Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.04.2016 – Lv 10/15
Leitsatz
Das Notwegerecht des § 97 BGB stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar. Die Annahme seines Bestehens im Einzelfall unter Würdigung der Größe des belasteten Grundstücks und der Entwicklung der Eigentumsverhältnisse missachtet spezifisches Verfassungsrecht nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.10.2015 – 13 S 102/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in N.-W. Es ist im Grundbuch von W., Blatt XXXX, Flur XX, Flurstück XXX/XX eingetragen. Das Grundstück liegt an der P.Straße und schneidet in der Form eines Dreiecks eine kleine Fläche von etwas mehr als 16 m² aus einem der Beteiligten zu 1.) gehörigen Grundstück mit der Parzellenbezeichnung 367/12 aus. Dieses Grundstück der Beteiligten zu 1.) ist mit einem Wohnhaus bebaut, an das in westlicher Richtung eine Garage angebaut ist. Mit einem Kraftfahrzeug kann die Garage nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin erreicht werden. Die Beteiligte zu 1.) hat ihr Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zuvor gehörte es einem Herrn R. K., dessen Schwester die Beschwerdeführerin ist. In früheren Zeiten gehörten beide Parzellen den Eltern der Beschwerdeführerin und des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1.). Die Beschwerdeführerin hat ihr Grundstück mit Holzbalken belegt, so dass es nicht mit Kraftfahrzeugen zur Garage des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1.) befahren werden kann.
In einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht St. Wendel – und in der Berufungsinstanz dem Landgericht Saarbrücken – hat die Beteiligte zu 1.) erfolgreich eine Verurteilung der Beschwerdeführerin erwirkt, nach der ihr und den jeweiligen Bewohnern des Anwesens P.Straße 18 in N.-W. sowie deren Besuchern und Handwerkern die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen auf einer Breite von 3 Metern und der Zugang zur Garage über das Grundstück der Beschwerdeführerin zu gewähren sei. Während das Amtsgericht St. Wendel sein Urteil auf den Gesichtspunkt der Schikane (§ 226 BGB) gestützt hat, hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 09.10.2015 – 13 S 102/15 – als Grundlage der Verurteilung der Beschwerdeführerin ein der Beteiligten zu 1.) zustehendes Notwegerecht gesehen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 13.10.2015 am 13.11.2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Sie macht geltend, sie beabsichtige, das mit Holzbalken gesperrte Grundstück, das gegenwärtig mit einer Art Verbundsteinpflaster belegt ist, künftig gärtnerisch nutzen zu wollen. Müsse sie die zivilgerichtlichen Entscheidungen befolgen, könne sie ihr Eigentum gar nicht mehr sinnvoll verwenden und werde daher enteignet.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Gegenstand der Kontrolle von Entscheidungen saarländischer Gerichte durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, soweit – wie im Streitfall – ihre Grundlage Bundesrecht ist, ob mit dem Grundgesetz inhaltlich übereinstimmendes Verfassungsrecht des Saarlandes bei der Anwendung des Bundesrechts beachtet worden ist. Allerdings prüft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht, ob die Auslegung einfachen Rechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung zutrifft oder nicht. Vielmehr kann es allein um die Frage gehen, ob „spezifisches Verfassungsrecht“ missachtet wurde. Das kann nur dann der Fall sein, wenn Fehler in der Auslegung des einfachen Rechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen, und die auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einem einigem Gewicht sind.
Dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken Art. 18 Abs. 1 SVerf, der Gewährleistung des Eigentums im Rahmen der Gesetze, in dieser Weise nicht gerecht wird, liegt fern.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist eine bundesrechtliche Norm, das durch § 917 gewährte Notwegerecht. Nach allgemeiner Auffassung stellt es eine – nach Maßgabe des Verfassungsrechts des Bundes unbedenkliche – Inhalts- und Schrankenbestimmung des bundesrechtlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum dar (vgl. u.a. Säcker/Paschke, Der Notweg im System des nachbarlichen Zivilrechts, NJW 1981, 1009, 1010/1011; Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 917 Rdn. 1 m.w.N.). Was Inhalt des bürgerlich-rechtlichen Eigentums im Sinne des § 903 BGB ist, wird daher auch – auf bundesrechtlicher Grundlage – durch nachbarrechtliche Vorschriften wie jene der Gewährung eines Zugangsrechts für den Eigentümer eines notleidenden Grundstücks nach § 917 BGB bestimmt. Vor diesem Hintergrund musste sich die angegriffene Entscheidung nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis des Notwegerechts zum Eigentumsrecht auseinandersetzen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht folglich dahin, dass die angegriffene Entscheidung die Voraussetzungen der Gewährung eines Notwegerechts, vor allem seine auch in dem angegriffenen Urteil nicht in Erwägung gezogenen Begrenzungen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – missachtet habe. Das ist aber eine Frage der Interpretation des einfachen Bundesrechts. Ein grundlegendes Missverständnis der verfassungsrechtlichen Begrenzungen des Notwegerechts in seiner Anwendung kann dem schon deshalb nicht entnommen werden, weil die grundstücksrechtliche Lage, die von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin und jenen der Beteiligten zu 1.) herbeigeführt wurde, in Betracht gezogen werden durfte – die Errichtung der Garage „hinter“ dem „Grundstückszipfel“ der Beschwerdeführerin war ihnen bekannt –, und weil kein nachvollziehbarer Sinn darin gesehen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ein vergleichsweise überschaubares Gebiet nach vielen Jahren erstmals einer Nutzung als Blumenbeet weitab ihres eigenen Anwesens in Erwägung ziehen will, und weil in jedem Fall Ansprüche auf Ausgleich – in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Maße – der Beschwerdeführerin zustehen.
Vor diesem Hintergrund ist es völlig unabhängig von den dogmatischen Grenzen des Notwegerechts keine Frage von Grundrechten, ob über wenige gepflasterte Quadratmeter einer Parzelle Kraftfahrzeuge fahren oder dort Blumen angepflanzt werden können.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer JR. Hübinger Trenz
Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 18 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 10/15 entschieden?“