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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.06.2023 – Lv 12/22

Leitsatz

1. Angesichts der von vornherein bestehenden Möglichkeit, dass ein Rechtsmittelgericht von der Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts abweichen kann, ist ein Hinweis darauf, dass das Rechtsmittelgericht die Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts nicht teilt, grundsätzlich nur dann geboten, wenn aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung eine Ergänzung des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens erforderlich sein kann.

2. Wenn einem Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft stattgegeben wird, weil – unter Auseinandersetzung mit dem Für und Wider – der Ladung eines Finanzamts zur Abgabe einer Vermögensauskunft vertretbar eine „Zahlungsaufforderung“ im Sinne des § 284 AO entnommen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird, so verletzt eine solche Entscheidung weder das Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung noch das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 – 5 T 263/21 – sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Gründe

A. / I.

Der Gegenstand und Ablauf des Streits bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung

Das Finanzamt Homburg macht gegen den Antragsteller Ansprüche auf Zahlung rückständiger Abgaben und Ansprüche auf Rückzahlung von Zinszuschüssen und Investitionszuschüssen in Höhe von insgesamt 44.204,91 € geltend. Mit Schreiben vom 10.03.2021 – „Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft“ – hat es ihn aufgefordert, am 19.04.2021 vor dem Finanzamt Homburg zu erscheinen und Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er die Rückstände „nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Ladung“ begleiche. Für den Fall des Nichterscheinens oder der Verweigerung der Auskunft ohne Grund könne es den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Der gegen diese Ladung erhobene Einspruch des Antragstellers ist durch das Finanzgericht des Saarlandes – wie sich aus dem Verfassungsstreitverfahren Lv 8/22 ergibt – zurückgewiesen worden.

Der Antragsteller ist am 19.04.2021 vor dem Finanzamt Homburg erschienen, hat jedoch keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Daraufhin hat das Finanzamt Homburg den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Homburg zunächst entsprochen, die Haftanordnung jedoch auf sofortige Beschwerde des Antragstellers hin durch Beschluss vom 04.08.2022 aufgehoben. Zur Begründung ist das Amtsgericht Homburg der – auch im Rahmen des weiteren Verfahrens wiederholten und vertieften – Rechtsmeinung des Antragstellers gefolgt, die Vollstreckungsbehörde habe ihn entgegen § 284 AO nicht „unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert“. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Homburg sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Homburg hat die sofortige Beschwerde dem Antragsteller zugeleitet und dem Rechtsmittel nicht abgeholfen; der Nichtabhilfebeschluss ist richterlicher Anordnung gemäß abverfügt worden. Der Antragsteller hat sodann zu der Begründung der sofortigen Beschwerde Stellung genommen.

II.

Die Verfahrensgeschichte

01.

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 – 5 T 263/21 Mit Beschluss vom 23.09.2022 – 5 T 263/21 – hat das Landgericht Saarbrücken die Entscheidung des Amtsgerichts Homburg vom 04.08.2022 aufgehoben und die Erzwingungshaft gegen den Antragsteller angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers enthalte die Ladungsverfügung vom 10.03.2021 eine Zahlungsaufforderung im Sinne des Gesetzes. Maßgebend sei insoweit, wie der durchschnittliche Abgabenschuldner den Inhalt einer Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft verstehen müsse. Die Ladung vom 10.03.2021 stelle bei objektiver Betrachtung klar, dass das Finanzamt Homburg auf der Zahlung der bestimmt bezeichneten Rückstände bestehe und ihm Weiterungen androhe, wenn er die Schuld nicht fristgerecht bezahle. Es fehle weder an einem Appell an die Zahlungspflicht noch an einer genügenden Warnung.

02.

Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 11.10.2022

Daraufhin hat der Antragsteller den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die vermeintliche Besorgnis der Befangenheit leitet er aus mehreren Gründen ab, in geraffter Darstellung nämlich daraus, dass er eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen habe, Falsches festgestellt habe, in dem er ausgeführt habe, der Antragsteller sei zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, grob rechtswidrig und willkürlich unter Missachtung höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung eine Zahlungsaufforderung angenommen habe und trotz der Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe.

03.

Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.10.2022 Nach dem Ablehnungsgesuch, wenn auch unter demselben Datum, hat der Antragsteller Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und im Wesentlichen die zur Rechtfertigung seines Ablehnungsgesuchs angeführten Gründe auch zum Gegenstand dieser Rechtsbehelfe gemacht.

04.

Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 17.11.2022

Nach formloser Zuleitung einer Dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme und Gewährung von Akteneinsicht auf ein entsprechendes Gesuch des Antragstellers hin, hat der Antragsteller – unter einer rechtlich verfehlten Interpretation des § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO meinend, die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme habe ihm förmlich zugestellt werden müssen – den erkennenden Richter erneut abgelehnt, weil – wiederum in geraffter Darstellung der Ausführungen des Antragstellers – er es in seiner Dienstlichen Äußerung „an der nötigen Sorgfalt hat fehlen lassen“; er habe ihn als „Beschwerdeführer“ bezeichnet, ihm den Eingang der Akten des Amtsgerichts Homburg nicht mitgeteilt, den Nichtabhilfebeschluss nicht zugeleitet und offensichtlich wahrheitswidrig Feststellungen zu dem Verhalten des Antragstellers zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft getroffen.

05.

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.12.2022: Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vom 11.10.2022 und 17.11.2022

Mit Beschluss vom 12.12.2022 hat das Landgericht Saarbrücken die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Ein Grund, die Besorgnis der Befangenheit zu hegen, ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Soweit der Antragsteller meine, der abgelehnte Richter habe Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen, folge daraus keine Besorgnis der Befangenheit; beanstandet würden allenfalls tatsächliche oder rechtliche Fehler der Entscheidungsfindung. Auch eine Falschbezeichnung der Verfahrensrolle sei lediglich ein erkennbares Versehen. Die Beanstandung der Dienstlichen Äußerung verkenne, dass sie sich nicht umfassend mit den Einwänden des Antragstellers – erneut – auseinandersetzen müsse.

06.

Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27.12.2022

Daraufhin hat der Antragsteller die an der Entscheidung vom 12.12.2022 beteiligten Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Gesamtschau der Zurückweisung seiner zahlreichen Einwände mache eine bewusste und gewollte, ja absichtliche, weil „in Abhängigkeit von der Leistungsbeurteilung ihres Vorsitzenden“ – insbesondere was die beteiligte „Lehrlingsrichterin“ anbelange – erfolgende Rechts- und Gehörsverletzung deutlich. Ihre Argumentation zeige, „mit welcher Arroganz diese sich selbst über Recht und Gesetz“ stellten, „um das evident verfassungswidrige Verhalten“ des abgelehnten Richters als nicht bedeutsam erscheinen zu lassen. Die dem abgelehnten Richter vorgeworfenen Fehler seien nämlich von solchem Gewicht und solcher Evidenz, dass sie nur den Schluss auf richterliche Befangenheit zuließen.

07.

Gehörsrüge und Gegenvorstellung vom 29.12.2022 gegen den Beschluss vom 12.12.2022

Sodann hat der Antragsteller unter entsprechender Wiederaufnahme aller seiner Einwendungen Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 12.12.2022 erhoben.

08.

Beschluss vom 13.03.2023

Daraufhin hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 13.03.2023 nach Vorlage von Dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen das Ablehnungsgesuch vom 27.12.2022 mit der – dies näher ausführenden – Begründung zurückgewiesen, die abgelehnten Richterinnen hätten die tragenden Grundsätze des Ablehnungsrechts korrekt beachtet, Anhaltspunkte dafür, dass ein verständiger Verfahrensbeteiligter bei objektiver Betrachtung ihre Voreingenommenheit argwöhnen dürfte, bestünden nicht.

09.

Ablehnungsgesuch vom 31.03.2023

Sodann hat der Antragsteller die an diesem Beschluss vom 13.03.2023 beteiligten Richterinnen und Richter abgelehnt, weil sie bewusst und gewollt Gesetz und Recht – seine verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte – missachtet hätten. Dafür nimmt er neben ausführlicher Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insgesamt Bezug auf ein nicht näher dargelegtes Ablehnungsgesuch in einem anderen Verfahren gegen die den Vorsitz bei dem Beschluss vom 13.03.2023 führende Richterin, der er zu seinen Lasten bewusst falsche Tatsachenfeststellungen vorwirft. Die entscheidenden Mitglieder der Zivilkammer hätten sich – wie er zusätzlich ergänzt – auch unzulässigerweise mit den Ausführungen des den Beschluss vom 23.09.2022 treffenden Richters auseinandergesetzt, was ihnen in diesem Ablehnungsverfahren nicht zustehe. Damit und aufgrund des Umstands, dass sie die Argumente der abgelehnten Richterinnen „nach eigenem Gutdünken“ inhaltlich ergänzt hätten, hätten sie sich offen kompetenzwidrig verhalten.

10.

Gehörsrüge und Gegenvorstellung vom 31.03.2023 gegen den Beschluss vom 13.03.2023

Im Anschluss daran hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.03.2023 Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und gerügt, sein Vorbringen sei unter Missachtung von verfassungsgerichtlicher, höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung willkürlich missachtet worden.

11.

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 05.04.2023: Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 31.03.2023

Mit Beschluss vom 05.04.2023 hat das Landgericht Saarbrücken das Ablehnungsgesuch vom 31.03.2023 als rechtsmissbräuchlich verworfen, wobei zwei der entscheidenden Richterinnen mitgewirkt haben, die von dem Antragsteller abgelehnt worden waren. Der Antragsteller führe erkennbar lediglich Gründe für seine Besorgnis der Befangenheit an, die weder die persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterinnen und Richter zu den Parteien noch solche zur Streitsache beträfen. Es gehe ihm ersichtlich allein darum, durch fortgesetzte Ablehnungsgesuche eine von ihm als willkürlich empfundene Sachentscheidung solange einer richterlichen Kontrolle zu entziehen, bis seine Rechtsmeinung von einem Richter geteilt werde. Sein Vorbringen mache deutlich, dass er sich jede ihm nachteilige Entscheidung nur damit zu erklären vermöge, dass die sie treffenden Mitglieder eines Gerichts ihm übel gesonnen seien.

12.

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 05.04.2023: Zurückweisung der Gehörsrüge

Mit Beschluss vom 05.04.2023 hat das Landgericht Saarbrücken sodann die Gehörsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss vom 13.03.2023 habe das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bedacht, jedoch nicht für tragfähig erachtet.

13.

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.04.2023: Zurückweisung der Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 12.12.2022

Daraufhin hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 11.04.2023 die Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den die Ablehnung des erkennenden Richters des Beschlusses vom 23.09.2023 zurückweisenden Beschluss vom 12.12.2022 zurückgewiesen, weil keine Gehörsverletzung erkennbar sei.

14.

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.04.2023: Zurückweisung der Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 23.09.2022

Schließlich hat das Landgericht Saarbrücken die Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den über die sofortige Beschwerde des Finanzamts Homburg befindenden Beschluss vom 23.09.2022 zurückgewiesen. Dem Antragsteller habe keine Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dem keine weiterführenden Argumente enthaltenden Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Homburg Stellung zu nehmen; auch sei er nicht darauf hinzuweisen gewesen, dass das Landgericht Saarbrücken erwäge, der sofortigen Beschwerde stattzugeben. Auch habe der Antragsteller nicht ausgeführt, was er – außer dem, was bereits Gegenstand seines Vorbringens gewesen sei – im Falle eines solchen Hinweises vorgetragen hätte.

15.

Ankündigung des Antragstellers

Der Antragsteller hat nunmehr angekündigt, gegen die Beschlüsse vom 05.04.2023 Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Daher verbiete sich – in dieser Sache – eine Entscheidung.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Mit dem am 27.10.2022, einen Monat nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung, eingegangenen und nicht unterschriebenen Antrag, dem eine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26.10.2022 beigefügt war – die textlich keinen ausdrücklichen Bezug zu dem Antrag hatte – begehrt der Antragsteller Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022. Er sieht sich durch sie in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör, auf willkürfreie Entscheidung, auf den gesetzlichen Richter, auf effektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren und in der Rechtsweggarantie verletzt. Zur Begründung beruft er sich auf die Umstände, die bereits sein Ablehnungsgesuch und seine Gehörsrüge und Gegenvorstellung tragen und auf die Bezug genommen wird. Ferner begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof abgesehen hat, nachdem das Finanzamt Homburg zugesagt hat, den erlassenen Haftbefehl bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag nicht zu vollstrecken.

B.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und jener auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zurückzuweisen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

I.

Zulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

Die beabsichtigte und an sich statthafte Verfassungsbeschwerde ist mit Teilen ihrer Begründung zulässig und dürfte form- und fristgerecht erhoben werden.

1.

Zureichende Begründung der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Antragsteller mit ihr die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter und des Grundrechts auf ein willkürfreies Verfahren rügt. Im Übrigen wäre sie unzulässig, weil der Antragsteller schon nicht begründet hat, worin eine Verletzung der Garantie des Rechtswegs (Art. 20 SVerf) oder des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Art. 60 SVerf – über die zulässigerweise erhobenen Rügen hinaus – liegen soll.

2.

Formgerechte Antragstellung

Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wäre nicht deshalb verfristet, weil der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe trotz des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers formell korrekt eingereicht worden, eine künftige Verfassungsbeschwerde also verfristet wäre. Für Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verweist § 58 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 117 ZPO sieht vor, dass Voraussetzung der Gewährung ein „Antrag“ ist, der auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden kann. Anträge sind nach § 16 VerfGHG schriftlich – und das bedeutet nach den allgemein geltenden Formvorschriften grundsätzlich handschriftlich namentlich unterzeichnet – einzureichen.

Allgemein wird daher für Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verlangt, dass sie – als „bestimmende Schriftsätze“ – von dem Antragsteller oder seinem Vertreter unterschrieben sind (BGH NJW 1994, 2097; BAG NJW 2009, 3596; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 117 Rn. 3). Allerdings lässt die Rechtsprechung davon in engen Grenzen dann Ausnahmen zu, wenn die Urheberschaft für den Antrag, also die Zuordnung zu einer bestimmten Person als Antragstellerin, die die verfahrensrechtliche Verantwortung für die Stellung des Antrags übernimmt, eindeutig und ohne weitere Beweiserhebung festgestellt werden kann (vgl.u.a. BVerwG BeckRS 2002, 20332).

Das trifft ausnahmsweise für den Antrag zu. Dafür spricht die zwar ohne textlichen Bezug auf den Antrag aber zeitgleich unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vor allem aber hat der Antragsteller eine Vielzahl von im Wesentlichen immer gleich gestalteten und gleich begründeten Anträgen an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die auf auch formal immer gleiche und weit überwiegend inhaltlich und in der Diktion, von abweichenden Auffassungen völlig unberührte Weise seine Meinungen vorgebracht. Sein Antrag in Verbindung mit dem diesem beigefügten Entwurf einer Verfassungsbeschwerde können allein ihm daher unschwer zugeordnet werden.

3.

Materielle Subsidiarität

Nachdem das Landgericht Saarbrücken über die Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 23.09.2023 befunden hat, ist davon auszugehen, dass eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zulässig wäre, weil der Grundsatz der materiellen Subsidiarität beachtet wäre.

II.

Begründetheit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hätte jedoch keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung vom 23.09.2022 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt den Antragsteller weder in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör noch in seinem Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren, weder in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter noch in seinem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz.

1.

Grundrecht auf rechtliches Gehör

Da der Antragsteller selbst – wiederholt und unter Zitierung wenn auch nicht Anwendung der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Entscheidung – bestätigt, er wisse, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör lediglich einen Anspruch darauf begründet, dass Gerichte sein Vorbringen zur Kenntnis nehmen und sich mit ihm in der verfahrensrechtlich gebotenen und der Streitsache angemessenen Weise auseinandersetzen, bedarf es – ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller sich dieses Wissen nicht zu Herzen nimmt – keiner erneuten Darstellung des Gewährleistungsgehalts des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Landgerichts Saarbrücken hat dieses Grundrecht – in geradezu vorbildlicher Weise und geduldig – beachtet. Im Einzelnen gilt:

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Antragsteller vor Erlass der Entscheidung vom 23.09.2022 nicht darauf hingewiesen worden ist, dass das Landgericht Saarbrücken von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Homburg zur Annahme einer Zahlungsaufforderung abzuweichen erwogen hat. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Sie verwirklichen damit zugleich den Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör. Insoweit schützt dessen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs auch das Vertrauen eines in erster Instanz siegreichen Verfahrensbeteiligten darauf, von einem Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will.

Diese Grundsätze missversteht der Antragsteller allerdings grundlegend. Da nämlich einem Rechtsmittelverfahren von vornherein die Möglichkeit der Abänderung einer vorinstanzlichen Entscheidung immanent ist, ist ein solcher Hinweis nur dann geboten, wenn auf Grund der abweichenden Ansicht des Rechtsmittelgerichts eine Ergänzung des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens des Rechtsmittelgegners erforderlich sein kann (SVerfGH Beschl.v. 09.07.2018 Lv 12/17; BGH NJW-RR 2010, 70; NJW-RR 2006, 937 m.w.N.). Ein Hinweis, dass einem Rechtsmittel auch stattgegeben werden könne, ohne dass daraus Anderes folgen würde als das Angebot, die Rechtsmittelerwiderung zu wiederholen, wäre sinnlos.

Das schließt eine Verletzung rechtlichen Gehörs des Antragstellers durch die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 aus. Die abweichende Auffassung des angegriffenen Beschlusses betraf allein die Auslegung der Ladung des Finanzamts Homburg vom 21.03.2021. Dazu hatte der Antragsteller ausführlich sowohl vor dem Amtsgericht Homburg als auch in seiner Erwiderung auf die Begründung der sofortigen Beschwerde des Finanzamts Homburg Stellung genommen – wie auch sein sich ununterbrochen wiederholendes Vorbringen zu den – aus seiner Sicht notwendigen – Voraussetzungen einer Zahlungsaufforderung zeigt. Folgerichtig hat er auch bis jetzt keinerlei neue Gesichtspunkte zu dieser Frage vorgebracht. Es gibt sie auch nicht.

Rechtliches Gehör gewährleistet aber nicht die Möglichkeit, eine Art Endlosschleife von im Wesentlichen identischen tatsächlichen und rechtlichen Äußerungen betreiben zu können. Es ist auch nicht ersichtlich – und wird von dem Antragsteller auch nicht vorgebracht – welche „ergänzenden“, also neuen tatsächlichen oder rechtlichen Argumente oder Antragsumstellungen (wie sie möglicher Hintergrund der Verfassungsbeschwerde waren, die zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 09.07.2018 geführt haben) er aufgrund einer hypothetischen Mitteilung, dass das Landgericht die Auffassung des Amtsgerichts zur Zahlungsaufforderung nicht zu teilen beabsichtige, hätte vorbringen können oder vorgebracht hätte.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass in der Entscheidung vom 23.09.2022 fälschlich ausgeführt ist, der Antragsteller sei in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Dabei handelt es sich erkennbar um ein Versehen des erkennenden Gerichts, das schon deshalb nachvollziehbar ist, als dem Zivilverfahrensrecht bekannt ist, das als nicht erschienen auch ein Verfahrensbeteiligter zu betrachten ist, der sich zur Sache nicht einlässt (§ 333 ZPO). Im Übrigen ist die Annahme eines Nichterscheinens – statt einer Auskunftsverweigerung – auch ohne jede rechtliche Bedeutung.

2.

Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung

Das Grundrecht auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 20 SVerf i.V.m. Art. 12 SVerf) ist nicht verletzt. Das Landgericht Saarbrücken hat sich mit der Frage der rechtlichen Korrektheit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 10.03.2021 argumentativ wenigstens vertretbar und unter Würdigung der insoweit abweichenden Auffassung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Wenn es zu der Annahme gelangt ist, dem Antragsteller müsse durch die Ladung vom 10.03.2021 bewusst geworden sein, dass er die Rechtsfolge der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und damit erhebliche nachteilige Rechtsfolgen riskiere, wenn er die von ihm nach Auffassung der Finanzbehörden geschuldeten Zahlungen nicht binnen vierzehn Tagen leiste, so entbehrt das nicht jeglichen vernünftigen Grundes.

3.

Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und auf effektiven Rechtsschutz Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVer) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 1 SVerf) ist nicht verletzt. Gegen ihre Gewährleistungen verstößt es, wenn ein Gericht einer gesetzlichen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels aus sachlich nicht zu rechtfertigenden Gründen nicht nachkommt und diese Unterlassung sich als objektiv willkürlich erweist, und wenn einem Rechtsuchenden so der Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert wird. Gegen eine solche Annahme spricht, wenn sich ein Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG Beschl. v. 21.09.2022 1 BvR 1349/20 juris Rn. 48, 49 m.w.N.; Beschl. v. 28.05.2019 1 BvR 2006/16 FamRZ 2009, 1643; Beschl. v. 20.04.2016 1 BvR 2405/14 juris Rn.18 ff.).

Nach § 793 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einer Zwangsvollstreckungssache zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Das setzt eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage voraus, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG Beschl. v. 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06 juris; vgl.a. BGHZ 151, 221, 223; 154, 288, 291 zu § 543 ZPO). Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 betrifft im Kern die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „Zahlungsaufforderung“ nach § 284 AO auszugehen ist. Sie nimmt an, von einer solchen Zahlungsaufforderung sei auch dann auszugehen, wenn sie nicht „ausdrücklich“ – gewissermaßen unter Benennung als „Zahlungsaufforderung“ – als solche erfolge, sondern die geschuldeten Beträge bestimmt benenne, deutlich mache, dass die Finanzbehörden auf ihrer Begleichung bestünden, eine Frist zur Erfüllung der Schuld bezeichne, nach deren erfolglosem Ablauf Weiterungen angedroht würden, und damit ein warnender Appell erfolge, der Zahlungspflicht nachzukommen. Das sind sachbezogene, sich mit der Rechtsfrage auseinandersetzende Erwägungen, die auf einer nachvollziehbaren Auslegung einer behördlichen Willenserklärung beruhen. Sie entsprechen den rechtlichen Erwägungen, die die Annahme einer Zahlungsaufforderung im Allgemeinen steuern. Dass die Frage, welche Kriterien eine Zahlungsaufforderung im Sinne von § 284 AO erfüllen muss, höchstrichterlich oder obergerichtlich streitig wären, oder dass die – abstrakte – Auslegung des „bundeseinheitlichen Vordrucks“ der Ladungsverfügung vom 10.03.2021 umstritten oder auch nur unklar wäre, ist nicht erkennbar. Indem der Antragsteller (im Wesentlich: zivil-) gerichtliche Entscheidung zur Subsumtion von Sachverhalten unter den Begriff der Mahnung heranzieht, setzt er lediglich seine Rechtsmeinung an die Stelle jener des Landgerichts Saarbrücken. Daraus ergibt sich indessen keine grundsätzliche Bedeutung und schon gar keine rechtsbeschwerdegerichtliche Klärungsbedürftigkeit.

Daher ist die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2021 auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizamtsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 20 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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