Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 09.03.2010 – Lv 13/08
Leitsatz
Das Grundrecht auf gleichen Rechtsschutz schließt es auch in einem einen Arzthaftungsprozess vorbereitenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht aus, von einem Laien eine konkrete, veranschaulichende Darstellung der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Umstände des Begehrens zu verlangen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wegen der Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilrechtsstreit Landgericht Saarbrücken – 16 O 141/08. Sie wurde zuletzt mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.11.2008 - 1 W 234/08-44 - abgelehnt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist nach einem Bescheid des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12.06.2006 zu 100 v.H. behindert. Der Behinderung liegen unter anderem Gefäß- und Gelenkerkrankungen zugrunde, in deren Verlauf Amputationen erfolgt sind.
Am 23. Juli 2008 erhob er beim Landgericht Saarbrücken Klage gegen das Klinikum S. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300.000,-- Euro wegen angeblich fehlender ärztlicher Aufklärung und Beratung vor Amputationen und den Folgen einer Infektion durch Hospitalkeime (Staphylokokken). Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf ein Schreiben des Chefarztes Dr. med. J. L. vom 06.12.2006, in dem dieser eine Infektion mit Staphylokokken während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers zwischen dem 23.07. und 06.09.2006 bestätigte.
Unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragte er, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren, sodann werde er die Klage weiter begründen.
Daraufhin wies ihn das Landgericht darauf hin, sein Prozesskostenhilfeantrag genüge derzeit nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Danach sei das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dies bedeute konkret, dass der Sachverhalt so genau geschildert werde, dass sich das Streitverhältnis erkennen lasse. Bei einer beabsichtigten Klage auf ärztliche Haftung erfordere dies zumindest eine Darstellung des beabsichtigten Klageantrags, Art, Umfang und Zeitraum der ärztlichen Behandlung, der behaupteten Pflichtverletzungen der Ärzte und der Behauptung der hierdurch entstandenen gesundheitlichen bzw. finanziellen Schäden. Auch seien die Beweismittel mitzuteilen. In Anbetracht der Schwierigkeiten eines Arzthaftungsprozesses werde dringend eine anwaltliche Beratung empfohlen.
Daraufhin nahm der Antragsteller ergänzend Stellung und führte aus: Die Klage stütze sich auf eine mangelnde Seuchenbekämpfung, fehlende Beratung vor den bei ihm durchgeführten Amputationen sowie rein vorsorglich auf Kunstfehler. Er habe sich in dem Zeitraum vom 20.05.2005 bis zum 20.09.2005 im Krankenhaus der Beklagten befunden. Erst 8 Monate nach seiner Entlassung habe er von seinem Bruder erfahren, dass an seinem linken Bein, das letztendlich bis zum Oberschenkel amputiert worden sei, fünf Amputationsoperationen durchgeführt worden seien; ihm selbst seien bis dahin nur zwei bekannt gewesen. Aus dem Schreiben des Prof. Dr. L. schließe er, dass die Amputationen wegen einer Infektion durch „MRSA-Keime“ notwendig geworden sei. Von Belang sei auch, dass er während seines Aufenthaltes auf der Intensivstation der Beklagten vom 23.07.2005 bis 06.09.2005 immer wieder schlafend von Besuchern angetroffen worden sei, was man seitens der Ärzte mit einem künstlichen Tiefschlaf erklärt habe. Hierzu benennt er 16 Zeugen. Er werde im anstehenden Klageverfahren beantragen, die Beklagte aufzufordern, Beweise vorzulegen, was sie gegen die Verseuchung ihres Hauses seinerzeit unternommen habe. Des Weiteren habe er nicht allen Amputationen zugestimmt und einige der Unterschriften auf den Einverständniserklärungen erschienen ihm fremd. Schließlich bestünden Zweifel, ob die Amputationen überhaupt medizinisch indiziert gewesen seien. Er fordere daher Schadensersatz in Höhe von insgesamt 390.010,06 Euro.
Mit Beschluss vom 10.09.2008 lehnte das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab: Die beabsichtigte Prozessführung habe nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem klägerischen Vortrag lasse sich nicht wenigstens in groben Zügen entnehmen, aus welchem Tatsachenkomplex ein Fehler abgeleitet werde und welcher Schaden dadurch eingetreten sei. Aus der Darstellung des Klägers ergebe sich auch kein Hinweis auf eine damit verbundene Pflichtverletzung. So stellten Keimübertragungen grundsätzlich ein entschädigungslos bleibendes Krankheitsrisiko des Patienten dar, es sei denn, hygienische Vorkehrungen seien im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Dazu fehle aber jeglicher Vortrag. Soweit der Kläger mit der Behauptung, man habe ihn vor den Eingriffen nicht aufgeklärt, wie er nun mit seiner Behinderung als Folge der Amputation weiter leben solle, einen Beratungsfehler vortrage, erfülle dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand eines Aufklärungsfehlers. Der Patient solle vor einem ärztlichen Eingriff über die drohenden Folgen über Leib und Leben aufgeklärt werden, eine Beratungspflicht darüber, welche Hilfen es etwa am Arbeitsplatz gebe oder wie seine Lebensführung nach dem Eingriff konkret auszusehen habe, werde von dieser Aufklärungspflicht nicht umfasst. Auch eine Verletzung der Nachsorgepflicht ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Soweit der Kläger behaupte, in die Operation nicht eingewilligt zu haben, sei dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So führe er zum einen aus, es hätte zu keiner der fünf Operationen ein Einverständnis bestanden, dann trage er aber vor, die Amputation der Zehen und des Oberschenkels seien ihm bekannt gewesen, die anderen Amputationen hingegen nicht. Dann führe er aber aus, er habe nicht allen (welchen?) Amputationen zugestimmt. Die Klage biete daher keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.11.2008, dem Beschwerdeführer nach dem 17.11.2008 zugestellt, zurück.
Mit seiner am 18.12.2008 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, rügt er die Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung. Die Zivilgerichte hätten über sein Anliegen nicht unter Ausschluss einer Sachprüfung entscheiden dürfen. Durch die Versagung der Prozesskostenhilfe werde ihm daher sein Recht auf Rechtsschutzgewährung vereitelt. Aufgrund seiner Hilflosigkeit könne er sich nicht selbst vertreten und er sei wegen des Anwaltszwangs auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Finanziell könne er sich aber keinen beim Landgericht zugelassenen Rechtsbeistand leisten. Deshalb sei ihm Prozesskostenhilfe ohne Sachprüfung zu gewähren. Insoweit werde durch die getroffenen Entscheidungen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Ebenso sei sein Recht auf Eigentum verletzt. Die Rechtssicherheit, im Falle eines Schadens beim Gericht Klage einreichen zu können, sei für ihn ein vermögensgleiches Recht, dessen Nichtgewährung verletze ihn in seinem Eigentum. Das vorangegangene Zivilverfahren habe auch sein Recht auf menschenwürdige Behandlung und rechtliches Gehör verletzt, da ihm bereits ein unwahrer Vortrag unterstellt und ihm die Fortführung der Klage unmöglich gemacht werde.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihm verbundene Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (§ 58 VerfGH i.V.m. §§ 114, 115 ZPO; § 55 Abs. 3 VerfGHG).
Soweit der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör (Art. 60 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf) rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfassung des Saarlandes keinen Anspruch darauf gewährt, dass seinen Argumenten gegen richterliche Entscheidungen gefolgt wird (vgl. für das Bundesverfassungsrecht: BVerfGE 76, 93; 87, 48; 92, 365, 410).
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist – wertend – zu beurteilen, ob die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg bietet. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Verfassungsbeschwerde gestellte Verletzung seines Grundrechtes auf Rechtsschutzgleichheit, das aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf abgeleitet wird, verletzt ist. Zu dessen Schutzbereich zählt, dass Bemittelte und Unbemittelte nicht ungleiche Chancen haben dürfen, die von ihnen in Anspruch genommenen Rechte zu verfolgen. Deshalb ist das Verfahren der Prozesskostenhilfe fair auszugestalten, da es den Rechtsschutz erst zugänglich macht. Kommt eine Beweisaufnahme ernstlich in Betracht und ist aufgrund feststehender Umstände nicht von vornherein auszuschließen, dass sie zum Vorteil des Unbemittelten ausgehen wird, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, NVwZ-RR 2002, 1069). An die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen eines gerichtlich verfolgten Anliegens dürfen keine einen Laien überfordernden Ansprüche gestellt werden. Das schließt allerdings nicht aus, eine konkrete, veranschaulichende Darstellung von zeitlichen, örtlichen und sachlichen Umständen des Begehrens zu verlangen.
Die Zivilgerichte haben die nach § 114 ZPO zu stellende Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nach dem Vorbringen des Antragstellers zu Recht verneint.
In der Sache strebt der Antragsteller eine Klage auf Schadensersatz deshalb an, weil sich die Notwendigkeit der bei ihm durchgeführten Amputationen an seinem linken Bein – schrittweise bis zum Oberschenkel – im Nachhinein als Folge einer von den beklagten Ärzten und dem Träger der Klinik zu vertretenden Staphylokokkeninfektion darstelle, seine Einwilligung zu den erforderlichen Operationen nicht vorgelegen habe oder gefälscht worden sei, und weil die erforderliche ärztliche Aufklärung vor Durchführung der Amputationen sich nicht auf die Folgewirkungen der dann eintretenden körperlichen Behinderung erstreckt habe.
Auch von einem juristischen Laien kann bei der Darstellung der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche und der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände erwartet werden, dass er sie – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Rechtsantragsstellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit – in einem widerspruchsfreien Zusammenhang so darstellt, dass sich daraus ein schlüssiges Vorbringen ergibt, das die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zumindest nahe legt. Bereits diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers – worauf die Zivilgerichte zu Recht hingewiesen haben – nicht gerecht.
Was die Notwendigkeit der Amputationen angeht, gibt der Antragsteller hierfür unterschiedliche Darstellungen ab: Während er sich bei Erhebung der Klage, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 13.08.2008, zunächst darauf berief, er sei öfter amputiert worden, als ihm dies ursprünglich bekannt gewesen sei, und hierzu auf angebliche Unregelmäßigkeiten bei den Unterschriften unter den Einverständniserklärungen verweist, macht er in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe keinerlei Einverständnis zur Amputation gegeben. Das allerdings lässt sich nicht mit dem Inhalt derjenigen Einwilligungserklärungen in Einklang bringen, bei denen von ihm selbst zuvor im Schriftsatz vom 13.08.2006 zwei korrekte Unterschriften attestiert wurden und in denen ausdrücklich von der Durchführung einer Amputation und deren Gründen die Rede ist. Hatte er danach zumindest in zwei Fällen den Amputationen bereits nach seinem eigenen Vorbringen ursprünglich zugestimmt, ist seine zuletzt aufgestellte Behauptung, er habe in keinem Falle ein Einverständnis zur Amputation gegeben, widersprüchlich.
Die Behauptung, die Unterschriften unter den Einverständniserklärungen seien gefälscht oder Verwandten „an seiner Stelle“ abgenötigt worden, ist nicht nachvollziehbar: Vergleicht man die Unterschriften untereinander sowie mit denjenigen, die der Antragsteller zur Einreichung seiner Klagen und der vorliegenden Verfassungsbeschwerde geleistet hat, so sind auffällige Abweichungen nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich geringfügige Abweichungen im Schriftbild aus der damaligen Situation des Antragstellers als Patient auf der Intensivstation erklären können, wo er nach dem Schreiben ihres Leiters vom 10.04.2007 seinerzeit unter erheblicher schmerzstillender Behandlung, einschließlich Morphium, stand.
Zudem hätte es nahe gelegen, im Falle der Nötigung eines Dritten zur Unterschrift diese Person konkret unter Angabe der Zeit und der näheren Umstände zu benennen, statt auf eine mögliche Aufklärung durch ein Schriftsachverständigengutachten zu verweisen. Der bloße Hinweis auf 16 namentlich benannte und 21 weitere Zeugen, die über die damaligen Umstände im Krankenhaus und seine Situation Auskunft geben könnten, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Die Behauptung, ein Verwandter habe an seiner Stelle das Einverständnis zu einer Amputationsoperation abgeben müssen, erfordert angesichts der Schwere und Tragweite eines solchen Vorwurfs die namentliche Benennung dieser Person, die betreffenden Operationsumstände und den jeweiligen Zeitpunkt, zumal jeder Verwandte, der anstelle eines Kranken eine solche Erklärung abgeben soll, sich sicherlich an derartige Umstände erinnern würde. Die weitere Behauptung, Ursache für die Amputation sei nicht die infolge seiner Zuckerkrankheit aufgetretene Gefäßveränderung im Bein (diabetischer Fuß) sondern eine bakterielle Infektion mit Staphylokokken gewesen, wird durch das dem Klageentwurf beigefügte Schreiben des Prof. Dr. L. vom 06.12.2006 nicht belegt. Daraus ergibt sich unspezifisch lediglich eine zusätzliche Infektion mit Staphylokokken während des Krankenhausaufenthaltes. Es wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, seine Behauptung, die schrittweise Amputation seines linken Beines sei nicht durch eine Gefäßerkrankung indiziert gewesen, dadurch zu untermauern, dass er seine weitere Behauptung, die bereits vor seiner Einweisung ins Krankenhaus von dem von ihm benannten Orthopäden durchgeführten angiologischen Untersuchungen hätten keinen Anhalt für eine Gefäßerkrankung ergeben, belegt hätte. Gerade diese Unterlagen stehen dem Kläger zur Verfügung und hätten zur Glaubhaftmachung beigefügt werden können. Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchem Grund er überhaupt gezwungen war, sich in stationäre Behandlung zu begeben. Sollte dies ein anderer Grund als der beim ihm diagnostizierte diabetische Fuß gewesen sein, hätte es auch eines Hinweises hierauf bedurft, um den Geschehensablauf plausibel darzustellen.
Die vom Kläger behauptete Verseuchung mit Staphylokokkenkeimen ist in ihrer Pauschalität nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu stützen. Hier hätte es dem Kläger oblegen, Einzelheiten über eine seuchenartige Ausbreitung in dem betreffenden Krankenhaus, unterlassene Hygienemaßnahmen bei der Behandlung seiner Person und etwaiges Fehlverhalten des Pflegepersonals konkret zu benennen und zumindest ansatzweise zu beschreiben. Der bloße Hinweis auf das allgemeine Problem der Hospitalkeimverseuchung und ihre politische Erörterung ist hierzu unzureichend.
Schließlich liegt es auf der Hand, dass ein wirksames Einverständnis zu einem medizinischen Eingriff, der letztlich zum Verlust eines Beines führt, sich nicht darauf erstrecken muss, welche Folgen sich für den Betroffenen durch die dann eintretende körperliche Behinderung ergeben.
Der Vorwurf, die Zivilgerichte hätten bei der nach § 114 ZPO gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage eine unzulässige „Sachprüfung“ der Begründetheit der Klage vorgenommen, trägt nicht. Die Beurteilung, ob ein bestimmter Tatsachenvortrag den geltend gemachten Rechtsanspruch als vertretbar erscheinen lässt, erfordert immer eine summarische Vorausbeurteilung der Klagegründe. Mehr ist seitens der erkennenden Gerichte nicht vorgenommen worden.
Nach alledem sind die Zivilgerichte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage, auch unter wohlwollender Prüfung des Maßstabs in Prozesskostenhilfeverfahren, keine Aussicht auf Erfolg bietet und auch keine Ermittlungen nach § 118 ZPO aufzunehmen sind.
Mithin ergeben sich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Erfolgsaussichten für die erhobene Verfassungsbeschwerde. Die von dem Beschwerdeführer gleichwohl erhobene ist mangels formell ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 16 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL
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