Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 16/13
Leitsatz
1. Das Verfassungsprozessrecht des Saarlandes kennt in Fällen des Organstreitverfahrens keine „Einstellung“ nach Erledigung.
2. Einem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine ihn verfassungswidrig belastende Rechtslage alsbald geändert wird.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 31. Oktober 2013 eingegangenen Antrag im Organstreitverfahren gegen die „Untätigkeit“ des Antragsgegners, die Regelungen des § 30 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der bis zum 13. Februar 2014 geltenden Fassung vom 9. November 2008 (Amtsbl. Seite 1835) verfassungskonform zu ändern.
Danach galt, dass die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter landeseinheitlich die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Stimmenzahl, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben, festlegte. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmte sodann einheitlich für die Gemeinde die Reihenfolge (Nummer) der übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge. Eine vergleichbare Regelung des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. Seite 1855) hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 29. September 2011 (Lv 4/11) für verfassungswidrig erklärt.
Der Antragsteller hatte sich unter dem 14. Februar 2013 mit einer Petition an den Antragsgegner gewandt und eine Änderung des § 30 KWG erbeten. Der Antragsgegner hatte ihn daraufhin am 25. April 2013 beschieden, das Ministerium für Inneres und Sport habe eine Gesetzgebungsinitiative zur Änderung des § 30 Abs. 1, 2 KWG angekündigt, die rechtzeitig vor den am 25. Mai 2014 anstehenden Kommunalwahlen im Saarland verabschiedet werden könne.
Der entsprechende Gesetzentwurf ist am 12. November 2013 (LT-Drs. 15/669) vorgelegt worden. Am 15. Januar 2014 hat der Antragsgegner das Gesetz Nr. 1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes verabschiedet, das nach seiner Verkündung (Amtsbl. I, Seite 10) am 14. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Nach Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes ist § 30 Abs. 1 Satz 1 KWG dahin neu gefasst worden, dass die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter landeseinheitlich die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl bestimmt, die sie bei dieser Wahl erreicht haben.
Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren einzustellen und die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Saarland aufzuerlegen.
II. / 1.
Das Verfassungsprozessrecht des Saarlandes kennt – von den Besonderheiten der dem Strafverfahren angenäherten Verfassungsstreitverfahren des § 9 Nr. 1- 3 VerfGH abgesehen (§§ 25, 26 GO-VerfGH) – kein Recht eines Antragstellers, die „Einstellung“ eines Verfassungsstreitverfahrens zu verlangen. Ob sich das nicht bereits aus der Ermessensvorschrift des § 26 Abs. 3 VerfGHG ergibt, kann dahinstehen. Die Vorschrift des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die bei Klagerücknahme eine deklaratorische Einstellung des Verwaltungsstreitverfahrens mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO kennt, gilt im Verfassungsprozessrecht des Saarlandes nicht. Ihre Anwendung entspräche auch nicht dem Interesse des Antragstellers. Für eine entsprechende Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO (BVerwG NVwZ-RR 1999, 408; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2007, 826) gilt Gleiches. Soweit der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1961 – Lv 5/59 – aufgrund der besonderen Umstände einer für gegenstandslos erklärten Mandatsprüfungsbeschwerde eine förmliche Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens für geboten erachtet hat, hält er daran für das Organstreitverfahren nicht fest.
2.
Mit dem Antrag, das ursprünglich auf die Feststellung einer Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Antragstellers durch die Untätigkeit des Antragsgegners, § 30 Abs. 1, 2 KWG zu ändern, gerichtete Organstreitverfahren einzustellen, begehrt der Antragsteller aber der Sache nach die Feststellung, dass dieser Antrag bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses durch Verabschiedung des Gesetzes Nr. 1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes zulässig und begründet war.
Mit diesem Ziel ist die Fortsetzung des Organstreitverfahrens unzulässig. Denn es fehlt dem Antragsteller ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes durch seine Entscheidung vom 29. September 2011 (Lv 4/11) die der früheren Fassung des § 30 Abs. 1, Abs. 2 KWG entsprechende Regelung des § 24 Abs. 1 LWG für verfassungswidrig erklärt hat, ist ein Feststellungsinteresse des Antragstellers, dem die Klärung der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Antragsgegners dienen könnte, nicht erkennbar.
Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des bisherigen Systems der Reihenfolge und öffentlichen Bekanntgabe von Wahlvorschlägen ist seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 29. September 2011 abschließend – auch für das Kommunalwahlrecht – geklärt. Das hat der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt anders gesehen. Falls der Antragsgegner tatsächlich eine unangemessene Zeit untätig geblieben sein sollte – was in keiner Weise nahe liegt –, so ist der Antragsteller gegenwärtig nicht mehr in seinem organschaftlichen Recht auf Gleichbehandlung bei politischen Wahlen beeinträchtigt. Die Gefahr einer Wiederholung besteht nach der in Kraft getretenen Änderung des Kommunalwahlgesetzes nicht (vgl. BVerfG Beschl. v. 14. Februar 2012 – 2 BvE 3/11 – juris).
III.
Für eine Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen des Antragstellers nach § 26 Abs. 3 VerfGHG besteht kein Anlass, weil, wie der Antragsteller durch die Bescheidung seiner Petition unschwer erkennen konnte, sich der Antragsgegner einer rechtzeitigen Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. September 2011 auf das Kommunalwahlrecht nicht versagen wollte.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes schätzt den Gegenstandswert auf 5.000 Euro.
Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 30 KWG SL, § 26 VerfGHG SL, § 24 LWG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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