Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 22.07.2019 – Lv 2/19
Leitsatz
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, wenn mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs aber auch anderer Grundrechte geltend gemacht wird, eine Anhörungsrüge zuvor jedoch nicht erhoben worden ist.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung als Dolmetscher haben eine objektiv berufsregelnde Tendenz, beruhen jedoch auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, weil sie der Sicherung einer funktionsfähigen Rechtsprechung dienen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A. / I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019, in welcher sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2018 (1 K 342/17) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
1.
Der Beschwerdeführer strebt die allgemeine Vereidigung als Dolmetscher gemäß § 6 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) für die arabische Sprache an. Der in Tunesien geborene Beschwerdeführer lebte dort bis zum Abschluss seines zweisprachigen Abiturs (Arabisch und Französisch). Danach kam er nach Deutschland, wo er ein Ingenieursstudium absolvierte. Er besitzt sowohl die tunesische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit und arbeitet seit Dezember 2007 als Prüfingenieur in Saarbrücken. Sein Aufgabengebiet umfasst neben seiner Tätigkeit als Prüfingenieur auch das Dolmetschen in arabischer Sprache. Eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscher hat er nicht abgelegt.
2.
Am 27.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken seine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher gemäß § 6 SAG GVG für die arabische Sprache. Mit Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen des fehlenden Nachweises einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für die Eignung zum Dolmetscher zurückgewiesen. Zudem liege für eine solche Eignung auch kein ausreichender Nachweis auf andere Weise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 SAG GVG vor, da der Beschwerdeführer keine Zeugnisse vorgelegt habe, die denen einer staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher entsprächen, um seine Eignung zu belegen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen könnten höchstens als Anhaltspunkte für dessen Sprachkenntnisse dienen, auf spezifische Fähigkeiten eines Dolmetschers ließen sie jedoch keine Rückschlüsse zu. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine Prüfung, die der Qualitätssicherung der Dolmetscher- und Übersetzerleistung diene, nicht möglich.
3.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2016 Widerspruch, welchen er unter anderem damit begründete, dass ihm nicht in ausreichender Weise erläutert worden sei, welche Nachweise vorgelegt werden müssten, um eine adäquate Prüfung zu gewährleisten. Darüber hinaus sei ihm zu Unrecht eine mündliche Anhörung durch den Präsidenten des Landgerichts verweigert worden. Der Bescheid sei überdies formunwirksam, da er nicht vom Präsidenten des Landgerichts persönlich, sondern „Im Auftrag“ von einem Präsidialrichter unterzeichnet worden sei. Mit Bescheid vom 19.01.2017 wurde der Widerspruch durch den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, der Präsident des Landgerichts habe hinreichend deutlich gemacht, welche Nachweise für eine Zulassung erforderlich seien. Ausreichende Nachweise im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG GVG seien nicht vorgelegt worden; auch habe der Präsident des Landgerichts in zulässiger Art und Weise die beantragte mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verweigert, denn eine solche sei nicht geeignet, die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers zu beurteilen.
4.
Am 28.02.2017 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Antrag, den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken zu verpflichten, ihn nach § 6 Abs. 1 SAG GVG unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid vom 15.07.2016 und des nach Nichtabhilfe des Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.01.2017 allgemein als Dolmetscher zu vereidigen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Befangenheit des Einzelrichters festzustellen, da der Einzelrichter keinen Schriftsatznachlass gewährt habe, um zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen; diesen Befangenheitsantrag hat das Verwaltungsgericht nach rund 90-minütiger Unterbrechung der mündlichen Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen, da lediglich die Verfahrensweise des Richters beanstandet worden sei. Die Klage des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes anschließend mit Urteil vom 06.02.2018 - 1K 342/17 - abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil hat das Gericht nicht ausdrücklich zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Präsident des Oberlandesgerichts übe gegenüber dem beklagten Präsidenten des Landgerichts als nächsthöhere Behörde der Justizverwaltung in Maßnahmen der Gerichtsverwaltung nicht nur die Dienst- sondern auch die Fachaufsicht als nächsthöhere Behörde aus; mithin sei nicht der Minister der Justiz, sondern der Präsident des Oberlandesgerichts die zuständige Widerspruchsbehörde. Die Zeichnung der Verwaltungsakte durch die der Dienstaufsicht dieser Präsidenten unterstellten Richter sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SAG GVG gerechtfertigt. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör, da dem Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit zum Nachreichen von Unterlagen gewährt worden sei. Die erteilten Hinweise seitens des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken zeigten überdies, dass dieser sich mit dem Vorbringen des Klägers auch inhaltlich befasst habe. Die vom Beschwerdeführer geforderte mündliche Anhörung sei ferner nicht zielführend, um zu erläutern, wie er seine Fähigkeiten konkret nachweisen könne. Eine mündliche Anhörung diene gerade nicht dazu, die fachliche Eignung des Beschwerdeführers sozusagen in mündlicher Prüfung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe die gesetzlichen Voraussetzungen des ausreichenden Nachweises der Eignung nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf eine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher für die arabische Sprache, weil es an deren fachlichen Voraussetzungen fehle. Eine Zulassung nach § 6 Abs. 3 SAG GVG scheide aus, da der Beschwerdeführer nicht als Dolmetscher bei seinem jetzigen Arbeitgeber angestellt sei, sondern als Prüfingenieur, der lediglich den arabischen Sprachraum betreue bzw. zeitweise auch eine übersetzende/ dolmetschende Tätigkeit ausübe. Auch habe der Beschwerdeführer seine Eignung nicht auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. SAG GVG nachgewiesen, denn nach der hier erfolgten Einzelfallprüfung sei es ihm anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse vom 01.03.2016 und 22.08.2017 nicht gelungen nachzuweisen, dass er über seine Sprachkompetenz hinaus auch über die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, die für die Eignung zum Dolmetscher erforderlich seien. Das Gericht schließe sich dem Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25.04.2015 – 1 VA 1/05 - an, wonach Zeugnisse vorzulegen seien, die denen einer staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig seien. Die vorhandene Sprachkompetenz allein reiche hierfür nicht aus. Dem Beschwerdeführer seien zahlreiche Hinweise zu den inhaltlichen Anforderungen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gegeben worden, überdies habe man ihm Alternativen, wie zum Beispiel das Ablegen einer staatlichen Dolmetscherprüfung, aufgezeigt. Die vom Präsidenten des Landgerichts gestellten Anforderungen stellten keine unzumutbaren oder gar gesetzeswidrigen Einschränkungen dar. Zudem sei der Kläger in der Zwischenzeit grundsätzlich nicht gehindert, als Dolmetscher bei Gericht oder Behörden zu arbeiten. Er müsse lediglich im Einzelfall vereidigt werden, was möglich sei. Die Dolmetschertätigkeit an sich sei dem Beschwerdeführer daher auch ohne eine allgemeine Vereidigung möglich.
5.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann am 16.03.2018 vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Zulassung der Berufung gegen das am 06.02.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung einer Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes am 22.01.2019 – 1 A 116/18 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 07.02.2019 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 342/17 – zurückgewiesen, da eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan sei; im Übrigen hat es sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Der gegen den Einzelrichter gestellte Befangenheitsantrag sei korrekt behandelt und entschieden worden. Dass dem Beschwerdeführer und seinem Prozessbevollmächtigten die dienstliche Äußerung des Einzelrichters vor der Beschlussfassung über das Befangenheitsgesuch nicht habe ausgehändigt werden können, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer bei Fortsetzung der mündlichen Verhandlung durch die Kammer nicht mehr anwesend gewesen sei.
6.
Eine Anhörungsrüge erhob der Beschwerdeführer – soweit erkennbar – nicht.
II.
Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019 (und die ihm vorausgehenden Entscheidungen) am 08.03.2019 erhobene, anwaltlich vertretene Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung der Artikel 2, 44, 45, 54, 110 und 116 SVerf sowie „Artikel 12 Abs. 2 GG analog“. Zur Begründung führt die Verfassungsbeschwerde – zusammengefasst – aus, der Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet und daher nicht in der Lage, dezidiert zu seinen beruflichen Übersetzungsleistungen Stellung zu nehmen; weder sei ihm seitens der Verwaltung noch durch die Gerichte konkret mitgeteilt worden, welche Unterlagen als ausreichend angesehen werden könnten. Die Nichtzulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil verletze ihn in seinen Grundrechten. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache sei bereits deshalb gegeben, da derzeit ein großer Bedarf an Dolmetschern bestehe und die Kriterien für einen Nachweis der Eignung „auf andere Weise“ nach § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG GVG noch nicht obergerichtlich geklärt seien; die vom Saarländischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 25.04.2005 – 1 VA 1/05) entwickelte Rechtsprechung dürfe nicht herangezogen werden, weil in Ermangelung eines Justizverwaltungsaktes, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe (BVerwG, Urt. v. 16.01.2007 – 6 C 15/06), nicht der Zivil- sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben und das Saarländische Oberlandesgericht mithin unzuständig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer habe man in nicht nachvollziehbarer Art und Weise ein Rechtsgespräch verweigert; er habe aber einen verfassungsrechtlichen Rechtsanspruch darauf, mündlich zu erläutern, weshalb er die Kriterien des § 6 SAG GVG erfülle. Beim Landgericht Saarbrücken und beim Saarländischen Oberlandesgericht sei jeweils ein Präsidialrichter ohne Rechtsgrundlage tätig geworden, da Geschäfte der Justizverwaltung nicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden dürften. Auch sei die Übertragung auf den Einzelrichter am Verwaltungsgericht wegen der Schwierigkeit der Rechtssache und deren grundsätzlicher Bedeutung nichtig gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019 – 1 A 116/18 -, des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.01.2019 - 1 A 116/18 -, des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2018 – 1 K 342/17 -, enthalten in der Sitzungsniederschrift vom 06.02.2018 – 1 K 342/17 -, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anzuweisen, die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2018 – 1 K 342/17 - zuzulassen.
Die äußerungsberechtigte Präsidentin des Oberlandesgerichts hat wie folgt Stellung genommen: Zu einer bisherigen Verwaltungspraxis des Saarländischen Oberlandesgerichts in vergleichbaren Fällen vermöge sie keine Angaben zu machen, denn die Überprüfung der bis in das Jahr 1999 zurückreichenden Verwaltungsakten habe ergeben, dass das bei ihr geführte Widerspruchsverfahren des Beschwerdeführers das einzige seiner Art sei. Das gleichfalls beteiligte Ministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Das begehrte Rechtsschutzziel, das Oberverwaltungsgericht anzuweisen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2018 zuzulassen, könne mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Auch genüge die Verfassungsbeschwerde nicht der Begründungsanforderung der §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 57 SVerfGHG, denn die Verletzung verschiedener Vorschriften der Verfassung würde lediglich unsubstantiiert behauptet, ohne zu erläutern, worin der konkrete Verfassungsverstoß bestehen solle. Auch fehle es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung, denn der Beschwerdeführer habe weder vorgetragen noch sei ansonsten erkennbar, dass er zuvor eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben hätte.
Der Präsident des Landgerichts hat sich wie folgt geäußert: Die Verwaltungspraxis bei der Vereidigung von Dolmetschern orientiere sich an der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts, welche nunmehr durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Verwaltungsverfahren mehrfach unter Hinweis auf die dortige Verwaltungspraxis zur Vorlage entsprechender Zeugnisse aufgefordert worden; die diesbezüglichen Schreiben seien standardisiert und im Zeitraum von 2013 bis 2019 an eine Vielzahl von Bewerbern ohne staatlichen oder staatlich anerkannten Abschluss versandt worden, die in ihrem Antrag keine geeigneten Eignungsnachweise vorgelegt hätten.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 55 VerfGHG nicht.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019 – 1 A 116/18 -, in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
2.
a.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er geltend macht, in seinen Grundrechten aus Art. 2 und 44 SVerf beeinträchtigt zu sein. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, die die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes nicht zulässt, in seiner Berufsausübungsfreiheit oder seiner Gewerbefreiheit verletzt ist.
b.
Der Beschwerdeführer moniert ferner die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, ohne entsprechende Vorschriften der Verfassung des Saarlandes zu nennen. Dies ist vorliegend als Rüge der Verletzung seines Grundrechtes auf rechtliches Gehör auszulegen, welches von Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistet wird. Eine dahingehende Verletzung ist gleichfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
c.
Soweit der Beschwerdeführer indes geltend macht, durch die angegriffene Entscheidung im Recht aus Art. 45 Satz 1 SVerf verletzt zu sein, scheidet die Verletzung eines eigenen Rechts im Sinne von § 55 Abs. 1 SVerfGHG aus. Auch das durch Art. 45 Satz 2 SVerf gewährleistete Recht auf Arbeit ist kein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht oder anderes verfassungsmäßiges Recht, auf das eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann (SVerfGH, Beschl. v. 09.06.1995 – Lv 6/94; SVerfGH, Urteil v. 18.03.2013 – Lv 6/12). d.
Der Beschwerdeführer kann sich ferner nicht auf eine Verletzung des Art. 54 SVerf berufen, denn dabei handelt es sich nur um eine Programmvorschrift, nach welcher der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen ist; die Vorschrift begründet kein subjektives Recht der Angehörigen des selbstständigen Mittelstandes (SVerfGH, Urt. v. 19.01.1987 – Lv 5/85 – S. 7 ff.).
e.
Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 110 SVerf geltend macht, scheidet die Verletzung eines eigenen Rechts im Sinne von § 55 Abs. 1 SVerfGHG aus, denn der in Art. 110 Satz 1 SVerf verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verleiht kein Grundrecht; Art. 110 Satz 2 SVerf enthält lediglich einen die Bindung an das Recht im Blick auf die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verstärkenden Programmsatz (Gehrlein in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 110 Rn. 1). f.
An einer Beschwerdebefugnis fehlt es außerdem, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 116 SVerf rügt, denn dieser postuliert in Abs. 1 die zentralen Berufspflichten für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes und in Abs. 2 die Eidesleistungspflicht für Beamte; ein subjektives Recht des Einzelnen folgt hieraus nicht.
3.
Ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt den Begründungserfordernissen der §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 57 VerfGHG gerecht wird, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019 eingelegte, sich auf die mögliche Verletzung von durch die Verfassung des Saarlandes gewährten Grundrechte stützende Verfassungsbeschwerde fristgerecht im Sinne des § 56 Abs. 1 VerfGHG erhoben wurde.
Die Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Schutzes unzulässig, weil dem Beschwerdeführer noch eine andere rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, seiner etwaigen grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Der Beschwerdeführer hat wegen der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Rechtsbehelf der an sich statthaften Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ergriffen; im Rahmen dieses Rechtsbehelfs hätte er jedoch auch die verfassungsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verletzung der Berufsausübungs- bzw. Gewerbefreiheit durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes erreichen können.
Wird gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und anderer Grundrechte gerügt, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nur im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör am Grundsatz der Subsidiarität (§ 55 Abs. 3 VerfGHG), wenn zuvor keine fachgerichtliche Anhörungsrüge erhoben wurde. Sie ist auch in Bezug auf die anderen Grundrechte insgesamt mangels Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig (SVerfGH, Beschl. v. 10.01.2008 – Lv 4/07; Beschl. v. 20.08.2012 – Lv 16/11 – m.w.N.), weil nicht auszuschließen ist, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen geführt hätte (so in ständiger Rechtsprechung auch das BVerfG, zuletzt mit Beschl. v. 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18).
Zwar kann gemäß § 55 Abs.3 Satz 2 VerfGHG der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. Wirft nämlich die angefochtene Entscheidung grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf und schafft die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung (SVerfGH, Beschl. v. 28.03.2017 – Lv 08/16 – m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn die angefochtene Entscheidung wirft keine grundsätzlichen Fragen zur Berufsausübungsfreiheit von Dolmetschern auf. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs maßgeblich zur Klärung künftiger Streitfälle beitragen kann.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer ist durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019 und den diesem zugrunde liegenden Entscheidungen in keinem der gerügten Grundrechte verletzt.
1.
Die dem Beschwerdeführer versagte allgemeine Vereidigung nach § 6 Abs. 1 SAG GVG, welche durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.02.2018 und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.02.2019 bestätigt worden ist, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit.
Die saarländische Verfassung enthält keine spezifische Gewährleistung der Berufsfreiheit. Ein entsprechender Schutz wird durch die spezifische Gewährleistung der Gewerbefreiheit in Art. 44 Satz 1 SVerf oder – sofern kein Gewerbe vorliegt – durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Satz 1 SVerf gewährleistet. Die Tätigkeit als Dolmetscher, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, stellt kein Gewerbe dar. Es handelt sich um einen freien Beruf, dessen Ausübung gerade nicht von Art. 44 Satz 1 SVerf geschützt wird (so BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 –, zum Schutzbereich von Art. 12 GG für Dolmetscher und Übersetzer). Das Wirken eines Dolmetschers unterfällt vielmehr dem Schutz des Art. 2 Satz 1 SVerf, mithin der allgemeinen Handlungsfreiheit (SVerfGH, Beschl. v. 28.03.2017 – Lv 8/16; SVerfGH, Beschl. v. 19.03.2004 – Lv 4/03).
Die durch Art. 2 Satz 1 SVerf geschützte Berufsfreiheit ist inhaltsgleich mit der in Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit (SVerfGH, Beschl. v. 28.03.2017 – Lv 8/16). Sie umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Beruf ist danach jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228 <252 f.>). Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem Einzelnen das Recht, grundsätzlich jede Tätigkeit als "Beruf" zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen, und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab. Die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer unterfällt dem so verstandenen Berufsbegriff und wird daher von Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 – m.w.N.) bzw. Art. 2 Satz 1 SVerf geschützt.
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist hier zwar tangiert, der Eingriff ist indes gerechtfertigt.
Die Berufswahl wird durch die allgemeine Vereidigung nicht berührt, denn die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher ist kein eigenständiger Beruf; die beeidigten Dolmetscher bilden keine eigenständige Berufsgruppe, sondern üben ihre Tätigkeit ebenso wie andere Dolmetscher aus. Von letzteren entscheiden sie sich allein dadurch, dass sie durch die allgemeine Vereidigung eine gewisse staatliche Anerkennung vorweisen können. Mit der allgemeinen Beeidigung ist mithin keine Zulassung zu einem bestimmten Beruf verbunden; die Freiheit der Berufswahl ist nicht berührt (BVerwG, Urteil v. 16.01.2007 – 6 C 15/06 – Rn. 29).
Auch stellt die allgemeine Vereidigung oder deren Versagung keine unmittelbare Regelung der Berufsausübung dar, denn die Vereidigung eröffnet keine zusätzlichen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten. Sie hat lediglich zur Folge, dass gemäß § 189 Abs. 2 GVG die Vereidigung als Verhandlungsdolmetscher im Einzelfall durch die Berufung auf den geleisteten Eid ersetzt werden kann. Darüber hinaus ist im Beurkundungsverfahren nach § 16 Abs. 3 BeurkG die Vereidigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers entbehrlich. Weder Gerichte noch Notare sind gehindert, einen nicht vereidigten Dolmetscher zu beauftragen, der dann im jeweiligen Einzelfall zu vereidigen ist (BVerwG, Urteil v. 16.01.2007 – 6 C 15/06 – Rn. 30).
§ 6 SAG GVG, in welchem die allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern im Saarland geregelt ist, ist lediglich in seinen tatsächlichen Auswirkungen und mittelbar geeignet, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen, denn die allgemeine Vereidigung verändert die Rahmenbedingungen der Berufsausübung dergestalt, dass ihr eine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt. Eine berufsregelnde Tendenz in diesem Sinn liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (BVerfG, Urt. v. 17.02.1998 – 1 BvF 1/91). Zwar erlangen Dolmetscher und Übersetzer durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung nicht die Stellung eines öffentlich bestellten Dolmetschers oder Übersetzers. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung ist jedoch ebenfalls die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation verbunden, die sich nicht grundlegend von derjenigen unterscheidet, die mit der öffentlichen Bestellung erfolgt. Sowohl die allgemeine Beeidigung als auch die Ermächtigung erfolgen nur nach einer Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung, deren Anforderungen sich im Saarland nach § 6 SAG GVG richten. Sie bieten daher eine gewisse Gewähr für die Qualifikation der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Soweit die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung vorgenommen wird, kommt darin die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zum Ausdruck. Demzufolge genießen der Titel und das Siegel eines allgemein beeidigten Dolmetschers in der Bevölkerung und bei den staatlichen Stellen Ansehen und Vertrauen. Beeidigung und Ermächtigung führen als wichtige Werbefaktoren zu einem wesentlichen Vorsprung im Wettbewerb mit anderen – nicht allgemein beeidigten und ermächtigten – Dolmetschern und Übersetzern und werden auch gerade aus diesen Gründen angestrebt. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung oder deren Versagung wirken die zuständigen staatlichen Stellen damit erheblich auf die Berufsaussichten der Dolmetscher und Übersetzer ein. Dies rechtfertigt es, in den hierauf bezogenen Vorschriften eine Regelung der Berufsausübung zu sehen (BVerwG, Urteil v. 16.01.2007 – 6 C 15/06 – Rn. 31).
Die dem Beschwerdeführer versagte allgemeine Vereidigung als Dolmetscher stellt zwar einen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar, sie ist jedoch durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und beruht mit § 6 SAG GVG auf einem Gesetz, welches eine formell ausreichende Grundlage für Eingriffe in die Berufsfreiheit darstellt.
§ 6 Abs. 3 SAG GVG, welcher die notwendige gesetzliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer versagte allgemeine Vereidigung bietet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird mit der Ablehnung der Vereidigung aus den oben bereits genannten Gründen in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Diese Beschränkung der Berufsfreiheit ist aber nicht nur durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert, sondern genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Regelungen betreffend die Ablehnung der Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern dient einer funktionsfähigen Rechtspflege in sämtlichen Gerichtsbarkeiten und damit einem bedeutenden Gemeinwohlbelang. § 6 Abs. 3 SAG GVG zielt vorrangig auf die Qualitätssicherung der Dolmetscher- und Übersetzerleistungen sowie auf eine Vereinfachung vor allem im gerichtlichen Verfahren, da die Aufnahme der vereidigten Personen in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher zum Ausdruck bringt, dass die vereidigten und eingetragenen Personen die ihnen zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht wahrzunehmen vermögen und den Gerichten und Notariaten allgemein zur Verfügung stehen, ohne dass es einer konkreten Überprüfung der Fähigkeiten und Vereidigung im jeweiligen Einzelfall bedürfte.
§ 6 Abs. 3 SAG GVG beachtet auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist geeignet, das angestrebte Ziel einer geordneten Rechtspflege insbesondere durch Versagung der Vereidigung ungeeigneter Dolmetscher und Übersetzer zu erreichen. So soll der Antrag auf allgemeine Vereidigung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller seine Eignung nicht durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG GVG); von dem Erfordernis einer solchen Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG GVG). Ein weniger belastendes, aber gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Wird schließlich das Gewicht des verfolgten Gemeinwohlziels der vergleichsweise geringen Belastung gegenübergestellt, entweder eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abzulegen oder die Eignung auf andere Weise ausreichend nachzuweisen, so zeigt sich, dass dieser Nachweis den betroffenen Dolmetschern und Übersetzern grundsätzlich auch zumutbar ist.
Dass es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG GVG, wonach die Eignung auf andere Weise als durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung „ausreichend“ nachgewiesen werden kann, um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung sowie das Rechtsstaatsprinzip verwehren es dem Gesetzgeber nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, soweit das Gebot der Normenklarheit und der Justitiabilität gewahrt ist. Das Bestimmtheitsgebot wird daher eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 900/88 –, juris). So liegt der Fall hier, denn anhand des Zusammenhangs mit dem Anforderungsprofil des § 6 Abs. 3 Satz 1 SAG GVG wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „ausreichenden“ Eignung hinreichend konkretisiert.
Auf Basis der nicht zu beanstandenden rechtlichen Grundlage verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit.
Wenngleich die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Aufgabe der Fachgerichte und den Verfassungsgerichten zur Nachprüfung entzogen ist, so sind letztere zur Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung befugt, sofern das Gericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Für eine solche Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes genügt indes nicht schon, dass sich die fachgerichtliche Entscheidung als objektiv fehlerhaft erweist. Der Fehler muss vielmehr auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (BVerfG, Urt. v. 10.06.1964 – 1 BvR 37/63, NJW 1964, 1715, 1716; BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424 f.). Dies ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2425). Regelmäßig ist dazu eine Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechtes und der Schwere seiner Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits erforderlich. Beide Positionen müssen von den Gerichten dabei ausreichend Berücksichtigung finden und in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes – und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – hat seine Entscheidung auf eine außerordentlich sorgfältige, detailreiche und die Umstände des Streitfalls differenzierend aufnehmende und abwägende Begründung gestützt. Insoweit ist es unerheblich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes Grundrechte des Grundgesetzes oder der Verfassung des Saarlandes nicht ausdrücklich genannt und in seine Erwägungen einbezogen hat. Vielmehr genügt, dass sich aus dem gesamten Kontext der Entscheidung ergibt, dass sich das Verwaltungsgericht des Saarlandes ebenso wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes seiner grundrechtlichen Verantwortung – evident – bewusst war.
Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Eignung nicht ausreichend im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. HS SAG GVG nachgewiesen hat. Diese Auslegung ist nicht unvertretbar und verkennt auch nicht grundsätzlich die Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit. Sie führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers.
Dass das Verwaltungsgericht und dem nachfolgend das Oberverwaltungsgericht sich hierbei an den vom Saarländischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2005 (Az. 1 VA 1/05) entwickelten Kriterien orientiert haben, obwohl dieses sachlich unzuständig war, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht waren sich offenkundig des Umstandes bewusst, dass nach der – auch von ihnen zitierten – Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 16.01.2007 - 6 C 15/06) die allgemeine Vereidigung eines Dolmetschers nach dem Verwaltungsverfahrensrecht zu beurteilen und der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die vom Saarländischen Oberlandesgericht benannten Kriterien im Einzelnen aufgeführt und sich zu eigen gemacht. Auch das Oberverwaltungsgericht hat dies erkannt und die Heranziehung dieser Kriterien ausdrücklich als sachgerecht gewertet. Es kam zu dem Ergebnis, dass die vom Saarländischen Oberlandesgericht entwickelten Kriterien, die in ihrer Gesamtheit einerseits dem Ziel der Qualitätssicherung dienen und andererseits tatsächlich erfüllbar und dem Bewerber zumutbar seien, auch in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herangezogen werden dürfen.
Folgerichtig hat das Saarländische Oberverwaltungsgericht auch das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
2.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Das durch Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen gerade nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (VerfGH, Beschl. v. 29.08.2016 – Lv 6/16).
Der im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht mehrfach Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Insbesondere durch den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2016, 11.03.2016 und 27.04.2016 ausführlich erklärt, unter welchen Voraussetzungen im Saarland eine Vereidigung als Dolmetscher erfolgen kann, und dass er diese Voraussetzungen weder in sachlicher noch in formeller Hinsicht nachgewiesen habe. Auch wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Qualifikation durch Ablegen einer staatlichen Prüfung für Dolmetscher bei der Hessischen Berufsakademie nachzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, man habe ihm im Verwaltungsverfahren die von ihm beantragte mündliche Anhörung in verfassungswidriger Weise verweigert, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder sieht § 6 Abs. 3 Satz 3 SAG GVG eine mündliche Anhörung des Antragstellers vor noch wäre eine solche geeignet, die Eignung des Antragstellers „auf andere Weise“ im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 SAG GVG nachzuweisen. Die Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Dolmetscher hätten in einem solchen Anhörungstermin weder von dem Präsidenten des Landgerichts noch von dem für diesen tätig gewordenen Präsidialrichter überprüft werden können.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 07.02.2019 auch mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; es kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass eine mündliche Anhörung im SVwVerfG weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich vorgegeben war, da die schriftlichen Hinweise des Präsidenten des Landgerichts vom 01.02.2016, 11.03.2016 und 27.04.2016 verständlich abgefasst seien und umfassend über die Anforderungen an den erforderlichen Eignungsnachweis aufgeklärt hätten. Einen Bedarf, all dies mündlich zu erörtern, sah das Oberverwaltungsgericht nach Abwägung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht. Mithin hat das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers in der verfassungsrechtlich gebotenen Art und Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist diesen in Ergebnis lediglich nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt hierin nicht.
3.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass sowohl beim Landgericht Saarbrücken als auch im Widerspruchsverfahren beim Saarländischen Oberlandesgericht jeweils ein Präsidialrichter entschieden hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin ein Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers liegen sollte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er verletzt sein soll. Dass über den Antrag und den Widerspruch des Beschwerdeführers Präsidialrichter entschieden haben, rechtfertigt sich – wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der angefochtenen Entscheidung in rechtlich absolut zutreffender Weise festgestellt hat – aus § 15 Abs. 1 SAG GVG. Auf Basis dieser Norm kann der für die allgemeine Vereidigung von Dolmetschern gemäß § 6 Abs. 1 SAG GVG zuständige Präsident des Landgerichts die seiner Dienstaufsicht unterstellten (Präsidial-)Richter zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen, denn bei der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern handelt es sich um ein Geschäft der Justizverwaltung (BVerwG, Urt. v. 16.01.2007 – 6 C 15/06).
III.
Eine Kostenentscheidung ist trotz der Äußerung der Äußerungsberechtigten nicht veranlasst.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 SAG, Art. 2 SVerf SL, Art. 110 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 15 SAG, Art. 1 SVerf SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 45 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 116 SVerf SL, Art. 54 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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