Ausschluß von Mitgliedern, deren Wahlzeit abgelaufen sei, berge auch die Gefahr in sich, daß ein Gericht den "Ausschluß" von Mitgliedern dadurch herbeiführe, daß es dem Verfahren keinen oder nur einen langsamen Fortgang gebe. Aber auch dann, wenn man nicht der Auffassung folge, daß der Ver fassungsrichter Prof. Dr. Ress weiter amtiere, sei der Verfassungs gerichtshof i n Anse h u n g .· der Tatsache, daß ~~er Verfassungsrichter Dietz in der mündlichen Verhandlung amtiere, nicht ordnungsgemäß besetzt. Vielmehr sei in diesem Fall davon auszugehen, daß der Ver fassungsgerichtshof nicht mehr aus den in§ 2 Abs. 1 VGHG zwingend vorgeschriebenen sieben Mitgliedern bestehe und infolgedessen handlungsunfähig sei. Ein _Verhinderungsfall im Sinne von§ 2 Abs. 2, 2. Halbsatz VGHG liege dann nämlich nicht vor. Diese Bestimmung sei auf den Fall der "Verhinderung durch Oberziehung der Amtszeit' auch nicht sinngemäß anwendbar.

Der Verfassungsgerichtshof möge die mit dieser Begründung in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge,

1. die mündliche Verhandlung nicht fortsetzen und Termin zu einer neuen münd lichen Verhandlung anberaumen in einer Besetzung, die dem Besetzungsstand vor der Zwischenentscheidung vom 19.5.1987 entspricht,

2. hilfsweise: sich jeder Amtstätigkeit enthalten, weil er nicht mehr mit

Randnummer 7

Mitgliedern besetzt ist,

durch am 1~ Juli 1987 verkündeten Beschluß

zurückgewiesen.

B

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet :über _den Normenkontroll . antrag in der Besetzung, die sich bei Zugrundelegung seiner

Zwischenentscheidung vom 19. Mai 1987 und des in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1987 verkündeten Beschlusses ergibt.

Die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung hat der Verfassungs

gerichtshof jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Das folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 19,75, - Lv 8/74 -, Amtlicher Umdruck S. 14; BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1975, - 2 BvL 7/74 -, E 40,356 360). Diese Prüfung ergibt, daß zur Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung ~n Stelle der verstorbenen Verfassungsrichter

Professor Dr. Geck und Leonardy die Stellvertreter Dr. Strub und Dietz berufen sind.

Gemäß Art. 96 Abs. 1 SVerf, § 2 Abs. 1 VGHG besteht der Ver

fassungsgerichtshof aus sieben Mitgliedern, für die jeweils

ein Stellvertreter zu wählen ist. Ist ein Mitglied des Ver

fassungsgerichtshofs verhindert oder vorzeitig ausgeschieden, so tritt gemäß den§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 3 VGHG sein Stellvertreter an seine Stelle; ist auch dieser verhindert oder ausgeschieden, so wird er aus dem Kreis der übrigen Stellvertreter, beginnend mit dem lebensältesten, ersetzt. Vorliegend waren als Stellver treter des Verfassungrichters Leonardy mit einer Amtszeit bis zum 23. November 1989 Dr.Strub, als Stellvertreter des Ver

fassungsrichters Professor Dr. Geck mit einer Amtszeit bis zum 30. Juni 1986 Professor Dr. Ress gewählt.

Hiervon ausgehend bestehen gegen die Mitwirkung des Stellvertreters e

Dr . S t r u b an St el l de s ve r s t o r be ne n Ve r f a s s u n g s r i c h t e r s Le o n a r dy keine Bedenken.

Allerdings bestimmt§ 4 Abs. 3 VGHG, daß im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Verfassungsgerichtshof eine Neuwahl statt findet, die innerhalb eines Monats erfolgen soll. Verfassungs richter Leonardy ist am 5. Februar 1987 verstorben, die Frist für die Neuwahl also mit dem 5. März 1987 abgelaufen. Dies sowie der Umstand, daß seither nochmals knapp 4 Monate vergangen sind, ohne daß§ 4 Abs. 3 VGHG Genüge getan wurde, bleibt jedoch auf die Vertretungsbefugnis seines Stellvertreters Dr. Strub ohne Einfluß. Das folgt vor dem Hintergrund der ersichtlich auf

eine lückenlose Erfassung aller denkbaren Vertretungsfälle ange legten Vertretungsgesamtregelung des Gesetzes über den Ver

fassungsgerichtshof unmittelbar aus der Tatsache der Wahl von Dr. Strub gemäß Art. 96 Abs. 1 SVerf, § 2 Abs. 1 VGHG für eine bestimmte, vorliegend noch nicht abgelaufene Amtszeit. Folgerichtig schreibt denn auch§ 4 Abs. 3 Satz 4 VGHG eine Neuwahl des dem ausgeschiedenen Mitglied zugeordneten Stellvertreters und seine Ersetzung durch den lebensältesten der übrigen Stellvertreter nur für den Fall seines eigenen vorzeitigen Ausscheidens

vor und läßt den Fall des Ausscheidens des von ihm zu Ver

tretenden in diesem Zusammenhang gerade außer Betracht.

Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der Vertretung

des ebenfalls verstorbenen Verfassungsrichters Professor

Dr. Geck dar, weshalb zur Mitwirkung an seiner Stelle nicht (mehr) s e i n S t e l l ve r t r e t e r P·r o f e s s o r Dr . Re s s , s o n d e r n d e r l e be n s -

älteste der übrigen noch im Amt befindlichen Stellvertreter

berufen ist. Seinen Grund hat dies in der Tatsache, daß die

Wahl von Professor Dr. Geck wie von Professor Dr. Ress gemäß

§ 2 Abs . 1 VG H G je we i l s _am 3 0 . ~Juni 198 0 er f o l g t war , i h r e

Amtszeit von sechs Jahren also vor nunmehr einem Jahr mit dem 30. Juni 1986 ablief. Zu diesem Zeitpunkt wären sie mithin - vor behaltlich allein ihrer Wiederwahl - ohne weiteres aus dem

Verfassungsgerichtshof ausgeschieden, wenn§ 3 Abs. 2 VGHG Genüge getan worden wäre, wonach Mitglieder und Stellvertreter spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt

werden sollen. Allein die Nichtbeachtung dieser Vorschrift

bringt§ 2 Abs. 6 VGHG ins Spiel, der jedenfalls für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bestimmt, daß sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fortführen. Eine solche weitere geschäftsführende Amtstätigkeit kommt indes vorliegend, nachdem jene Wahlfrist inzwischen um 13 Monate überschritten ist, nicht mehr in Betracht. Selbst wenn§ 2 Abs. 6 VGHG also über seinen Wortlaut hinaus auch auf Stellvertreter angewandt wird, bildet er keine hinreichende Grundlage mehr für die Mitwirkung des

Stellvertreters Professor Dr. Ress an Stelle des verstorbenen

Verfassungsrichters Professor Dr. Geck an diesem Verfahren.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Zwischenent

scheidung vom 19. Mai 1987 unter anderem ausgeführt:

- 2 7 -

"Die Regelungen des Verfassungsgerichtshofsgesetzes über die Amts dauer, das Ausscheiden und die Vertretung der Verfassungsrichter ergeben in ihrer Gesamtschau und ·in verfassungskonformer Auslegung, daß Verfassungsrichter (einschließlich der Stellvertreter), deren auf 6 Jahre begrenzte Amtszeit abgelaufen ist, nicht auf unbe schränkte Zeit weiterhin an Entscheidungen des Verfassungsgerichts hofs mitwirken dürfen ..

Die Verfass~ngsrichter und ihre Stellvertreter sind auf 6 Jahre gewählt. Ihre Legitimation zur Amtsführung ist deshalb grundsätz lich an die Amtszeit gebunden, und zwar in der Weise, daB trotz der Regelung des§ 2 Abs. 6 VGHG, wonach die Mitglieder des Ver fassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fortführen, eine zeitlich unbegrenzte Amtsfortführung b e i f e h l e n de r Ne uw ·a h 1 a u s z u s c he i de n h a t . So wi e e s n a c h § 2 Ab s . 1 S. 3 VGHG nicht möglich wäre, Richter auf die Dauer von mehr als sechs Jahren zu wählen, eine solche Wahl vom Verfassungsgerichts hof vielmehr als unwirksam beurteilt werden müßte, so ·kann es dem Wahlorgan nicht gestattet sein, durch Untätigkeit die vom Gesetz vorgeschriebene Wahl auf bestimmte Zeit in eine solche auf unbe stimmte oder unabsehbare Zeit umzuwandeln. Das muß um so mehr gelten, weil es sonst nicht nur der zur Wahl berufenen qualifizierten Me h r he i t , s o n der n sog a r e i ne r Mi n der h e i t i n der Wa h l k ö r p·e r s c h a f t möglich wäre, das Amt bestimmter Richter zu perpetuieren. Bereits dies zwingt zu der Annahme, daß die in§ 3 Abs. 2 VGHG gesetzte Frist zur Neuwahl, die bereits einen Monat~ Ablauf der Amtszeit ~es Vorgängers endet, nicht in beliebiger Weise überschritten

verden kann, ohne daß das Recht und die Pflicht zur Amtsfort

führung des Richters mit abgelaufener Amtszeit entfielen. Deshalb ist§ 2 Abs. 6 VGHG dahin zu deuten, daß die nach dieser Vor

schrift zulässige Fortführung der Amtsgeschäfte auf einen ange messenen Zeitraum zu begrenzen ist, bei dessen Bemessung die

Notwendigkeit, eine Zweidrittelmehrheit zu finden (Art. 96 Abs. 1 s:

Randnummer 2

SVerf; §§ 2 Abs. 4; 3 Abs. 1 VGHG), ebenso in Rechnung zu stellen ist wie sonstige einsichtige Gründe für die Erschwerung der Neuwahl.

- 2 8 -

Vor allem ist eine solche Auslegung des§ 2 Abs. 6 VGHG aus ver fassungsrechtlicher Sicht geboten. Nach .Ablauf seiner Amtszeit muß der Verfassungsrichter jederzeit.mit seiner Ersetzung durch einen Nachfolger rechnen. Dieser Schwebezustand, den das VGHG mit seinen Fristen für die Neuwahl gerade verhindern will, ist bereits von Anfang an verfassungsrechtlich bedenklich, weil er die abstrakte Gefahr mangelnder richterlicher Unabhängigkeit, die in Art. 97 GG und Art. 111 SVerf gleichermaßen verbürgt ist, be gründet (zum Merkmal der abstrakten Gefahr in diesem Zusammenhang: vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 97 Rdnr. 61). Das Bundesver fassungsgericht hat ausgesprochen, es sei "zu besorgen, daß jeder zeit vom Widerruf bedrohte Richter sich mittelbar in iijrer sach lichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlen, und zum andern, daß die Rechtssuchenden einem Gericht mit Mißtrauen begegnen, das mit Richtern besetzt ist, die grundsätzlich auf diese Art von der Exekutive abhängig sind" (BVerfGE 4, 331, 346 = NJW 56,137, 138). Es hat einem so konstruierten Spruchkörper die Q~alität eines

Gerichts abgesprochen. Die Erwägungen des Bundesverfassungs

gerichts sind in gleicher Weise bedeutsam, wenn die geschilderte Abhängigkeit nicht gegenüber der Exekutive, sondern .gegenüber der Legislative besteht. Derartigen Abhängigkeiten kommt eine erhöhte Bedeutung bei Verfassungsrichtern zu, da von deren Ent scheidungen typischerweise die gesetzgebende Gewalt besonders be troffen ist.

Ohne Bedeutung ist es in diesem lusammenhang, ob sich innere

Abhängigkeiten bei den auf Abruf amtierenden Richtern tatsächlich bilden. Es genügt, daß die Besorgnis, es könne so sein, nicht unvernünftig und eine entsprechende Optik aus der Perspektive der Rechtssuchenden verständlich erscheint.Deshalb kann auch der Einwand nicht durchgreifen, die wirtschaftliche Existenz der

Richter des Verfassungsgerichtshofes gründe ~ich nicht auf dieses Amt. Bekanntlich gibt es andere soziale Mo~ivationen, die nicht weniger abhängig machen können als Geldinteressen.

Entschärft wird diese abstrakte Gefahr der mangelnden richter

lichen Unabhängigkeit von auf Zeit bestellten Richtern, die

nach Ablauf-der Amtszeit die Geschäfte fortführen, durch

Regelungen, die eine Wiederwahl nicht zulassen (vgl. z.B. § 4

Abs. 2 BVerfGG). Denn in diesem Falle besteht weder die Gefahr noch kann vernünftigerweise der Eindruck entstehen, daß der Richter, der auf Abruf amtiert, die Chance seiner Wiederwahl bei seinen Entscheidungen in Betracht ziehen und sich so innerlich von der Wahlkörperschaft abhängig machen könnte. Das Gesetz über den Ver fassungsgerichtshof des Saarlandes hat indessen von dieser Mög lichkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu stärken, keinen Ge brauch gemacht, vielmehr die Wiederwahl ausdrücklich zugelassen (§ 3 Abs. 2 S. 2 VGHG). Dagegen ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken nur dann nicht, wenn der Gesamtzusammenhang der Regelungen sicherstellt, daß der Schwebezustand, in dem ein Verfassungsrichter mit abgelaufener Amtszeit die Geschäfte fortführt, tunlichst über haupt vermieden oder zumindest nicht über das notwendige Maß

hinaus gedehnt wird und wenn weiter sichergestellt ist, daß nicht aus Gründen der Beibehaltung einer bestimmten Richterbank, die nach dem Gesetz schon erneuert sein müßte, der Schwebezustand auf rechterhalten werden kann. Würde das Gesetz dies nicht anstreben, so geriete es mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (sachlichen und persönlichen) Unabhängigkeit in Konflikt und wäre als ver

fassungswidrig zu beurteilen.

In erster Linie ist indessen eine verfassungskonforme Auslegung zu suchen. Der Verfassungsgerichtshof findet sie darin, daß§ 2 Abs. 6 VGHG, solange das Gesetz keinen absoluten Endzeitpunkt für die Fortführung der Amtsgeschäfte nennt, als unvollständige

Regelung zu verstehen ist und daß diese Regelungslücke im Sinne der Wahrung des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit, aber auch im Sinne des eingangs dargestellten Regelungskonzepts des VGHG selbst dahin zu füllen ist, daß der Schwebezustand nicht allzu ausgedehnt sein kann und seine Länge im Einzelfall letztlich von der Art und dem _Gewicht jener besonderen Gründe abhängt, die eine rechtzeitige Neuwahl gemäß§ 3 Abs. 2 Satz 1 VGHG trotz deren

Vorhersehbarkeit und demzufolge genügender Zeit für ihre Vorbe reitung verhindert haben. Daß dabei nur sachgerechte und

billigenswerte Gründe in Betracht zu ziehen sind, versteht sich von selbst. Ebenso versteht sich von selbst, daß, je länger

die Neuwahl sich hinzieht, die Anforderungen an die Gewichtigkeit der sachgerechten und billigenswerten Gründe steigen.

Nach diesen Grundsätzen ist die Fortführung der Amtsgeschäfte durch diejenigen Verfassungsrichter, deren Amtszeit am 30.6.1986 bereits abgelaufen war, jetzt nicht mehr zulässig. Die Neuwahl hätte nach der Vorschrift des§ 3 Abs. 2 VGHG spätestens bis zum 31. Mai 1986 erfolgen müssen. Schon vor diesem Zeitpunkt konnten interne Beratungen stattfinden, so daß bis heute ein ganz er

heblicher Zeitraum zur Verfügung stand. Daß nach f~st einem Jahr seit dem Ablauf der Frist noch keine Neuwahl stattgefunden hat, ist mit Blick auf die dadurch eingetretene abstrakte Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit und den Verstoß gegen das Gesamt konzept des VGHG über die Amtszeit der Verfassungsrichter und ihrer Stellvertreter ein nicht mehr hinzunehmender Tatbestand, zu mal gute Gründe für das Ausbleiben einer Einigung der Fraktionen nicht ersichtlich sind. Die im Zusammenhang mit dem Ausbleiben der Neuwahl gemachten Äußerungen berufener Sprecher im Landtag sprechen sogar eher für da.s Gegenteil. Dies gilt Zlim einen von der Äußerung (in der Sitzung des Landtags vom 8.4.1987), es sei aus Gründen der personellen Kontinuität angesichts kurz vor dem Abschluß stehender anhängiger Verfahren nicht sachdienlich·, die Neuwahl jetzt v~rzunehmen, zum anderen aber auch von der in der g l e i c he n S i t z u n g g ~ ma c h t e n Äu ß e r u n g, ~ . Ve r ä n de r u n g e n i m Ve r f a s s u n g s - gerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt würden dem Geist des Verfassungs prinzips des gesetzlichen Richters zuwiderlaufen. Diese ·rechtlich nicht haltbaren_ Äußerungen geraten, auch wenn sie bona fide gemacht wurden, objektiv gleichwohl in die Nähe einer Argumentation, die das Aufschieben der gese~zlich vorgeschriebenen und längst über fälligen Neuwahl aus taktischen und damit sachfremden Gründen befUrwortet (vgl. dazu BVerfGE 2, 10; mit weitreichenden Schluß folgerungen hinsichtlich der Funkt1onsfähigkeit des Gerichts: Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BV~rfGG, § 5 Rdnr. 20). - 3.1 -

Keine ffedeutung kommt demgegenüber im vorliegenden Fall der Frage nach einer etwaigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs zu. Sind nämlich die Verfassungsrichter, deren Amtszeit seit 30.6.1986 abgelaufen ist und bei denen es sich sämtlich um Vertreter handelt, an der weiteren Amtsausübung ge hindert, so treten in entsprechender Anwendung des§ 2 Abs. 2, Halbsatz 2 VGHG die übrigen Stellvertreter in bestimmter Folge an ihre Stelle. Zumindest solange noch·7 Verfassungsrichter (ein

sch1ießlich Vertreter) mit nicht abgelaufener Amtszeit vorhanden sind, gebietet es das Prinzip der Unabhängigkeit des Richters

nicht, die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes, die einen eigenen Verfassungswert darstellt, zu verneinen. Die sinnge mäße Anwendung des§ 2 Abs. 2, Halbsatz 2 VGHG gewährleistet die stets anzustrebende praktische Konkordanz der beiden Verfassungs prinzipien, die hier einschlägig sind".

Hieran hält der Verfassungsgerichtshof nach erneuter Überprüfung im Grundsätzlichen wie im Ergebnis fest, zumal seitdem nochmals mehr als ein Monat vergangen ist, ohne daß die erforderlichen

Neuwahlen durchgeführt oder auch nur terminiert worden wären.

Insoweit ist hervorzuheben, daß der Verfassungsgerichtshof stets einem jeden Verfahrensbeteiligten gegenüber in der Verfassungs pflicht steht, darauf zu achten, daß die Richterbant( ordnungsge mäß besetzt ist. Das begegnet solange keinen Schwierigkeiten, wie der dazu berufene Landtag des Saarlandes seinerseits seinen Ver fassungsauftrag aus Art. 96 Abs. 1 .SVerf zur Wah1 der vorgeschrie benen Zahl von V~rfassungsrichtern und Stellvertretern nach Maßgabe der§§ 2 ff VGHG erfüllt. Geschieht das nicht und muß der Ver

fassungsgerichtshof gleichwohl in einer Sache entscheiden, so

ist letztlich jede dafür im Einzelfall gefundene Besetzung, ge messen an dem vo~ der Verfassung Vorgestellten, mit einem Makel behaftet. Es kann daher in diesem Zusammenhang immer nur darum gehen, diese durch das Verhalten eines anderen Verfassungsorgans ausgelöste Abweichung von der Normalität so gering wie möglich zu halten. Bei dem Bemühen darum sind dem Verfassungsgerichtshof

'

Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt und politische Rücksichten

selbstverständlich verboten; auszurichten hat er seine Überlegungen allein an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Auslegung und Anwendung allerdings auch ins Auge gefaßt werden darf und um der verfassungsrechtlich geschützten Belange der

Verfahrensbeteiligten willen sogar im Auge behalten werden muß, daß es um die aufgezwungene Reaktion auf die Nichterfüllung eines Verfassungsauftrags durch ein anderes Verfassungsorgan und deren Angemessenheit geht.

Der Verfassungsgerichtshof sieht weiterhin Veranlassung, seine Darlegungen in der Zwischenentscheidung vorn 19. Mai 1987 wie folgt zu ergänzen:

Nach erneuter Analyse der Ausführungen in der Sitzung des Landtags vorn 8. April 1987 gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der

p o s i t i v e n Fests t e 1 l u n g , daß d i e übe rf äll i ge vJ a h l der Na c h f o l g er der - jenigen Verfassungsrichter, deren Amtszeit am 30. Juni 1986 abge laufen war, aus sachwidrigen Gründen unterblieben ist. Aus der Debatte ergibt sich nämlich mit großer Deutlichkeit, daß in den Verhandlungen zwischen den Fraktionen der Zeitpunkt der Neuwahl zu einem gesonderten Verhandlungsgegenstand gemacht worden ist, wobei die Weigerung, "schon" am 8.4.1987 die Neuwahl vorzunehmen, unter sinngemäßer Bezugnahme auf§ 2 Abs. 6 VGHG damit motiviert worden ist, daß eine sofortige Neuwahl die personelle Kontinuität ..

.,·

der Richterbank stören würde und den Abschluß laufender Verfahren verzögern könnte. Diese Verfahrensweise kann in Anbetracht der vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen für die Wahl der Verfassungsrichter und ihrer Stellvertreter nur als willkürliche und sachfremde Be nutzung des§ 2 Abs. 6 VGHG gewertet werden. § 2 Abs. 6 VGHG hat nämlich nicht den Sinn, das Gebot der rechtzeitigen Wahl von Richtern, wie es sich aus den§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 VGHG ergibt, abzu

schwächen. Der Zeitpunkt der Wahl steht der Wahlkörperschaft

nicht frei, und ~s ist deshalb schlechthin unzulässig, über ihn so zu verhandeln, als könne er nach Gutdünken verschoben werden. Gerade dies ist aber ausweislich der zitierten Sitzungsnieder-

schrift des Landtages geschehen. Damit steht fest, daß die über fällige Richterwahl bisher an objektiv unsachlichen Erwägungen

gescheitert ist.

Dabei können auch und gerade die für das vorschriftswidrige

Aufschieben der Wahl angeführten Gründe der Kontinuität der

Richterbank, der Arbeitsökonomie und der Nichtverzögerung

anhängiger Verfahren - gemessen an den Vorschriften über die

Amtszeit der Richter und die Fristen für die Neuwahl - nur

als sachfremd und willkürlich gekennzeichnet werden. Die Vor

schrift des§ 2 Abs. 6 VGHG will dem Problem, eine 2/3-Mehrheit für jeden Verfassungsrichter zu finden, Rechnung tragen; sie

dient dagegen nicht dazu, eine bestimmte Besetzung der Ri.chterbank im Hinblick auf bestimmte anhängige Verfahren entgegen den Vor schriften über die Wahl von Richtern vorerst zu erhalten.

Sie so zu verwenden bedeutet zugleich einen Verstoß gegen das

in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegte Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters. Dieses verpflichtet den Gesetzgeber,

dafür zu sorgen, "daß die Rechtspflege vor sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt wird"

(BVerfGE 9, 223, 226). Mithin muß auch§ 2 Abs. 6 VGHG ver

fassungskonform dahin gelesen werden, daß er nicht gezielt dazu benutzt werden darf und kann, bestimmten Richtern die Mitwirkung an bestimmten Entscheidungen noch zu ermöglichen, obwohl ihre Amts zeit abgelaufen ist. Denn die Festlegung der Amtsz~it steht ihrer seits in einem unauflöslichen Zusammenhang mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters. Dieses erfordert, soweit durchführbar,

ein Regelwerk, aus dem sich allgemein und für alle Fälle im

voraus ergibt, welcher Richter zur Entscheidung welchen Falles berufen ist. Dies kann aber nur dann geschehen, wenn die Amtszeit des Richters im voraus festliegt. Denn andernfalls kann nicht vorausgesagt werden, ob ein Richter noch zur Entscheidung be

stimmter Fälle gelangen oder vorher aus seinem Amt abgelöst sein wird und ob das Belassen eines Richters im Amt oder seine Abbe rufung nicht aus unsachgemäßen Gründen, d.h. mit dem Ziel geschieht, ad hoc einem Richter den Fall wegzunehmen oder zu belassen. Im lichte dieser Herleitung erweisen sich die Vorschriften des VGHG über die Amtsdauer als die Einlösung des Prinzips des gesetzlichen Richters auf der ·Ebene des einfachen Gesetzes, während .die Vor schrift des§ 2 Abs. 6 VGHG, die eine Abweichung vom Grundsatz der festen Amtszeit zuläßt, als - eng zu interpretierende - Aus nahmeregelung verstanden werden muß. Ist dem aber so, so gestattet § 2 Abs. 6 VGHG es nicht, Richter, deren Amtszeit abgelaufen

ist, auf unabsehbare Zeit im Amt zu belassen, denn damit würde der Sinnzusammenhang zwischen dem Prinzip des gesetzlichen Richters und der durch Gesetz bestimmten Amtszeit in sein Gegenteil ver kehrt. Wird sogar die Vorschrift, wie geschehen, von der Wahl körperschaft in dem angedeuteten Sinne mit der praktischen Folge des Aufschiebens einer Richterwahl mißdeutet, so gebietet es der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters, den so auf Abruf im Amt gehaltenen Richter nicht mehr als den gesetzlichen zu be trachten. Daß der Fall hier so liegt, ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten.

In der Sache bedeutet das Festhalten an der Zwischenentscheidung vom 19. Mai 1987 zunächst, daß an Stelle des verstorbenen Ver

fassungsrichters Professor Dr. Geck nicht der für ihn gewählte Stellvertreter Professor Dr. Ress zur Mitwirkung an der Entscheidung über de~ Normenkontrollantrag der Ant~agsteller berufen ist,

sondern in entsprechender Anwendung

der §§ 2 Abs. 2, 2. Halbsatz, 4 Abs. 3 Satz 4 VGHG der lebensäl teste der noch verbliebenen Stellvertreter. Von ihnen hat sich Dr. Staab gemäß§ 13 Abs. VGHG für in der vorliegenden Sache 4

befangen erklärt; der Verfassungsgerichtshof hat dieser Selbstab lehnung gemäß§ 13 Abs. 3 VGHG stattgegeben. Für den Stellvertreter Schild sowie den ihm im Lebensalter nachfolgenden Stellvertreter Hahn gilt dasselbe wie für Professor Dr. Ress: Auch ihre Amtszeit ist bereits seit dem 30. Juni 1986 abgelaufen. Der Verfassungs gerichtshof hat dementsprechend am 19. Mai 1987 ausgesprochen, daß sie aus den dargetanen Gründen ebenfalls an der Mitwirkung im vorliegenden Verfahren gehindert sind. Von den übrigen beiden Stellvertretern ,ist Verfassungsrichter Dietz der lebensältere, und seine Amtszeit endet erst am 30. Juni 1989. Er tritt daher .an die Stelle des verstorbenen Verfassungsrichters Professor

Dr. Geck.

C

Die Anträge sind zulässig, sie sind nach Maßgabe des Tenors

auch teilweise begründet.

I

Das Gesetzgebungsverfahren leidet nicht an Mängeln, die das

Gesetz Nr. 1200 vorn 4.6.1986 nichtig machen.

Verstöße gegen in der Verfassung des Saarlandes selbst enthaltene Bestimmungen sind weder gerügt, noch hat das Verfassungsgericht ungerügte Verletzungen solcher Bestimmungen festgestellt. Auch sonstige "grobe" (BVerfGE 31, 47, 53) oder "evidente" Mängel

(BVerfGE 34, 9, 25. f), auf denen das Gesetz beruhen könnte

(BVerfGE 44, 303, 313) und die allein seine Nichtigkeit bewirken könnten, liegen nicht vor.

Geschäftsordnungsverstöße fallen nicht unter derartjge, die

Nichtigkeit des Gesetzes evtl. bewirkende Mängel; Geschäfts

ordnungsbestimmungen haben keine Außenwirkung (einhellige

Rechtsprechung: VerfGH Rh-Pf vom 5.11.1948, Verw Rspr 1, 245;

HessStGH vom 21.9.1966, DVBl 67, 83; NdsStGH vom 13.8.61 0VGE 17, 1

499; einhellige Meinung der Literatur, zusammengefaßt mit Nach weisen bei Achterberg, Parlamentsrecht, S. 61 f).

Die Ablehnung der Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Rehberger

durch den amtierenden Landtags präsident~n unterliegt nicht der Oberprüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VerfGH Rh-Pf vom 5.11.1948, aaO). verfassungsrechtlich zulässig hat der Landtag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie die Entscheidung über die Zulassung aller Wortmeldungen zur Geschäftsordnung in das pflicht gemäße Ermessen des amtierenden Landtagspräsidenten gestellt.

Die Verweigerung des Wortes ist auch dann kein Verfassungsver stoß, wenn der Abgeordnete Dr. Rehberger beabsichtigt haben sollte - wie behauptet wird - ,Einwendungen gegen die Durchführung der 2. und 3. Lesung am selben Tag vorzubringen. Die Verfassung des Saarlandes enthält keine Regelungen über die Anzahl oder den zeitlichen Abstand der einzelnen Lesungen,die einem Gesetzesbe schluß vorausgehen. Kann deshalb die Verfassung nicht verletzt sein, wenn 2 Lesungen am selben Tag erfolgen, so kann es auch nicht verfassungswidrig sein, wenn Einwendungen gegen dieses Verfahren nicht vorgebracht werden können. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung in der Verhinderung solcher Einwendungen läge, könnte das Gesetz deshalb keinesfalls darauf beruhen.

Es kann dahinstehen, ob§ 18 Abs. 4 SLT-GO mißachtet worden ist. Die Verfassung enthält kein Recht auf Anhörung (Hea~ing). Es

kann auch nicht ansatzweise in dem Wortlaut der Verfassung ge funden werden. Gegen den Rang eines fundamentalen allgemeinen Verfassungsgrundsatzes spricht, daß diese Anhörungsregelungen erst in den letzten Jahren allmählich in die Geschäftsordnungen des Bundestagesund der Landtage eingefügt worden sind und in

manchen Landtagsgeschäftsordnungen noch heute nicht enthalten sind. Auch das dem Demokratieprinzip innewohnende, es ein

schränkende Gebot, Minderheiten zu respektieren (BVerfGE 45, 1,

Randnummer 29

f; 70, 325, 363 f) zwingt nicht dazu, § 18 Abs. 4 SLT-GO

als Ausformung eines verfassungsrechtlich gesicherten, im Gesetz gebungsverfahren zu beachtenden Minderheitsrechts anzusehen. Dieses Recht ist schon deshalb nicht mehrheitsfest, weil der Landtag mit einfacher Mehrheit es dadurch ausschalten kann, daß er von der Verweisung einer Vorlage in einen Ausschuß absieht und sie nur im Plenum berät. Für diesen Fall sieht die Geschäftsordnung keine Anhörungen, die von einer Antragsminderheit erzwungen

~erden könnten, vor.

Im übrigen ist ein Geschäftsordnungsverstoß auch nicht ersicht lich. § 18 Abs. 4 SLT-G0 räumt der Antragsminderheit nur ein

Recht auf Anhörung ein. Weder ist geregelt, welchen Umfang dieses Recht haben soll, noch kann die Antragsminderheit die Anhörung bestimmter Personen verlangen oder den Tag der Anhörung fest

legen. über Art und Umfang der Anhörung entscheidet also allein die Ausschußmehrheit, wie das im vorliegenden Verfahren geschehen i s t .

Auch die Rüge mangelnder gesetzgeberischer Sorgfalt geht fehl. Abgesehen davon, daß der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich

nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob genügend Sorgfalt bei

der Abfassung eines Gesetzes aufgewandt worden ist, könnte eine solche überprüfung nur dann zur Nichtigkeit des Gesetzes führen, wenn es schlechthin untauglich zur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes wäre (BVerfGE 30, 250 f) oder unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt ein Regelungsbedarf angenommen werden könnte

(BVerfGE 13, 230, 234 f). Beide Gesichtspunkte scheiden aus. Der Normenkontrollantrag macht gerade die Effektivität des Gesetzes in Richtung auf die Einführung der Gesamtschulen zu seiner Grund lage; ferner bestätigt das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über das Volksbegehren Lv 3/86, daß wegen·der Rückläufig keit der Schülerzahlen ein Regelungsbedarf besteht.

I I

Die§§ 3 Abs. 2, 3 a Abs. 6, 3 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 und§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG sind mit der Verfassung des Saarlandes ver

einbar; § 9 Abs. 2 SchoG ist nach Maßgabe der •achfolgenden

Urteilsgründe mit der Verfassung des Saarlandes vereinbar.

Die Verfassung des Saarlandes steht der Einführung der Gesamt schule als weitere Regelschule (§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 6, 3 b Abs.

Randnummer 1

Sätze 1 und 2 SchoG) nicht entgegen.

a) Eine Bestimmung, nach welcher die Einführung der Gesamtschule ausdrücklich ausgeschlossen ist, gibt es in der saarländischen Verfassung nicht. Die saarländische Verfassung enthält auch keine Vorschrift, die die Gliederung des Schulwesens unter Benennung der allein zulässigen Schularten abschließend normiert. Eine solche Regelung ist insbesondere den Art. 27 bis 29 SVerf nicht zu entnehmen.

aa) Die geltende Fassung der Art. 27 bis 29 SVerf beruht auf der Verfassungsänderung vom 5. November 1969 (Amtsbl. S. 765). Art. 27 Abs. 3 Satz 1 SVerf nennt in seinem Tatbestand - ebenso wie Art. 29_Abs. 1 Satz 1 SVerf - die zum Zeit punkt der Verfassungsänderung im Saarland vorhandenen Schul arten. Eine abschließende Regelung der Gliederung des

Schulwesens ist in der Nennung dieser Schularten nicht zu sehen. Dem Wortlaut nach normiert Art. 27 Abs. 3 Satz 1 SVerf die weltanschauliche Struktur der dort genannten Schularten. Sie sind sämtlich "Gemeinsame Schulen". Ein ähnliches Regelungsziel hat Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf, der vom Religionsunterricht an diesen Schulen handelt.

Seiden Bestimmungen ist gemeinsam, daß die darin genannten Schularten lediglich auf der Tatbestandsseite der Norm stehen. Für die jeweiligen Schularten wird eine bestimmte Rechtsfolge angeordnet. Gleiches gilt für die übrigen in den Art. 27 bis 29 SVerf für einzelne Schularten getroffenen Regelungen. So ist beispielsweise bestimmt, daß Grund- und Hauptschulen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbe triebes erfüllen müssen (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 SVerf) oder daß private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates bedürfen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SVerf). Dem Wortlaut nach regeln die Art. 27 bis 29 SVerf demnach nicht die Gliederung des Schulwesens nach einzelnen Schularten, sondern ordnen Rechtsfolgen für alle oder für einzelne bei Fassung des Verfassungstextes als bestehend vorausgesetzte Schularten an. Die Unzulässigkeit anderer Schularten ergibt sich daraus nicht.

Nichts anderes gilt auch für Art. 27 Abs. 6 Satz 1 SVerf, wonach über die Aufnahme in eine bestimmte "Schulgattung" die Eignung entscheidet. Auch diese Vorschrift normiert lediglich ein Kriterium, nämlich die Eignung, für die

Aufnahme in die bei Fassung des Verfassungstextes als

bestehend vorausgesetzten Schulgattungen (Schularten).

Für einen abschließenden Katalog von Schularten läßt

sich dieser Bestimmung nichts entnehmen.

bb) Mit dem sich aus dem Wortlaut der Normen ergebenden Aus legungsergebnis stimmt auch die Auslegung nach dem jeweiligen Sinnzusammenhang der Normen überein. Dies ergibt sich für Art. 27 Abs. 3 Satz 1 aus dessen Zusammenhang mit Satz 2 dieser Norm. Danach werden die Schüler unabhängig von

ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührende~ Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grund lage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Diese Norm, die den Begriff der "Gemeinsamen Schule" definiert, bestätigt den bereits aus dem Wortl~ut des Satzes 1 entnommenen Befund, daß es Regelungsziel der Vorschrift ist, die weltanschauliche Struktur der genannten Schularten festzulegen. Entsprechendes gilt für Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf. Durch dessen Regelungszusammenhang mit Abs. 1 Satz 2 und mit Absatz 2 dieser Norm, die sich ausschließlich mit der organisatorischen Ausgestaltung des Religionsunterrichts befassen und damit Abs. 1 Satz 1 konkretisieren, wird bestätigt, daß diese Vorschrift dem Ziel dient, den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen zu institutionalisieren.

cc) Der dargelegte Sinn und Zweck der Vorschriften wird be

stätigt durch eine vergleichende Betrachtung entsprechender Normen anderer Landesverfassungen. Bis auf die Verfassungen von Berlin, Hamburg und Niedersachsen, die keine Regelung des Schulwesens enthalten, finden sich in allen anderen Landesverfassungen Bestimmungen über die weltanschauliche Struktur der Schulen, insbesondere über deren Charakter als Bekenntnisschulen oder christliche Gemeinschaftsschulen. Diese Verfassungen treffen diese Entscheidung entweder

pauschal für alle Schulen (Art. 56 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen), für alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (Art. 32 Abs. 1 der Landesverfassung der Freien ~nsestadt Bremen und Art. 6 Abs. 3 der Landessatzung

für Schleswig-Holstein) oder für bestimmte öffentliche

Schulen (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden Württemberg; Art. 135 der Verfassung des Freistaates Bayern; Art. 13 Abs. 3 bis 6 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen; Art. 29 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). All diese Normen dienen dem Zweck, die weltanschauliche Struktur aller oder bestimmter Schulen des Landes festzulegen. Keine dieser Bestimmungen wird man ohne weiteres dahin

interpretieren können, daß mit ihnen zugleich der Katalog der Schularten abschließend geregelt werden sollte. Dies wird besonders deutlich an Regelungen, die sich nur auf einzelne Schularten beziehen, weil ~ie weltanschauliche Struktur nur dieser Schularten no~~iert- werden sollte. Dies ist etwa in Nordrhein-Westfalen bezüglich der Grund- und Hauptschulen der Fall. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß man daraus, daß in Art. 13 und anderen Bestimmungen der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht alle

weiteren in diesem Land seit langem vorhandenen Schularten genannt sind, nicht schließen kann, daß diese anderen Schularten unzulässig sind. Allerdings nimmt im Vergleich dazu die saarländische Verfassung insofern eine Sonder stellung ein, als man dort sämtliche bei der Verabschiedung des Verfassungstextes vorhandenen Schularten aufgezählt hat, anstatt eine allgemeine Umschreibung wie etwa "alle öffentlichen Schulen" zu gebrauchen. Diese Formulierung kann jedoch auch als rein deklaratorische Aufzählung der zu dem betreffenden Zeitpunkt vorhandenen Schularten ver standen werden. Aus der Nennung der Schularten im einzelnen läßt sich daher allenfalls ein Indiz dafür herleiten,

daß der Verfassungsgeber mit dieser Formulierung einen be sonderen Sinn verbunden hat.

dd) Sprechen damit weder der Wortlaut des Art. 27 Abs. 3 Satz 1 SVerf ,der als exemplarisch für die Struktur der übrigen in den Art. 27 bis 29 SVerf enthaltenen Bestimmungen gelten kann, noch dessen Sinnzusammenhang noch ein Vergleich der Norm mit anderen Regelungen innerhalb der Rechtsordnung dafür, daß diese Vorschrift eine Regelung über die Gliederung des Schulwesens mit abschließendem Charakter beinhaltet, so wird dieser Befund auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.

Vorweg ist dazu zu bemerken, daß die Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Vorstellungen einzelner Abgeordneter oder mitbe ratender Personen, in seltenen Ausnahmefällen allenfalls dann den Ausschlag gegen einen an sich klaren Gesetzeswort laut geben können,wenn die Materialien eindeutig ergeben, daß die für den Erlaß des Gesetzes erforderliche Mehrheit von Abgeordneten sich die geäußerten Regelungsvorstellungen eindeutig zu eigen gemacht hat. Hieran gemessen

bleibt die Gesetzgebungsgeschichte vorliegend unergiebig. Der Verfassungstext in der ursprünglichen Fassung datiert vom 15. Dezember 1947 {Amtsbl. S. 1077). Der Verfassungs geber des Jahres 1947 hat mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf die

konfessionelle Struktur der öffentlichen Schulen geregelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen als auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den

weiteren Regelungen der beiden genannten Verfassungsartikel. Dies ist für die damalige Fassung des Art. 27 noch deut licher als für die heutige: Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der damaligen Fassung sind die öffentlichen Volksschulen Be kenntnisschulen, während gemäß Art. 27 Abs. 4 die Mittel schulen, Berufsschule~ und höheren Schulen christliche Gemeinschaftsschulen sind. Die genannten Schularten er scheinen somit in den genannten Bestimmungen nicht gemeinsam in Form eines fortlaufenden, alle vorhandenen Schularten aufzählenden Katalogs, sondern getrennt, und zwar jeweils bezogen gerade auf eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich die Einrichtung als Bekenntnisschule oder als christliche

Gemeinschaftsschule. Auch aus den Materialien zur Ent

stehungsgeschichte der Verfassung ergibt sich, daß

Regelungsziel die - in der Verfassungskommission kontrovers diskutierte - konfessionelle Struktur der öffentlichen Schulen gewesen ist (vgl. dazu die Niederschrift zur Sitzung der Verfassungskommission vom 13.· August 1941, abgedruckt bei: Stöber, Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung, 1952, S. 194 ff, 262 ff). Dafür, daß darüber hinaus die Gliederung des öffentlichen Schul wesens in abschließender Form unter Ausschluß anderer

Schularten geregelt werden sollte, finden sich in den

Materialien keine Anhaltspunkte. Für eine solche Regelung bestand auch kein Anlaß. Ober die Gliederung des Schulwesens gab es damals keine Kontroverse. Es konnte sie auch nicht geben, w~il es andere als die in den Verfassungsartikeln genannten Schularten noch gar nicht ab und nicht einmal Ansätze für die Entwicklung neuer Schularten in Sicht

waren. Der Verfassungsgeber hat die von ihm erwähnten

überkommenen Schularten als Faktum vorausgesetzt (vgl.

dazu auch Schranil, Verfassung des Saarlandes mit Kommentar, 1952, S. 51, 54 f). Allein daraus, daß er die konfessionelle Struktur der als bestehend vorausgesetzten Schularten

geregelt hat, kann nicht gefolgert werden, daß er damit zugleich die Gliederung des Schulwesens normieren wollte, insbesondere nicht, daß er dies in abschließender Form tun wollte. Eine Normierung in letztgenanntem Sinne setzt

einen tatsächlichen Regelungswillen des Verfassungsgebers voraus, dem eine Wertung des Inhalts zugrunde liegen müßte, daß die Entwicklung neuer Schularten für die Zukunft ausge schlossen sein sollte. Für den positiven Willen des Ver fassungsgebers zu einer solchen Zementier~ng der damaligen faktischen Gliederung des Schulwesens gibt es aber keine Hinweise.

Durch Gesetz vom 23. Februar 1965 (Amtsbl. S. 189) wurde Art. 27 SVerf erstmals geändert. Waren bis dahin alle

öffentlichen Volksschulen Bekenntnisschulen, konnten danach die Volksschulen als Bekenntnisschulen oder als christliche Gemeinschaftsschulen geführt werden, wobei die Eltern

zwischen diesen beiden Schularten wählen konnten. Mittel schule, Berufsschule und höhere Schule blieben weiterhin christliche Gemeinschaftsschulen. Daneben wurde die bis dahin in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 SVerf enthaliene Regelung gestrichen, wonach ein geordneter Schulbetrieb (auch)

durch eine einklassige Schule gewährleistet war. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Verfassung vom 14. Januar 1965 (LT-Drucksache 4/1025, S. 3) waren dies die beiden Kernpunkte der beabsichtigten Verfassungsänderung. Die erstgenannte Änderung beruht auf der Erwägung, daß das in Art. 26 SVerf niedergelegte Elternrecht durch Art. 27 Abs. 2 Satz 1 SVerf in der bisherigen Fassung insofern

eingeschränkt werde, als er bestimme, daß die öffentlichen Volksschulen ausschließlich Bekenntnisschulen sind. Das Elternrecht schließe aber grundsätzlich auch die Wahl der Schulart bei den öffentlichen Volksschulen mit ein. Deshalb sollten künftig die Eltern zwischen Bekenntnisschule und christlicher Gemeinschaftsschule wählen können. Neben den Bekenntnisschulen sollten deshalb künftig auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch christliche Gemeinschaftsschulen eingerichtet werden können. Mit der Abschaffung der

einklassigen Schule, dem zweiten Regelungsziel, solle

die Reorganisation des Volksschulwesens, insbesondere die beabsichtigte Reform der Vo1ksschu1oberstufe, erleichtert werden. Letzteres - so die Begründung des Gesetzentwurfs - mache die zentrale Zusammenfassung von Jahrgangsklassen erforderlich. Dem stehe die Bestimmung in Art. 27 Abs. 3 SVerf, nach der ein geordneter Schulbetrieb auch durch

einklassige Schulen gewährleistet war, entgegen (vgl. zu a11 dem die Begründung zu dem Gesetzentwurf, aa0, S. 3). Diese beiden Fragen - Wahlrecht der Eltern zwischen Be kenntnisschule und christlicher Gemeinschaftsschule sowie Abschaffung der einklassigen Schule - bestimmten auch die Debatten im Landtag und die Beratungen im Ausschuß für

Verfassungs- und Rechtsfragen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen der Abgeordneten Schneider (CDU) und Conrad (SPD) anläßlich der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 27. Januar 1965, Niederschrift über die 55. Sitzung des saarländischen Landtages vom 27. Januar 1965, S. 2019 ff, die Ausführungen des Abgeordneten Scherer (CDU) anläßlicb der Zweiten Lesung am 23. Februar 1965, Niederschrift über die 57. Sitzung des saarländischen Landtages vom 23. Februar 1965, S. 2088 ff, sowie die Beratungen im Ausschuß für

Verfassungs- und Rechtsfragen am 10. Februar 1965 und am 23. Februar 1965).

Auch andere bei Gelegenheit der Verfassungsänderung vorge nommene Veränderungen im Wortlaut des Art. 27 SVerf lassen nicht darauf schließen, daß frag~~-der -Gli~derung des

Schulwesens mitgeregelt werden sollten. In Art. 27 Abs. 6 SVerf wurde zwar der Begriff "Mittelschule'' durch "Real schule" ~er Begriff "höhere Schulen" durch "Gymnasien"

ersetzt.Des weiteren fand ein während der Ausschußbe-

ratungen gestellter Antrag, auch die Sonderschulen in Art. 27 Abs. 6 SVerf aufzunehmen, keine Mehrheit (vgl. dazu die Erörterungen im Ausschuß für Verfassungs- und Rechtsfragen am 23. Februar 1965, Niederschrift S. 4 ff, sowie die

Berichterstattung des Abgeordneten Werth (SPD) vor dem Landtag am selben Tage, Niederschrift über die 57. Sitzung des saariändischen Landtages am 23. Februar 1965, S. 2087). Eine Untersuchung der Erwägungen, die dem zugrundelagen, zeigt aber, daß diese beiden Fragen mit der Problematik der Gliederung des Schulwesens in keinem unmittelbaren Zusammenhang standen. Der Begriff "Realschule" war als Klammerzusatz nach dem Begriff "Mittelschule" bereits in dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 14. Januar 1965 (LT-Drucksache 4/1025) enthalten, ohne daß diese Wortwahl begründet wurde. In der Sitzung des Ausschusses für Ver fassungs- und Rechtsfragen am 23. Februar 1965 hat dann - ebenfalls ohne aus der Niederschrift ersichtliche Be gründung - der Vertreter der Kultusverwaltung, Ministerial rat Erfurt, empfohlen, statt "Mittelschulen (Realschulen)" nur "Realschulen" zu sagen. Dem ist der Ausschuß gefolgt und hat darüber hinaus bei dieser Gelegenheit statt "höhere Schulen" nunmehr "Gymnasien" formuliert (Niederschrift S. 7). Diese Änderungen gingen dann in den Abänderungsantrag des Ausschusses vom 23. Februar 1965 (LT-Drucksache 4/1092) ein. Bei der am gleichen Tage stattfindenden Berichterstattung und Zweiten Lesung hat der Berichterstatter?- der Abgeordnete Werth (SPD), diese Änderungen dahingehend erläutert, es sei nur eine bessere Formulierung bezweckt (vgl. dazu die Nieder schrift über die 57. Sitzung des saarländischen Landtages am 23. Februar 1965, S. 2087). Die Änderung von Art. 27 Abs. 6 SVerf war danach rein sprachlicher, also redaktioneller Natur. Dies wird zusätzlich belegt und weiter erklärt durch eine Äußerung des Abgeordneten Klein (SPD), der bereits in der Sitzung des Ausschusses am 10. Februar 1965 - aller dings unter Bezugnahme auf die Begriffe "Volksschule" sowie "Grund- und Hauptschule" - die Auffassung vertreten hatte, wenn man den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz Rechnung tragen wolle, dann solle man sich zur Vereinheitlichung auch an die Bezeichnungen halten, wie man sie dort be

schlossen habe (Sitzungsniederschrift S. 6). Der Abgeordnete Klein (SPD) nahm damit Bezug auf das sogenannte "Hamburger Abkommen" der Kultusminister der Länder ("Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung

auf dem Gebiet des Schulwesens" vom 28. Oktober 1964,

abgedruckt bei: von Campenhausen/Lerche, Deutsches Schul recht, unter Ziffer 1210). Dieses Abkommen sieht in

seinem§ 4 einheitliche Bezeichnungen für die Schulen vor, die bundesweit verwendet werden sollten, unter anderem die Bezeichnungen "Realschule" und "Gymnasium". Der Werdegang der Änderung des Art. 27 Abs. 6 SVerf legt demnach den

Schluß nahe, daß die Änderung der Schulbezeichnungen auf dieses Abkommen zurückzuführen ist. Eine sachliche Änderung oder überhaupt eine materielle Regelung der Struktur des Schulaufbaus war damit nicht beabsichtigt. Es handelte sich lediglich um eine Anpassung der Nomenklatur bei Gelegen heit der Änderung des Art. 27 SVerf. Ein weiterer Beleg dafür ist, daß der alte Sprachgebrauch bei dem auch im

übrigen unverändert gebliebenen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf beibehalten worden ist.

Auch die Diskussion um die Aufnahme der Sonderschule in Art. 27 Abs. 6 SVerf fand nicht unter dem Gesichtspunkt der Schulgliederung statt, sondern unter dem Aspekt der konfessionellen Prägung dieser Schule. Dies zeigen die

Erörtertungen im Ausschuß für Verfassungs- und Rechtsfragen am 10. Februar und insbesondere am 23. Februar 1965. Die SPD-Fraktion hatte in der Ausschußsitzung am 10. Februar einen Diskussionsvorschlag zu Art. 27 Abs. 6 SVerf- vorgelegt, nach dem auch die Sonderschulen generell christliche Gemein schaftsschulen sein sollten (Sitzungsniederschrift S. 6: "Die Mittelschulen (Realschulen), Berufsschulen, höheren Schulen und Sonderschulen sind christliche Gemeinschafts schulen"). In diesem Zusammenhang hat der Abgeordnete Klein (SPD) erklärt, es existiere ein Schulkatalog. Sonderschulen seien aber nirgendwo erwähnt. Man könne sie nicht ohne weiteres als Bestandteil der Volksschule ansehen. Im Schulordnungs gesetz habe man sie unter Sonderformen des allgemeinbildenden Schulwesens einzeln erfaßt. In irgendeiner Form müsse man - 4 7 -

die Sonderschulen erwähnen, denn die Sonderschule in Lebach sei eine christliche Gemeinschaftsschule. Dort würden

Kinder verschiedener Konfessionen unterrichtet: Auch die Spastikerschule sei eine christliche Gemeinschaftsschule. Im Diskussionsvorschlag der SPD werde ein entsprechender Vorschlag unterbreitet (vgl. zu all dem die Sitzungs

niederschrift S. 7). Aus diesen Äußerungen des Abgeordneten Klein (SPD) läßt sich zum einen dessen Auffassung entnehmen, es sei aus der bisherigen Fassung des Art. 27 SVerf nicht eindeutig erkennbar, welche konfessionelle Struktur die Sonderschulen haben sollten. Zum andern zielten seine Aus führungen - wie die ergänzend erfolgte Bezugnahme auf den Diskussionsvorschlag der SPD zeigt - darauf ab, den Sonder schulen den Status christlicher Gemeinschaftsschulen zu verschaffen. Dies - nicht dagegen die Gliederung des Schul wesens - war Anlaß und Gegenstand der Erörterungen über die Sonderschule im Ausschuß. Dies zeigen deutlich auch die Ausführungen des Abgeordneten John (DPS) in der Ausschuß sitzung am 23. Februar 1965, der ~nter anderem meinte,

er bedauere, daß in der dem Ausschuß vorliegenden Fassung die Sonderschulen nicht mit erfaßt seien. Im Vorschlag der SPD seien sie mit den Mittelschulen, Berufsschulen und

höheren Schulen noch genannt. Er beantrage, die Sonderschule wieder mit aufzunehmen (Sitzungsniederschrift S. 4). Er habe seinen Antrag gestellt, da die von ihm erwähnten Sonder schulen bereits christliche Gemeinschaftsschulen seien. Er gebe zu bedenken, daß man eine Schwerhörigenklasse in Lebach und eine Schule für geistig behinderte Kinder in Waller fangen noch schaffen wolle, und er halte es für richtiger, im kleinen Saarland solche Schulen nicht auf konfessioneller Basis einzurichten (Sitzungsniederschrift S. 5). Der Antrag des Abgeordneten John (DPS) wurde im Ausschuß abgelehnt (Sitzungsniederschrift S. 7). Dem lag die Auffassung der Kultusverwaltung und der Ausschußmehrheit zugrunde, daß die Sonderschule eine besondere Form der Volksschule sei und demgemäß auch so behandelt werden sollte (vgl. dazu ins besondere die Ausführungen des Ministerialrats Erfurt

in der Ausschußsitzung am 10. Februar 1965, Sitzungsnieder schrift S. 7 und in der Ausschußsitzung am 23. Februar

1965, Sitzungsniederschrift S. 5). Wie sich aus dieser Diskussion ergibt, stand auch bei den Erörterungen über die Sonderschulen deren konfessionelle Struktur im Vorder grund.

Es ergeben sich danach keine Hinweise, daß mit der Ver fassungsänderung von 1965 zugleich auch eine Regelung

der Schulgliederung verbunden sein sollte. Insbesondere läßt sich dem Gesetzgebungsverfahren nichts dafür entnehme~, daß die in Art. 27 SVerf genannten Schularten einen ab schließenden Katalog darstellen sollten. Dagegen spricht zudem sehr deutlich auch folgendes: Die Änderung der Ver fassung im Jahre 1965 erfolgte in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen. Zusammenhang mit der Verabschiedung des Ge setzes zur Ordnung des Schulwesens (vgl. zu diesem Zusammen hang die Ausführungen des Abgeordneten Scherer (CDU) bei der Zweiten Lesung des verfassungsändernden Gesetzes.in der 57. Sitzung des saarländischen Landtages am 23. Februar 1965, Sitzungsniederschrift S. 2089). Gemäß§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) sind allgemeinbildende Schulen "ins besondere" die Volksschulen (Grundschulen und Hauptschulen), die Realschulen und die Gymnasien. Der Begründung zu dem Gesetzentwurf ist zu entnehmen, daß die Formulierung "insbe sondere" im Hinblick auf "die ständige Entwicklung des Schul wesens erfolgt" ist, "die neue Formen der allgemeinbildenden Schulen bringen kann" (LT-Drucksache 4/912, vom 17. April 1964, S. 4). Dies spricht nach~1tig.dafür, daß es im Jahre 1965 gerade die Absicht des Verfassungs- und Gesetzgebers gewesen ist, die Entwicklung neuer Formen der alrgemein bildenden Schulen offenzuhalten.

Durch die Verfassungsänderung vom 5. November 1969 erhielten die Art. 27 bis 29 SVerf ihre heute noch geltende Fassung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Verfassungsänderung war die Überführung der bis dahin nebeneinander bestehenden Bekenntnisschulen und christlichen Gemeinschaftsschulen in "Gemeinsame Schulen", in denen die Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden sollten .waren bisher einerseits die öffentlichen Volks schulen - je nach Wahl der Eltern - Bekenntnisschulen oder christliche Gemeinschaftsschulen, während andererseits die Realschulen, Berufsschulen und Gymnasien als christliche Gemeinschaftsschulen geführt wurden, sollten künftig alle genannten Schularten Gemeinsame Schulen sein. Dies war

auch der Grund dafür, warum die öffentlichen Volksschulen einerseits und die Realschulen, Berufsschulen und Gymnasien andererseits im Rahmen des Art. 27 SVerf nicht mehr in

getrennten Bestimmungen auftauchten, sondern in eine einzige Bestimmung aufgenommen wurden. Da für all diese Schulen künftig die gleiche Rechtsfolge gelten sollte, konnten die bisher getrennt aufgeführten Schularten in dem Tatbestand einer einzigen Norm "zusammengezogen" werd~n.

Dieser auf rechtstechnischen Gründen beruhende Ursprung der heutigen Fassung des Art. 27 Abs. 3 SVerf wird durch dessen Werdegang im Gesetzgebungsverfahren belegt. Der

Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 2. Juni 1969 (LT-Druck sache 5/1323) sah - offenbar in Anlehnung an die bisherige Normstruktur des Art: 27 SVerf in der seit 1965 geltenden Fassung - in Art. 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 die Formulierung: "Die öffe~tlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit auf der Grundlage christ licher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen" und in Abs. 7 die Formulierung: "Die öffentlichen Sonder schulen, berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen" vor. In der Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen am 18. Juni 1969 hat der Abgeordnete Klein (SPD) dazu vorgetragen, er finde es unlogisch, wenn in Abs. 3 des Art. 27 des CDU-Entwurfs davon gesprochen werde, daß die Unterrichtung und Erziehung der Schüler in der Grund- und Hauptschule auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte erfolgen solle und dann in Absatz 7 gesagt werde: "Die öffentlichen Sonder schulen, berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen11 Das sehe fast so aus, als ob die •

Grundlage, auf der in der Volksschule unterrichtet und er zogen werden solle, für die in Absatz 7 aufgezählten Schulen nicht gelte. Das sei aber sicherlich nicht gemeint (Sitzungs niederschrift S. 6). Die Ausschußvorsitzende, die Abgeordnete Dr. Schweitzer (CDU) hat zu dieser Frage erklärt, es sei nicht daran gedacht, daß für die Schüler der in Absatz 7 genannten Schulen eine andere Erziehungsgrundlage gelten solle als für die Schüler der Volksschule. Ihre Fraktion werde sicher nichts dagegen einwenden, wenn die Formulierung des Absatzes 7 in den Absatz 3 übernommen werde (Sitzungs niederschrift S. 7). In unmittelbarem Anschluß daran hat Regierungsdirektor Schreiner als Vertreter der Kultusver waltung erklärt, Absatz 3 müsse unter BerückJiChtigung aller bisherigen Änderungsvorschläge dann lauten:·/"(3) Die

öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen), Sonder schulen, berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksicht nahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die öffent lichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) soll im Rahmen des Möglichen auf die Religionszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden" (Sitzungsniederschrift S. 8). Diese Fassung wurde dann Gegenstand der weiteren Be ratungen (vgl. S. 2 der Niederschrift der Sitzung des Aus schusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen vom 19. Juni 1969), und die Sätze 1 und 2 dieser Fassung wurden später - abgesehen davon, daß die Formulierung "die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen)" durch die

Formulierung" öffentliche Grund- und Hauptschulen (Volks schulen)" ersetzt wurde - auch Inhalt des verfassungs

ändernden Gesetzes. Diese Entstehung des heutigen Art. 27 Abs. 3 SVerf zeigt, daß die katalogähnliche Aufzählung in dieser Norm lediglich auf der historischen Entwicklung des Verfassungstextes beruhende gesetzestechnische Gründe hatte, während es materiell bei der Verfassungsänderun~ um die künftige weltanschauliche Struktur der öffentlichen Schulen ging. Die letztgenannte Problematik bestimmte auch weitgehend die parlamentarischen Debatten (vgl. dazu insbe sondere die Zweite Lesung des Gesetzes, Niederschrift über die 73. Sitzung des saarländischen Landtages am 9. Juli 1969, S. 2005 ff, und die Dritte Lesung, Niederschrift über die 75. Sitzung des saarländischen Landtages am 5. November 1969, S.2105 ff).

Gegenstand der \erfassungsänderung des Jahres 1969 war des weiteren, daß künftig die Grund- und Hauptschulen die Voraus setzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen mußten. Dem lag insbesondere die - mit der beabsichtigten Reform der Volksschuloberstufe zusammenhängende - Vorstellung zugrunde, daß die Hauptschule mindestens zweizügig (Entwurf der CDU-Fraktion, aaO, Begründung S. 1) oder sogar mindestens dreizügig (Entwurf der SPD-Fraktion vom 3. Juni 1969, LT-Drucksache 5/1324; Art. 27 Abs. l Satz 4) geführt werden sollte (ähnlich Ziffer 3 der Begründung des Entwurfes der FDP/DPS-Fraktion vom 3. Juni 1969, LT-Drucksache 5/1325). Dies beruhte unter anderem auf der Oberlegung, daß in der Hauptschule ein differenzierter Unterricht (Kurs- und Kernunterricht) zu erteilen sei, daß der Unterricht in der Hauptschule die Bereitstellung von Funktionsräumen er fordere, die bei einer einzügig geführten Hauptschule

nur zur Hälfte ausgelastet wären (so der Entwurf der CDU Fraktion, aaO, Begründung S. 1), und daß ein differenzierter Unterricht (Kurs- und Kernunterricht) nur an voll ausgebauten, leistungsfähigen Schulen möglich sei (so der Entwurf der FDP/DPS-Fraktion, aaO, Begründung). Weiterer Regelungs gegenstand der Verfassungsänderung des Jahres 1969 war eine Neuregelung des Privatschulwesens (Art. 28 SVerf).

Die äußere Gliederung des Schulwesens in seiner Gesamtheit war nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. Ins besondere waren die Stellung der Realschule und des

Gymnasiums im Schulaufbau keine Diskussionspunkte. Aller dings belegen verschiedene Äußerungen von Abgeordneten, vor allem anläßlich der Erörterungen in den Ausschüssen, daß die Struktur der Volkschule in verschiedener Hinsicht zumindest problematisiert wurde. Dabei ging es teilweise lediglich um die Angleichung der Bezeichnung "Volksschule" an die Nomenklatur des sogenannten "Hamburger Abkommens", das nur noch die Bezeichnungen "Grundschule" und "Haupt schule" vorsah (vgl. dazu die entsprechenden Anregungen des Abgeordneten Klein (SPD) in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen mit dem Ausschuß für Verfassungs- und Rechtsfragen am 10. Juni 1969, Sitzungsniederschrift S. 7). Im Anschluß daran wurde diskutiert, welche besoldungsrechtlichen P~obleme - im Hinblick auf die Amtsbezeichnung "Lehrer an einer Volks schule" - und welche organisatorischen Schwierigkeiten - im Hinblick auf einen dann etwa sich ergebenden Zwang

zur Errichtung selbständiger Grund- und Hauptschulen -

entstehen würden, wenn die Bezeichnung "Volksschule"

wegfiele (vgl. dazu die Ausführungen von Ministerialrat Erfurt und der Abgeordneten Dr. Schweitzer (CDU) im Aus schuß für Kulturpolitik und für Jugendfragen .am 18. Juni 1969, Sitzungsniederschrift S. 7, die Ausführungen von

Regierungsdirektor Schreiner in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen mit dem Ausschuß für Verfassungs- und Rechtsfragen am 31. Oktober 1969, Sitzungsniederschrift S. 5, sowie die Ausführungen von Minister Scherer in der gemeinsamen Sitzung der beiden Ausschüsse am 4. November 1969, Sitzungsniederschrift S. 3). Teilweise ging es auch um die Frage, wie die Volksschule künftig organisiert sein sollte, insbesondere darum, ob Grundschule und Hauptschule organisatorisch selbständige Schulen werden sollten und ob die Hauptschule zur weiter führenden Schule zu entwickeln sei, wobei die Vorstellungen der an dieser Diskussion Beteiligten nicht in jeder Hinsicht in die gleiche Richtung gingen (vgl. dazu etwa die Aus führungen des Abgeordneten Werth (SPD) anläßlich der 71. Sitzung des saarländischen Landtages am 4. Juni 1969, die Ausführungen des Abgeordneten Klein (SPD) in der Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen am 18. Juni 1969, Sitzungsniederschrift S. 7, und in der Sitzung des gleichen Ausschusses am 19. Juni 1969, 3itzungsnieder schrift S. 3, und insbesondere die Ausführungen von Schulrat Jochum, Rektor Ansahl, Regierungsdirektor Schreiner, Schul rätin Beier und des Abgeordneten Werth (SPD) in der Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen am 27. Juni 1969, Sitzungsniederschrift S. 3 ff). Als Ergebnis dieser Diskussion einigte man sich auf die Bezeichnung "Grund- und Hauptschulen (Volksschulen)''. Dies beruhte auf einer Anregung des Abgeordneten John (DPS), der meinte, damit bleibe die im Bewußtsein der öffentlichkeit stark verankerte Bezeichnung Volksschule erhalten, gleichzeitig werde aber zum Ausdruck gebracht, daß es das Fernziel der Schulorganisation sei, die Grundschulen und ~auptschulen als selbständige Schulen einzurichten und die Hauptschule

zu einer weiterführenden Schule zu entwickeln. Darauf

antwortete Minister Scherer, ein Verzicht auf die Bezeichnung "Volksschule" in der Verfassung würde dazu zwingen, Grund schulen und Hauptschulen getrennt zu führen. Dadurch würden sich eine Reihe besoldungsrechtlicher und anderer Probleme ergeben, die kurzfristig nicht lösbar seien und die

kontinuierliche Entwicklung der Grund- und Hauptschule nur erschwerden würden. Das Schulordnungsgesetz gebe

auch jetzt schon die Möglichkeit, die Grund- und Haupt schulen, wo dies sinnvoll erscheine, getrennt zu führen. Den Vorschlag des Abgeordneten John könne man jedoch als Kompromiß akzeptieren, weil durch die Verwendung des

Begriffs Volksschule, wenn auch in Klammern, nach wie vor deutlich gemacht werde, daß die Volksschule die Grund- und Hauptschule umfasse. Daraufhin wurde dieser Formulierung zugestimmt (vgl. zu all dem S. 3 der Niederschrift über die gemeinsame Sitzung der Ausschüsse am 4. November 1969). Aus diesen Erörterungen wird deutlich, daß Fragen der

äußeren Gliederung jedenfalls der Volksschule bei der Ver fassungsänderung im Jahre 1969 gesehen und bei der Formulierung des Verfassungstextes mitbedacht worden sind. Diese

Diskussion beschränkte sich jedoch auf die Volksschule und deren Untergliederung in Grund- und Hauptschule. Sie bezog sich dagegen nicht auf die übrigen Schularten. Es kann daher aus der aufgezeigten Diskussion jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber bei der 1969 erfolgten Verfassungsänderung eine abschließende

Gesamtregelung der Gliederung des Schulwesens vornehmen wollte.

Auch die anläßlich der Verfassungsänderung -Vbn 1969

erfolgte Veränderung weiterer Textpassagen der Art. 27 bis 29 SVerf gibt keine Hinweise auf weitergehende Regelungs absichten des Verfassungsgebers in Richtung auf eine

Gliederu~g des Schulwesens. Jn Art. 29 Abi. 1 Satz 1 SVerf wurden die Bezeichnungen der in Bezug genommenen Schularten als "Volksschulen, Berufsschulen, mittlere_ und höhere_

Schulen" abgeändert in "öffentliche Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien". Dabei handelte es si_ch jedoch um keine

sachliche Änderung, sondern lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung im Anschluß an den neugefaßten Art. 27 SVerf (vgl. insoweit auch die Erläuterung der Abgeordneten

Dr. Schweitzer (CDU) bei der Zweiten Lesung des Gesetzes am 9. Juli 1969, aa0, S. 2006, und bei der Dritt·ef!_ Lesung, aaO, S. 2106). Die Änderung der Bezeichnungen auch in

Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf hinsichtlich der Schularten Realschule und Gymnasium geht schon auf den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 2. Juni 1969 (LT-Drucksache 5/1323) zurück. Auch in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf wird dies als ''redaktionelle Änderung im Hinblick auf die nun mehrige Bezeichnung der Mittelschule als Realschule, der höheren Schulen als Gymnasien" erklärt (aaO, S. 2). Wie be reits ausgeführt, waren die Bezeichnungen der Schularten durch das sogenannte Hamburger Abkommen schon 1964 bundesweit vereinheitlicht worden.

Soweit Minister Scherer, wie bereits referiert, die An sicht geäußert hat, ein Verzicht auf die Bezeichnung

"Volksschule'' in der Verfassung würde dazu zwingen, Grund schulen und Hauptschulen getrennt zu führen mit der Folge besoldungsrechtlicher und anderer Probleme, scheint dem allerdings die Vorstellung zugrundegelegen zu haben, daß die Anführung bestimmter Schularten in einer die weltan schauliche Struktur von Schulen betreffenden Verfassungs norm organisatorische Folgewirkungen, also Wirkungen auf die Struktur des Schulwesens, haben werde. Indeisen ist zum einen nicht erkennbar, daß diese Vorstellung von den Ausschuß mitgliedern oder gar vom Parlament geteilt worden ist. Zum anderen hat aber auch Minister Scherer der vom Ausschuß schriftlich gebilligten Formulierung, in der die Grundund Hauptschule zwar genannt, jedoch mit dem Klammerzusatz (''Volksschulen") gekennzeichnet worden sind, die befürchtete Rechtswirkung gerade nicht zugeschrieben, wie die weitere bereits zitierte Äußerung des Ministers zeigt; denn der Minister hielt aufgrund der gefundenen Formulierung die getrennte Führung von Grund- und Hauptschule (aufgrund einfachen Rechts) wie bisher zwar für möglich, aber nicht für zwingend. Ein Regelungsbewußtsein hinsichtlich der Gliederung des Schulwesens ergibt sich somit gerade nicht. überdies ist die Äußerung des Ministers vereinzelt geblieben. Zu einer anderen Beurteilung führt schließlich auch

nicht, daß Art. 27 Abs. 2 des am 3. Juni 1969 von der SPD Fraktion eingebrachten Gesetzentwurfes zur Änderung der Verfassung des Saarlandes (LT-Drucksache Nr. 1324) vom Landtag nicht übernommen worden ist. Diese Bestimmung, in der auch die Gesamtschule erwähnt ist, lautete "(2) Das öff_~_ntliche Schulwesen gliedert sich in Grundschule, weiter führende Schulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium,

Gesamtschule und berufsbildende Schulen) und Sonderschulen". Eine Besonderheit dieses Entwurfes besteht zunächst darin, daß er sich seinem Wortlaut nach - im Gegensatz zu allen anderen damals vorgelegten Entwürfen und auch im Gegensatz zu der schließlich Gesetz gewordenen Fassung - ausdrücklich und ausschließlich mit der Gliederung des öffentlichen Schulwesens befaßt. Daß diese Fassung von der Landtagsmehr heit nicht übernommen worden ist, könnte daher im Umkehr schluß als Hinweis darauf aufgefaßt werden, daß der Landtag die Gliederung des Schulwesens gerade nicht regeln wollte. Mit einer solchen Schlußfolgerung würde man jedoch dem Verfassungsgeber ein - nur möglicherweise vorhandenes - Regelungsbewußtsein unterstellen, denn die Erörterungen im Parlament und in den Ausschüssen zeigen, ~aß dieser Aspekt des Entwurfs der SPD-Fraktion überhaupt nicht

diskutiert, möglicherweise nicht einmal gesehen worden ist. So wenig zwingend diese Schlußfolgerung daher ist, so unberechtigt ist auch die Schlußfolgerung, allein daraus, daß der den Begriff "Gesamtschule" enthaltende Entwurf der SPD-Fraktion nicht Gesetz geworden ist, ergebe sich, daß der Verfassungsgeber die Gesamtschule nicht habe zu lassen wollen. Ober die für die Nichtübernahme dieses Ent wurfs maßgebenden Gründe gibt insbesondere der Verlauf der Sitzung des Ausschusses für ~lturpolitik und für JugendfraQen am 19~ Juni 1969 Aufschluß. In dieser Sitzung hatte der Abgeordnete Klein 6PD) bemerkt, er vermisse im Text den Begriff

n

11 Ge s am t s c h uT e 11 Er me i ne , d i e s e r Beg r i f f so t e i n der •

Verfassung auftauchen, damit er a11gemein ins Bewußtsein eindringe. Darauf entgegnete Ministerialrat Erfurt, der-Ver treter des Kultusministers, nach seiner Auffassung

brauche der Begriff nicht in der Verfassung verankert

zu werden. Eine Gesamtschule als Modellschule werde nach dem Schulordnungsgesetz ohnehin möglich, sie könne auch nur in der Schulart errichtet werden, in der die ent

sprechenden Schulen errichtet würden. Da es nur noch Ge meinsame Schulen gebe, sei es selbstverständlich, daß

eine Gesamtschule dieselbe Schulart habe (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift S. ~). Im weiteren Verlauf der Aus schußsitzung fragte die Ausschußvorsitzende, die Abgeordnete Dr. Schweitzer (CDU), den Abgeordneten Klein (SPD), ob er mit der Feststellung einverstanden sein könne, daß, solange man nicht genau wisse, wie die Gesamtschule aussehen

werde, auf ihre Erwähnung in der Verfassung verzichtet

werden solle. Auf einen entsprechenden Einwand des Abge ordneten Klein erklärte die Ausschußvorsitzende weiter, eine Verfassungsänderung zu ihrer Einführung werde nicht erforderlich, weil die Gesamtschule bereits jetzt möglich sei. Dem wurde im Ausschuß nicht widersprochen.

Aus diesem Verlauf der Ausschußsitzung kann nicht geschlossen werden, daß Art. 27 Abs. 2 des Entwurfs der SPD-Fraktion deshalb nicht Ubernommen wurde, weil die Gesamtschule

nicht zugelassen werden sollte. Der Abgeordnete Klein

(SPD) konnte aus der Erwiderung von Ministerialrat Erfurt zweierlei schließen: Zum einen, daß nach dessen Auffassung zur Einführung der Gesamtschule als Modellschule die Ver ankerung der Gesamts~hµle in der Verfassung nicht ~r

forderlich sei; zum zweiten, daß die Gesamtschule in der Verfassung auch nicht erwähnt werden müsse, um deren

Charakter als Gemeinsame Schule zu bestimmen, weil es nur noch Gemeinsame Schulen gebe. Beide Aussagen sind den

Ausführungen des Vertreters der Kultusverwaltung deutlich zu entnehmen. Insbesondere wird der Terminus "Schulart" in der zum damaligen Zeitpunkt üblichen Weise gebraucht. Der Begriff "Schulart" bezog sich damals - anders als heute - auf den Charakter der Schule als Bekenntnisschule, christ liche Gemeinschaftsschule oder Gemeinsame Schule; erbetraf also nicht wie heute die vertikale Gliederung

des Schulwesens, sondern dessen konfessionelle Struktur. Dies wird nicht nur belegt durch den aus den Materialien er sichtlichen Gebrauch dieses Begriffes, sondern beispiels weise auch durch Art. 27 Abs. 4 Satz 1 SVerf in der Fassung vom 23.2.1965 (Amtsbl. S. 189). In die gleiche Richtung wie die Auffassung von Ministerialrat Erfurt gi~g die

Äußerung der Ausschußvorsitzenden, der Abgeordneten

Dr. Schweitzer (CDU). Nach ihrer Äußerung sollte lediglich auf die "Erwähnung" der Gesamtschule in der Verfassung zunächst verzichtet werden; eine Verfassungsänderung zur "Einführung" der Gesamtschule sei nicht erforderlich. Nach dem dieser Äußerung - wie auch der Äußerung von Ministerial rat Erfurt - im Ausschuß nicht widersprochen worden ist, liegt die Annahme nahe, daß der Abgeordnete Klein (SPD) sein Anliegen danach nur deshalb nicht mehr weiterverfolgt hat, weil er dies zur Erfüllung seines Anliegens nicht mehr für erforderlich hielt. Aus diesem Verlauf der Sitzung kann deshalb nicht entnommen werden, daß die Einführung der Gesamtschule nicht zulässig sein sollte. Der Diskussions ablauf spricht sogar eindeutig dafür, daß nach unbe

strittener Ansicht im Ausschuß die EinfUhrung der Gesamt schule ohne Änderung der Verfassung möglich sein sollte, was wiederum darauf hindeutet, daß die Erwähnung von

Schularten in den Art. 27 und 29 SVerf nicht als ab

schließender Schulartenkatalog verstanden wurde.

Unerheblich ist dabei, daß sich die Stellungnahmen im Aus schuß nur auf die Zulässigkeit der Gesamtschule als Ver suchsschule bezogen haben könnten. So betraf die Äußerung von Ministerialrat Erfurt die "Gesamtschule als Modell schule". Dagegen läßt sich der Stellungnahme der Ausschuß vorsitzenden eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch die Ausschußvorsitzende mag allerdings stillschweigend ihre Äußerung primär auf die Gesamtschule als Versuchsschule bezogen haben, denn zum damaligen Zeitpunkt war in erster Linie die Einrichtung von Gesamtschulen als Versuchsschulen in der Diskussion. Selbst wenn man aber danach annimmt, daß sich beide Äußerungen auf die Gesamtschule als Ver suchsschule bezogen haben, so heißt dies noch nicht, daß demgegenüber die Gesamtschule als Regelschule für unzu lässig gehalten wurde. Dafür, daß die letztgenannte Auf fassung vertreten wurde, ergeben sich aus den Materialien keine Hinweise.

Eine Argumentation, wonach die Verfassung die Gesamtschule als Regelschule zwar verbiete, sie als Versuchsschule aber zulasse, wäre zudem auch rechtlich bedenklich. Wäre nämlich die G ~amtschule eine von der Verfassung nicht erlaubte Schulart, so wäre auch die Einführung einer Gesamtschule als Versuchsschule nach der Verfassung nicht gestattet. Was verfassungswidrig ist, kann auch nicht versuchsweise durchgeführt werden. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Durchführung von Modellversuchen gerade dazu dient, schulpädagogische Erfahrungen zu sammeln, die erst Ent scheidungsgrundlage für spätere Gesetzesänderungen sein sollen. Dies ist zwar zutreffend. Es geht dabei aber

ausschließlich um die Erprobung der pädagogischen Zweck mäßigkeit, nicht um die Frage der rechtlich~n Zulässigkeit einer Maßnahme. Ist eine Maßnahme rechtlich unzulässig, kann sie auch dann nicht durchgeführt werden, wenn sie

pädagogisch sinnvoll ist.

zusammenfassend läßt sich damit feststellen, daß sich auch aus der Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte für

einen abschließenden Katalog der Schularten ergeben.

ee) Gegen einen abschließenden Schulartenkatalog spricht zudem noch zweierlei:

Etwa zur gleichen Zeit wie die Verfassungsänderung er

folgten im Jahre 1969 Änderungen des Schulordnungsge-

setzes ,und zwar durch die beiden Gesetze vom 16. Juli

1969 (Amtsbl. S. 482) und vom 7. November 1969 (Amts-

bl. S. 767). Dabei blieb die Formulierung in§ 4 Abs. 1, wonach allgemeinbildende Schulen "insbesondere" die Grund und Hauptschulen, die Realschulen und die Gymnasien sind, unangetastet, obwohl durch beide Gesetze§ 4 SchoG im

übrigen geändert worden ist. Auf die mit der Formulierung "insbesondere" verbundene Absicht des Gesetzgebers wurde bereits hingewiesen. Diese Formulierung war 1965 im Hinblick auf die ständige Entwicklung des Schulwesens, die neue Formen der allgemeinbildenden Schulen bringen könne,

aufgenommen worden. Daß der Gesetzgeber diese Formulierung auch 1969 beibehalten hat, spricht gerade dafür, daß

neue Schulformen nicht ausgeschlossen werden sollten.

Nachdem bereits vor 1985 im Saarland zwei integrierte

Gesamtschulen (in Dillingen und Saarbrücken) als Ver

suchsschulen geführt worden waren, hat der Landtag durch das Gesetz Nr. 1180 zur Änderung von Vorschriften auf dem

Ge b i e t de s Sc h u 1 we s e n s vom 2 3 . J a n u a r 1 9 8 5 .J -A mt s b 1 . S . 1 61 ) diese integrierten Gesamtschulen als zusätzliches Schul angebot fortgeführt. Daraus ist zu schließen, daß das Parlament die Gesamtschule nicht bloß als Versuchsschule für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, sondern zumindest auch als Angebotsschule. Verfassungsrechtliche Bedenken sind - soweit ersichtlich - gegen diese rechtliche Verfestigung der Schulart Gesamtschule damals nicht laut geworden. Der Landtag ist ein oberstes Verfassungsorgan des Landes. Auch die Handhabung von Verfassungsnormen

durch oberste Verfassungsorgane kann bei der Auslegung dieser Normen von Gewicht sein (vgl. dazu BVerfGE 62, 1, 38 f) .

ff) Auch der Umstand, daß die Gesamtschule in Art. 27 SVerf nicht erwähnt ist, was die Frage nach der - für andere

Schularten in der genannten Bestimmung geregelten-welt anschaulichen Struktur der Gesamtschule aufwirft, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß die Fra~e nach der weltanschaulichen Struktur der Gesamtschule im Ergebnis dahingehend zu beant worten ist, daß die Gesamtschule wie auch die anderen

allgemeinbildenden Schulen Gemeinsame Schule sein muß,

zumal die Gesamtschule Funktionen der in Art. 27 SVerf

angeführten allgemeinbildenden Schulen erfüllt. Dieses

Ergebnis kann ohne weiteres durch eine Analogie zu den

anderen in Art. 27 Abs. 3 Satz 1 SVerf genannten Schularten erreicht werden. Gleiches gilt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf. Daß diese Analogie im Sinne des Gesetz gebers liegt, zeigt u.a. die bereits dargestellte

Diskussion zwischen den Abgeordneten Klein (SPD), Ministerial rat Erfurt und der Ausschußvorsitzenden Dr. Schweitzer (CDU). b) Die Einführung der Gesamtschule als weitere Regelschule verletzt auch nicht eine institutionelle Garantie für

herkömmliche Schularten. Eine solche besteht- ohnehin

nur für Grund- und Hauptschule, nicht dagegen für die

sonstigen in Art. 27 und 29 SVerf genannten Schularten

(nachfolgend aa). Die institutionelle Garantie fUr die

Hauptschule - die Grundschule steht nicht in

Frage - wird durch die Einführung der Gesamtschule nicht ver letzt (unten bb)~

aa) Das Verfassungsrecht kennt institutionelle Garantien als ~ewährleistung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen wie etwa die gemeindliche Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG), das Berufsbeamtentum (Art. 33 Abs. 5 GG) oder die in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Privat-· schule (vgl. allgemein dazu etwa DUrig, in: Maunz

DUrig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Rdnr. 97 ff zu

Art. 1 Abs. 3; v. MUnch, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1985, Rdnr. 23 f vor Art. 1; Stern, Das Staats

recht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 120 f; zur historischen Entwicklung der

institutionellen Garantien vgl. etwa Schmidt-Jortzig, Die Einrichtungsgarantien der Verfassung, 1979,

S. 13 ff und Bleckmann, Allgemeine Grundrechtslehren, 1979, S. 171 ff). Eine solche Garantie findet sich für die Grund- und Hauptschule in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 SVer~ dagegen kann aus Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf keine institutionelle Garantie für die übrigen Schularten abgeleitet werden.

Wie bereits ausgeführt, regeln diese Normen ihrem Wortlaut nach die weltanschauliche Struktur der genannten Schulen und den Religionsunterricht an diesen Schulen. Die Struktur dieser beiden Normen ist nicht vergleichbar mit der Struktur der Normen, die anerkanntermaßen institutionelle Garantien sind. Jene Normen wie etwa die Art. 28 Abs. 2, 33 Abs. 5, 7 Abs. 4 GG bringen in der R~~el schon ihrem Wortlaut nach deutlich die Wertentscheidung des Ver fassungsgebers zum Ausdruck, nach der der Bestand der jeweils genannten Einrichtungen garantiert sein soll (vgl. etwa Art. 28 Abs. 2 GG: "Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, .... " oder Art. 33 Abs. 5 GG: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berück sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten tums zu regeln". oder Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG:" Das

Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewähr leistet").

Der jeweils gleiche Befund ergibt sich bei der Auslegung nach dem .. Sinnzusammenhang der genannten Normen der

saarländischen Verfassung. Wie bereits näher dargelegt, ist das Regelungsziel von Art. 27 Abs. 3 Satz 1 SVerf, den Charakter der genannten Schularten als Gemeinsame Schulen festzulegen. Entsprechend soll Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf die Ausgestaltung des Religionsunter

richts an den genannten Schulen normieren.

Die vergleichende Betrachtung entsprechender Normen anderer Landesverfassungen - soweit diese schulrecht liche Regelungen enthalten - ergibt gleichfalls nichts für die These, daß Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf eine institutionelle Garantie enthalten. Zur Problematik der institutionellen Garantie von

in der Landesverfassung genannten Schularten liegen bis lang Entscheidungen des hessischen Staatsgerichtshofs und des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs vor.

Der hessische Staatsgerichtshof hat die Auffassung

vertreten, die hessische Verfassung sehe davon ab,

ein bestimmtes Schulsystem und bestimmte Schularten institutionell zu garantieren (ESVGH 22, 4, 9; zuletzt bestätigt im Urteil vom 11. Februar 1987, P.St. 1036, Urteilsausfertigung S. 56). Auch Art. sg·der hessischen Verfassung nennt - im Zusammenhang mit der Lern- und Lehrmittelfreiheit - eine Reihe von Schularten, nämlich neben den Hochschulen die öffentlichen Grund-, Mittel und höheren Schulen.

Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof

(NVwZ 1984, 781, 782) ist der Auffassung, die Ver

fass~ng des Landes Nordrhein-Westfalen enthalte eine institutionelle Garantie der Hauptschule. Dies sei

Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 NRWVerf zu entnehmen. Nach Art. 8 Abs. 2 NRWVerf bestehe allgemeine Schulpflicht, deren Erfüllung grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule dienten. Da die Schulpflicht ohne ein ihr entsprechendes Angebot an Schulen nicht erfüllbar

wäre, sei die Bereitstellung dieser Schulen verfassungs rechtlich geboten. Nach Art. 12 Abs. 1 NRWVerf umfasse die Volksschule die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als weiterführende Schule. Die Institution der Hauptschule werde dadurch von der Verfassung garantiert, daß die Volksschule, deren Teil sie ist, verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Die Nennung der Hauptschule in Art. 12 NRWVerf sei eine nach der Entstehungsgeschichte wesentliche verfassungsrechtliche Aussage. Bei der Verfassungs änderung 1968 sei es zwar primär darum gegangen, der Gemeinschaftsschule den Vorrang vor der Bekenntnis schule einzuräumen. Daneben sei jedoch auch die Ein leitung einer Neuordnung wesentlicher Teile des Schul wesens und dabei insbesondere die Einführung der Haupt schule bezweckt gewesen. Dementsprechend seien die Bildungsziele der Hauptschule und ihr Bildungsgang verfassungsrechtlich gewährleistet; dieser sei not wendige Voraussetzung zur Erreichung der Bildungsziele (zustimmend Tettinger, DVBl. 1984, 381, 382; kritisch dagegen Ladeur, RdJB 1984, 466; vgl. aush Dietze;

NVwZ 1984, 773).

Diese Entscheidung ist nicht auf die Rechtslage nach der saarländischen Verfassung übertragbar. Anders

nämlich als ·die nordrhein-westfälische Verfassung

trifft die Verfassung des Saarlandes keine Bestimmung über die Schulpflicht. Außerdem enthält die Verfassung Nordrhein-Westfalens in Art. 12 Abs. 1 eine ausdrück liche Vorschrift über die Gliederung des (Volks-)

Schulwesens. Danach umfaßt die Volksschule die Grund~ schule als Unterstufe des Schulwesens und die Haupt schule als weiterführende Schule. Diese Vorschrift stellt sich ihrem Wortlaut nach als Regelung der

Gliederung des (Volks-) Schulwesens dar.

Eine solche Vorschrift gibt es in Art. 27

SVerf jedenfalls in dieser ausdrücklichen Form nicht. Gerade auf die· - in der saarländischen Verfassung in vergleichbarer Form nicht vorhandenen - Art. 8 Abs. 2 und 12 NRWVerf hat der nordrhein-westfälische Ver fassungsgerichtshof jedoch seine Entscheidung im

wesentlichen gestützt. Wegen der danach unterschied lichen rechtlichen Ausgangslage können die Erwägungen des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofes nicht auf die Regelungen in der saarländischen Verfassung übertragen werden. Eine Parallele zwischen der Regelung Nordrhein-Westfalens und der im Saarland besteht nur in soweit, als Art. 12 Abs. 1 NRWVerf auf einer Verfassungs änderung im Jahr 1968 beruht, die sich auf einem

ähnlichen bildungspolitischen Hintergrund vollzog wie die Änderung von Art. 27 Abs. 4 der saarländischen Ver fassung im Jahre 1969.

Die Entstehungsgeschichte von Art. 27 und 29 SVerf wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob die Einführung der Gesamtschule durch die Verfassung ver boten sei, näher dargelegt. Beweggrund für die Auf nahme der Art. 27 und 29 in die saarlä~dische Verfassung im Jahre 1947 waren Fragen der konfessionellen Struktur der öffentlichen Schulen. Für eine ~arüber hinaus

gehende Regelungsabsicht ergeben sich greifbare An haltspunkte weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn zusammenhang noch aus der Entstehungsgeschichte der Art. 27 und 29 SVerf. Insbesondere bestand für eine Gewähr leistung bestimmter Schularten oder einer bestimmten Gliederung des Schulwesens kein Anlaß, da eine Änderung oder Umgestaltung der herkömmlichen, als bestehend vorausgesetzten Gliederung des Schulwesens nicht im Raume stand. Der Verfassungsgeber hatte deshalb keinen Grund, diese Gliederung oder einzelne Schularten abzu sichern. Von einer institutionellen Garantie bereits im Jahre 1947 kann somit nicht ausgegangen werden. Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur dann gelangen, wenn man es für eine Bestandsgarantie ausreichen lassen wollte, daß der Verfassungsgeber bestimmte Schularten oder eine bestimmte Schulgliederung als faktisch vor handen vorausgesetzt und sie - in anderem Kontext - einer materiellen Regelung zugeführt hat. Dies würde jedoch die zulässigen Grenzen der Verfassungsinter pretation überschreiten.

Durch die Verfassungsänderung im Jahre 1965 wurde das Wahlrecht der Eltern zwischen Bekenntnisschule und christlicher Gemeinschaftsschule eingeführt und die einklassige Schule abgeschafft. Soweit dabei im Text der Verfassungsnormen Veränderungen vorgenommen worden sind, hängen diese entweder mit den beiden genannten Regelungskomplexen zusammen oder es handelte sich

lediglich um redaktionelle (sprachliche) Änderungen. Anhaltspunkte für eine Bestandsgarantie, die darüber hinausgehen, daß der Verfassungsgeber weiterhin von dem faktischen Bestehen der in den Art. 27 und 29 SVerf er wähnten Schularten ausging, sind auch insoweit nicht ersichtlich.

Nichts anderes gilt hinsicht)ich der Verfassungsänderung im Jahre 1969. Hierbei standen ebenfalls Fragen der weltanschaulichen Struktur der Schulen im Vordergrund. Künftig sollten die Eltern nicht mehr wie seit 1965 zwischen Bekenntnisschule und christlicher Gemeinschafts schule wählen können, sondern die öffentlichen Schulen sollten für alle Schüler Gemeinsame Schulen sein. Erst mals allerdings findet sich in Art. 27 Abs. 4 SVerf eine Regelung für bestimmte Schularten, nämlich für die Grundschule und die Hauptschule, die - nach Wortlaut und Sinnzusammenhang - nicht in unmittelbarem Bezug zu anderen Fragen, wie etwa Fragen der weltanschaulichen Struktur der Schulen, steht. So müssen gemäß Art. 27 Abs. 4 Satz 1 SVerf Grund- und Hauptschulen die Voraus setzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Diese Regelung hing insbesondere mit der beabsichtigten Reform der Volksschuloberstufe zusammen. Die Volks schuloberstufe sollte künftig leistungsfähiger gestaltet werden und einen differenzierten Unterricht ermöglichen (vgl. dazu die Begründung des Entwurfes der CDU-Fraktion vom 2. Juni 1969, LT-Drucksache 5/1323). Dabei handelte es sich also um eine primär schulorganisatorische Frage. Indes stand das künftige Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes auch in einem mittelbaren Zusammenhang mit der konfessionellen Struktur der Schulen. Durch die bis 1969 vorhandene Trennung nach den Schularten Be kenntnisschule und christliche Gemeinschaftsschule und die damit verbundene Tendenz zu kleineren Schulein heiten wäre die Reform der Volksschuloberstufe, die die zentrale Einrichtung von Jahrgangsklassen erforderte, erschwert worden. Im Rahmen der Verfassungsänderung des Jahres 1969 wurde außerdem die Bestimmung des Art. 27 Abs. 4 Satz 2 in die Verfassung aufgenommen, wonach öffentliche Grund- und Hauptschulen von Amts wegen zu errichten sind. Entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut dieser Norm erweckt, hing allerdings auch ihre Ent stehung unmittelbar mit der Umwandlung der Bekenntnis schulen und der christlichen Gemeinschaftsschulen in Gemeinsame Schulen zusammen. Diese Norm war nämlich als Gegensatz zu der bis dahin in Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVert enthaltenen Regelung gedacht, nach der Bekenntnis schulen oder christliche Gemeinschaftsschulen "auf Antrag" der Erziehungsberechtigten neu einzurichten sind, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht be einträchtigt wird. Da ein Wahlrecht der Eltern zwischen Bekenntnisschule und christlicher Gemeinschaftsschule künftig nicht mehr bestehen sollte, waren Grund- und Hauptschulen künftig (nur noch) von Amts wegen, und nicht mehr auf Antrag einzurichten. Dieser Regelungs zusammenhang ergibt sich aus Art. 27 Abs. 5 des Gesetz entwurfs der CDU-Fraktion (aaO). Dieser Absatz lautete: 11öffentliche Grund- und Hauptschulen sind von Amts wegen zu errichten. An Grund- und Hauptschulen werden Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des gleichen Bekenntnisses gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. Dies trifft zu, wenn für einen Schuljahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gleicher Leistungsstufen gebildet werden können. In Bekenntnisklassen und -unterrichts gruppen werden die Schüler in der Regel von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt. Das Nähere bestimmt ein Gesetz". Die Sätze 2 bis 6 dieses Absatzes mußten später wegfallen, weil die Bekenntnisklassen politisch nicht durchsetzbar waren. übrig blieb die ursprünglich damit zusammen hängende Regelung des Satzes 1. Die gleiche entstehungs geschichtliche Bedeutung des jetzigen Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf ergibt sich aus der Begründung zu dem Ge setzentwurf der CDU-Fraktion (aaO, S. _1), wonac~ bei der Formulierung des Absatzes 5 im Vordergrund aller Ober legungen die Oberzeugung stand, daß in der Rangfolge vor dem Elternwillen die Gewährleistung einer pädagogisch sinnvollen Schulorganisation stehen müsse. Daher dürften öffentliche Grund- und Hauptschulen nur von Amts wegen errichtet werden. Um aber auf der anderen Seite, soweit wie möglich, dem Elternwillen entsprechen zu können, sollten zumindest Bekenntnisklassen gebildet werden können.

Im Verlaufe des Ge~etzgebungsverfahrens kam es

allerdings im Jahre 1969 - wie bereits näher dargelegt - insbesondere in den Ausschüssen auch zu Beratungen allgemeiner Art über die Struktur und Funktion von Grund und Hauptschule. Erstmals tauchten als Ergebnis der Verfassungsänderung die Begriffe Grund- und Hauptschule und nicht mehr nur der Begriff Volksschule auf. Dies war allerdings nicht erst das Ergebnis der Ausschuß beratungen, in deren Verlauf die Begriffe Volksschule, Grundschule und Hauptschule problematisiert wurden, sondern die Begriffe Grund- und Hauptschule waren bereits im Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 2. Juni 1969 (LT Drucksache 5/1323) als Klammerzusatz nach dem Begriff "Volksschule" enthalten. Da diese Begriffswahl in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht besonders erläutert wurde, liegt die Annahme nahe, daß damit ursprünglich keine materielle Aussage verbunden sein, sondern daß diese Bezeichnungen dem Sprachgebrauch des "Hamburger Abkommens" Rechnung tragen sollten. Diese Annahme wird auch gestützt durch die in Absatz 7 des Entwurfs ent haltenen Bezeichnungen der Schularten{'' (7) Die öffent lichen Sonderschulen, berufsbildenden S~hulen, Real schulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen"), was in der Begründung zu dem Entwurf (aaO, S. 2) als

"redaktionelle Änderung im Hinblick auf die nunmehrige Bezeichnung der Mittelschulen als Realschulen, der höheren Schulen als Gymnasien" bezeichnet wurde. In derselben Weise wurde zudem die sprachliche Fassung des Entwurfs des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf begründet (aaO, S. 2), in der auch die "Grund- und Hauptschulen" aufgeführt sind ("Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien ordentliches Lehrfach."). Daß darüber hinaus aber auch aus pädagogischer Sicht zwischen den Aufgaben von Grund schule einerseits und Hauptschule ander€rseits

differenziert wurde, läßt die Begründung des Gesetz entwurfes der CDU-Fraktion (aaO) erkennen, die auf das Erfordernis eines differenzierten Unterrichts in der Hauptschule als Volksschuloberstufe einging. Weiter problematisiert wurde das Verhältnis zwischen Grund und Hauptschule im Verlaufe der Ausschußberatungen insbesondere durch Abgeordnete der Oppositionsparteien. Dabei gingen die Vorstellungen vor allem der SPD-Abgeordneten im wesentlichen dahin, daß ~ie Hauptschule etwas anderes als die Volksschule der Klassenstufen 5 bis 9 herkömmlicher Art sein. und sich vielmehr zur "weiterführenden Schule" entwickeln sollte (vgl. insoweit etwa die Äußerungen des Abgeordneten Klein (SPD) in der Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und für Jugendfragen am 19. Juni 1969, Sitzungsniederschrift S . 3 , so wi e des Ab geordneten We rth ( SPD ) i n der Si t zu n g dieses Ausschusses am 27. Juni 1969, Sitzungsnieder schrift S. 4). Daß diese Vorstellung jedoch nicht.un bedingt gemeinsame Auffassung im Ausschuß für Kultur politik und für Jugendfragen war und deshalb auch nicht expressis verbis in den Verfassungstext Eingang ge funden hat, zeigt der Verlauf einer Diskussion im Aus schuß am 27. Juni 1969, der sich wie folgt skizzieren läßt: Schulrat Jochum hatte zu erwägen gegeben, die Formulierung "Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen)" zu wählen. Man bringe ·damit zum Aus druck, daß es sich um Schulen verschiedener Art handele. Die Hauptschule werde so als weiterführende Schule präzisiert. Das schließe nicht aus, daß der Begriff Volksschule dazugesetzt werde. Darauf erwiderte

Regiirungsdirektor Schreiner, die Landesregierung sei aufgrund des Konkordats gehalten, die im Art. 27 vorge sehene Fassung zu wählen. Eine andere Formulierung sei mit dem Konkordat nicht zu vereinbaren. Rektor Ansahl erklärte wenig später, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft wolle die Hauptschule als weiterführende Schule gewertet wissen. Schulrat Jochum führte unter anderem aus, die Schulentwicklung gehe eindeutig dahin, daß man künftig von einem primären und einem sekundären Schulwesen sprechen werde, wobei von vornherein zu er kennen sei, daß im sekundären Schulwesen die Hauptschule mit einzubeziehen sei. Alles laufe auf eine ganz klare Differenzierung hinaus. Er hielte es fUr zweckmäßig, we~n man erreichen könne, daß eine Differenzierung zwischen Grund- und Hauptschule zum Ausdruck gebracht werde. Er wolle hier nur bewußt einen pädagogischen Akzent setzen, der für künftige Schulentwicklungen be rechnet sei. Regierungsdirektor Schreiner antwortete darauf, die Verfassung unterscheide an keiner Stelle zwischen weiterführenden und allgemeinbildenden Schulen und Pflichtschulen. Im übrigen verbaue die Formulierung "Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen)" in keiner Weise rechtlich die von seinem Vorredner auf gezeigte pädagogische Entwicklung. Er weise darauf hin, daß - eine Folgewirkung der Verfassungsänderung - im Schulordnungsgesetz ausdrücklich erklärt werde, daß Hauptschulen und Grundschulen selbständige Schulen sein könnten. Die eingeklammerte Bemerkung könne nicht

dahingehend ausgelegt werden, daß eine Differenz

zwischen Grundschule und Hauptschule nicht möglich sein könne. Schulrätin Beier führte dann noch aus, sie schließe sich dem an, was Regierungsdirektor Schreiner zum Aus ~ruck gebracht habe; der Verein katholischer deutscher Lehrerinnen begrüße es, wenn die Formulierungen in bezug auf Grund- und Hauptschule noch etwas vorsichtiger ge wählt würden. Nach ihrer Auffasung sei die Entwicklung auf schulischem Gebiet nicht so eindeutig abzusehen, wie es hier dargestellt worden sei. Man solle deshalb durchaus noch anderen Entwicklungsmöglichkeiten Raum lassen. Der Abgeordnete Werth (SPD) wies schließlich noch darauf hin, daß die Debatte Uber all diese Fragen im Ausschuß bereits geführt worden sei, es sei

auch über den Vorschlag, die Hauptschule als

weiterführende Schule anzusehen, diskutiert worden. Dem Vorschlag sei entgegengehalten worden, daß eine solche Aufwertung der Hauptschule eine Abwertung der Grundschule zur Folge haben müsse und daß in diesem Zusammenhang dann auch der Grundschullehrer gegenüber dem Hauptschullehrer abgewertet werde, was wiederum besoldungsrechtliche Probleme aufwerfe. Er verstehe, wenn gesagt werde, daß~ie Hauptschule etwas Neues sei, was auch in der Terminologie zum Ausdruck kommen müsse (vgl. zu all dem die Sitzungsniederschrift S. 3 f). Im späteren Verlauf der Sitzung erklärte Regierungs direktor Schreiner noch, er mache auf die Formulierung "Grund- und Hauptschulen" in Absatz 4 der Neufassung für den Art. 27 der Verfassung aufmerksam. Diese

Formulierung sei bewußt gewählt worden, um deutlich zu machen, daß der Zusatz in Klammern in Absatz 3 nicht eine Entwicklung, wie sie von den Vertretern der Lehrer verbände angedeutet worden sei, verhindern solle

(Sitzungsniederschrift S. 5 f). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verständigte man sich schließ lich - im Anschluß an die bereits oben dargelegte

Diskussion zwischen dem Abgeordneten Jo~n (DPS) und Minister Scherer - als Kompromiß auf die Gesetz gewordene Formulierung (vgl. dazu S. 3 der Niederschrift über die gemeinsame Sitzung des Ausschusses fUr Kulturpolitik und für Jugendfragen mit dem ·Ausschuß für Verfassungs und Rechtsfragen am .4. November 1969).

t \

zusammenfassend läßt sich damit feststellen, daß die Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und 29 Abs. 1 Satz 1 SVerf eine Bestandsgarantie für die dort genannten Schularten

nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür, daß mit diesen Bestimmungen eine institutionelle Garantie der darin genannten Schularten geschaffen worden ist, ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammen hang noch aus einer vergleichenden Betrachtung ent sprechender Regelungen anderer Landesverfassungen und auch nicht aus der Entstehungsgeschichte. Eine Be standsgarantie für Grund- und Hauptschule, Realschule, Gymnasium und die weiter dort genannten Schularten ist den zitierten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Soweit sich aus den Beratungen des Gesetzes Nr. 1200 vom

4.6.1986 ergeben sollte, daß alle Parteien des Landtags und die Landesregierung von einer institutionellen Garantie des bestehenden Schulsystems ausgegangen sind, könnte ein solcherder Verfassungsänderung nachfolgender Konsens auf die Auslegung der hier in Frage stehenden Verfassungsartikel keinen Einfluß haben.

Aus Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf ergibt sich ~agegen ein~ institutionelle Gaiantie der Grund--und Haupt~ s c h u 1_ e . Qa f_ü r s p r e c he s o wo h l de r Wo r t 1 au t a 1 s au c h der Sinnzusammenhang von Art_ 27 Abs. 4.Satz 2 SVerf. Gemäß-Aft. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf-sind Grund--und Hauptschulen von Amts wegen zu errichten. Dies muß nach dem im Wort laut objektivierten Willen des Verfassungsgebers dahin verstanden werden, daß der Staat diese beiden Schularten vorzuhalten hat. Daß die Entstehungsgeschichte dieser Norm ein durchaus differenziertes Bild bietet - Zusammen hang der Vorschrift mit der Umwandlung der Bekenntnis schulen und der christlichen Gemeinschaftsschulen in Gemeinsame Schuleneinerseits, Behandlung von Fragen der Struktur und der künftigen Entwick.lung der Haupt-' '

schule andererseits - ändert daran nichts: Denn für die Auslegung einer Norm ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Be stimmung jedenfalls nicht entscheidend. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr in erster Linie der in der Vorschrift zum Ausdruck ge kommene objektive Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzu sammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist {so grundlegend BVerfGE 1,299,312; seitdem ständige Recht sprechung).

bb) Soweit der Verfassung danach eine institutionelle Garantie zu entnehmen ist, also für die Grundschule und die Hauptschule, wird diese Garantie durch die von den Antragstellern mit ihrem Hilfsantrag bean standeten Vorschriften nicht verletzt. Eine Verletzung der Einrichtungsgarantie für die Grundschule kommt nicht in Betracht, da die Gesamtschule zwar zur Haupt schule, nicht aber zur Grundschule in Konkurrenz tritt. Aber auch die Einrichtungsgarantie für die Hauptschule wird durch die Einführung der Gesamtschule als weitere Regelschule nicht verletzt. Durch die§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 6, 3 b Abs. 1 SchoG ist die Gesamtschule als weitere Schule der Regelform eingeführt worden. Allge meinbildende Regelschulen sind nunmehr die Grundschule, die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die Gesamtschule. Die Errichtung von Gesamtschulen führt bei stagnierenden oder sinkenden Schülerzahlen notwendigerweise zur Schließung oder Zusammenlegung von Schulen der mit der Gesamtschule konkurrierenden Schularten, zu denen neben der Realschule und dem Gymnasium auch die Hauptschule gehört,-wenn man ver meiden will, daß diese Schulen zu wesentlich kleineren Schuleinheiten mit geringeren Schülerzahlen werden. Die Errichtung von Gesamtschulen führt damit unter den genannten Voraussetzungen zur Verringerung der Zahl der Hauptschulen.

Dies allein stellt jedoch keine Verletzu~g der Ein richtungsgarantie für die Hauptschule dar. Die Garantie ein~r Einrichtung bedeutet nämlich nicht, daß deren status qua zu sichern ist (vgl. dazu etwa Schmidt Jortzig, aaO, S. 37; Bernhard, DVBl. 1983, 299, 302). Es besteht vie·lmehr Einigkeit darüber, daß eine

institutionelle Garantie den Verfassungsauftrag ent hält, die Institution in ihrem Kernbereich bestehen zu lassen (allgemein dazu etwa Schmidt-Jortzig, aaO, S. 33 ff; Bleckmann,Allgemeine Grundrechtslehren, 1979, S. 196; für die kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG: BVerfGE 1, 167, 175 ff; für das Berufs

beamtentum, Art.33 Abs. 5 GG: BVerfGE 8, 332, 343; ebenso im Ergebnis für die Privatschule, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, 1 Bvl 8/84 - l BvL 16/84, Urteilsausfertigung S. 29, 31, 36 ff; für die Privatschule nach Art. 134 der Bayerischen Ver fassung: BayVerfGH, BayVGHE 37, 148, 157; für die

Hauptschule nach Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen: NRWVerfGH, NvWZ 1984, 781, 782). Un t e r d i e s e r Pr ä mi s s e wi r d e i n .e F unk t ; o n

der Einrichtungsgarantie darin gesehen, einen Kernbe stand von Strukturen und Inhalten der Institution gegen Veränderungen zu schützen (so beispielsweise ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit für den Bildungsgang der Hauptschule nach Art. 12 Abs. 1 NRW Verf; vgl. dazu NRW VerfGH, aaO). Darum kann es im vorliegenden Fall aber nicht gehen, denn das Gesetz Nr. 1200 greift in die innere Organisationsstruktur der bestehenden Hauptschulen nicht verlndernd ein, sondern stellt lediglich eine weitere Schulart mit einem eigenen Bildungsgang zur Verfügung. Dies kann zwar dazu führen, daß bestimmte Hauptschulen geschlossen werden,· ändert aber an Struktur und Inhalt der fortbe stehenden Hauptschulen nichts.

Anders war dies in dem von dem nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof zu entscheidenden Fall: Dort waren die Gemeinden nach dem geänderten Schulver

waltungsgesetz zwar verpflichtet, Hauptschulen zu er richten und fortzuführen. Diese Verpflichtung konnte aber auch durch die Errichtung und Fortführung einer Gesamtschule erfüllt werden. In diesem Fall mußte die Gesamtschule den Bildungsgang der Hauptschule enthalten. Dadurch war ein Mindestmaß an organisatorischer

Selbständigkeit der Hauptschule nicht mehr gewähr leistet. Dies hätte einen grundlegenden Eingriff in die Organisationsstruktur der Hauptschule bedeutet. Der Verfassungsgerichtshof hat damit im Grunde bean standet, daß die Hauptschule unter Verlust der

organisatorischen Selbständigkeit ihres Bildungsganges flächendeckend Teil einer anderen Bildungsstätte, nämlich der Gesamtschule.werden konnte, was nach Auf fassung des Gerichts der Einrichtungsgarantie für die Hauptschule widersprach. Gegen die integrierte Gesamtschule neben der organisatorisch eigenständigen und in zumutbarer Entfernung erreichbaren Hauptschule hatte der Verfassungsgerichtshof keine Einwände, was sich inzidenter aus den Ausführungen des Gerichtshofs zum Parlamentsvorbehalt in Bezug auf die integrierte Gesamtschule ergibt (vgl. dazu die Urteilsgründe,aaO, s.

783).

Eine verfassungsrechtlich garantierte Institution ist aber noch in einer zweiten Hinsicht, nämlich in ihrem existentiellen Bestand geschützt~ Der Gesetzgeber muß für die Existenz der Institution Sorge tragen (Bernhard, DVBl. 1983, 299, 302), er muß die Lebens fähigkeit der Einrichtung sicherstellen (vgl. dazu für die Privatschule nach Art. 7 "Abs. 4 S~tz 1 GG: BVerfG, Urteil vorn 8. April 1987, 1 .ßvl 8/84 - 1 BvL 16/84, Urteilsausfertigung S. 36), und ihn trifft eine Schutz pflicht, falls der Bestand der Einrichtung als

Institution evident gefährdet ist (vgl. dazu in Bezug auf die Privatschule BVerfG, aaO, S. 37).

Ansätze dazu, diese allgemeinen Aussagen· in konkrete, an den Gesetzgeber gerichtete Gebote umzusetzen,

formuliert der Bayerische Verfassungsgerichtshof

(BayVGHE 37, 148, 157) - bezogen auf die Privatschulen-, wenn er ausführt, dem Staat werde kraft objektiven Verfassungsrechts die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen seiner Mbglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß das Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt, sondern seine eigenständige Bedeutung neben dem bffent lichen Schulwesen voll entfalten kann. Mit der grund sätzlichen Wertentscheidung der Verfassung zugunsten des Privatschulwesens sei es nicht mehr vereinbar, wenn der Staat zuließe, daß alle oder sehr viele

Privatschulen wegen des Wettbewerbs mit bffentlichen Schulen aus wirtschaftlichen Gründen ihren Betrieb einstellen müßten.

Davon ausgehend würde es sicherlich eine Verletzunq der Bestandsgarantie für die Hauptschule

darstellen, wenn die Einrichtung von Gesamtschulen dazu führen würde, daß alle Hauptschulen geschlossen werden müßten. Muß nur eine Anzahl von Hauptschulen geschlossen oder zusammengelegt werden, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang dies geschehen darf, ohne daß die Bestandsgarantie für die Schulart Hauptschule verletzt wird.

Ein konkreter normativer Maßstab dafür läßt sich der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungs gerichtshofes (NVwZ 1984, 781, 783) entnehmen. Dieses Gericht geht davon aus, daß für die S~hüler, die

nach dem Willen ihrer Erziehungsberechtigten die Haupt schule besuchen sollen, in "zumutbarer Entfernung" ein Platz an einer Hauptschule zur Verfügung stehen muß, sofern sich die notwendige Mindestzahl von Schülern für einen geordneten Schulbetrieb finden läßt. Die Ent scheidung des Verfassungsgerichtshofs wird man dahin verstehen müssen, daß nur unter dieser Voraussetzung der Bestandsgarantie für die Hauptschule genügt ist. Es spricht nichts dagegen, die Reichweite der aus Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf folgenden institutionellen Garantie für Grund- und Hauptschulen im Saarland in ähnlicher Weise dahin zu bestimmen, daß Grund- und Hauptschulen in zumutbarer Weise erreichbar sein müssen, wobei ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet bleiben muß (vgl. zu dem Kriterium der zumutbaren Entfernung im Zusammenhang mit dem Elternrecht auf Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten auch das Urteil des 0VG Münster, NVwZ 1984, 804, 805; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrtcht, 2. Aufl. 1983, S. 95 f). Daß es sich bei dem Begriff "in zumutbarer Weise erreichbar" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der wie auch andere unbestimmte Rechtsbegriffe der Ausfüllung vor allem durch die Gerichte der Ver waltungsgerichtsbarkeit bedarf, steht dem nicht entgegen. Die Verwaltungsgerichte werden ihn im Hinblick auf seine Bedeutung für die Bestandsgarantie auszulegen haben.

Daß auch künftig Hauptschulen in zumutbarer Weise erreichbar sind, ist durch das saarländische Schul ordnungsgesetz gewährleistet. Die zitierte Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassung~~erichtshofs, die eine Verletzung der institutionellen Garantie der Hauptschule durch die Einführung der Gesamtschule bejaht hat, ist auf die Regelungen des saarländischen Schulordnungsgesetzes nicht übertra~bar.

In Nordrhein-Westfalen konnte die Gemeinde ihre Pflicht zur Errichtung einer Hauptschule durch die Errichtung oder Fortführung einer Gesamtschule erfüllen. Sie konnte dies auch dann, wenn ihre Maßnahme zur Folge hatte, daß für die Schüler, die nach dem Willen ihrer Eltern eine Hauptschule besuchen sollten, in zumut barer Entfernung ein Platz in einer Hauptschule nicht mehr zur Verfügung stand, s~ndern nur noch ein Platz an einer Gesamtsch~le angeboten wurde (NRW VerfGH,aa0, S. 783). Durch die Möglichkeit der Gemeinde, statt einer Hauptschule eine Gesamtschule zu errichten, nicht aber umgekehrt, war die beanstandete Regelung bereits ihrer Konzeption nach darauf angelegt, der Gesamtschule Vorrang vor der Hauptschule einzuräumen oder gar die Hauptschule ganz oder weitgehend zu verdrängen. Dem saarländischen Schulordnungsgesetz, ins besondere dessen§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 2 bis 6, 3 b Abs. 1, ist ein derartiger Vorrang einer der Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule nicht zu entnehmen. Das Schulordnungsgesetz räumt nämlich den Schulträgern nicht das Recht ein, die Haupt schule durch eine Gesamtschule zu ersetzen.

Läßt man zunächst§ 38 Abs. 9 Satz 2 SchoG außer Be tracht, so könnte sich allerdings faktisch eine Ent wicklung ergeben, die zur Schließung und Zusammen legung von Hauptschulen in einem Umfang führt, bei dem nicht mehr gewährleistet ist, daß eine Hauptschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Diese Entwicklung könnte sich dann einstellen, wenn bei stagnierenden oder zurückgehenden Schülerzahlen sich immer mehr Eltern für die Gesamt~chule entscheiden würden und daher die Nachfrage nach Hauptschulplätzen erheblich zurückginge. Als Faktoren, die die Entscheidung der Eltern fürdie eine oder andere Schulart beeinflussen könnten, kommen dabei etwa die Attraktivität der

Bildungsgänge in der Hauptschule einerseits und der Gesamtschule andererseits, aber auch die Länge der Schulwege in Betracht. Mitbestimmender Faktor bei .

der'Entwicklung der zahlenmäßigen Relation von Hauptschulen und Gesamtschulen könnte dabei auch die

Regelung in§ 9 Abs. 2 SchoG werden, der für die

jeweiligen Schularten Mindestschülerzahlen je Klassen stufe vorschreibt. In diesem z~sammenhang könn~e man insbesondere_ argumentieren, die Gesamtschule werde wegen der Mindestzahl von 60 Schülern gegenüber den anderen Schularten begünstigt. Ob dieses Argument zutrifft - es dürfte nur bezüglich des Verhältnisses Hauptschule/additive Gesamtschule, nicht aber bezüg lich des Verhältnisses Hauptschule/integrierte Ge samtschule greifen -, kann dahinstehen. 'Denn unab hängig davon ist jedenfalls denkbar, daß die durch die Einführung der Gesamtschule zu erwartende sinkende Nachfrage nach Hauptschulplätzen dazu führt, daß sich die Mindestzahl von 40 Schülern je Klassenstufe für die Hauptschule als zu hoch erweist, um zu gewähr leisten, daß im Saarland jederzeit in zumutbarer Weise erreichbare Hauptschulen aufrechterhalten werden können. Für sich betrachtet erscheint die Vorschrift des§ 9 Abs. 2 SchoG im lichte der in Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf enthaltenen institutionellen Garantie deshalb bedenklich.

§ 9 Abs. 2 SchoG ist jedoch im Zusammenhang mit

§ 38 Abs. 9 Satz 2 SchoG zu lesen.

Letztere Vorschrift stellt ~ie einfachgesetzliche Bestandsgarantie auch für die Hauptschule

dar. Nach ihr muß bei der Errichtung neuer Schulen gewährleistet sein, daß andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch kUnftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Die Kultusverwaltung hat danach bei der Errichtung einer jeden neuen Gesamtschule anhand prognostischer Oberlegungen zu prUfen, ob die Errichtung der neuen Gesamtschule nicht dazu fUhren wird, daß wegen der damit verbundenen sinkenden Nachfrage nach Hauptschul plätzen eine Hauptschule nicht mehr in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Nur dann, wenn bei Er richtung einer neuen Gesamtschule gewährleistet ist, daß eine Hauptschule in zumutbarer Weise erreichbar ist , darf die neue Gesamtschule errichtet werden. Diese Regelung gilt nicht nur fUr den Zeitpunkt der Errichtung neuer Schulen, sondern auch fUr die Zukunft und hat zum Inhalt, daß im Saarland jederzeit eine Schule der Schulart Hauptschule in zumutbarer Ent fernung erreichbar ist. Daß diese Bestandsgarantie auch auf die Zukunft bezogen ist, folgt bereits aus dem Wortlaut des§ 38 Abs. 9 Satz 2 SchoG, der darauf abstellt, ob Schulen anderer Schulformen "auch kUnftig" in zumutbarer Weise erreichbar sind. Dj~se Auslegung ist fUr die Hauptschule durch Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf geboten.

Die Auswirkungen der Errichtung neuer Schulen sind nur aufgrund prognostischer Oberlegungen zu beurteilen. Diese sind naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten ver bunden. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, daß sich entgegen der Annahme zum Zeitpunkt der Errichtung einer neuen Schule im nachhinein herausstellt, daß durch sie der Fortbestand von Hauptschulen gefährdet ist, weil die Schülerzahlen unter die in§ 9 Abs. 2 SchoG zugrundegelegte Größe sinken.

Infolgedessen könnten eine oder mehrere ursprünglich als gesichert angesehene Hauptschulen in Anwendung von§ 9 Abs. 4 SchoG geschlossen oder mit anderen

Häuptschulen zusammengelegt werden. Würde dies ge

schehen und dazu führen, daß eine Hauptschule nicht mehr in zumutbarer Weise erreichbar ist, so würde

diese Entwicklung nicht nur der einfachgesetzlichen Bestandsgarantie des§ 38 Abs. 9 Satz 2 SchoG zuwider laufen, sondern darüber hinaus auch die verfassungs rechtliche Bestandsgarantie für die Hauptschule aus Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf verletzen. Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf und dessen einfachgesetzliche Ausprägung in § 38 Abs. 9 Satz 2 SchoG müssen .daher Vorrang vor einer schematischen Anwendung von§ 9 Abs. 2 SchoG mit der Fo l g e n a be n , da B e i n Abs i n ke n oe r Sc 1e r z.a l e n f r d i e h.ü h ü

Hauptschule unter die in§ 9 Abs. 2 SchoG genannte Größe die Kultusverwaltung nur dann zur Schließung oder Zusammenlegung von Hauptschulen berechtigt, wenn weiter hin gewährleistet ist, daß jederzeit eine Hauptschule in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Andernfalls muß - im Hinblick auf Art. 27 Abs. 4 Satz 2 SVerf und § 38 Abs. 9 Satz 2 SchoG - von einer Schließung oder Zusammenlegung abgesehen werden. Eine Möglichkeit dazu bietet§ 9 Abs. 3 Satz 1 SchoG. Gemäß dieser Vorschrift kann der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen oder siedlungsstrukturellen Gründen Ausnahmen von§ 9 Abs. 2 SchoG zulassen. Um "organisatorische" oder

"siedlungsstrukturelle" Gründe würde es sich bei der durch die Verfassung gebotenen Auslegung handeln, wenn die Schließung oder Zusammenlegung von Hauptschulen unterbleiben würde, um die Versorgung mit Hauptschulen in einem bestimmten räumlichen Bereich zu sichern. Dabei ist§ 9 Abs. 3 Satz 1 SchoG bezüglich der Hauptschule so zu lesen, daß er unabhängig von der Sollvorschrift des Satzes 2 gilt und insbesondere durch diese nicht begrenzt wird. Bei dieser durch die Verfassung gebotenen Auslegung und Anwendung der§§ 38 Abs. 9 Satz 2 und 9 Abs. 2 und 3 SchoG ist gewährleistet, daß auch

künftig im Saarland jederzeit in zumutbarer Weise erreichbare Hauptschulen zur Verfügung stehen, so weit sich dabei ein geordneter Schulbetrieb aufrecht erhalten läßt.

Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die§§ 19 und 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG: Die in der erstgenannten Vorschrift für Hauptschulen vorgeschriebenen Schulbe zirke dienen für sich gesehen der Existenzsicherung der Hauptschule, und das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Gesamtschulen kann sich vor dem Hinter grund der§§ 38 Abs. 9 Satz 2, 9 Abs. 2 SchoG in der gefundenen Au~egung insoweit voraussetzungsgemäß nicht __ zu Lasten der Hauptschule auswirken; § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG begünstigt Schüler von Gesamtschulen allein im Falle des Bestehens der Gesamtschule an ihrem Wohnsitz bei gleichzeitigem Fehlen einer Hauptschule und bleibt schon aus diesem Grund auf deren Bestand ohne Einfluß. c) Die Einführung der Gesamtschule als weitere Regelschule verletzt auch keine Grundrechte von Elt~rn und Schülern. aa) Gemäß Art. 26 Abs. 2 SVerf haben die Eltern auf der Grundlage des natUrlichen und christlichen Sittenge setzes das Recht, die Bildung und Etziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Auf der anderen Seite untersteht nach Art. 27 Abs. 2 SVerf das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Elternrecht und staatliche

Schulaufsicht befinden sich danach in einem Spannungs verhältnis. Diesem Spannungsverhältnis entspricht es, wenn das Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Bestimmungsrecht der Eltern hergeleitet hat, das auch die Befugnis umfaßt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen, auf der anderen Seite aber aus Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens entnommen hat (vgl. dazu BVerfG~ 3_4,_165, __ 182 ff). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat das Bundesver fassungsgericht insbesondere ein Recht der Eltern

hergeleitet, zwischen den vom Staat zur Verfügung

gestellten Schulformen zu wählen, ein Recht, das

nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (BVerfG, aaO, S. 185). Der Staat muß in Erfüllung seiner Ver pflichtung, die Entfaltung der Persönlichkeit aller Bürger zu ermöglichen, ein genügend differenziertes, den Bildungswünschen und -notwendigkeiten im Rahmen des organisatorisch und finanziell Möglichen Rechnung tragendes Bildungswesen unterhalten.

Es kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob in dem nach der saarländischen Verfassung bestehenden Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlicher Schulaufsicht eine andere Gewichtung im Verhältnis der beiden Rechtsgüter zueinander vorzunehmen ist, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall ist, nach der das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und der staatliche Erziehungs auftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) gleichgeordnet sind (vgl. dazu BVerfG, aaO, S. 183). Denn jedenfalls ist auch nach Art. 26 Abs. 2 SVerf das Recht der Eltern gewähr leistet, zwischen den vom Staat zur Verfügung ge

stellten Schularten zu wählen.

Dieses Wahlrecht wird durch die Einführung der Gesamt schule als weitere Regelschule nicht verletzt. Durch die ,Einführung einer weiteren Schulart wird nämlich das Wahlrecht der Eltern nicht begrenzt, sondern er weitert. Es kann daher grundsätzlich keine Verletzung des elterlichen Bestimmungsrechts darstellen, wenn außer den herkömmlichen Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium mit der Gesamtschule noch eine weitere Schulart der Regelform zur Verfügung gestellt wird. Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Einführung der integrierten Gesamtschule als weitere Regelschul form in Hamburg richtete, mangels hinreichender Erfolgs aussicht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, NVwZ 1984, 89).

Durch die Einführung der integrierten Gesamtschule als weitere Regelschule wird das Recht der Eltern, den Bildungsgang ihres Kindes zu bestimmen, auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil innerhalh des Bildungs ganges der integrierten Gesamtschule keine Trennung mehr nach Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialzweig vorhanden ist und die Entscheidung, auf welcher Anspruchs höhe der Schüler innerhalb der integrierten Gesamt schule unterrichtet wird, von der Schule zu treffen ist. Die Eltern, die ihr Kind an einer integrierten Ge samtschule unterrichten lassen, haben sich damit für dieses System entschieden. Diejenigen Eltern, die

dieses System ablehnen, können ihr Wahlrecht dadurch ausüben, daß sie ihr Kind auf eine der/terkömmlichen Schularten schicken. Daß durch die Einführung einer weiteren Schulart das Recht der Eltern, den Bildungs gang ihres Kindes zu bestimmen, nur erweitert wird, setzt allerdings ·voraus, daß das Rech·t zur Wahl zwischen vom Staat vorgehaltenen Schularten fortbesteht und nicht mehr als notwendig begrenzt wird (vgl. zu letzterem BVerfGE 34, 165, 185). Dies wäre dann nicht mehr der Fall, wenn die Errichtung von Gesamtschulen und ~ine dam{t bei stagnierenden oder zurückgehenden Schüler zahlen notwendigerweise verbundene Schließung oder Zusammenlegung von Schulen der anderen Schularten dazu führen würde, daß ein Platz an vom Staat vorge-

haltenen Schularten nicht mehr in zumutbarer Weise er reichbar wäre. Durch die§§ 38 Abs. 9 Satz 2 und 9 Abs. 3 Satz 1 SchoG hat aber die Kultusverwaltung - wie bereits näher ausgeführt - die Verpflichtung und die Möglichkeit, dafür zu sorgen, daß jederzeit in zumutbarer Weise ein Platz an einer Schule der nach dem Schulordnungsgesetz jeweils angebotenen Schul arten erreichbar und dadurch das elterliche Wahlrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gewähr leistet ist. Auch im Hinblick auf das Elternrecht (Art. 26 Abs. 2 SVerf) ist die Kultusverwaltung ge halten, die§§ 38 Abs. 9 Satz 2 und 9 Abs. 3 Satz 1 SchoG in diesem Sinne anzuwenden.

b) Ein aus Art. 1 SVerf oder aus Art. 2 Satz 1 SVerf herzuleitendes Recht der Schüler auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit wäre hinsichtlich eines daraus abzuleitenden Rechts auf Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten deckungsgleich mit dem entsprechenden Elternrecht, so daß insoweit die Ausführungen zum Elternrecht gleichermaßen gelten. 2

Die§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 6, 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 9 Abs. 2 SchoG genügen dem Parlamentsvorbehalt.

Die Problematik des Parlamentsvorbehalts betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Legislative einerseits und der Regierung und Verwaltung andererseits im Bereich der Rechtssetzung. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaats- und Demokratie prinzip hat das.Bundesverfassungsgericht den Grundsatz entnommen, daß das Parlament die wesentlichen Entscheidungen in den grund legenden Lebensbereichen selbst treffen muß (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 40, 237, 248 ff). Der verfassungsrechtliche Grund dafür ist, daß dem Parlament und dem von ihm beschlossenen Gesetz gegenüber der Rechtssetzung von Regierung und Verwaltung die

primäre, weil unmittelbare demokratische Legitimation zukommt, und \'Jeil das parlamentarische Verfahren "ein höheres Maß an

Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche

und damit auch größere Möglichkeiten eines Ausgleichs wider

streitender Interessen" bietet (BVerfG, aaO; zum Parlamentsvor behalt allgemein vgl. etwa Stern, Das Staatsrecht der Bundes

republik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 811 ff und Bd. II, 1980, S. 572 ff). Praktische Bedeutung hat der Parlamentsvorbehalt insbesondere im Schulrecht erlangt (vgl. allgemein dazu etwa

Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, S. 41 ff). Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Parlamentsvorbehalt im Schulrecht in mehreren Entscheidungen ausführlich befaßt (BVerfGE 34, 165, 192 ff - Hessische Förderstufe; BVerfGE 41, 251, 259 ff - Speyer-Kolleg; BVerfGE 45, 400, 417 ff - Hessische Oberstufenreform; BVerfGE 47, 46, 78 ff - Sexualkundeunterricht; zuletzt BVerfGE 58, 257, 268 ff - Schulentlassung und Versetzung). Die zum Parlaments vorbehalt von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit die Verfassung des Saarlandes Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen ist. Dies folgt wegen der Verankerung des Parlamentsvorbehalts im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowohl aus dem Homogenitätsgrunds~tz des Art.

Randnummer 28

Abs. 1 Satz 1 GG als auch unmittelbar aus den Art. 60, 61 SVerf. Entscheidend für den Geltungsumfang des Parlamentsvorbehalts ist, ob die zu regelnde Materie "wesentlich" ist. Das ·Bundesverfassungs gericht hat dies dahingehend konkretisiert, daß die zu regelnde Materie "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" sein müsse (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerfGE 58, 257, 269). Ist eine zu treffende Entscheidung in diesem Sinne wesentlich, so ist sie dem Parlament vorbehalten. Welche Materien wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, ist zunächst von Be deutung dafür, ob das Parlament eine Regelung selbst vornehmen muß. Ist dies der Fall, so stellt sich die weitere Frage nach der er forderlichen Regelungsdichte, also die Frage, in welchem Maße das Parlament die von ihm getroffene grundlegende Entscheidung bereits im Gesetz konkretisieren muß. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt sich dabei nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden. Da diese Intensität in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts und von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es jeweils einer besonderen Prüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitsmerkmale, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf (BVerfGE 58, 257, 274).

a) Einigkeit besteht darüber, daß die Grundentscheidung für die Einführung der Gesamtschule als Regelschule der gesetzlichen Verankerung bedarf (vgl. dazu etwa NRW VerfGH, NVwZ 1984, 781, 782; Clemens, Grenzen staatlicher Maßnahmen im Schulbereich, NVwZ 1984, 65, 66; davon ausgehend auch§ 15 Abs. 3 Ziffer 6 des Entwurfes der Schulrechtskommission des Deutschen Juristen tages für ein Landesschulgesetz, abgedruckt in: Schule im

Rechtsstaat, Bd. I, Entwurf für ein Landesschulgesetz, Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages, 1981, S. 60, 71). Dem ist zuzustimmen: Die Einrichtung der integrierten Gesamtschule berührt - ebenso wie die EntscheidV~g für andere Schularten - wegen der in der jeweiligen Schulart zu erwerbenden Abschlüsse und wegen des davon abhängigen Zugangs zu weiter führenden Bildungseinrichtungen und zu Berufen unmittelbar die Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Wahl des Bildungsweges; dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die entsprechenden Grund rechte aus Art. 26 Abs. 2 und Art. 1 bzw. Art. 2 Satz 1 SVerf Davon ist auch der saarländische Gesetzgeber bei der Fassung des Gesetzes Nr. 1200 ausgegangen. Nachdem bereits bis 1985 im Saarland zwei Gesamtschulen (in Dillingen und Saarbrücken) als Versuchsschulen geführt worden waren und nachdem diese (integrierten) Gesamtschulen durch das Gesetz Nr. 1180 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 23. Januar 1985 (Amtsbl. S. 161) als zusätzliches Schulangebot weitergeführt worden sind, hat der Landtag des Saarlandes

mit dem Gesetz Nr. 1200 vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. S. 477)

die in§ 3 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes in der geltenden Fassung enthaltene parlamentarische Grundentscheidung getroffen, auch die Gesamtschule künftig als Regelschule einzurichten. b) Auch hinsichtlich der Regelungsdichte genügen die Vorschriften des Schulordnungsgesetzes dem Parlamentsvorbehalt. Maßstab für die Regelungsdichte ist, mit welcher Intensität die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden. Je größer die Be deutung der gesetzgeberischen Entscheidung für die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern ist, destoeingehender muß das Parlament die Materie selbst regeln. Je weniger ein schneidend sich eine Maßnahme auf die Verwirklichung der Grund rechte auswirkt, desto eher ist es dem parlamentarischen Gesetz geber erlaubt, die Ausgestaltung mittels einer hinreichend be stimmten gesetzlichen Ermächtigung dem Verordnungsgeber zu überlassen. In Bezug auf die notwendige Regelungsdichte läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Aus sage entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Einführung einer neuen (obligatorischen) Schulstufe auch deren ''~Jsentliche Merk male" selbst festlegen müsse (BVerfGE 34, 165, 192 - Hessische Förderstufe; die hessische Förderstufe wird von dem Bundesver fassungsgericht auch als neue "Schulform" bezeichnet, aa0, S. 181, 192 f). Dies muß auch für die Einführung .einer neuen (zu sätzlichen) Schulart gelten (so auch Staupe, Parlamentsvorbe halt und Delegationsbefugnis .Zur "Wesentlichkeitstheorie" und zur Reichweite legislativer Regelungskompetenz, insbesondere im Schulrecht, 1986, S. 341).

Wie bereits dargelegt, enthält§ 3 Abs. 2 SchoG die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, auch die Schulart Gesamtschule als Regelschule einzuführen. Diese Grundentscheidung ist im Schulordnungsgesetz durch weitere Regelungen konkretisiert. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß allein mit der Be zeichnung als Gesamtschule die organisatorische Ausgestaltung dieser Schulart noch nicht eindeutig charakterisiert ist, denn es gibt unterschiedliche Formen von Gesamtschulen, die in ihren Übergängen zwar fließend sind, die aber aufgrund ihrer

organisatorischen Unterschiede im groben nach kooperativen und nach integrierten Gesamtschulen unterschieden werden können. Während die kooperative (additive) Gesamtschule zwar auch ein einheitliches Gesamtsystem bildet, die darin zusammengefaßten Schularten (Ha_uptschul-, Realschul- und Gymnasialzweig) aber doch weitgehende Selbständigkeit behalten, werden demgegenüber in der integrierten Gesamtschule die herkömmlichen Schularten zu einer Einheit dergestalt verschmolzen, daß der Unterricht in den Jahrgangsstufen in gemeinsamen Kerngruppen und in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen

erteilt wird (vgl. dazu Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, S. 32). Gemäß§ 3a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SchoG findet der Unterricht in der Gesamtschule in Klassen und Kurs gruppen statt, wobei die Kursgruppen nach Leistungsfähigkeit und nach Neigung der Schüler gebildet werden. Ein Teil des

Unterrichts findet für alle Schüler gemeinsam in Klassen statt. Ein anderer Teil des Unterrichts erfolgt auf ver.schiedenen Anspruchsebenen ("nach Leistungsfähigkeit") in Kursgruppen. Eine durchgehende Trennung innerhalb der Schuleinheit nach Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialbildungsgang gibt es

also nicht. Der genannten Bestimmung ist des weiteren zu ent nehmen, daß die in den Kursgruppen zu unterrichtenden Fächer teilweise auch Wahlfächer sind ("nach Neigung"), daß es also einen Pflicht- und einen Wahlfachbereich gibt. zusammengenommen sind dies die organis~torischen Strukturmerkmale der integrierten Gesamtschule·(vgl. dazu Heckel/Avenarius, aaO). Der saarländische Gesetzgeber hat sich demnach für die Gesamtschule in einer integrierten Form und damit gegen lediglich kooperative (additive) Modelle der Gesamtschule entschieden.

Das Schulordnungsgesetz enthält ferner eine Regelung darüber, 'für welche Klassenstufen Gesamtschulen errichtet werden können. Es sind dies gemäß§ 3a Abs. 6 Satz 1 SchoG die Klassenstufen

Randnummer 5

bis 10 (Sekundarstufe I) und gemäß§ 3b Abs. 1 Satz 1 SchoG auch die Klassenstufen 11 bis 13 (Sekundarstufe II), wobei letzteres eine Neuerung auch insoweit darstellt, als nach§ 3c des Schulordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 1180 vom 23. Januar 1985 (Amtsbl. S. 161) die als Angebotsschule bereits eingeführte Gesamtschule nur für den Sekundarbereich I vor g e sehen war . Ferner entha 1t en d. i e § § 3 a Abs . 6 Satz 3 , 3 b Abs. 1 Satz 3 SchoG Festlegungen darüber, welche Abschlüsse und Berechtigungen durch den Besuch der Gesamtschule erworben werden können. Es sind dies zum einen alle Abschlüsse und Be rechtigungen der Sekundarstufe 1, also der Hauptschulabschluß als Grundlage für eine Berufsausbildung oder für weiterführende, insbesondere berufsbezogene Bildungsgänge (§§ 3 Abs. 2, 3a Abs.2 Satz 3 SchoG), der Realschulabschluß als mittlerer Bildungs abschluß (§§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3 Satz 4 SchoG) sowie der

Gymnasialabschluß der Klassenstufe 10, der zum Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule sowie in berufs bezogene Bildungsgänge berechtigt (§§ 3 Abs. 2,} a Abs.

Randnummer 4

Satz 3 SchoG); dabei schließen die Jahrgangsiiufen 9 und 10 jeweils mit einem Abschlußverfahren ab (§ 3 a Abs. 6 Satz 6 SchoG) Zum andern sehen§§ 3 Abs. 2, 3b Abs. 1 Satz 3 SchoG für den Bereich der Sekundarstufe II (Oberstufe) als Abschluß die

allgemeine Hochschulreife, verbunden insbesondere mit der Be rechtigung zum Studium an einer Hochschule,vor. Anders als bei den herkömmlichen Schularten können somit in der Gesamt schÜle als einer einheitlichen Schulart verschiedene Ab-

schlüsse erworben werden.

Außerdem enthält§ 9 Abs. 2 Satz 3 SchoG - vorbehaltlich

der Ausnahmevorschrift des§ 9 Abs. 3 SchoG - eine Aussage über die zulässige Mindestgröße der Gesamtschule in den

Klassenstufen der Sekundarst~fe I, wenn es in dieser Be

stimmung heißt, daß für die Klassenstufen 5 bis 10 ein geordneter Schulbetrieb (nur) gewährleistet ist, wenn in jeder Klassenstufe wenigstens 60 Schüler vorhanden sind.

Beschrieben sind mit den vorgenannten Merkmalen der Gesamt schule diejenigen Eigenschaften, die die Gesamtschule von den übrigen Schularten abgrenzen. Darüber hinaus enthält das Schul ordnungsgesetz eine Anzahl von Regelungen, die sich auf alle Schularten gemeinsam beziehen, also auch auf die Gesamtschule, oder die für die Gesamtschule und einzelne andere Schularten gelten. Auch diese Bestimmungen können daher zur wei~eren

Konkretisierung der Gesamtschule herangezogen werden: So gilt etwa der allgemeine Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule, wie er in§ 1 SchoG enthalten ist, auch für die Gesamt schule. Des weiteren vermittelt der Abschluß der Jahrgangsstufe

Randnummer 10

der Gesamtschule eine erweiterte allgemeine Bildung. Dies hat er gemein mit dem Abschluß an der Realschule und dem Abschluß am Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 10. Den Begriff der "erweiterten allgemeinen Bildung" hat der Gesetzgeber im Schulordnungsgesetz für all die Bildungsgänge verwandt, die zu einem mittleren Bildungsabschluß führen, wie ein Vergleich der jeweiligen Bestimmungen für die Realschule, die Jahrg.ngsstufe 10 des Gymnasiums und die Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule in_§ 3b Abs. 3,4 und 6 SchoG einerseits mit§ 3b Abs. 2 SchoG andererseits zeigt; nach der letztge nannten Bestimmung vermittelt der Hauptschulabschluß nach der Jahrgangsstufe 9 lediglich eine "allgemeine Bildung", während die Absolvierung eines freiwilligen 10. Schuljahres an der Hauptschule, das ebenfalls zum mittleren Bildungsabschluß führt, wiederum eine "erweiterte allgemeine Bildung" vermittelt. Der Begriff der "erweiterten allgemeinen Bildung" stellt damit jedenfalls ein Abgrenzungsmerkmal zu dem Bildungsgang dar, der lediglich zum Hauptschulabschluß führt. Dabei ist wiederum der Realschule und der Gesamtschule bis zur Jahrgangsstufe 10 gemein sam, daß die jeweils zu vermittelnde Bildung inhaltlich geeignet sein soll, nicht lediglich als Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener Bildungsgänge zu dienen, sondern auch als Grundlage studienbezogener Bildungsgänge. Dies grenzt den Bildungsgang in der Sekundarstufe I der

Gesamtschule - wie auch den der Realschule - einerseits von dem Bildungsgang an der Hauptschule ab, der in erster Linie auf eine nachfolgende berufsbezogene Ausbildung ausgerichtet ist, andererseits von dem Bildungsgang am Gymnasium, der zu-

mindest primär studienbezogen ist. Der Oberstufe von Gymnasium und Gesamtschule ist schließlich - neben weiteren Einzel

regelungen in§ 3 b Abs. 1 SchoG - gemeinsam, daß das Kurs system für den. Pflicht- und Wahlbereich eingerichtet ist(§ 3 b Abs. 1 Abschnitt 4 SchoG).

Insgesamt läßt sich damit feststellen, daß das saarländische Schulordnungsgesetz über die grundlegende Entscheidung für die Gesamtschule als zusätzliche Regelschule hinaus eine Reibe

weiterer Regelungen enthält, die der Konkretisierung der Ge samtschule dienen.

Die Verfassungsrechtsprechung hat sich bislang mit der Frage, ob die Regelungen eines Schulgesetzes über die integrierte Ge samtschule dem Parlamentsvorbehalt entsprechen, kaum befaßt. Eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassung~gericht wegen der Einführung integrierter Gesamtschulen in Hamburg hatte keinen Erfolg (BVerfG,NVwZ 1984, 89). Das Gericht ist dabei im wesentlichen auf etwaige Verstöße gegen die Grundrechte von Eltern und Schülern durch die EinfUhrung der Gesamtschule als weitere Regelschule eingegangen; derartige Verstöße hat das Gericht verneint. Darauf, ob die Hamburger Regelung auch dem Parlamentsvorbehalt genUgt, ist das Bundesverfassungsgericht nicht eingegangen. Befaßt hat sich mit der Frage des Parlaments vorbehalts dagegen der Verfassungsgerichtshof des Landes

Nordrhein-Westfalen (NVwZ 1984, 781, 783). Er hat ausgefUhrt, der Gesetzgeber habe die Grundentscheidung über die EinfUhrung der Gesamtschule als Regelschule selbst in einem Gesetz zu treffen; in diesem Gesetz müsse auch entschieden werden, ob eine integrierte, kooperative oder additive Gesamtschule einge führt werden solle .. Damit sei die grundlegende Entscheidung vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen. Weiteres brauche er unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehaltes nicht zu regeln.

Mit der Frage der erforderlichen Regelungsdichte bei der ge setzlichen Regelung der Gesamtschule hat sich auch die Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages beschäftigt (aaO, Bd. I, S. 74f,205 f). Auch dieses Gremium war der Ansicht, daß jeden falls die Frage, ob ein Land nur die integrierte, nur die

kooperative oder beide Formen der Gesamtschule für zulässig erklären will, so wesentlich ist, daß sie dem Parlamentsvorbe halt unterliegt (aaO, S. 206), Die Oberlegungen der Kommission mündeten schließlich in einen Musterentwurf für ein Landes schulgesetz (aaO, Bd. I, S. 60 ff, 74 f), dessen§ 22 auch die hier interessierende Form der integrierten Gesamtschule definiert. Trotz der Unterschiede im Aufbau und in Einzelheiten unter scheidet sich dieser Entwurf - was die Regelungsdichte angeht - nicht wesentlich von den Bestimmungen im saarlän~ischen Schul ordnungsgesetz zur Gesamtschule. Neben der Gesamtschule hat die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages in dem er wähnten Entwurf auch die übrigen Schularten aufgeführt und deren i~haltliche und organisatorische Ausgestaltung möglichst umfassend zu reglementieren versucht. Ausgangspunkt dafür war die Erkenntnis, daß eine umfassende Regelung des Schulaufbaus verfassungsrechtlich geboten ist, weil der Schulaufbau eine "wesentliche". Materie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstelle und auch wegen seiner gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dem Gesetzesvorbehalt unterliege. Darüber hinaus seien die in den einzelnen Schularten zu erwerbenden Abschlüsse wegen der damit verbundenen Zugangsrechte unmittelbar grundrechtsrelevant. Schließlich verlange auch das Recht der Schüler und Eltern, zwischen verschiedenen vorhandenen Schul arten und Bildungsgängen zu wählen, eine eindeutige gesetzliche Regelung dieser Schularten und Bildungsgänge (vgl. zu all dem und zu dem folgenden den Kommissionsbericht, aaO, S. 189 ff). Dennoch hat sich die Kommission nicht in der Lage gesehen, die einzelnen Schularten gesetzlich exakter zu beschreiben, als dies in dem Entwurf geschehen ist. Noch nicht einmal bei den herkömmlichen Schularten des dreigliedrigen Schulsystems hält dies die Kommission für möglich. Zur Begründung wird im wesent lichen angeführt, daß sich diese Schularten immer noch in einem historischen Wandlu~s- und Formierungsprozeß befänden. Auch die Zuordnung von inhaltlichen Schwerpunkten unterliege weiter hin einem ständigen historischen Wandlungsprozeß. Eine klare Unterscheidung nach Gegenstandsbereichen lasse sich in der Sekundarstufe I heute nicht mehr treffen. Die Profilierung der einzelnen Schularten sei in den letzten Jahrzehnten stark zurück getreten. Die Schularten des dreigliedrigen Schulwesens bewegten .

sich aufeinander zu, die früher wesenseigenen Merkmale der verschiedenen Schularten der Sekundarstufe 1 vermischten sich mehr und mehr. Die Gesamtschule habe durch ihre verschiedenen Differenzierungsformen wesenseigene Merkmale d~s dreigliedrigen Schulsystems übernommen. Angesichts dieser Gegebenheiten er scheine es nicht möglich, die Schularten der Sekundarstufe I durch die Zuordnung bestimmter Prädikate exklusiv zu definieren. Keiner dieser Schularten (des dreigliedrigen Schulsystems)

könnten mit Ausschließlichkeit gegenüber den anderen Schularten einzelne Merkmale zugeordnet werden. Infolge der starken Bewegung innerhalb des Schulsystems laufe eine normative Beschreibung der Schularten i~mer Gefahr, eine Momentaufnahme festzuschreiben und dadurch Weiterentwicklungen zu blockieren. Bei der

Normierung der Schularten sei daher eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Kommission war der Auffassung, daß sich die greif baren Unterschiede der Schularten in erster Linie in der unter schiedlichen Dauer der Bildungsgänge, in den in ihnen erreichbaren Abschlüssen und in den damit verbundenen Berechtigungen, den Bildungsweg in berufs- oder studienqualifizierenden Blldungs gängen fortzusetzen, dokumentieren. Es erscheine zwar problematisch die Schularten allein entsprechend diesen Unterschieden ohne Berücksichtigung inhaltlicher Komponenten zu definieren, denn bei den Schularten der Sekundarstufe I seien Unterschiede

jedenfalls im Bereich des Didaktischen und Methodischen vor handen. Diese Unterschiede ließen sich jedoch nach Auffassung der Mehrheit der Kommission nicht auf der Ebene des Gesetzes formulieren.

Die zitierten Ausführungen der Kommission, denen beizupflichten ist, sind primär auf die Schwierigkeiten bei der Definition der herkömmlichen Schularten des dreigliedrigen Systems (Haupt schule, Realschule, Gymnasium) bezogen. Diese Ausführungen

müssen jedoch für die Gesamtschule - jedenfalls was die inhalt liche Umschreibung der Aufgaben der Gesamtschule und ihre in haltliche Abgrenzung von den anderen Schularten angeht - in ähnlicher Weise gelten. Abgesehen davon, daß'sich die Gesamt schule noch in einem relativ frühen Stadium ihrer Entwicklung befindet und deshalb eine zu sehr ins Einzelne gehende normative Beschr~ibung dieser Schulart problematisch ist; weil die Gefahr bestünde, den momentanen pädagogischen Erkenntnisstand fest zuschreiben und dadurch notwendige Weiterentwicklungen oder Korrekturen zu behindern, stößt die Normierbarkeit inhaltli_cher Charakteristika der Gesamtschule - über die Art der zu er

werbenden Abschlüsse und Berechtigungen hinaus - doch an

faktische Grenzen. Wie von der Schulrechtskommission ausgeführt, hat die Gesamtschule mit ihren verschiedenen internen

Differenzieru~gsformen wesenseigene Merkmale des dreigliedrigen Schulsystems übernommen. Die Besonderheit der Gesamtschule besteht gerade darin, daß sie die herkömmlichen Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium in einer Einheit verbindet. Dies ist aber ein in erster Linie organisatorischer Aspekt, der sich jedenfalls in seinen Grundzügen - wie der Entwurf der Schul rechtskommission zeigt - durchaus in gesetzliche Formen bringen läßt. Ist es aber schon kaum möglich, die herkömmlichen

Schularten hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aufgaben gegenein ander hinreichend exakt abzugrenzen, so muß die Beschreibung der inhaltlichen Aufgaben einer Schulart, die die herkömmlichen Schularten in sich vereinigt, um so schwieriger sein. Damit hängt zusammen, daß eine inhaltliche Abgrenzung auch deshalb kaum möglich ist, weil die Gesamtschule in einer Schuleinheit auch nach ihrer Aufgabenstellung die Funktionen von Hauptschule, Realschule und Gymnasium erfüllt. Dies zeigt sich zum einen an dem grundsätzlich gleichen Unterrichts- und Erziehungsauf trag von Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule sowie zum anderen vor allem daran, daß die Gesamtschule auch die gleichen Abschlüsse und Berechtigungen vermittelt wie die drei anderen Schularten. Zwar ist nicht zu verkennen, daß es auch durch bloß organisatorische Veränderungen zu inhaltlich veränderten Akzentsetzungen kommt, die sicherlich in bestimmtem Umfang auch gewollt, ja sogar Zweck der organisatorischen Ver änderungen sind. So mag es zu den Beweggründen für die Ein führung von Gesamtschulen gehören, "die Fähigkeiten zur Zu sammenarbeit von Menschen unterschiedlicher außerschulischer Lernvoraussetzungen und sozialer Herkunft weiterzuentwickeln" oder "der Entwicklung gruppenbezogener FertigkeJten, Ein

stellungen und Strukturen besonderes Gewicht zu verleihen", wie dies in§ 2 der ·verordnung - Schulor..dn.ung - über den ·Bildungsgang und die Abs~hlUsse der Gesamtschule - GesVO - vom 8. August 1986 (Amtsbl. S. 736) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 1987 (Amtsbl. S. 649) formuliert ist. Dies sind jedoch

pädagogische Akzentsetzungen, die einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Formulierung mit unmittelbarer praktischer Relevanz kaum zugänglich sind, wie auch die Formulierungen in§ 2 GesVO zeigen. Derartige Zielvorstellungen können zwar Motiv, nicht aber aussagefähiger Inhalt einer gesetzlichen Regelung sein. Dem gemäß enthält auch der Entwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages in seinem§ 22 kein besonderes inhalt liches Abgrenzungskriterium, sondern lediglich Abgrenzungs kriterien organisatorischer Art.·Oie von den herkömmlichen

Schularten abweichende Organisationsstruktur ist das eigentliche Unterscheidungsmerkmal der Gesamtschule. Dem tragen der Muster entwurf der Schulrechtskommission und das saarländische Schul ordnungsgesetz Rechnung, indem sie die Abgrenzungskriterien organisatorischer Art normieren. Kennzeichend für die Organi sationsstruktur der intregrierten Gesamtschule ist, daß die her kömmlichen Schularten zu einer Einheit verschmolzen werden und der Unterricht in den Jahrgangsstufen in gemeinsamen Kerngruppen einerseits sowie in nach Leistung, Begabung und Neigung

differenzierten Kursgruppen andererseits erteilt wird. Eben dies besagen die§§ 3a Abs. 6, 3b Abs. 1 SchoG. Gleiches besagt in einer etwas anderen Formulierung auch§ 22 Abs. 1 und 2 des Entwurfes der Schulrechtskommission mit der Beschreibung der Gesamtschule in der integrierten Form. Dies führt auch zurück zu der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungs gerichtshofes (NVwZ 1984, 781, 783), wonach es im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt ~rforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn dem Gesetz die Merkmale zu entnehmen sind, die die Gesamt schule in ihrer integrierten (oder auch kooperativen) Form charakterisieren.

Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn neben diesen organisatorischer Charakteristika der integrierten Gesamtschulen -t~ dem be

treffenden Gesetz weitere Merkmale enthalten sind, die den

Bildungsgang in der Schulart Gesamtschule hinreichend konkretisieren Dies ist im saarländischen Schulordnungsgesetz der Fall. Dessen Regelungen zum Bildungsgang in der Gesamtschul~ stellen sich danach - wie im einzelnen bereits aufgezeigt - wie folgt dar: Das Gesetz führt zunächst organisatorische Merkmale an, die spezifisch sind für die integrierte Form der Gesamtschule.

Sodann enthält das Schul~rdnungsgesetz grundlegende weitere Fest-,

legungen organisatorischer Art (Klassenstufen, Mindestgröße) sowie allgemeiner inhaltlicher Art (Abschlüsse und Berechtigungen) Schließlich sind dem Gesetz weitere Konkretisierungen (Unter richts- und Erziehungsauftrag der Schule, erweiterte allgemeine Bildung als Grundlage einer Berufsausbildung oder weiter

führender berufsbezogener Bildungsgänge sowie als Grundlage studienbezogener Bildungsgänge, Kurssystem für den Pflichtund Wahlbereich in der Oberstufe) zu entnehmen, die zwar je für sich genommen noch nicht gesamtschulspezifisch sind, die aber in ihrer konkreten Zusammenstellung notwendig und geeignet sind, den Bildungsgang in der Gesamtschule in Abgrenzung zum Bildungsgang in anderen Schularten zu beschreiben. In ihrer Gesamtheit, als "Ensemble von gesetzlichen Vorgaben" (Schul rechtskommission des Deutschen Juristentages, aaO, S. 193), reichen damit die Festlegungen des Schulordnungsgesetzes aus, um die Gesamtschule als Schulart zu charakterisieren und um den Bildungsgang an der Gesamtschule zu konkretisieren. Der saar ländische Gesetzgeber hat danach hinsichtlich der Gesamtschule mit dem Gesetz Nr. 1200 die "wesentlichen Merkmale" (BVerfGE 34, 165, 192) der von ihm eingeführten Schulart Gesamtschule geregelt. Dem Parlamentsvorbehalt ist mit den Vorschriften des Schulordnungsgesetzes, dessen Regelungsumfang hinsichtlich der Gesamtschule im wesentlichen mit dem Entwurf der Schulrechts kommission des Deutschen Juristentages übereinstimmt, hin

reichend Rechnung getragen. Der Entwurf der Schulrechtskommission ist dabei von dem Bemühen geprägt, dem Parlamentsvorbehalt möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen. Letzteres hat auch das Bundesverfassungsgericht gewürdigt. Es hat ausgeführt, der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages und der von der Kommission vorgele~te Entwurf für ein Landesschulgesetz könnten als Orientierungsrahmen für weitere zukünftige Lösungsansätze angesehen werden (vgl. BVerfGE 58, 257, 270 ; in diesem Sinne auch Clemens, aaO, S. 67 und Staupe, aaO, S. 341 f und S. 384 ff).

c) Auch die Bestimmungen des Schulordnungsgesetzes über Einstufung und Umstufung innerhalb der Gesamtschule genügen dem Parlaments vorbehalt.

Gemäß§ 3a Abs. 6 Satz 3 SchoG werden in der Gesamtschule für einen Teil des Unterrichts nach Leistungsfähigkeit differenzierte Kursgruppen gebildet. Es findet also teilweise Unterricht auf zumindest zwei Anspruchsebenen statt. Problematisch ist, nach welchen Kriterien und durch wessen Entscheidung eine Zuordnung der Schüler zur jeweiligen Anspruchsebene erfolgt. Eine solche Zuordnung ist im Hinblick auf die verschiedenen, an der Ge samtschule zu erreichenden Abschlüsse auch grundrechtsrelevant (vgl. dazu auch den Bericht der Schulrechtskommission des

Deutschen Juristentages, aa0, S. 275 f). Deshalb muß der Gesetz geber insoweit die grundlegenden Entscheidungen selbst treffen. Aber auch dies ist im Schulordnungsgesetz geschehen. Aus§ 3a Abs. 6 Satz 3 SchoG ist zu entnehmen, daß die Leistungsfähigkeit der Schüler das maßgebliche Kriterium darstellt~ Gemäß§ 33 Abs. 2 Nr. 7 SchoG entscheidet über die Einstufung und die Um stufung eine Konferenz. Damit sind die wesentlichen Entscheidungen getroffen. Insbesondere ist das Merkmal der "Leistungsfähigkeit" als Kriterium für Ein- und Umstufung hinreichend deutlich und aussagekräftig. Der Versuch einer näheren Umschreibung dürfte kaum geeignet sein, den Begriff der Leistungsfähigkeit in ver allgemeinerungsfähiger Form zu konkretisieren. Dies zeigt etwa § 8 Abs. 4 GesV0, der zwar eine nähere allgemeine Umschreibung des Begriffs der Leistungsfähigkeit unternimmt, der darin aber nur solche Kriterien zu formulieren vermag, die sich auch bereits unmittelbar aus dem Begriff der Leistungsfähigkeit erschließen lassen. Wollte man das Parlament zu einer über den Begriff der Leistungsfähigkeit hinausgehenden Konkretisier~n§ verpflichten, so könnte eine solche weitere Konkretisierung mit aussagefähigem Inhalt nur mittels einer umfangreichen Detailregelung geschehen, was einer vollständigen Gesamtregelung durch den Gesetzgeber selbst gleich- odernanekäme •. Zwar wäre· dies möglich, etwa indem man die in § 8 Abs. 4 GesV0 an~f ührten Kriterien - Gesamt persönlichkeit des Schülers, Leistungsentwicklung und Lernver halten im vorherigen Fachunterricht in Klassen, Leistungen in anderen Fächern und entsprechende Abschlußerwartungen - in ein '

die Vielfalt der Fallgestaltungen berücksichtigendes Regelwerk umsetzt, wie dies in§ 7 der für die Gesamtsc•ulen in Dillingen und Saarbrücken geltenden Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der integrierten Gesamtschule (IGS-V0) vom 4. März 1985 (Amtsbl. S. 245) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 1987 (Amtsbl. S. 649) geschehen ist. Eine solche Lösung kann von dem Gesetzgeber jedoch von Ver fassungs wegen nicht gefordert werden. Durch ein solch kompliziertes und umfangreiches Regelwerk in einem vom Parlament verabschiedeten Gesetz, das auch nur im Wege eines relativ schwerfälligen und unter Umständen langwierigen Verfahren wieder geändert werden kann, würde nämlich zum einen die - zur Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern ebenfalls erforderliche - notwendige Flexibilität im Schulrecht verloren gehen. Auch das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung der vom Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien den Gesichts punkt der notwendigen Flexibilität (vgl. BVerfGE 58, 257, 276). Insbesondere für das Schulrecht hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß man bei der Abgrenzung im einzelnen mit großer Behutsamkeit vorgehen und sich die Gefahren einer zu weitgehenden Vergesetzlichung, die gerade für das Schulverhältnis mißliche Folgen haben könnte, vor Augen halten müsse (BVerfGE 47, 46, 79).

Zum andern erfordert die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern eine Detailregelung der Voraussetzungen von Ein- und Umstufung auch nicht, nachdem mit dem Begriff der Leistungsfähigkeit von dem Gesetzgeber d~ maßg~bliche Kriterium genannt worden ist. Auch die von der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages in§ 57 Abs. 1 ihres Entwurfs verwendete Formulierung ("Soweit in einer Schule in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird, ist der Schüler in den Kurs einzu stufen, in dem eine erfolgreiche Teilnahme oder Förderung des Schülers zu erwarten ist. Ober die Kurseinstufung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangskonferenz aufgrund der Leistungs bewertungen ~er Lehrer in den einzelnen Fächern") bringt in der Sache keine weitergehende Konkretisierung. Aus diesen Gründen ist es ausreichend, wenn mit dem Begriff der Leistungsfähigkeit das maßgebliche Kriterium für die Ein- und Umstufung beschrieben wird. Einzelheiten wie etwa die Fragen, ob eine Einstufung für jedes Fach einzeln erfolgt oder zu welchen Zeitpunkten und mit welcher Häufigkeit Umstufungen erfolgen können, sind Regelungsbereiche, die sich auf die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern zwar ebenfalls auswirken, aber doch weniger einschneidend. Bei den die Verwirklichung der Grundrechte

weniger einschneidend beeinflussenden Regelungsbereichen ist jedoch der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Materie bereits im Gesetz mit der für die praktische Anwendung notwendigen Bestimmtheit selbst zu regeln (vgl. dazu BVerfGE 58, 257, 275 f). Er kann die Regelung dieser Materie vielmehr dem Verordnungs geber mittels einer hinreichend bestimmten Ermächtigung über tragen.

Dies ist mit§ 33 Abs.2 Nr. 7 SchoG geschehen. Darin wird der Verordnungsgeber ermächtigt, in Schulordnungen 11 die Einstufung und Umstufung in Kursen, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird, zu regeln"; dabei ist auch "das Verfahren zu regeln ein schließlich der für die Entscheidung zuständigen Konferenz 11 • Damit ist das 11 Programm11 (BVerfGE 5, 71, 77) für den Ver

ordnungsgeber hinreichend bestimmt umschrieben, nachdem in § 3 a Abs. 6 Satz 3 SchoG mit dem Begriff der Leistungsfähig keit hinsichtlich der Voraussetzungen der Ein- und Umstufung die maßgebliche Vorgabe festgeschrieben worden ist und nachdem sich unmittelbar aus der Ermächtigungsnorm ergfbt, daß die Entscheidung über Ein- und Umstufung eine Konferenz trifft. Allerdings enthält das Schulordnungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und in welcher Weise auch die Eltern an dem Verfahren der Ein- und Umstufung zu beteiligen sind. Das Tatbestandsmerkmal der 11Neigung11 in§ 3a Abs. 6 Satz 3 SchoG kann nicht so aufgefaßt werden, daß damit ein genereller Einfluß der Schüler (und der Eltern) auf die Ein- und Umstufung (auch im Pflichtbe~eich) festgelegt wird. Wie bereits dargelegt, be zieht sich das Merkmal der Neigung vielmehr darauf, daß es neben dem Pflichtbereich des Unterrichts auch einen Wahlbereich gibt, den die Schüler 11 nach Neigung11 bestimmen können. Es ist daher nicht möglich, den bereits mit diesem Bedeutungsinhalt belegten Begriff der "Neigung11 in einem zusätzlichen Sinne auch auf etwaige Mitwirkungsrechte von Schülern und Eltern bei der Ein- und Umstufung zu beziehen, so daß das Schulordnungsgesetz selbst insoweit jedenfalls keine ausdrUckliche Bestimmung ent hält. Einer ausdrUcklichen Regelung, ob die Eltern an dem Ver fahren von Ein- und Umstufung zu beteiligen sind, bedarf es im saarländischen Schulordnungsgesetz aber auch nicht. Daß sie daran zu beteiligen sind, folgt nämlich bereits aus Art. 26 Abs. 2 SVerf, wonach den Eltern - begrenzt durch das Recht des Staates, die Schulorganisation zu regeln (Art. 27 Abs. 2 SVerf) - das Recht zukommt, den Bildungsgang ihres Kindes (mit) zu bestimmen oder an Entscheidungen darüber mitzuwirken. Dies mußte deshalb im Schulordnungsgesetz nicht nochmals ausdrücklich wiederholt werden. Darüber, auf welche Weise die Eltern zu be teiligen sind, enthält das Schulordnungsgesetz aber insoweit eine Aussage, als in§ 33 Abs. 2 Nr. 7 bestimmt ist, daß die Entscheidung über Ein- und Umstufung durch eine Konferenz ge troffen wird. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß den Eltern inso weit jedenfalls Entscheidungsrechte nicht zustehen, ihnen also nur Mitwirkungs-, keine Mitbestimmungsrechte zukommen können. Damit besitzt der Verordnungsgeber hinreichend bestimmte, dem Gesetz selbst zu entnehmende Vorgaben. Daß der Verordnungsgeber dies auch richtig verstanden hat, zeigt§ 9 Abs. 1 GesVO, wonach die Eltern von der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung zu benachrichtigen sind und sie zuvor gehört urrd beraten werden. d) Die in§ 3 a Abs. 6 Satz 3 SchoG enthaltene Regelung,wonach (auch) nach Leistungsfähigkeit differenzie~te Kursgruppen gebildet werden, genügt dem Parlamentsvorbehalt.

Aus der Vorschrift ergibt sich allerdings nicht, auf wieviel Anspruchsebenen Unterricht in den Kursgruppen erteilt wird. Daraus, daß nach Leistungsfähigkeit differenziert wird, läßt sich aber entnehmen, daß jedenfalls auf mindestens zwei

Anspruchsebenen Unterricht stattfindet. Diese Vorgabe ent spricht Ziffer 4.2 der "Rahmenvereinbarung für die gegen seitige Anerkennung von Abschlüssen an integrierten Gesamt schulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27./28. Mai 1982, abgedruckt in: Sammlung der Beschlüsse der

ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 473.4). Naheliegend wäre aber auch eine Unterrichtung auf drei Anspruchsebenen,

weil dadurch dem Umstand Rechnung getragen wäre, daß an der Gesamtschule die Abschlüsse dreier verschiedener Bildungs gänge erworben werden können. Der saarländische Gesetzgeber hat sich insoweit im Schulordnungsgesetz nicht festgelegt. Unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts wirft dies die Frage auf, ob die Anzahl der Anspruchsebenen so wesent lich ist, daß die Entscheidung insoweit vom Gesetzgeber

selbst getroffen werden muß oder ob es sich dabei um einen für die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern weniger einschneidenden Regelungsbereich handelt, der dem Verordnungsgeber überlassen werden kann. Zugleich wird damit problematisch, ob das Parlament über den Parlamentsvorbehalt verpflichtet werden kann, sich hinsichtlich der Zahl der Anspruchsebenen bereits im Gesetz für ein bestimmtes System zu entscheiden, oder ob dem Parlament auch die Möglichkeit bleibt, Unterricht auf zwei oder mehr Anspruchsebenen dadurch zuzulassen, daß es insoweit auf eine Festlegung verzichtet. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen geht/in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036), das wiederum die hessische obligatorische Förderstufe betrifft, davon aus, daß die Be stimmung der Zahl der Anspruchsebenen und auch die Bestimmung des Differenzierungszeitpunktes durch den Gesetzgeber selbst erfolgen muß (S. 72 .der Urteilsausfertigung). Der Gerichtshof knüpft damit an seine frühere Entscheidung vom 4. April 1984 (NVwZ 1984, 784, 786) an, in der der Gerichtshof bereits aus geführt hatte: Der Parlamentsvorbehalt mache es erforderlich, daß das P~rlament selbst für die Förderstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht festlege und ins besondere bestimme, welche Fächer in Kursen und welche

gemeinsam zu unterrichten seien. Das Parlament müsse auch die Voraussetzungen für die Ersteinstufung in die Kurse und Umstufungen bestimmen und auch das hierbei einzuhalende Verfahren festlegen. Wesentlich für die Förderstufe sei nämlich, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführenden Schulen voll erfülle. Die Förderstufe müsse den erfolgreichen Besuch ihrer unterschiedlichen

Leistungsebenen voll gewährleisten. Insbesondere müsse sicherge stellt sein, daß di~Schüler in allen Unterrichtsfächern so gefördert werder daß sie den Anforderungen der weiterführenden Schulen _gewachsen seien. Dies -bedUrfe einer gesetzlichen Regelung. Dasselbe hat der Gerichtshof nun in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 auch hinsichtlich der Anzahl der Anspruchsebenen gefordert. Die Anforderungen, die der hessische Staatsgerichtshof an das Parlament hinsichtlich der Dichte der gesetzlichen Regelung der obligatorischen Förderstufe stellt, sind erheblich (vgl. dazu auch Dietze, NVwZ 1984, 773, 774 f). Weder hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (NVwZ 1984, 781, 783) in seiner Ent scheidung zur Gesamtschule einen derart weitgehenden Regelungs vorbehalt des Gesetzgebers für geboten erachtet noch enthält der Entwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristen tages eine Bestimmung darüber, auf wieviel Anspruchsebenen der Unterricht in den Kursgruppen zu erteilen sei.

Unabhängig davon können die von dem ~ssischen Staatsgerichts hof zur Förderstufe aufgestellten Grundsätze auf die

integrierte Gesamtschule nicht übertragen werden. Die Reich weite des parlamentarischen Regelungsvorbehalts ist abhängig von der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungs~ adressateD ,betroffen werden. Gerade in ~iesem Punkt unter-'

scheidet sich aber die Einführung der integrierten Gesamtschule als zusätzliche Regelschule von der hessischen obliga torischen Förderstufe. Zwar bestehen zwischen der integrierten Ge s am t s c h u.l e u n d de r he s s i s c he n Fö r de r s tu f e i n s o we i t

organisatorische Parallelen, als in beiden Fällen die Schüler in einer Schuleinheit teils gemeinsam, teils auf verschiedenen Leistungsebenen unterrichtet werden. Ein entscheidender Unter schied ist aber darin zu sehen, daß der saarländische Gesetz geber die intergrierte Gesamtschule nur als eine Regelschule neben anderen Regelschulen eingeführt hat. Nach der saar ländischen Konzeption können Eltern und Schüler bereits

ab der Jahrgangsstufe 5 auch eine andere Schulart als die Gesamtschule wählen. Dagegen war die hessische Förderstufe obligatorisch. Dies bedeutete,daß die Schulpflicht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ausschließlich durch den Besuch

der Förderstufe er f ü 11 t werden konnte, wobei wi e der um d i e

Förderstufe in der Regel Bestandt~il e~ner Grundschule oder einer Gesamtschule war:: Die hessischen Schüler und deren Eltern hatten also in den beiden Jahrgangsstufen der Förder stufe keine Möglichkeit, eine andere Schulart (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium) zu wählen (vgl. zu dem damit ver bundenen erheblichen Eingriff auch Clemens aaO, S. 67). Aus diesem Grund wurden mit der Einführung der obligatorischen Förderstufe die Grundrechte von Eltern und Schülern schon im Ausgangspunkt in sehr viel stärkerem Maße berührt als durch die Einführung der integrierten Gesamtschule als weitere Regelschule. Diese hohe Intensität der Grundrechtsbetroffen heit, die auch den hessischen Staatsgerichtshof zu der Aussage veranlaßt hat, daß mit der obligatorischen Förderstufe die äußersten Grenzen des im Hinblick auf die Grundrechte von Eltern und Schülern noch Zulässigen erreicht seien (vgl. HessStGH, NVwZ 1984, 784, 785), mag es rechffertigen, im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt von dem Gesetzgeber sehr ins Einzelne gehende Regelungen zu verlangen. Wegen der insoweit anderen Ausgangslage können diese Maßstäbe

für die "fakultative" integrierte Gesamtschule des saar

ländischen Schulordnungsgeseiz~s aber nicht gelten.

Der aufgezeigte Unterschied wird nicht dadurch beseitigt, daß auch dps saarländische Schulordnungsgesetz für alle

Schularten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eine (obligatorische) Orientierungsphase vorsieht (§ 3 a Abs. 5 SchoG), die eine ähnliche Funktion erfüllt wie die hessische Förderstufe. Während nämlich die hessische Förderstufe eine eigene schul artübergreifende Schulform darstellt, die es ausschließt, sich bereits in den Jahrgangsstufen 5 und 6 für eine andere Schulart als Grundschule oder Gesamtschule zu entscheiden, wird durch das Vorhandensein der saarländischen Orientierungs• phase das Recht von Eltern und Schülern nicht berührt,

bereits für die Jahrgangsstufen 5 und 6 zwischen den Schul arten Hauptschule, Realschule und Gymnasium zu wählen.

Die Orientierungsphase ist dann Bestandteil der jeweiligen Schulart. Wegen der danach wesentlich geringeren Intensität der Grundrechtsbetroffenheit lassen sich die vom hessischen Staatsgerichtshof zur obligatorischen Förderstufe aufgestellter Anforderungen auf die integrierte Gesamtschule nicht über tragen.

Gegen eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Bestimmung der Anzahl der Anspruchsebenerr .$pricht zudem der Gesichtspijnkt der notwendigen Flexibil;tät im Schulwesen. Die Entscheidung über die Anzahl der Anspruchsebenen ist keineswegs einfach die Entscheidung, ob Unterricht auf zwei oder drei Anspruchs ebenen erteilt wird. Es ist vielmehr - jeweils abhängig von pädagogischen Erfordernissen - eine Vielzahl verschiedener Modelle denkbar, die für bestimmte Fächer oder ab bestimmten Klassenstufen eine unterschiedliche Anzahl von Anspruchs ebenen vorsehen. Dies zeigt etwa das sehr komplexe Regelungs gefüge in§ 6 IGS-VO. Demgegenüber enthält§ 3 Abs. 5 GesVO die durchgehende Festlegung einer Anzahl von nur zwei An spruchsebenen für im einzelnen bezeichnete Fächer, dies allerdings wiederum differenziert nach Jahrgangsstufen. Die unterschiedlichen Regelungsmodelle der beid~n G~samtschul verordnungen zeigen, daß die fehlende Festlegung der An spruchsebenen im Gesetz dem Verordnungsgeber durchaus nicht unerheblichen 'Spielraum läßt. Berücksichtigt ,man aber, daß es insbesondere im Schulwesen wegen der Gefahr einer zu weit gehenden Vergesetzlichung geboten ist, bei d~r Abgrenzung der dem Parlamentsvorbehalt unterfallenden Regelungsbereiche mit großer Behutsamkeit vorzugehen (vgl. dazu BVerfGE 47, 46, 79), so durfte der Gesetzgeber im Hinblick auf den Gesichts punkt der notwendigen Flexibilität sowie wegen der aufge zeigten geringeren Grundrechtsrelevanz die Regelung der Zahl der Anspruchsebenen und der damit zusammenhängenden

weiteren Einzelheiten dem Verordnungsgeber überlassen.

e) Das gleiche gilt fUr die Frage, welche Fächer an der Ge samtschule in Kursen und welche Fächer für alle Schüler

gemeinsam zu unterrichten sind und zu welchem Zeitpunkt

eine Differenzierung einsetzt. Auch diese Frage ist wegen der einerseits nur teilweisen Differenzierung des Unter richts nach Leistungsfähigkeit und wegen der verschiedenen auf der Gesamtschule erreichbaren Abschlüsse andererseits nicht ohne grundrechtliche Relevanz. Für die Entscheidung, ob die Regelung dieser Frage dem Parlamentsvorbehalt unter fällt, sind die gleichen Erwägungen maßgebend wie zu der Problematik, ob die Bestimmung der Anzahl der Anspruchs ebenen durch den Gesetzgeber selbst erfolgen muß. Auch

insoweit hat der hessische Staatsgerichtshof in seinen Ent scheidungen vom 4. April 1984 (NVwZ 1984, 784, 786) und vom 11. Februar 1987 (P.St.1036, S. 66 der Urteilsausfertigung) zwar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber selbst müsse bestimmen, welche Fächer in Kursen und welche gemeinsam zu unterrichten sind. Aus den bereits angeführten Gründen,

die in vorliegendem Zusammenhang gleichermaßen gelten, sind diese zur hessischen obligatorischen Förderstufe ergangenen Entscheidungen auf die integrierte Gesamtschule aber nicht übertragbar. Die Grundrechtsrelevanz dieser. Frage ist in ihrer Intensität wesentlich geringer als bei der hessischen obligatorischen Förderstufe. Dies erlaubt es, dem Gesichts punkt der Flexibilität auch hier Rechnung zu tragen und dem Gesetzgeber zu gestatten, die Regelung dieser Materie dem Verordnungsgeber zu überlassen. Demgemäß hat auch der nord rhein-westfälische Verfassungsgerichtshof (NVwZ 1984, 781, 783) in seiner Entscheidung für die Gesamtschule eine der artige Regelungspflicht des Parlaments nicht angesprochen. Auch der Entwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages sieht insoweit keine Regelung vor.

Durfte der Gesetzgeber diese Materie dem Verordnungs

geber überlassen, so bleibt die Frage zu beantworten, ob die an den Verordnungsgeber gerichtete Ermächtigungsnorm für diesen Regelungsbereich hinreichend bestimmt ist. Die insoweit einschlägige Ermächtigungsnorm ist§ 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ermächtigung zu stellen sind, richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf. Danach muß das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Diese Formulieruns stimmt wörtlich mit Art~ 80 Ab~. 1 Satz 2 GG Uber~in.

Die zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann daher zur Auslegung auch von Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf herangezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht erforderlich, daß die Ermächtigung in ihrem Wort laut so genau wie möglich gefaßt ist; sie hat von Verfassungs wegen (nur) hinreichend bestimmt zu sein. Eine Ermächtigungs norm hält danach auch dann der verfassungsrechtlichen Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln läßt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. können - wie auch sonst bei der Auslegung ein~r Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden. W~lche Bestimmt heitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. zu all dem nur BVerfGE 58, 257, 277 f).

§ 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG ermächtigt den Verordnungsgeber unter anderem, in Schulordnungen auch die Gliederung des schulischen Bildungsganges und die Stundentafeln zu regeln. Damit ist ein "Programm" (vgl. dazu BVerfGE 5, 71, 77) um schrieben, zu dem auch die Frage zählt, welche Fächer ab welchem Zeitpunkt in Kursen und welche Fächer gemeinsam zu unterrichten sind, ohne daß dieses Programm allerdings bereits nach seinem Wortlaut inhaltlich näher konkretisiert ist. Wie dargelegt, kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 257, 277) zur Aus legung der Ermächtigungsnorm auch deren Entstehungsgeschichte herangezogen werden. In der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes Nr. 1200 ist ausgeführt, daß die an der Gesamtschule zu vergebenden Abschlüsse der "Rahmenvereinbarung für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen an integrierten Gesamtschulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27./28. Mai 1982, aaO) entsprechen werden (vgl. dazu LT Drucksache 9/562 vom 7.4.1986, Begründung S. 10). Durch die Bezugnahme auf diese Rahmenvereinbarung ist hinsichtlich der Frage, welche Fächer ab welchem Zeitpunkt in leistungsdifferenzierten Kursen zu unterrichten sind, eine hinreichend bestimmte Konkretisierung erfolgt. Gemäß Ziffer 4 der Rahmenverein barung sind Mathematik, Deutsch, die erste Fremdsprache sowie Physik und Chemie in nach Leistungsfähigkeit

differenzierten Kursen ("äußere Fachleistungsdifferenzierung") zu unterrichten, und zwar auf mindestens zwei Anspruchsebenen, wobei die Differenzierung in Mathematik und in der ersten Fremdsprache mit der Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit Jahrgangsstufe 7, spätestens mit Jahrgangsstufe 8, in Physik und Chemie spätestens mit Jahrgangsstufe 9 beginnen soll. Diesen Vorgaben entspricht§ 3 Abs. 5 Satz 1 der auf grund§ 33 SchoG erlassenen Verordnung über den Bildungsgang und die Abs c h l ü s s e der Gesamt schul e.

f) Der Vortrag der Antragsteller zu dem sogenannten Team

Kleingruppen-Modell innerhalb der integrierten Gesamtschule ist für die Entscheidung nicht erheblich. Das sogenannte Team-Kleingruppen-Modell ist ein pädagogisches Konzept, das an Gesamtschulen entwickelt worden ist. Die Sachverständige Dr. Ratzki hat dieses Konzept anläßlich der Anhörung, die .am 22. Mai 1986 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens be treffend das Gesetz Nr. 1200 stattgefunden hat (vgl. dazu - 1 1 1 -

die Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für

Kultus, Bildung und Sport vom 22. Mai 1986, S. 35 ff, 78 ff), im wesentlichen wie folgt charakterisiert: Der eine Teil dieses Konzepts sei das aus einer begrenzten Anzahl von

Lehrern bestehende Lehrerteam. Dieses Team sei als pädagogische Einheit für eine begrenzte Zahl von Klassen zuständig. Der gesamte Unterricht in diesen Klassen werde nur von den

Lehrern dieses Teams erteilt. Die Lehrer des Teams blieben in ständigem pädagogischen und fachlichen Austausch über ihre Schüler. Weitere von der Sachverständigen angeführte Aufgaben des Lehrerteams - wie Betreuung der SchUler auch im außerunterrichtlichen Bereich und gemeinsame Obernahme der "Elternarbeit" - beziehen sich offentichtlich auf ein Team-Kleingruppen-Modell an der als Ganztagsschule gefUhrten Gesamtschule. Dies beruht darauf, daß das Team-Kleingruppen Mode 11 an als- Ga n z t a g s s c h u l e n g e f Uh r t e n Ge s am t s c h u l e n e n t wi c ke l t worden ist und wohl auch vornehmlich an Ganztagsgesamtschulen praktiziert wird. Der zweite Teil des Konzepts ist die

Schüler-Kleingruppe. Innerhalb des Klassenverbandes werden sogenannte Tischgruppen gebildet, die aus fünf bis sechs Schülern bestehen. Die Schüler dieser Tischgruppe lernen u n d a r be i t e n ge me i n s am . I m Mi t t e p u n k d e r Ar p_e i t i n d e r Ti s c h-1 t

gruppe steht das sogenannte Helferprinzip: Schwächere

Schüler sollen sich an bessere Schüler wenden können, wenn sie in einem bestimmten Fach Hilfe brauchen. Eine Tischgruppe bleibt in allen Fächern zusammen, und zwar über einen möglichst langen Zeitraum. Ziel des Gesamtkonzepts ist einerseits, die Leistungsfähigkeit des einzelnen Schülers zu fördern, anderer seits, das soziale Lernen zu verstärken. In das Schulordnungs gesetz hat dieses Konzept keinen Eingang gefunden. Der

pädagogische Ansatz des geschilderten Team-Kleingruppen-Modells kommt jedoch in der Gesamtschulverordnung zum Ausdruck. Gemäß § 2 GesVO gehört es zu den Zielen der Gesamtschule, "das gegenseitige Verstehen durch gemeinsame Lernerfahrung zu förd~rn, Bereitschaft zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher außerschulischer Lernvoraussetzungen und sozialer· Herkunft

weiterzuentwickeln. Fachliche und soziale Lernziele sind in diesem Sinne gleichgewichtig zu verfolgen. Dabei ist

der Entwicklung gruppenbezogener Fertigkeiten, Einstellungen und Strukturen besonderes Gewicht zu verleihen~ Nach§ 3 Abs. 4 GesVO soll in den Jahrgangsstufen 5 und 6 durch

"innere Differenzierung ... im Klassenunterricht auf die

unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der_ Schüler einge gangen werden. Zur Unterstützung von Maßnahmen innerer

Differenzierung und gruppenpädagogischer Schulung stehen jeder Klasse im 5. und 6. Schuljahr fünf Lehrerwochenstunden zur Verfügung. Bei fortschreitender Verstärkung fachlicher Ansprüche und differenzierter Leistungsanforderun~n soll die Unterrichtsorganisation unter Beachtung der in§ 2 genannten Ziele gewachsene Gruppenbezüge nach Möglichkeit erhalten und soziale Bindung fördern". Die letztgenannte Zielbe

schreibung gilt gemäß§ 3 Abs. 5 Satz 2 GesVO auch für

die nachfolgenden Jahrgangsstufen.

Pädagogische Konzepte, die darauf beruhenden Unterrichts methoden und die Unterrichtsgestaltung gehören - jedenfalls grundsätzlich - zu dem Bereich des pädagogisthen Freiraums, dessen Wahrnehmung der Schulbehörde und in den letzten

Einzelheiten dem Lehrer überlassen bleibt. Einzelheiten

der Lehr- und Lernmethoden können daher prinzipiell nicht der gesetzlichen Regelung vorbehalten sein, zumal solche Einzelheiten kaum normierbar sein werden und die Unter

richtsgestaltung für situationsbedingte Anpassungen offen bleiben muß. Es ist nicht Aufgabe des Parlaments, Feinlern ziele zu ~estimmen und die zur Erreichung der Zielezweck mäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen. Nur was für die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern in dem Spannungsverhältnis zum pädagogischen Freiraum wesentlich ist, unterliegt dem Parlamentsvorbehalt (vgl. zu all dem BVerfGE 47, 46, 83). Das Schu1ordnungsgesetz hat für den hier interessierenden Bereich der Unterrichtsorganisation eine Regelung getroffen. Gemäß§ 3 a Abs. 6 Satz 2 und 3 SchoG findet der Unterricht in Klassen und Kursgruppen statt,

wobei die Kursgruppen nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schüler gebildet werden.· Daß diese Regelung im Kontext der übrigen Bestimmungen des Schulordnungsgesetzes dem

Parlamentsvorbehalt genügt, wurde bereits dargelegt. Die Frage kann daher nur sein, ob die genannten, in der Gesamt schulverordnung enthaltenen Regelungen den Vorgaben des

Schulordnungsgesetzes zur Unterrichtsorganisation entsprechen. Dies könnte dann zweifelhaft sein, wenn§ 3 Abs. 4 und 5 GesVO eine Unterrichtsgestaltung meinen sollte, bei der wegen der völligen oder weitgehenden Verlagerung des Unterrichts auf Kleingruppen von einem Unterricht im Klassenverband nicht mehr gesprochen werden könnte. Ob dies der Fall ist, ist aber in dem bei dem Verfassungsgerichtshof anhängigen

Normenkontrollverfahren nicht zu prüfen, denn die Gesamt schulverordnung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und

kann es auch nicht sein, denn die Frage,ob eine Rechtsver ordnung mit einem einfachen Gesetz übereinstimmt, ist nach Art. 97 SVerf und nach§ 9 VGHG nicht Gegenstand eines

(Normenkontroll-)Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. 3

Auch§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ist mit der Verfassung des Saar landes vereinbar. Diese Bestimmung verletzt weder das Eltern recht (Art. 26 Abs. 2 SVerf) noch den Grundsatz der Gleichbe handlung (Art. 12 Abs. l SVerf).

Art. 26 Abs. 2 SVerf gewährleistet zwar das Recht der Eltern, den Bildungsweg ihres Kindes zu bestimmen und zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten zu wählen. Das Elternrecht schließt aber keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein (ebenso für Art. 55 Satz l der Verfassung des Landes Hessen: HessStGH, NVwZ 1984, 788). Eine Regelung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten kann daher das Elternrecht nur dann verletzen, wenn sie dazu führt, daß das Recht der Eltern auf Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten mehr als notwendig begrenzt wird (vgl. zu letzterem BVerfGE 34, 165, 185). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung für die Besucher bestimmter Schularten tendenziös eine Erstattung vorsähe, für andere

aber nicht, wenn also Anreize oder Nachteile in Bewertung der getroffenen Schulwahl vorgesehen würden, so daß es sich um eine diskriminierende finanzielle Ungleichbehandlung handeln würde (vgl. dazu HessStGH, aaO, S. 789).

Der gleiche Maßstab gilt im Rahmen des Gleichbehandlungsgrund satzes. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, gleiche oder vergleichbare Sachverhalte mit derselben Rechtsfolge zu regeln. Auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der Gleichheits satz jedoch nicht jegliche Unterscheidung, soweit sich dafür ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlicher Grund finden läßt. Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn für die gesetzliche Unterscheidung kein sachlich einleuchtender Grund vorliegt, wenn sie also als will kürlich bezeichnet werden müßte (vgl. nur BVerfGE 1, 14, 52; BV e r f GE 4 0 , 1 0 9 , 11 5 f ; .· ~~ -ä n ~ j g e Re· c h t s p rech y n g ) .

Gemäß§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG in der Fassung des Gesetzes Nr. 1200•übernimmt der Schulträger die Beförderungs_kosten, die

notwendig durch den Besuch der Grundschule, der Klassenstufen

Randnummer 5

bis 9 der Hauptschule, den Pflichtbesuch des Schulkinder gartens sowie durch den Besuch der Klassenstufen 5 bis 9 der Gesamtschule entstehen, wenn der Schüler in der Gemeinde, die Standort der Gesamtschule ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort keine Hauptschule besuchen kann. Neu gegenüber§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG in der Fassung des Gesetzes Nr. 1180 vom 23. Januar 1985 (Amtsbl. S. 161) ist, daß unter den genannten Voraussetzungen auch Schüler von Gesamtschulen Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten haben. Zu§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ist in der Begründung zu dem Gesetzentwurf vom 7. April 1986 (LT-Drucksache 9/562, Begründung S. 18 f) ausgeführt: Die Gesamtschule vermittle alle Abschlüsse der her kömmlichen Schulformen in der Sekundarstufe I .. Es gehöre jedoch zum Wesen der Gesamtschule, daß die potentiellen Erwerber der einzelnen Abschlüsse vor Abschluß dieses Bildungsganges nicht als klar abgrenzbare Gruppe feststünden. Dies sowie die Er wägung, daß "potentielle" Hauptschüler beim Besuch der Gesamt schule im Hinblick auf die Beförderungskosten nicht schlechter gestellt werden dürften als beim Besuch der Hauptschule, führe zu der vorgesehenen Regelung für die Beförderungskosten der Schüler von Gesamtschulen in den Fällen, in denen der Schüler in seiner Gemeinde keine Hauptschule mehr besuchen könne.

Die Regelung in der jetzigen Fassung des§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG diskriminiert im Vergleich zur Gesamtschule die anderen Schul arten nicht. Sie ist auch nicht willkürlich.

Die frühere Fassung von§ 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG sah nur eine Erstattung von Beförderungskosten vor, die durch den Besuch von Pflichtschulen, nämlich der Grundschule und der Hauptschule sowie den-pfTichtbesuch des Schulkindergartens notwendig ent standen sind. Eine Erstattung von Beförderungskosten, die durch den Besuch weiterführender Schulen wie Realschule und Gymnasium angefallen sind, erfolgte nicht. Da die Gesamtschule auch

Funktionen der Hauptschule, also einer Pflichtschule, erfüllt, sah sich der Gesetzgeber.veranlaßt, die Beförderupgskostenregelung .. . _ -

- unter bestimmten Voraussetzungen - auch auf Schüler der

Gesamtschule zu erstrecken, um keine Ungleichbehandlung gegenüber Schülern an einer Hauptschule entstehen zu lassen. Wallte der Gesetzgeber dieses Ziel erreichen, blieb ihm - wegen der

während der Ausbildung an der integrierten Gesamtschule fehlenden Differenzierung der Bildungsgänge - keine andere Wahl, als die Beförderungskostenregelung zugunsten aller Schüler der je weils begünstigten Gesamtschulen eingreifen zu lassen, also auch zugunsten d~rjenigen, die an der Gesamtschule letztlich einen Real schul- _oder einen Gymnasial abschluß erwerben. Diese Regelung und die ihr zugrunde liegende gesetzgeberische Absicht stellen jedenfalls keine Diskriminierung anderer Schularten a l s der Gesamt s c h u 1 e d.a r . Beg ü n s t i g t werden n ä m1 i c h n i c h t d i e Schüler- sämtlicher Gesamtschulen, sondern nur diejenigen Schüler, die eine Gesamtschule an ihrem Wohnsitz besuchen und dies

auch nur dann, wenn an ihrem Wohnsitz keine Hauptschule vor handen ist. Schüler, die eine Gesamtschule außerhalb ihres Wohnortes besuchen, werden dagegen nicht begünstigt. Es wird daher keineswegs die Schulart Gesamtschule schlechthin gegenüber Realschule und Gymnasium bevorzugt. Auch der Umstand, daß nur dann die Einbeziehung von Schülern einer Gesamtschule in die Beförderungskostenregelung erfolgt, wenn an deren Wohnort

keine Hauptschule vorhanden ist, zeigt, daß die Regelung in erster Linie darauf abstellt, daß Gesamtschule und Hauptschule gleiche Aufgaben erfüllen und daher auch in gewissem Umfang gleichzubehandeln sind. Unerheblich ist insoweit, daß auch andere und jedenfalls von einzelnen Interessen her gesehen auch "bessere" Lösungen denkbar sein mögen (HessStGH, aaO, S. 789). Die vom saarländischen Gesetzgeber gewählte Lösung ist jedenfalls nicht unsachgemäß, geschweige denn willkürlich. Sie ist daher weder unter dem Gesichtspunkt des Elternrechts noch unter dem des Gleichheitssatzes zu beanstanden.

I I I

§ 5 a SchoG ist mit der Verfassung des Saarlandes nicht vereinbar und damit nichtig. Die Regelung in§ 5 a SchoG genügt den An

forderungen des Parlamentsvorbehalts nicht . Sie verstößt daher gegen Art. 60, 61 SVerf.

Gemäß§ 5 a SchoG können Schulen aller Schulstufen und Schulformen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, säch lichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Allgemeinbildende Schulen waren im Saarland in der Vergangenheit traditionell Halbtagsschulen. Allgemeinbildende Schulen als Ganz tagsschulen zu führen, würde eine grundsätzliche Neuerung darstellen. Durch Ganztagsschulen wird jedenfalls der zeitliche Umfang des täglichen Unterrichts ausgedehnt. Allein dadurch werden das elter liche Erziehungsrecht (Art. 6·Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 26 Abs. 2 SVerf) und das Recht des Schülers auf freie Entfaltung der

Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 bzw. Art. 2 Satz 1 SVerf} erheblich betroffen. Die Einführung von Ganztagsschulen ist daher in jedem Falle grundrechtsrelevant. Demgemäß besteht auch Einigkeit, daß die grundlegende Entscheidung über die Einführung von Ganz tagsschulen vorn Parlament selbst zu treffen ist (vgl. etwa Staupe, aaO, S. 349; Clernens, aaO, S. 66; davon ausgehend auch die §§ 28 Abs. 4 Satz 2 und 50 Abs. 2 des Entwurfs der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages, aaO, S. 78, 89). Dies hat zwar der saarländische Gesetzgeber mit§ 5 a SchoG getan. Es fehlt dieser Norm aber an der notwendigen Regelungsdichte. Der Umfang des

Parlamentsvorbehalts, also die Frage, was der parlamentarischen Wille~sbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf, bestimmt sich,wie bereits ausgeführt, nach der Intensität, mit welcher die·Grund rechte der Regelungsadressaten betroffen werden (BVerfGE 58, 257, 274}. Wie intensiv die Grundrechte von Eltern und Schülern durch schulorganisatorische Maßnahmen, insbesondere durch die Ein

richtung neuer Schularten betroffen werden, ist wiederum abhängig von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Schulart. So sind auch bei der Ganztagsschule verschiedene Ausgestaltungen denkbar, die sich auf die Intensität der Grundrechtsbetroffenheit sehr

- unterschiedlich auswirken können. Zunächst kann ei~t Ganztagsschule so gedacht sein, daß lediglich ein Teil des Unterrichts vom Vor mittag auf den Nachmittag verlagert oder d:eT Un-terricht

auf den Nachmittag ausgedehnt wird, ohne daß sich an der sonstigen organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts oder an den

Bildungsinhalten und Erziehungszielen etwas ändert. Dabei wiederum kann die Intensität der Grundrechtsbetroffenheit je nach Umfang der zeitlichen Ausdehnung der Ganztagsschule verschieden sein; je mehr Zeit die Schüler täglich in der Schule verbringen, desto mehr wird das elterliche Erziehungsrecht zurückgedrängt. Soll der Unterricht nicht bloß zeitlich auf den Nachmittag ausgedehnt werden, so ist denkbar, daß darüber hinaus der Nachmittagsunterricht dazu dienen soll, andere organisatorische Formen des Unterrichts zu er möglichen, wie etwa zusätzliche Arbeitsgemeinschaften oder besondere Lerngruppen. Des weiteren kann gewollt sein, daß mit der zeitlichen Ausdehnung des Unterrichts durch die Lehrkräfte auch teilweise Erziehungsaufgaben übernommen werden, die herkömmlicherweise

den Eltern zukommen. Ferner ist zu bedenken, ob es schulorganisatorisch möglich sein soll, die Ganztagsschule flächendeckend für eine Schul art oder sogar für alle Schularten einzurichten. Im Zusammenhang damit stellt sich schließlich die Frage, ob die Errichtung von Ganztagsschulen in der Weise möglich sein soll, daß s1~- faktisch zur Regelschule in einer Schulart wird, oder ob die Ganztagsschule bloßes schulisches Angebot sein soll.

All diese Fragen beantwortet die Regelung in§ 5 a SchoG nicht oder zumindest nicht hinreichend deutlich. Wenn von Staupe und von Clemens vertreten wird, dem Parlamentsvorbehalt sei genügt, wenn sich im Gesetz ein Satz finde, der den Ganztagsunterricht für bestimmte Schularten ausdrücklich vorsieht, weil der Begriff 1'Ganztagsschule" schon aus sich heraus aussagekräftig sei (Clemens, aa0, S. 67) bzw. weil es sich um eine typische Alternativent

scheidung handele (Staupe, aa0, S. 349), so kann dem nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut nach ist die Bezeichnung als 1'Ganztagsschule" in§ 5 a SchoG zunächst nur insoweit ergiebig, als damit zum Aus druck kommt, daß der Unterricht auch auf den Nachmittag verlagert oder ausgedehnt wird. Weitere Anhaltspunkte sind dem Wortlaut weder für die organisatorische noch dieinhaltliche Gestaltung zu ent nehmen. § 5 a SchoG sagt auch nichts darüber, in welchem Umfang, insbesondere bis zu welcher Höchstdauer, der Unterricht ausgedehnt werden darf. Des weiteren läßt sich.der Bestimmung - auch im Zu sammenhang mit anderen Normen des Schulordnungsgesetzes - nichts darüber entnehmen, ob die flächendeckende Einrichtung von Ganz tagsschulen für eine oder alle Schularten möglich sein soll - eine Auslegung, die§ 5 a SchoG jedenfalls nicht ausschließt.

Auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung gibt keine hin

reichenden Anhaltspunkte. Insbesondere enthält die Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes Nr. 1200 nur eher allgemein gehaltene Ziel vorstellungen wie etwa die, daß "mit Ganztagsschulen die Chance einer Verbesserung der pädagogischen Atmosphäre in der Schule, d.h. die Erwartung günstigerer Bedingungen für das Lehren wie fLlr das Lernen zu verbinden ist" (LT-Drucksache 9/562, Begründung S. 5). Zwar konnten auch bereits gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Schul ordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 1180 vom 23.

Januar 1985 {Amtsbl. S. 161) Ganztagsschuien als Versuchsschulen eingerichtet werden; insofern stellt die Bezeichnung "Ganztags schule" im Gesetz Nr. 1200 keine völlige Neuerung dar. Aufgrund dieser Vorschrift ist im Saarland jedoch;~eine~Ganztags~chule versuchsweise geführt worden. Zur Konkretisierung der Ganztags schule des§ 5 a SchoG kann also auch nicht auf Vorläufermodelle zurückgegriffen werden.

§ 5 a SchoG ist daher hinsichtlich der Ausgestaltung der Ganz tagsschule gänzlich unbestimmt. Die Vorschrift läßt Auslegungen zu - erhebliche zeitliche Ausdehnung des Unterrichts, flächen deckende Einrichtung von Ganztagsschulen für eine oder alle Schul arten und möglicherweise die Obernahme von herkömmlich-den Eltern zustehenden Erziehungsaufgaben durch die Schule-, bei denen

in ganz erheblicher Weise das elterliche Erziehungsrecht zurück gedrängt und die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler eingeschränkt würden. Derart weitgehende Einschränkungen der Grund r e c h t e v o n El t e r n u n d Sc hü l e r n b e d Ur f e n a b e r e i n e r,,.-R e g e 1 u n g mi t einer sehr viel größeren Regelungsdichte, als dies in§ 5 a SchoG der Fall ist. § 5 a SchoG genügt daher bei dieser {möglichen) Aus legung dem Parlamentsvorbehalt nicht.

Ist allerdings die Auslegung der Vorschrift in einem Sinne mög lich, die dem Parlamentsvorbehalt genügt,.-,-so--wäre die~vor-

schrift in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen. Ein Gesetz ist nach der st?ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht für nichtig zu e~klären, wenn es im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. nur BVerfGE 2, 266, 282). Zu fragen ist daher, ob eine Auslegung möglich ist, die die Grund rechte von Eltern und Schülern lediglich in einem solche Maße

tangiert, daß es im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt aus

reicht, die Schule im Gesetz als "Ganztagsschule" zu bezeichnen. Dies wäre dann der Fall, wenn man§ 5 a SchoG so interpr_et1eren könnte, daß der Unterricht nur zeitlich ausgedehnt wird, daß diese zeitliche Ausdehnung nur in einem begrenzten Umfang zulässig ist, daß eine flächendeckende Einrichtung von Ganztagsschulen für eine oder alle Schularten aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen ist und daß die konkrete Art der Ausgestaltung der Ganztagsschule

nicht so sein darf, daß die Schule herkömmlicherweise den Eltern zustehende Erziehungsaufgaben übernimmt.

Gegen eine verfassungskonforme Auslegung dieser Art bestehen je doch durch g r e i f ende Bedenken : Zunächst i s t be r e i t s _, f r a g 1 i c h , ob eine verfassungskonforme Auslegung unbestimmter Normen überhaupt statthaft ist (zweifelnd insoweit offenbar auch Pestalozza, Ver fassungsprozeßrecht, 2. Aufl. 1982, S. 11). Damit hängt zusammen, daß eine verfassungskonforme Auslegung unbestimmterNormen Gefahr läuft, die Kompetenzen zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht zu verwischen (vgl. zu -diesem Aspekt Stern, aaO, S. 137). Wie

problematisch dies wäre, zeigt sich im vorliegenden Fall: Eine an sich dem Parlamentsvorbehalt nicht genügende Regelung würde mit einem Inhalt interpretiert, bei welchem die Grundrechtsbetroffen-,,.,,-

heit derart minimiert wäre, daß die Regelung dem Parlamentsvorbehalt gerade noch genügt. Dies wiederum könnte der Verfassungsge richtshof nur tun,· indem er durch seine verfassungskonforme Inter pretation den_ Inhalt einer dem Parlamentsvorbehalt genügenden Norm selbst formuliert,_ wobei dies zudem nur dann sinnvoll sein würde, wenn diese Formulierung ihrerseits hinreichend bestimmt wäre. Da bei besteht die Gefahr, daß man den Bereich der Auslegung verläßt und in den Bereich gerät, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die zu beurteilende Regelung so wenig normativen Gehalt aufweist, daß Anhaltspunkte für eine Auslegung nur schwer zu finden sind und daher durch den Versuch einer verfassungskonformen Auslegung durch das Verfassungs gericht selbst der normative Gehalt der Regelung erst bestimmt würde (vgl. zu letzterem BVerfGE 9, 83, 87}. Dies verbietet

jedenfalls im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Aus

legung.

gez.: Hilpert Senssfelder Ellscheid

Strub Dietz Friese Thürk Ausgefertigt:

(Diesel)

Justizamtsinspektor

als Urkudnsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 27 SVerf SL, § 9 SchoG SL, § 38 SchoG SL, Art. 29 SVerf SL, § 45 SchoG SL, Art. 26 SVerf SL, § 33 SchoG SL, § 3a SchoG SL, § 3 SchoG SL, Art. 104 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, § 3b SchoG SL, Art. 28 SVerf SL, Art. 96 SVerf SL, § 1 SchoG SL, § 19 SchoG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 111 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 66 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 4 SchoG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 4/86 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten