Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 13.02.2023 – Lv 13/22
Leitsatz
Die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und ihre Aufrechterhalten verletzten das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und das Grundrecht auf ein faires Verfahren, wenn keinerlei Ermittlungen zu den sie möglicherweise rechtfertigenden Umständen der Entstehung eines Fremdschadens und der Schadenhöhe getroffen werden und die Maßnahme sogar aufrechterhalten bleibt, wenn das Strafverfahren vorläufig eingestellt wird und sie nicht einmal unverzüglich nach Zahlung einer Geldauflage aufgehoben wird.
Tenor
1.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.09.2022 – 65 Js 1115/22 – und des Landgerichts Saarbrücken vom 06.10.2022 – 5 Qs 95/22 – verletzen das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Artikel 2 Satz 1 SVerf) sowie die Grundrechte auf ein willkürfreies und faires Verfahren nach Artikel 60 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 SVerf). Sie werden aufgehoben.
2.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.09.2022 – 65 Js 1115/22 – erfolgt ist; die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 06,10.2022 – 5 Qs 95/22 – verworfen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Saarbrücken durch einstweilige Anordnung vom 08.11.2022 – auf die Bezug genommen wird – einstweilen ausgesetzt.
Inzwischen ist das Strafverfahren – ohne weitere Ermittlungen – vorläufig nach § 153a StPO eingestellt worden. Die Geldauflage ist bezahlt worden. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist allerdings bislang nicht aufgehoben worden.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen – wie der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bereits in seinem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.11.2022 näher dargestellt hat – das mit der Gewährleistung der Handlungsfreiheit in Artikel 2 Abs. 1 SVerf zugleich garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit. Die mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Entziehung einer Fahrerlaubnis des als Kraftfahrer tätigen Beschwerdeführers kommt einer subjektiven Zulassungsbeschränkung in ihrer Wirkung nahe. Sie ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil ihr mangels jeglicher tragfähiger Feststellungen zu einem von dem Beschwerdeführer möglicherweise verursachten Schaden die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Entscheidungen verletzen zugleich das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, weil ihnen nicht einmal im Ansatz genügende Ermittlungen zu den Grundlagen der Annahme einer Ungeeignetheit des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde liegen. Das gilt nunmehr erst recht vor dem Hintergrund, dass das Strafverfahren vorläufig nach § 153a StPO eingestellt wurde und auch damit der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Grundlage entzogen wurde, und darüber hinaus nach Bezahlung der Geldauflage, die eine sofortige endgültige Einstellung des Strafverfahrens – die bislang nicht erfolgt ist – notwendig gemacht hat.
III.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 26 VerfGHG. Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt worden. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Freymann Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz JR. Warken Zempel
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 2 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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