Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 30.01.2025 – Lv 2/24
Leitsatz
1. Ist einem Abgeordneten des Landtags im Zusammenhang mit einer Durchsuchung seiner Privatwohnung bekannt geworden, dass seine Immunität aufgehoben worden ist, so beginnt damit die Frist zur Antragstellung in einem Organstreitverfahren; er kann sich nicht nach Ablauf dieser Frist auf eine spätere Kenntnis des angeblichen Unterlassens einer sorgfältigen Prüfung des Antrags auf Genehmigung des sofortigen Vollzugs der Durchsuchungsanordnung berufen.
2. Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten des Landtags durch Genehmigung des sofortigen Vollzugs einer Durchsuchungsanordnung verletzt die Verfassung nur dann, wenn sie seinen Status grob verkennend sich von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
Tenor
Die Anträge werden verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine von der Präsidentin des Landtags im November 2022 ausgesprochene Genehmigung eines gegen ihn gerichteten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken. Er sieht sich dadurch in seinem Recht als Abgeordneter auf Immunität aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Verfassung des Saarlandes (SVerf) verletzt.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2001 Mitglied des Landtags des Saarlandes. In den Jahren 2014 bis 2024 war er zudem Präsident der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK). Der Landtag des Saarlandes hat – entsprechend der üblichen Praxis aus den vorangegangenen Legislaturperioden – am 25.04.2022 für die 17. Wahlperiode folgenden Beschluss betreffend das Verfahren bei Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages getroffen (vgl. LT-Drs. 17/1, im Folgenden Immunitätsbeschluss):
1. Der Landtag genehmigt bis zum Ablauf der 17. Wahlperiode
a) die Durchführung von Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten, …
Vor Einleitung eines Strafverfahrens ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Das Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Absendung der Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages eingeleitet werden.
b) …
c) den Vollzug der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und §§ 102 ff. Strafprozessordnung) in den genehmigten Verfahren, soweit der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme ohne die Einholung einer gesonderten Genehmigung zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist.
Diese Genehmigung wird im Einzelfall erst wirksam, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Präsidentin oder der Präsident kann Auflagen machen. -
2. Diese Genehmigung umfasst nicht
a) den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nr. 1 c fällt
Dieser Beschluss ist in eine Rundverfügung (RV) des Ministeriums der Justiz vom 09. Mai 2022 (J 1044-1) übernommen und in dieser Form den Staatsanwaltschaften mitgeteilt worden. Unter dem 18.05.2022 übersandte die Präsidentin des Rechnungshofs des Saarlandes dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) nach § 111 LHO sowie das Ergebnis der Prüfung der Zuwendungen des Landes an die HWK nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 LHO vom 11.05.2022. In ihrem Anschreiben wies sie darauf hin, dass verschiedene der in der Prüfungsmitteilung dargestellten Sachverhalte – „ab dem Jahr 2017“ und, ohne dass sich darauf die Prüfung erstreckt hätte, über das Jahr 2019 hinaus – möglicherweise disziplinar- oder strafrechtlich relevant sein könnten, und bat das Ministerium um Prüfung und gegebenenfalls Einleitung der gebotenen Schritte. Daraufhin erstattete das Ministerium unter Bezugnahme auf die Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs Strafanzeige. Nach Auswertung der Mitteilung des Rechnungshofs ging die Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Rahmen von Vorermittlungen von einem Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens – der Untreue, der Korruption sowie der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen – durch verschiedene Verantwortliche der HWK aus, darunter durch den Antragsteller. Die daraufhin erfolgten Ermittlungen des Landespolizeipräsidiums bestätigten aus Sicht der Staatsanwaltschaft einen gegen den Antragsteller bestehenden Verdacht der Untreue zum Nachteil der HWK gemäß § 266 StGB, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 298 StGB sowie der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Sache nach ging es – unter anderem – um den Verdacht einer der Höhe der Kosten nach für zu aufwändig erachteten Beschaffung und möglicherweise auch privaten Nutzung des dem Antragsteller und dem Hauptgeschäftsführer der HWK zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs, um den Verdacht von unangemessenen Zahlungen von Aufwandsentschädigungen und Bewirtungen von Beschäftigten der HWK und Organmitgliedern sowie externer Personen, um eine möglicherweise rechtswidrige Finanzierung der privaten Lebensführung bei Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen, um möglicherweise vorhandene Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Betriebsmitteln ohne ordnungsgemäßes Vergabeverfahren, um möglicherweise unzulässige Stellenbewertungen und um mögliche Verstöße gegen strafrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Normen durch die Bezahlung von Dienstleistungen von für die HWK ohnehin tätigen Lehrkräften sowie die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier.
Unter dem 02.11.2022 zeigte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken der Präsidentin des Landtags mit eingehender Begründung die Absicht an, gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue einzuleiten. Am Ende des Schreibens hieß es: „Die Benachrichtigung des Abgeordneten ist unterblieben, weil durch sie der Erfolg der beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchungen) gefährdet wird.“
Am 08.11.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bei dem Amtsgericht Saarbrücken – Ermittlungsrichter – insgesamt drei gleichlautende Durchsuchungsbeschlüsse, von denen einer den Beschwerdeführer, einer den damaligen Hauptgeschäftsführer der HWK und einer die HWK betraf. Sie wurden unter dem 14.11.2022 auch erlassen. Der den Beschwerdeführer betreffende Durchsuchungsbeschluss ordnete die Durchsuchung der Person, der Privatwohnung und der Geschäftsräume des Antragstellers sowie seines Büros und sonstigen Arbeitsplatzes in der HWK und der Fahrzeuge nach den Verdacht betreffenden ermittlungsrelevanten Unterlagen an.
Der Beschluss umfasste diverse Unterlagen, Kommunikation sowie sonstige Belege, die Aufschluss über die Tatbegehungsweise geben können, auch soweit sie sich in elektronischer Form auf Datenträgern befinden.
Noch am Tag der Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses, dem 14.11.2022, übermittelte das Ministerium der Justiz dem Büro der Landtagspräsidentin einen an diese adressierten Umschlag der „Justizbehörden Saarbrücken“ mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit. Dieser Umschlag enthielt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14.11.2022, mit dem der Leitende Oberstaatsanwalt seine Absicht anzeigte, den Durchsuchungsbeschluss gegen den Antragsteller zu vollstrecken.
Die sofortige Vollstreckung der drei Durchsuchungsbeschlüsse sei zudem ohne eine weitere Befassung des Landtages zwingend geboten, da ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet sei und ein Verlust von Beweismitteln drohe. Als Anlagen waren dem Schreiben alle drei Durchsuchungsbeschlüsse beigefügt. Damit war erkennbar, dass das Amtsgericht Saarbrücken auf eine Anhörung des Antragstellers aus Gründen der Gefährdung des Anordnungszwecks verzichtete und gleichzeitig Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Handwerkskammer und den damaligen Hauptgeschäftsführer erlassen wurden und vollstreckt werden sollten. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgemäß die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs des Durchsuchungsbeschlusses. Dort heißt es wörtlich:
„Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Abgeordneten B. W.
Anlage: Durchsuchungsbeschluss vom 14.11.2022, Aktenzeichen 8 Gs 3129/22 Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit zeige ich die Absicht an, gegen den Landtagsabgeordneten B. W. in dem gegen diesen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue die in der Anlage beigefügten Untersuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022, Aktenzeichen 8 Gs 3129/22, am 15.11.22 zu vollstrecken. Die sofortige Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse ohne eine weitere Befassung des Landtags des Saarlandes ist hier zwingend geboten, da ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet ist und ein Verlust von Beweismitteln droht. Ich bitte daher höflichst um Feststellung, dass die Voraussetzungen der Ziffer A 1.) c.) der RV des Ministeriums der Justiz vom 09. Mai 2022 (J 1044-1) (Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages des Saarlandes) hier vorliegen.“
Als Anlagen waren dem Schreiben alle drei Durchsuchungsbeschlüsse beigefügt. Die Landtagspräsidentin nahm Einblick in die Unterlagen, aus denen ersichtlich war, dass sich die Durchsuchungsmaßnahmen nicht auf Räumlichkeiten und Gegenstände des Landtags bzw. des Antragstellers in seiner Funktion als Abgeordneter wie z.B. das Abgeordnetenbüro oder vom Landtag zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel bezogen.
Angesichts der ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der beigefügten Durchsuchungsbeschlüsse, oblag der Landtagspräsidentin auch die Prüfung daraufhin, dass die sofortige Vollziehung der Beschlüsse „zwingend geboten“ war. Schließlich erteilte die Landtagspräsidentin der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die erbetene schriftliche Genehmigung. Diese wurde noch am gleichen Tag der Vertreterin des Ministeriums der Justiz überreicht.
In dem an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken adressierten, in den Ermittlungsakten nur mit einer maschinenschriftlichen Zeichnung „gez. Becker“ unterschriebenen Genehmigungsschreiben heißt es:
Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Abgeordneten B. W.;
Ihr Schreiben vom 14.11.2022, Az.: 05 Js 418/22
…
In obiger Angelegenheit erteile ich die Genehmigung nach Ziff. A 1.) c.) der RV des Ministeriums der Justiz vom 09. Mai 2022 (J 1044-1) betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages des Saarlandes
Die Durchsuchungen erfolgen sodann am 15.11.2022 und 16.11.2022, und zwar zeitgleich bei dem Antragsteller, der Handwerkskammer und deren Hauptgeschäftsführer. Am 15.11.2022 fand zwischen Ermittlungsbeamten, der Oberstaatsanwältin Mailänder und Vertretern der Landtagsverwaltung und der Vertreterin des Antragstellers eine Besprechung über die zum Gegenstand des Antrags zu 1. gemachte Genehmigung statt.
Am 17.11.2022 begehrte der Antragsteller Akteneinsicht im Verfahren über die Aufhebung seiner Immunität. Dies lehnte die Präsidentin mit Schreiben vom 23.11.2022 mangels Anspruchs des Antragstellers ab. In diesem Zusammenhang verwies sie hinsichtlich der Nachfrage nach einschränkenden Anordnungen des Landtags gegenüber der Staatsanwaltschaft, soweit elektronische Kommunikation im weitesten Sinne mit Bezug zur Abgeordnetentätigkeit betroffen sei, auf den Inhalt des am Tag der Durchsuchung geführten Gesprächs mit dem Antragsteller und einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Darin wurde bekräftigt, dass sich die Staatsanwaltschaft an die vorhandenen Präzedenzfälle zu halten und konkrete Angaben zu ihren Suchparametern zu machen habe, soweit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landtags auf Speichermedien und Kommunikationsmittel zugegriffen werden solle. Diese würden dann erneut von der Landtagsverwaltung geprüft, bevor eine Genehmigung erteilt werde. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an den Landtag herangetreten.
Am 17.4.2023 erhob der Antragsteller nach Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs Landesverfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, einen seine Beschwerde gegen diese Entscheidung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken sowie – allerdings nur mittelbar – gegen die durch die Landtagspräsidentin erteilte Genehmigung der sofortigen Vollziehung der Durchsuchung auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde der Landtagspräsidentin am 17.05.2023 übersandt. Im Übersendungsschreiben heißt es, dass der Antragsteller sich zwar nicht unmittelbar gegen Entscheidungen des Landtags oder seiner Organe richtete, sondern gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Strafverfolgungsbehörden. Allerdings rügte der Antragsteller auch eine Verletzung seines Immunitätsrechts gemäß Art. 82 Abs. 1 SVerf, weshalb auch der Landtagspräsidentin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Von einer Stellungnahme sah die Landtagspräsidentin mit Schreiben vom 12.06.2023 ab.
Mit Schreiben vom 13.11.2023 bat der Verfassungsgerichtshof den Direktor des Landtags um die Beantwortung einiger Fragen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Immunität durch die Präsidentin. Der Landtagsdirektor beantwortete diese mit Schreiben vom 28.11.2023. Am 26.04.2024 fand die mündliche Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof statt, an der für den Landtag und seine Präsidentin die Herren Müller und Becker teilnahmen. Der Vertreter des Landtags führte auf Nachfrage des Gerichts aus, dass sich die Prüfung der Landtagspräsidentin zur unbedingten Gebotenheit eines sofortigen Vollzugs von Durchsuchungsmaßnahmen auf eine Evidenzkontrolle der insoweit dargelegten Gründe beschränke. Bei der Evidenzkontrolle führe die Präsidentin jedoch kein paralleles Ermittlungsverfahren durch. Lediglich in Fällen offensichtlich fehlender Gebotenheit und/oder bei erkennbar sachfremden Erwägungen, insbesondere beim Vorliegen politischer Motive, verweigere die Landtagspräsidentin die Feststellung der unbedingten Gebotenheit des sofortigen Vollzugs.
Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs warf in der mündlichen Verhandlung zudem die Frage auf, ob das Gericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung überhaupt inzident auch die vorherige Genehmigung durch die Landtagspräsidentin prüfen dürfe oder ob diese Frage vorrangig in einem Organstreitverfahren hätte geklärt werden müssen. Der Antragsteller hat daraufhin am 13.05.2024 das vorliegende Organstreitverfahren gegen den Landtag des Saarlandes eingeleitet.
Am 21.06.2024 erging das Urteil zur Verfassungsbeschwerde (Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23). Ausweislich des Rubrums war neben der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken auch die Präsidentin des Landtages Beteiligte. Im Zusammenhang mit einer Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Immunität aus Art. 82 SVerf führte der Gerichtshof aus, dass dieses auch zu den Grundrechten des Antragstellers und nicht allein zu mit der Verfassungsbeschwerde nicht verfolgbaren organschaftlichen Rechten zähle (S. 16 des Urteilsumdrucks). Der Antragsteller sieht sich ausweislich seiner Antragsschrift und des sein Vorbringen bekräftigenden Schriftsatzes vom 30.12.2024 durch die vom Landtag des Saarlandes mit Schreiben vom 14.11.2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ausgesprochene Genehmigung der drei Durchsuchungsbeschlüsse im Verfahren 8 Gs 3129/22, Amtsgericht Saarbrücken, gegen den Antragsteller in seinen verfassungsmäßigen Rechten – Recht auf Immunität – aus Art. 82 SVerf verletzt. Er rügt, dass es seitens der Präsidentin des Landtags unterlassen worden sei, rechtlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der unbedingten Gebotenheit des sofortigen Vollzugs der Durchsuchungsbeschlüsse gegeben seien. Mangels rechtlicher Prüfung seien auch keine Auflagen ausgesprochen worden. Von dem beanstandeten Verhalten – dem Unterlassen jedweder Prüfung – habe er erst im Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren Lv 3/23 erfahren. Erst damit sei er in die Lage versetzt worden, ein Organstreitverfahren einzuleiten und vollumfänglich zu begründen.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die vom Landtag des Saarlandes mit Schreiben vom 14.11.2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ausgesprochene Genehmigung der drei Durchsuchungsbeschlüsse im Verfahren 8 Gs 3129/22, Amtsgericht Saarbrücken, gegen den Antragsteller diesen in seinen verfassungsmäßigen Rechten nach Art. 82 SVerf verletzt.
2. die Genehmigung wird aufgehoben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zu verwerfen.
Er hält den Antrag zu 2. für unstatthaft und den Antrag zu 1. für unzulässig. Hinsichtlich beider Anträge liege eine Verfristung im Sinne von § 40 Abs. 3 VerfGHG vor. Jedenfalls seien sie aber unbegründet.
Die zum Gegenstand des Antrags zu 1. gemachte Genehmigung sei im November 2022 nicht nur erteilt, sondern dem Antragsteller auch bekannt geworden. Sie sei am Tag der Durchsuchung, dem 15.11.2022, auch mit ihm erörtert worden. Deshalb sei die Drei-Monats-Frist des § 40 Abs. 3 VerfGHG schon im Februar 2023 abgelaufen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 40 Abs. 3 VerfGHG versperrten dem Antragsteller den Weg, die Verfristung des Organstreits durch ein Abstellen auf Unterlassungselemente im Rahmen der eigentlich angegriffenen Maßnahme zu umgehen.
Beide Anträge seien zudem unzulässig, weil es an einer Anfechtungsbefugnis fehle. Bei Organstreitverfahren im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Immunitätsvorgaben könnten eigene Rechte des einzelnen Abgeordneten nur verletzt sein und damit eine Antragsbefugnis begründen, wenn der Antragsteller geltend mache, durch das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkannt habe und sich von sachfremden, willkürlichen Motiven habe leiten lassen. Diese Möglichkeit werde in der Antragsschrift aber nicht dargelegt.
B. / 1.
Die vom Antragsteller gestellten Anträge sind zum Teil unstatthaft und im Übrigen unzulässig. Sie beziehen sich nach der ausdrücklichen Formulierung auf Seite 1 der Antragsschrift vom 13.05.2024 auf die vom Landtag des Saarlandes ausgesprochene Genehmigung zu Durchsuchungsbeschlüssen: Zum einen unter dem Aspekt, die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers festzustellen (Antrag zu 1.), zum anderen unter dem Aspekt, die Genehmigung aufzuheben (Antrag zu 2.).
a.
Der Aufhebungsantrag ist schon deshalb unstatthaft, weil im Organstreitverfahren nur Feststellungen möglich sind, nicht aber die Aufhebung von Maßnahmen (vgl. § 42 Satz 1VerfGHG). b.
Bezogen auf die angegriffene Maßnahme Genehmigung ist der Antragsgegner, der den angegriffenen Beschluss vom 14.11.2022 gefasst hat, der richtige Antragsgegner.
Sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegner sind beteiligtenfähig. Gemäß § 39 VerfGHG können Antragsteller und Antragsgegner nur die in § 9 Nr. 5 VerfGHG genannten Beteiligten sein. § 9 Nr. 5 VerfGHG benennt in Übereinstimmung mit Art. 97 Nr. 1 SVerf als mögliche Beteiligte ein oberstes Landesorgan oder andere Beteiligte, welche durch die Verfassung, durch die Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung oder, wie es in der nach Sinn und Zweck gebotenen erweiternden Auslegung von Art. 97 Nr. 1 SVerf und § 9 Nr. 5 VerfGHG heißen muss, durch das Gesetz über den Landtag des Saarlandes mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Dem Antragsteller kommen als Abgeordnetem durch Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf i.V.m. Artikel 82 Abs. 1 SVerf eigene Zuständigkeiten zu. Auch in der Geschäftsordnung des Landtags sind sie mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet (Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 12.12.2005 – Lv 4/05 –, S. 6; Urteil vom 3.12.2007 – Lv 12/07 –, S. 6).
Der Antragsgegner ist als oberstes Landesorgan beteiligtenfähig.
Als zulässige Angriffsgegenstände eines Organstreitverfahren i.S.d. § 40 Abs. 1 VerfGHG kommen nur Maßnahmen oder Unterlassungen in Betracht, die rechtserheblich sind. Eine konkrete Maßnahme ist bereits dann rechtserheblich, wenn sie geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 138, 45 Rn. 27). Die vorliegend angegriffene Genehmigung ist geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers gemäß Art. 82 Abs. 1 SVerf zu beeinträchtigen.
Der Antrag richtet sich insgesamt auf einen zulässigen Antragsgegenstand.
c.
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Genehmigung ist – ebenso wie derjenige auf Aufhebung der Genehmigung – verfristet.
aa.
Nach § 40 Abs. 3 VerfGHG muss jeder Antrag im Organstreitverfahren binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. zu der parallelen Norm des § 64 Abs. 3 BVerfGG die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfGE 151, 191 Rn.17; 129, 356 [370 f.]; 118, 277 [320]). Der Sinn der Frist liegt darin, im Organstreitverfahren angreifbare (behauptete) Verfassungsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes soll das Verfassungsorgan, dessen „Verhalten“ als verfassungswidrig gerügt wird, sich nicht unbegrenzte Zeit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgesetzt sehen (Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11 –, S. 18). Das damit angesprochene „Verhalten“ eines Verfassungsorgans, hier des Landtags in der Gestalt der für diesen handelnden Präsidentin, ist unstreitig am 14.11.2022 erfolgt und war an diesem Tag abgeschlossen.
Die Genehmigung durch den Landtag wurde dem Antragsteller auch umgehend bekannt. Am Folgetag, dem 15.11.2022, fand nämlich nicht nur die Durchsuchung bei ihm statt, sondern auch eine Besprechung der Vertreterin des Antragstellers mit der Staatsanwaltschaft und Vertretern der Landtagsverwaltung. Dabei ist dem Antragsteller die angegriffene Genehmigung bekannt geworden. Dies belegt auch sein Akteneinsichtsgesuch vom 17.11.2022, in dem er die schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zur Aufhebung der Immunität zum Gegenstand machte.
Die Frist für einen Antrag in einem Organstreitverfahren gegen das „Verhalten“ des Landtags ist somit mit dem 15.02.2023 abgelaufen. Der Antrag des Antragstellers vom 13.05.2024 kam damit mehr als ein Jahr zu spät und ist daher verfristet.
bb.
Der Antragsteller versucht vergebens, die Verfristung in Abrede zu stellen, indem er von dem von ihm selbst zutreffend gewählten Antragsgegenstand „Genehmigung“ abweicht und stattdessen auf ein Unterlassungselement abstellt, zu dem es in dem durch die Genehmigung abgeschlossenen Verfahren gekommen sein soll. Er behauptet, von diesem Unterlassungselement habe er erst im Verhandlungstermin zu seiner Verfassungsbeschwerde vom 26.04.2024 erfahren. Vorher habe er daher kein Organstreitverfahren einleiten können, und deshalb müsse sein am 13.05.2024 gestellter Antrag jetzt doch noch als fristgerecht angesehen werden. Richtig ist demgegenüber allein, dass sich der Antragsteller daran festhalten lassen muss, dass er auf Seite 1 seines Schriftsatzes vom 13.05.2022 zwei Anträge formuliert hat, die beide ausschließlich auf die ausgesprochene Genehmigung vom 14.11.2022 bezogen sind, nicht auf ein Unterlassen als eigenständigen Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens. Es ist zudem auch objektiv sachgerecht, dass die Antragsschrift als Gegenstand des Organstreitverfahrens die Genehmigung vom 14.11.2022 benennt. Denn es ist erst diese Genehmigung, die das „Verhalten“ des Landtags mit einer Außenwirkung im Verhältnis zum Antragsteller ausstattet (vgl. auch Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23, S. 23 ff. des Umdrucks).
Wäre es in dem durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ausgelösten Verfahren der immunitätsrechtlichen Genehmigung der Durchsuchungsbeschlüsse zu Fehlern und Unterlassungen des Landtags gekommen, dann wäre das mangels Außenwirkung im Verhältnis zum Antragsteller (gar) kein statthafter eigenständiger Gegenstand eines Organstreitverfahrens. Auswirken würde sich das allenfalls auf der Ebene der im Organstreitverfahren möglichen Überprüfung der ausgesprochenen Genehmigung in Bezug auf eigene Verfassungsrechte des Antragstellers. Dafür hätte aber diese Genehmigung innerhalb der Frist des § 40 Abs. 3 VerfGHG angegriffen worden sein müssen. Das ist nicht geschehen.
Der Antragsteller versucht, ein Verhalten künstlich in eine Handlung und in ein Unterlassen aufzuspalten, um so die eingetretene Verfristung zu umgehen. Eine solche Aufspaltung verbietet sich aber schon deshalb, weil § 40 Abs. 3 VerfGHG bei Beanstandungen von einem Alternativverhältnis von Maßnahme und Unterlassen ausgeht. Entweder liegt das eine oder das andere vor, ein sowohl als auch ist ausgeschlossen. Positive Maßnahmen mit Unterlassungskomponente bleiben Maßnahmen. Keine Maßnahmen, sondern ein Unterlassen liegt nur dann vor, wenn der Antragsgegner gar nicht tätig geworden ist.
Unzulässig ist es ebenso, eine Maßnahme, die wie die getroffene Genehmigung eine einen Vorgang abschließende Entscheidung darstellt, aufspalten zu wollen in diese Entscheidung einerseits und in (vermeintliche) Unterlassungselemente auf dem Weg zu dieser Entscheidung andererseits. Diese Atomisierung des Angriffsgegenstandes des Organstreitverfahrens ist künstlich und mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist gemäß § 40 Abs. 3 VerfGHG nicht zu vereinbaren.
Sinn und Zweck der Frist ist es, im Organstreitverfahren angreifbare Vorgänge nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit zu stellen. Auf dem Boden der Argumentation des Antragstellers könnte der Fristablauf bei einer beanstandeten Maßnahme dagegen immer wieder von vorn beginnen, sobald der Antragsteller meint, von einer damit in Zusammenhang stehenden vermeintlichen Unterlassung ausreichend Kenntnis erhalten zu haben.
Die Vorgaben des Verfassungsprozessrechts für den Organstreit sind genau umgekehrt: Wenn ein grundsätzlich organstreitfähiges Organ negativ von einem Verhalten in seiner Rechtssphäre betroffen ist und das auch bemerkt, wie das vorliegend bei der durch das Parlament vorgenommenen Genehmigung der strafprozessualen Durchsuchung der Fall ist, dann kann und muss ein solches verfassungsrechtliches Organ zur Verteidigung seiner eigenen Verfassungsrechte drei Monate nach Kenntnis von der parlamentsrechtlichen Genehmigung als solcher dagegen ein Organstreitverfahren anhängig machen. Andernfalls ist es davon dauerhaft ausgeschlossen. In dem Organstreitverfahren gegen die vom Parlament getroffene Entscheidung, strafprozessuale Maßnahmen durch Genehmigung zu ermöglichen, kann der Abgeordnete alle in diesem Zusammenhang relevanten Einzelelemente verfassungsrechtlich überprüfen lassen, auch solche, die er erst in einem fristgerecht anhängig gemachten Organstreitverfahren in allen Details und Einzelheiten ausgebreitet bekommt.
Statt diesen Weg des Organstreitverfahrens fristgerecht zu beschreiten, hat der Antragsteller sich entschieden, nur im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und zum Amtsgericht Saarbrücken Rechtsschutz zu suchen.
Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass der Antragsteller erst am 26.04.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde von dem beanstandeten Verhalten bzw. den Umständen erfuhr, die ihn in die Lage versetzt hätten, ein Organstreitverfahren einzuleiten und vollumfänglich zu begründen.
Vielmehr ging der Antragsteller im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch schon ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung am 26.04.2024 von einer Verletzung nicht nur seiner Grundrechte, sondern auch seiner Abgeordnetenrechte durch die Genehmigung des Landtags aus. Dies belegt seine dem Verfassungsgerichtshof bekannte Antragsschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom 17.04.2023. Darin rügt er auf Seite 47 oben ausdrücklich:
„Die Genehmigung des Landtages des Saarlandes zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung wurde nicht wirksam erteilt. Der Vollzug verletzt die Immunität des Beschwerdeführers als Abgeordneter.“
Er führte schon im April 2023 weiter aus, es sei fragwürdig, ob die Genehmigung der Landtagspräsidentin überhaupt wirksam erteilt wurde, da es zweifelhaft erscheine, ob die Präsidentin festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des Immunitätsbeschlusses vorgelegen hätten (S. 50 der Antragsschrift vom 17.04.2023). Letztlich hat er vorgetragen, die Präsidentin sei gar nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen zu prüfen (S. 47 f. der Antragsschrift vom 17.04.2023). Das ist genau der Vorwurf, die Präsidentin habe im Zuge des Genehmigungsverfahrens Prüfungen und Feststellungen unterlassen. Dazu gehört auch der Vortrag auf S. 50 der Antragsschrift vom 17.04.2023, wonach die Präsidentin im Falle einer pflichtgemäßen Prüfung Auflagen hätte machen müssen, dies aber unterlassen habe.
Diese Umstände geben schon jeweils einzeln, jedenfalls aber zusammengenommen ein klares Bild: Nach seinem eigenen Vortag in der Antragsschrift vom 17.04.2023 ging der Antragsteller schon damals von einer seine Rechte aus Art. 82 Abs. 1 SVerf durch Unterlassungskomponenten verletzenden Genehmigungsentscheidung durch den Landtag aus. Der Antragsteller kann nicht plausibel erklären, warum er 2023 all das in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren rügen konnte, nicht aber in einem Organstreitverfahren.
d.
Unabhängig davon, dass der Antrag bereits verfristet und daher unzulässig ist, hat der Antragsteller auch das Vorliegen einer Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt.
Nach § 40 Abs. 1 VerfGHG ist ein Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinem ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei. Eine Rechtsverletzung ist geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Die Möglichkeit der Verletzung des organschaftlichen Rechtskreises darf nach dem Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 3.12.2007 – Lv 12/07 –, S. 7; Hermanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rn. 11). Die mögliche Verletzung oder Gefährdung ist schlüssig darzulegen. Es ist eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung erforderlich (vgl. Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 19/13 –, S. 4 f., und Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 GR 52/23 –, juris Rn. 31).
Der Antragsteller beruft sich auf eine Verletzung seines Immunitätsrechts aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 SVerf und begründet dies damit, dass die Landtagspräsidentin die unbedingte Gebotenheit des sofortigen Vollzugs der Durchsuchungsmaßnahme ohne hinreichende Prüfung festgestellt habe. Damit hat er eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 SVerf jedoch nicht ausreichend schlüssig dargelegt, denn aus Art. 82 Abs. 1 SVerf ergeben sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten. Die Immunität der Abgeordneten und der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung dienen vornehmlich der Funktionsfähigkeit des Parlaments und damit dem Parlament als Ganzem. Der einzelne Abgeordnete hat dabei nur einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht – den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend – von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt (vgl. übereinstimmend Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23 –, S. 16 des Umdrucks; BVerfG, Urteil vom 17.12.2001 – 2 BvE 2/00 –, juris Rn. 62; BVerfGE 104, 310 (328); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 – , juris Rn. 26; Zeyer/Grethel, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 82 Rn. 7; Magiera, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 46 [Nov. 2017], Art. 46 Rn. 186 ff.; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 2024, Art. 46 Rn. 97, 103; Storr, in: Huber/Voßkuhle (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. II, 8. Aufl. 2024, Art. 46 Rn. 37; Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 46 Rn. 41). Der Landtag darf sich bei der Freigabe von Ermittlungen allein über evident sachfremde Maßnahmen, die offensichtlich die parlamentarische Arbeit eines Abgeordneten erschweren sollen, nicht hinwegsetzen (BVerfGE 104, 310 [330]). Die Präsidentin/der Präsident ist aber nicht verpflichtet, die Schlüssigkeit des erhobenen Vorwurfs und die Gebotenheit des sofortigen Vollzugs einer Durchsuchungsmaßnahme über eine Evidenzkontrolle hinaus zu prüfen (vgl. BVerfGE 104, 310 [333]). Die zur Begründung der Gebotenheit des sofortigen Vollzugs einer Durchsuchungsmaßnahme und damit inzident auch zur Rechtfertigung der Durchsuchungsmaßnahme selbst vorgebrachten Gründe sind nur auf offensichtliche Unschlüssigkeit oder Unverhältnismäßigkeit sowie erkennbar sachfremde Erwägungen zu überprüfen, insbesondere auf das Vorliegen politischer Motive (vgl. BVerfGE 104, 310 [333 ff.]. Lediglich in Fällen offensichtlich fehlender Gebotenheit und/oder erkennbar sachfremder Erwägungen verweigert die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident die Feststellung und damit die Genehmigung des sofortigen Vollzugs. Bei der Evidenzkontrolle führt die Präsidentin/der Präsident kein paralleles Ermittlungsverfahren durch (vgl. hierzu auch Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 2024, Art. 46 Rn. 186). Er/Sie ist dazu weder verfassungsrechtlich verpflichtet, noch hat er/sie dafür die Zeit oder die Ressourcen wie Ermittlungsakten oder strafrechtlichen Sachverstand.
Dazu, dass sich die Landtagspräsidentin bei der Feststellung der Gebotenheit des sofortigen Vollzugs der Durchsuchung und damit auch bei der Rechtfertigung der Durchsuchungsmaßnahme selbst den repräsentativen Status des Antragstellers grob verkennend von sachfremden, willkürlichen Motiven habe leiten lassen, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Zwar behauptet der Antragsteller, dass die Landtagspräsidentin die unbedingte Gebotenheit eines sofortigen Vollzugs der Durchsuchungsmaßnahme gegen ihn nicht ausreichend geprüft habe. Dass sie sich dabei von sachfremden, willkürlichen Motiven habe leiten lassen, macht er hingegen weder ausdrücklich geltend – und lässt es demgemäß auch an einer entsprechenden Begründung fehlen –, noch umfasst der Vorwurf der nicht ausreichenden Prüfung der unbedingten Gebotenheit des sofortigen Vollzugs der in Frage stehenden Durchsuchungsmaßnahme der Sache nach den Vorwurf sachfremdem, willkürlichen Handelns. Selbst wenn die Landtagspräsidentin die ihr verfassungsrechtlich aufgegebene Prüfung nicht in dem ihr möglichen Umfang durchgeführt hätte und Zweifel an der unbedingten Gebotenheit des sofortigen Vollzugs der Durchsuchungsmaßnahme verblieben wären, wären keine offensichtliche Unschlüssigkeit oder Unverhältnismäßigkeit ihres Handelns oder erkennbar sachfremde Erwägungen gegeben gewesen.
Die Anträge des Antragstellers auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Genehmigung und auf Aufhebung der Genehmigung sind nicht nur verfristet und schon deshalb unzulässig. Vielmehr ist das Organstreitverfahren auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Vorliegen einer Antragsbefugnis nicht hinreichend dargetan hat.
2.
Die Anträge sind darüber hinaus auch unbegründet. Dafür, dass die Aufhebung der Immunität des Antragstellers aus sachfremden, willkürlichen Motiven erfolgt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Bereits oben wurde ausgeführt, dass sich bei der Frage der Gebotenheit des sofortigen Vollzugs einer Durchsuchungsmaßnahme die Prüfung der Präsidentin auf eine Evidenzkontrolle der von der Staatsanwaltschaft insoweit vorgelegten Gründe beschränkt. Die zur Begründung der Gebotenheit des sofortigen Vollzugs und damit inzident auch zur Durchsuchungsmaßnahme selbst vorgebrachten Gründe werden auf offensichtliche Unschlüssigkeit oder Unverhältnismäßigkeit sowie erkennbar sachfremde Erwägungen überprüft, insbesondere auf das Vorliegen politischer Motive. Lediglich in Fällen offensichtlich fehlender Gebotenheit und/oder sachfremder Erwägungen verweigert die Landtagspräsidentin die Feststellung und damit die Genehmigung des sofortigen Vollzugs. Bei der Evidenzkontrolle führt die Präsidentin kein paralleles Ermittlungsverfahren durch. Sie ist dazu weder verfassungsrechtlich verpflichtet, noch hat sie dafür die Zeit oder die Ressourcen.
Auch im vorliegenden Fall hat die Präsidentin des Landtags die ihr gesetzlich aufgegebene Evidenzkontrolle durchgeführt. Die an sie übermittelten Informationen zur Durchsuchungsmaßnahme und zur Gebotenheit des sofortigen Vollzugs ließen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlende Gebotenheit der sofortigen Vollziehung der Durchsuchungsmaßnahme erkennen, sondern waren schlüssig und nachvollziehbar. Wie bereits in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeführt, lag dem Durchsuchungsbeschluss angesichts der Prüfmitteilung des Rechnungshofs des Saarlandes eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Verdachts der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Verstoßes gegen die Abgabenordnung zugrunde (Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23 –, S. 26 f. des Umdrucks). Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs basierte die von der Staatsanwaltschaft auf Grund der im Vorermittlungsverfahren bekannten Aktenlage gewonnene Einschätzung, dass die von dem Rechnungshof des Saarlandes dargelegten Prüfungsinhalte für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichten, auf plausiblen Erwägungen (Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23 –, S. 27 des Umdrucks). Dieser Eindruck wurde dadurch bestärkt, dass die durch die vom Amtsgericht Saarbrücken erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse ausweislich des Rubrums zur Sicherung des Beweiszwecks ohne Anhörung des Antragstellers ergingen. Auch die Begleitumstände legten eine Gebotenheit des sofortigen Vollzugs nahe, da dem Schreiben der Staatsanwaltschaft auch Durchsuchungsbeschlüsse gegen weitere Beteiligte beigefügt waren. Es war daher für die Landtagspräsidentin ohne weiteres erkennbar, dass ein Abwarten allein beim Vollzug der Maßnahme gegen den Antragsteller den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde, da er „vorgewarnt“ wäre, sobald bei den anderen Beteiligten Durchsuchungen durchgeführt worden wären. In Anbetracht dieser Ermittlungsrichtung war es plausibel, die Dringlichkeit der Durchsuchung willkürfrei anzunehmen, um den Verlust von anderen Beweismitteln zu verhindern (vgl. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23 –, S. 25 des Umdrucks).
Angesichts dessen lagen die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen in ihrer Konkretisierung durch den Immunitätsbeschluss des Landtags zu Beginn der Legislaturperiode für die Feststellungsentscheidung der Präsidentin des Landtags vor (vgl. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024 – Lv 3/23 –, S. 24 des Umdrucks).
C.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 26 VerfGHG.
gez.: Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone
Freymann Dr. Groß Dr. Marsch Schmit Trenz Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 82 SVerf SL, § 40 VerfGHG SL, Art. 66 SVerf SL, § 9 VerfGHG SL, Art. 97 SVerf SL, § 111 LHO SL, § 91 LHO SL, § 26 VerfGHG SL, § 39 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 2/24 entschieden?“