Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 – Lv 2/17
Leitsatz
Auch ein deutscher Bürger jüdischen Glaubens hat keinen Anspruch darauf, dass Ministerien der Landesregierung dem Eingabenausschuss des Landtags gegenüber eine bestimmte Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Feilhaltens von Abzeichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und von anderen NS-Devotionalien vertreten.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 – Az: 1 B 311/16 – wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
I.
Gründe
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Bürger jüdischen Glaubens, bekämpft seit Jahren das öffentliche Feilhalten von Gegenständen, die Kennzeichen der Gewalt- und Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes sowie der NSDAP und ihrer Organisationen enthalten. Nachdem er im April 2016 einen solchen Vorfall auf einem Markt in Saarlouis beobachtet hatte, erstattete er Strafanzeige bei der Polizeiinspektion Saarlouis. Die den Markt aufsuchenden Polizeibeamten konnten nach der Dokumentation ihres Einsatzes lediglich Gegenstände feststellen, an denen entsprechende Kennzeichen abgeklebt waren. Sie schritten auf dieser Grundlage nicht ein.
Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Ausschuss für Eingaben des Landtags des Saarlandes. In seiner Eingabe beanstandete er, dass das Feilhalten solcher Gegenstände durch die Strafverfolgungsbehörden als nicht strafbar betrachtet werde.
Der Ausschuss für Eingaben des Landtags des Saarlandes holte Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums der Justiz ein. Das Ministerium für Inneres und Sport stellte daraufhin den polizeilichen Einsatz und die auf seiner Grundlage erhobenen Informationen dar und vertrat die Rechtsauffassung, der Polizei sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen, weil ein strafbares Gebaren von Händlern nicht vorliege. Das Ministerium der Justiz teilte mit, die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels Strafbarkeit eingestellt.
Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Saarlandes, bei dem er beantragte,
1. dem Antragsgegner zu 1) [dem Ministerium für Inneres und Sport] im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, „nicht weiter bei der Bearbeitung meiner Anti-Nazi-Beschwerde rechtsverbindlich zu erklären, als saarländische Rechtspraxis ein mit Preisschild oder überhaupt zugeklebter Nazi-Hakenkreuzorden sei wegen des puren Papier-Zuklebens kein handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder überhaupt handelsmäßig zulässig“,
2. gegenüber dem Antragsgegner zu 2) [dem Ministerium der Justiz] im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO „ohne Verzug die rechtswidrige JM-Erklärung der Frau Dr. K., abgegeben in Vollmacht, gerichtlich als verwaltungsrechtlich, polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufzuheben“.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies diesen Antrag durch Beschluss vom 29.09.2016 – 1 L 1702/16 – zurück. Zurückgewiesen wurde ebenfalls der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieses Verfahrens.
Die von dem Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.11.2016 – 1 D 308/16 – zurück. Zurückgewiesen wurde gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht (1 B 311/16). Sodann gab es dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 07.12.2016 Gelegenheit mitzuteilen, ob seine gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Beschwerde zurückgenommen werde. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin an seinem Begehren fest.
Daraufhin wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 19.12.2016 – 1 B 311/16 – die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück, eine Beschwerdebegründung sei durch den in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners nicht erfolgt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22.12.2016 zugegangenen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 23.01.2017, einem Montag, eingegangenen Verfassungsbeschwerde und seinem zu deren Durchführung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führt er aus, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.2016 verletze die „Rechtsweggarantie“ sowie den „Anspruch auf rechtliches Gehör“ und die Menschenwürde nach Artikel 1 SVerf. Zur Begründung wird ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer durch seine Entscheidung nach Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe die weitere Rechtsverfolgung versagt werde, weil von seinem Prozessbevollmächtigten nicht gefordert werden könne, ohne jegliche Vergütung ein Rechtsmittel zu begründen; die Gerichte seien daher verpflichtet, Rechtssuchende vor einer ablehnenden Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch „umfängliche rechtliche Hinweise“ in die Lage zu versetzen, durch eine Korrektur oder Ergänzung des Vortrags Prozesskostenhilfe zu erlangen. Die Menschenwürde des Beschwerdeführers sei verletzt, weil der Beschwerdeführer Angehörige habe, die in Konzentrationslagern inhaftiert gewesen seien und Juden millionenfach durch das nationalsozialistische Gewalt- und Willkürregime vernichtet worden seien.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Schutzes schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil dem Beschwerdeführer noch eine andere rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, seiner grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Wird eine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt, so ist sie – auch im Hinblick auf die Rüge anderer Grundrechtsverletzungen – unzulässig, wenn nicht zuvor fristgerecht eine an sich statthafte Gehörsrüge erhoben worden ist (SVerfGH Beschluss vom 10.01.2008 – Lv 4/07 m.w.N.). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 – durch den er sein Grundrecht auf rechtliches Gehör als verletzt betrachtet – eine Gehörsrüge zu erheben (§ 152a VwGO). Diese durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – wie auch durch das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte der Bundesländer – in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt.
Damit ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
2.
Ungeachtet dessen sind keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 – 1 B 311/16 – zu erheben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung – durch einen dazu nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten – zu begründen. Das ist nicht geschehen. Diese bundesrechtliche Vorgabe wäre durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aus kompetenzrechtlichen Gründen selbst dann zu beachten, wenn gegen sie – was nicht der Fall ist – verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären. Zur Kontrolle wäre insoweit allein das Bundesverfassungsgericht berufen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei insoweit die Möglichkeit genommen worden, seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht eingehender zu begründen, ist falsch. Der Beschwerdeführer hatte – wie jeder andere Verfahrensbeteiligte in jedem anderen Verfahren der Prozesskostenhilfe auch – umfassende Gelegenheit, seine Gründe für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darzulegen. Er hat davon auch umfassend Gebrauch gemacht.
3.
Davon abgesehen weist der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf Folgendes hin: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war von vornherein nicht die Frage, ob das Feilhalten von Gegenständen, die Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft oder der NSDAP oder einer ihrer Organisationen enthalten, strafbar ist und Anlass zu einem polizeilichen Einschreiten bedeuten kann. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war von Anfang an nicht, ob der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens einen individuellen grundrechtlichen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten gegen die Vermarktung solcher Produkte des Nationalsozialismus hat und ob – soweit es sich nicht um nationalsozialistische Abzeichen und Kennzeichen, sondern um bestimmte Devotionalien der nationalsozialistischen Herrschaft wie die in der Öffentlichkeit thematisierte Verbreitung von „Lagergeld“ handelt – ein Einschreiten der Polizei unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder anderer Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen statthaft oder gar geboten wäre.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war einzig und allein das Bemühen des Beschwerdeführers, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Justiz eine bestimmte rechtlich wertende Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss für Eingaben des Landtags des Saarlandes zu untersagen. Einen solchen Anspruch hat der Beschwerdeführer nicht.
Nach Artikel 78 Abs. 2 SVerf ist nämlich der Ausschuss für Eingaben grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft zu verlangen. Dieses von Verfassungs wegen gewährte Recht eines parlamentarischen Ausschusses begründet umgekehrt eine von Verfassungs wegen bestehende Pflicht der Exekutive zur Auskunftserteilung, zu der auch eine rechtliche Bewertung von Vorgängen, die eine Petition anspricht, gehören kann. Welchen Inhalt eine solche Auskunft hat, ob sie eine zutreffende oder unzutreffende rechtliche Bewertung enthält, steht – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindung der Exekutive – allein zu deren Disposition. Würde ein Bürger der Landesregierung oder ihren Teilen untersagen dürfen, eine bestimmte Rechtsauffassung dem Landtag gegenüber zu vertreten, würde er unmittelbar in das rechtliche Verhältnis von Verfassungsorganen zueinander eingreifen und damit das umfassende Informationsrecht des Parlaments beschränken dürfen. Das ist ihm nach der Verfassung nicht gestattet.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Haan Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 78 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 2/17 entschieden?“