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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 16.09.2025 – VerfGH 49/25.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH49.25VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die im Wesentlichen eine öffentlich-rechtliche Natur der Unterbringung geltend machende und schon deshalb nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg eröffnet sehende Beschwerdebegründung übergeht, dass nach § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG für Unterbringungssachen nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist, sondern diese Verfahren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, deren Entscheidung nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt. Diese bundesrecht-liche Zuständigkeitsverteilung ist einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, insbesondere unter dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkt der Rechtsschutzeffektivität, nicht zugänglich (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die vom Oberverwaltungsgericht für zutreffend erachteten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um eine solche vom Amtsgericht zu entscheidende Unterbringungssache im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG handele, auf einer Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines der als verletzt gerügten Grundrechte beruhen könnten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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