Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 13.03.2024 – Lv 17/23
Leitsatz
1. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter kann verletzt sein, wenn ein statthafter Rechtsbehelf aus nicht mehr vertretbaren Gründen nicht zugelassen und so der Zugang zu einer weiteren Instanz unzumutbar erschwert wird.
2. Eine Rechtspflicht von Obergerichten zur Veröffentlichung von Entscheidungen kann dann bestehen, wenn sich ein Obergericht mit einer Rechtsfrage, zu der kontroverse Antworten vertreten werden, die für den Rechtsschutz von Bürgern bedeutsam sein können, eingehend auseinandersetzt.
3. Ein subjektives Recht auf Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der nachgefragten Entscheidung, beispielsweise aufgrund der Führung eines ähnliche Rechtsfragen betreffenden Rechtsstreits oder aufgrund des allgemeinen Informationsanspruchs eines Verlages oder einer Berufsgruppe besteht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ersucht um die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts, die unter dem Aktenzeichen 1 VAs 10/23 am 13.11.2023 und am 12.12.2023 in einem Verfahren nach § 23 EGGVG ergangen sind. Der Beschluss vom 13.11.2023 hat zum einen ein Ablehnungsgesuch betreffend den früheren Vizepräsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts und zum anderen einen sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.04.2023 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Der Beschluss vom 12.12.2023 hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Gehörsrüge verworfen.
Gegenstand des Bescheids vom 27.04.2023 war ein Antrag auf Veröffentlichung einer (vorausgehenden) Entscheidung des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in einer – nicht bezeichneten – „Rechtsprechungsdatenbank“. Diese Entscheidung wiederum hatte ein Begehren des Antragstellers auf Übersendung des internen Mitwirkungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2023 und des – nicht existierenden – 14. Zivilsenats zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 23.03.2022 15 VA 4/22 BeckRS 2022, 7314) verlangt, eine „Vorabentscheidung“ über den Rechtsweg zu treffen. Dem hat das Saarländische Oberlandesgericht nicht entsprochen und in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Hamm, die für ein vergleichbares Begehren den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für eröffnet gehalten hat, seine Zuständigkeit nach § 23 EGGVG angenommen. Die Rechtsbeschwerde (§ 29 EGGVG) hat es ohne nähere Begründung nicht zugelassen.
Den Beschluss vom 13.11.2023 hat der Antragsteller am 29.11.2023 erhalten. Dagegen hat er am 28.12.2023 persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt und auf den Hinweis, dass sie mangels Vertretung durch einen Rechtsbeistand nicht zulässig sei, sofort Prozesskostenhilfe beantragt und gebeten zu berücksichtigen, dass er die Vorschrift des § 56 VerfGHG nicht gekannt habe und ein „juristischer Leihe“ sei.
Zur Begründung seiner beabsichtigten Verfassungsbeschwerde trägt er vor, er rüge die Verletzung seine Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter, weil das Saarländische Oberlandesgericht eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg habe treffen und angesichts divergierender Auffassungen unter den Oberlandesgerichten über den Rechtsweg für Streitigkeiten über ein Verlangen nach Einstellung einer Entscheidung in eine Rechtsprechungsdatenbank die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von dem Antragssteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.
Insoweit kann dahinstehen, ob eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht verfristet wäre oder ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, obwohl er sich vor Einreichung der Beschwerdeschrift nicht über die nach saarländischem Verfassungsprozessrecht geltenden formalen Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde unterrichtet hat.
Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, das aus Art. 60 Abs 1 SVerf i.V.m. Art 1 S. 1 SVerf folgt (VerfGH Beschl. v. 08.02.2021, Lv 11/20), hat der Antragsteller schon nicht substantiiert vorgetragen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt lediglich, dass Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass ein Gericht ihm folgt. Der Antragsteller wirft dem Saarländischen Oberlandesgericht aber lediglich vor, seine Rechtsauffassung nicht geteilt zu haben, wenn er ausführt, es „hat ggf. meine Ausführungen zur Kenntnis genommen“, aber es wäre aufgrund der divergierenden Rechtsprechung erforderlich gewesen, eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg zu erlassen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Damit ist eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht dargetan.
Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, das Art. 14 Abs. 1 SVerf gewährt, ist nicht verletzt. Gesetzlicher Richter ist, wer nach den abstrakt-generellen, grundlegenden Regeln über die Zuständigkeit von Gerichten im Vorhinein zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist. Handhaben Gerichte selbst Vorschriften über ihre Zuständigkeit im Einzelfall falsch, so verletzt das das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nur dann, wenn sie sich in offensichtlich unhaltbarer, objektiv willkürlicher Weise von den maßgeblichen Normen, die ihre Zuständigkeit bestimmen, entfernen (VerfGH, Beschl. v. 25.05.2020 LV 4/20; BVerfG NJW 2023, 2336; BeckOK GG/Morgenthaler, Art. 101 Rn. 25 m.w.N.). Das ist den angegriffenen Entscheidungen nicht vorzuhalten. Sie befassen sich eingehend und unter umfassender Abwägung der für und gegen die Eröffnung des Rechtswegs nach § 23 EGGVG sprechenden Gründe mit der Zuständigkeitsfrage und führen für ihre Rechtsauffassung gewichtige Stimmen anderer deutscher Obergerichte an. Daher kann von einer objektiv willkürlichen Annahme der Zuständigkeit keine Rede sein.
Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter kann allerdings auch verletzt sein, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs seine nach dem Gesetz erforderliche Zulassung – im Streitfall der nach § 29 EGGVG an sich statthaften Rechtsbeschwerde – nicht erfolgt. Auch das ist aber nur der Fall, wenn die Entscheidung (unabhängig von einer etwaigen einfachrechtlichen Fehlerhaftigkeit) insoweit nicht nachvollziehbar ist, sich als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zu einer weiteren Instanz unzumutbar erschwert (BVerfG NJW 2023, 593). Gegen eine in diesem Sinne unvertretbare Entscheidung spricht, wenn sich ein Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung sachliche Gründe für sich anführen kann (BVerfG BeckRS 2016, 53431; BeckRS 2015, 51688).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 29 EGGVG geboten, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das ist der Fall, wenn zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Entscheidungen maßgeblicher, nämlich abschließend mit ihr befasster Gerichte vorliegen (Kissel/Mayer, GVG, § 29 EGGVG R. 8 i.V.m. § 133 GVG Rn. 36). Voraussetzung ist indessen darüber hinaus, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Streitfall zur Klärung der streitigen Rechtsfrage erforderlich ist, dass das Rechtsbehelfsverfahren also geeignet ist, eine verbindliche Klärung der streitigen Rechtslage herbeizuführen. Daran fehlt es im Streitfall.
Ob die unterschiedlichen Auffassungen von Oberlandesgerichten zum Rechtsweg bei einem Verlangen nach Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung, mit denen sich das Saarländische Oberlandesgericht eingehend befasst hat, eine höchstrichterliche Klärung in der Sache erfordern, kann dahinstehen. Der Antragsteller kann nämlich, wie das Saarländische Oberlandesgericht auch ausführt, nicht geltend machen, dass ihm ein subjektives Recht auf Publikation der vorausgehenden Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts zur Übermittlung eines internen Mitwirkungsplans des 1. Strafsenats zusteht. Insoweit bedarf keiner Klärung, was der Antragsteller mit seinem Verlangen meint, die Entscheidung sei in „eine“ Rechtsprechungsdatenbank einzustellen. Selbst wenn man unterstellt, dass er damit die über den „Bürgerservice Saarland Rechtsinformationen“ online angebotene Zugänglichkeit vereinzelter Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts anspricht, fehlt es ihm nämlich an einem Anspruch auf eine solche Publikation.
Allerdings besteht eine Rechtspflicht von Gerichten zur Publikation von für veröffentlichungswürdig gehaltenen Entscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3707; BGH NJW 2017, 1819). Eine solche Rechtspflicht schließt es aus, ihrer Erfüllung dadurch zu entgehen, dass ein Gericht eine Entscheidung ausdrücklich oder inzident als nicht veröffentlichungswürdig betrachtet, ohne dass eine solche Annahme nachvollziehbar wäre. Setzt sich ein Gericht nämlich mit einer Rechtsfrage, zu der kontroverse Antworten vertreten werden, die für den Rechtsschutz von Bürgern bedeutsam sein können, eingehend auseinander, spricht viel dafür, sie aus rechtsstaatlichen Gründen zu publizieren. Zu diesen rechtsstaatlichen Gründen gehört nämlich nicht nur die öffentliche Transparenz der judikativen Anwendung von Gesetzen, sondern auch die Gewährleistung der Rechtssicherheit von Bürgern, denen die Möglichkeit geboten werden muss, sich Kenntnis über die Rechtsauffassung eines Gerichts zu verschaffen, das sie anzurufen beabsichtigen.
Aus dieser verfassungsrechtlich begründeten Pflicht folgt aber nicht ein jedermann zustehendes Recht, die Erfüllung dieser in erster Linie im öffentlichen Interesse stehenden Aufgabe einzufordern. Ein solches Recht kann, wie die Verfassungsrechtsprechung und die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach befunden haben, aus einem rechtlich geschützten Interesse an der nachgefragten Entscheidung, beispielsweise wegen der Führung eines Rechtsstreits um ähnliche Rechtsfragen, herrühren oder aus einem allgemeinen Informationsanspruch eines Verlages oder einer Berufsgruppe. Der Antragsteller hat indessen ein solches Recht auf Veröffentlichung einer in seiner Sache ergangenen Entscheidung nicht einmal dargelegt.
Davon abgesehen verfügt der Antragsteller selbst über die Entscheidung, die er publiziert sehen will, weil sie in einem von ihm selbst eingeleiteten Verfahren ergangen ist. Für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in anderen Fällen benötigt er eine Publikation folglich nicht. Er wäre im Übrigen auch unschwer und ohne besonderen Aufwand in der Lage, die Entscheidung einer der Datenbanken, die gerichtliche Entscheidungen vorhalten, zur Publikation anzubieten und so sein wie immer motiviertes Ziel ohne die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu erreichen.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Dr. Dörr Dr. Marsch
Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Küntzer)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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