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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.06.2006 – 99/04

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Auffassung im Mietprozess, dass Lärmbeeinträchtigung aus der Nachbarwohnung keine gesundheitsgefährdende Dauerbelästigung ist - zur richterlichen Hinweispflicht
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0627.99.04.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 535 BGB, Art. 10 Abs. 1 Verf BE, Art. 15 Abs. 1 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>; st Rspr).

2. Ein tatsächliches Vorbringen einer Prozesspartei ist dann nicht beachtlich und beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl BGH 13.03.1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826 <1827>).

3. Hier:

a. Die Auffassung des LG, die Lärmbeeinträchtigung aus der Nachbarwohnung sei keine Dauerbelästigung für die Beschwerdeführerinnen (Mieter) sondern nur eine vereinzelte Störung durch Betätigung der Wasserinstallationen zur Nachtzeit, ist nachvollziehbar und rechtfertigt demnach nicht den Vorwurf der Willkür.

b. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich vertretbar, dass das LG das von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte ärztliche Attest dahingehend interpretiert hat, dass die von der Nachbarwohnung ausgehenden Geräusche nicht Grund für die Schlafstörungen der Beschwerdeführerinnen seien.

4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) garantiert den Beteiligten an einem fachgerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 122/01).

4b. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.

4c. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts (§ 139 Abs 2 S 1 ZPO) nicht nachkommt. Ein Gehörsverstoß ist aber gegeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 2/96, LVerfGE 7, 49 <58>; st Rspr).

4d. Bittet eine Prozesspartei zur angemessenen Vorbereitung auf erstmals eingeführte Tatsachen, Erfahrungssätze oder rechtliche Erwägungen um Einräumung einer Erklärungsfrist so ist ihr auf einen solchen Antrag eine ausreichen-de Frist zur Stellungnahme einzuräumen (vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 206/03).

4e. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt.

5. Hier:

a. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LG, da die Beschwerde-führerinnen hinsichtlich seiner Argumentation, aus dem Attest sei keine ursächliche Verknüpfung zwischen den Schlafstörungen und den Geräuschen aus der Nachbarwohnung zu erkennen, hinreichende Gelegenheit hatten, sich hierzu substantiiert zu äußern.

b. Dass das LG allein aus dem Überschreiten der Grenzwerte der DIN 4109 für den Schallschutz nicht auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung geschlossen hat, stellt keine Überraschungsentscheidung dar, da nach allgemeiner Auffassung die Einhaltung der DIN-Vorschriften lediglich einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass sich die Mietsache in einem die Gesundheit nicht gefährdenden Zustand befindet. DIN-Normen haben keine Bindungswirkung für den Tatrichter, da es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen, sondern um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter handelt (vgl BGH, 14.05.1998, VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16 <19f>).

c. Im Übrigen hat das LG entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen deren Vortrag sehr wohl berücksichtigt, das der Fußbodenbelag der Nachbarwohnung verändert wurde, da die Vorsitzende darauf hingewiesen hat, dass dies keine Rolle spiele, weil nicht vorgetragen wurde, dass hierdurch die Lärmbelästigung höher geworden ist.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerinnen mieteten im Jahre 1998 von der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) eine Wohnung,

die in einem im Jahre 1957 erbauten Haus gelegen ist.

Randnummer 2

Im November 2001 erhoben sie bei dem Amtsgericht Schöneberg Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete

Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Trittschalldämmung zwischen ihrer und der darüber gelegenen Wohnung den Anforderungen

nach der DIN 4109, Ausgabe 1989 "Schallschutz im Hochbau", sowie die von den Installationen im Bad der darüber gelegenen Wohnung

ausgehenden Geräusche den Anforderungen dieser DIN entsprächen. Zur Begründung ihrer Klage trugen die Beschwerdeführerinnen

u. a. vor, die Geräusche, die im Badezimmer der Nachbarwohnung entstünden, einschließlich der Trittgeräusche würden mit

einer Intensität von 100 % in ihr Schlafzimmer und ihre Essdiele übertragen. Werde was mehrfach geschehe das Bad in der

Nacht benutzt, seien die Geräusche so laut, dass sie dadurch aus dem Schlaf gerissen würden. Sie hätten in Erfahrung gebracht,

dass in dem Bad der oberen Wohnung bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, die zu der bereits dargelegten ungewöhnlichen

und lärmintensiven Geräuschübertragung beitrügen. Das Bad sei ursprünglich mit einem mit Terrazzo beschichteten Betonfußboden

ausgestattet gewesen. Dies sei jedoch geändert und der Fußboden mit Natursteinfliesen ausgestattet worden. Sie litten mittlerweile

unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Nervosität, Unruhe, morgendlicher Übelkeit und Kreislaufbeschwerden. Dies

könne durch das Zeugnis des sie behandelnden Arztes Dr. Sch. und ein Sachverständigengutachten bewiesen werden.

Randnummer 3

Die Beschwerdeführerinnen nahmen insoweit auch Bezug auf ein Attest des Dr. Sch. vom 17. Januar 2002, das wie folgt lautete:

Randnummer 4

"Meine Patienten (...) befinden sich seit mehr als 10 Jahren in meiner ständigen oder gelegentlichen hausärztlichen Behandlung.

Bei beiden Patienten treten seit Monaten akute Schlafstörungen auf, welche in eine Stresssituation führen und zu konkreten

körperlichen Beschwerden führen. Konzentrationsstörungen, Nervosität, Unruhe, morgendliche Übelkeit und Kreislaufbeschwerden

wirken sich direkt auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Randnummer 5

Die Behandlungserfolge werden geradezu verhindert durch das geräuschvolle und laute und damit verständnislose Verhalten der

Mieter in der darüber liegenden Wohnung (...).

Randnummer 6

Da die Folgen der Störungen sich zu gesundheitlichen Belastungen auswirken, ist es an der Zeit, auch die Ursache für eine

solche ungewöhnliche Übertragung von Geräuschen ernsthaft zu erforschen (...)".

Randnummer 7

Die Beklagte bestritt den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu den gesundheitlichen Beschwerden und zu den nächtlichen Störungen

durch die Nachbarn.

Randnummer 8

Nachdem das Amtsgericht ein bauakustisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, gab es der Klage mit Urteil vom 30.

Juli 2003 statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach den Feststellungen des Gutachters seien die Grenzwerte

sowohl der DIN 4109 aus dem Jahre 1962 als auch der DIN 4109 aus dem Jahre 1989 hinsichtlich verschiedener Geräusche und des

Trittschalls erheblich überschritten. Dies indiziere, dass die tatsächliche Beschaffenheit der Mietsache von der Sollbeschaffenheit

abweiche. Aufgrund der bestehenden Lärmbelästigungen sei von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Die Beschwerdeführerinnen

trügen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vor, dass sie unter Schlafstörungen und damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen

litten.

Randnummer 9

Hiergegen legte die Beklagte bei dem Landgericht Berlin Berufung ein. Zur Begründung führte sie an, es komme nicht darauf

an, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die geltenden Grenzwerte überschritten seien. Entscheidend sei, dass

bei Errichtung des Wohnhauses im Jahre 1957 noch keine Schallschutzbestimmungen existierten und zu beachten gewesen seien.

Es bestehe keine abstrakte Gesundheitsgefahr für die Beschwerdeführerinnen. Das Überschreiten der geltenden Grenzwerte gebe

keinen Hinweis auf eine Gesundheitsgefährdung. Denn aus Sicherheitsgründen würden Grenzwerte mit ausreichendem Spielraum zu

einer nach den jeweils aktuellen Kenntnissen als gefährdend bekannten Grenze gesetzt. Auch würden die aktuellen Grenzwerte

nicht derart stark überschritten, dass von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden müsse. Die nachbarlichen Geräusche

wirkten sich auf die Beschwerdeführerinnen auch nicht konkret gesundheitsgefährdend aus. Noch nicht einmal das vorgelegte

hausärztliche Attest bestätige die Behauptung, die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien durch die nachbarlichen

Geräusche verursacht. Das Attest weise nur aus, dass diese Geräusche die Behandlungserfolge unter Umständen behinderten.

Randnummer 10

Die Beschwerdeführerinnen entgegneten hierauf u. a., es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich täglich wiederholende Ruhestörungen

zur Nachtzeit negativ auf ihre physische und psychische Verfassung auswirkten, so dass hier bereits eine konkrete Gesundheitsgefährdung

wie in dem hausärztlichen Attest beschrieben eingetreten sei. Sie könnten daher beanspruchen, dass die Beklagte für die

Wohnung den heute üblichen Schallschutz einhalte. Auch sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Fußbodens im Bad der

oberen Wohnung bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Diese müssten aber den heute geltenden Schallschutzvorschriften

entsprechen.

Randnummer 11

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 so der Vortrag der Beschwerdeführerinnen habe die Vorsitzende Richterin

ausgeführt, dass eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerinnen durch die aus dem oberen Bad kommenden Geräusche nicht

hinreichend vorgetragen worden sei. Die spätere Verlegung von Natursteinplatten sei rechtlich unerheblich, weil die Beschwerdeführerinnen

nicht vorgetragen hätten, dass es dadurch gegenüber dem früheren Zustand lauter geworden sei. Die Beschwerdeführerinnen baten

im Hinblick auf die Erörterung um eine Erklärungsfrist insbesondere zur Frage etwaiger Gesundheitsgefährdungen.

Randnummer 12

Mit Urteil vom selben Tage änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab. Zur Begründung führte

das Gericht im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen hätten lediglich Anspruch darauf, dass sich ihre Wohnung in einem

baualtersgemäßen Zustand befinde. Dies sei der Fall, da im Jahre 1957 keine Lärmschutzrichtlinien bestanden hätten. Es komme

nicht darauf an, welche Grenzwerte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten hätten. Denn die Beschwerdeführerinnen hätten

den Mietvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen, dass die Wohnung im Jahre 1957 bezugsfertig geworden sei, wie sich

aus der in dem Mietvertrag enthaltenen Objektbeschreibung ergebe.

Randnummer 13

Es ergebe sich auch keine objektive Gesundheitsgefährdung aus dem teilweisen Überschreiten der Grenzwerte. Die Grenzwerte

gäben nur Mindestanforderungen für die Errichtung von Neubauten wieder. Im Umkehrschluss folge daraus aber nicht, dass jede

Überschreitung bereits zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führe. Das Landgericht verwies insoweit auf eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2002 und führte weiter aus, es liege zudem keine andauernde Beeinträchtigung durch

Geräusche aus der über der Wohnung der Beschwerdeführerinnen liegenden Wohnung im Sinne eines Dauerlärms vor. Es komme wenngleich

auch zur Nachtzeit nur zu vereinzelten Beeinträchtigungen vorwiegend bei der Betätigung der Wasserinstallationen. Aus dem

Attest des Dr. Sch. vom 17. Januar 2002 ergebe sich ebenfalls nicht, dass die Geräusche ursächlich für die nicht näher dargelegten

Schlafstörungen der Klägerinnen seien, sondern lediglich, dass das Abstellen der Geräusche dem Heilungsprozess förderlich

sei.

Randnummer 14

Eine Erklärungsfrist auf die vor der Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterungen sei nicht

zu gewähren gewesen, da sämtliche entscheidungserheblichen Aspekte bereits Gegenstand der gewechselten Schriftsätze gewesen

seien und es eines Hinweises auf die Auffassung des Gerichts vor der Beratung am Terminstag daher nicht bedurft habe.

Randnummer 15

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der

Verfassung von Berlin VvB -.

Randnummer 16

Das Urteil sei willkürlich, soweit es sich mit der Frage der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen auseinandersetze.

Das Gericht spreche hier ohne nähere Sachverhaltsaufklärung von vereinzelten Lärmstörungen zur Nachtzeit. Das Gericht

stelle zudem den Sachverhalt so dar, als seien sie krank und litten unter Schlafstörungen, so dass durch das Abstellen der

Geräusche der Heilungsprozess gefördert werden solle. Tatsächlich hätten sie jedoch vorgetragen, dass sie infolge des nächtlich

auftretenden Lärms unter Schlafstörungen litten. Dies ergebe sich auch aus dem ärztlichen Attest vom 17. Januar 2002, auf

das sie Bezug genommen hätten.

Randnummer 17

Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihren Vortrag anders als das Amtsgericht hinsichtlich

der geltend gemachten nächtlichen Ruhestörungen und der sich hieraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht

für hinreichend substantiiert gehalten, es jedoch unterlassen habe, sie hierauf gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtzeitig

vor der Berufungsverhandlung hinzuweisen bzw. eine Erklärungsfrist zu gewähren. Soweit das Landgericht die Gewährung einer

Erklärungsfrist mit der Begründung abgelehnt habe, sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte seien bereits Gegenstand

der gewechselten Schriftsätze gewesen, sei dies willkürlich und laufe auf ein Aushebeln des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus.

Hätte das Gericht ihnen eine Erklärungsfrist bewilligt, hätten sie die nächtlichen Ruhestörungen mit Anzahl, Uhrzeit und Datum

sowie Art und Dauer beschrieben. Ferner hätten sie ihren Hausarzt aufgesucht, um jeweils das sich daraus ergebende körperliche

Befinden attestieren zu lassen. Sie hätten zudem eine Bekannte in ihrer Wohnung übernachten lassen, um gegebenenfalls einen

Zeugenbeweis für die nächtlichen Ruhestörungen antreten zu können.

Randnummer 18

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch deshalb verletzt, weil das Landgericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs sinnentstellend

zitiert habe, wonach Grenzwerte nur Mindestanforderungen für die Errichtung von Neubauten vorschreiben und im Umkehrschluss

hieraus nicht folge, dass jede Überschreitung bereits zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führe. Wäre ihnen zu dieser neuartigen

Interpretation von Schallschutznormen eine Erklärungsfrist gewährt worden, hätten sie darauf hinweisen können, dass nach der

zitierten Entscheidung vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung durch das Überschreiten der Grenzwerte indiziert werde.

Dann hätte womöglich ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen zu der Frage, welche Bedeutung dem Überschreiten

der Grenzwerte für ihre Gesundheit zukomme.

Randnummer 19

Ferner habe das Landgericht ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wonach die nachträgliche Veränderung

des Bodenbelages im Bad der Nachbarwohnung dazu führe, dass die heute geltenden Schallschutzvorschriften einzuhalten seien.

Auf dieses entscheidungserhebliche Vorbringen gehe das Urteil des Landgerichts nicht ein.

II.

Randnummer 20

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Randnummer 21

1. Das Urteil des Landgerichts verstößt nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß

unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler

enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies

ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,

dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 25. April 1994 VerfGH 34/94 LVerfGE 2, 16 (18); st. Rspr.).

Randnummer 22

Das Urteil des Landgerichts ist nicht objektiv willkürlich. Soweit das Gericht davon ausgegangen ist, es liege "keine andauernde

Beeinträchtigung durch Geräusche aus der oberhalb liegenden Wohnung im Sinne eines Dauerlärms vor, sondern vielmehr nur eine

vereinzelte wenngleich auch zur Nachtzeit Beeinträchtigung vorwiegend bei der Betätigung der Wasserinstallationen", ist

dies nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass die von den Beschwerdeführerinnen vornehmlich beanstandeten Geräuschbelästigungen

nicht von einer dauernden, sondern nur von einer gelegentlichen Nutzung des Bades der in Frage stehenden Nachbarwohnung ausgehen,

mag diese sich auch täglich mehrfach wiederholen. Dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ist nichts anderes zu entnehmen.

Randnummer 23

Das Landgericht hat den Vortrag der Beschwerdeführerinnen auch nicht wie sie meinen willkürlich "uminterpretiert", soweit

es sich mit dem Inhalt des ärztlichen Attests vom 17. Januar 2002 auseinandergesetzt hat. Dabei sind die Überlegungen des

Landgerichts weder nach ihrem Ausgangspunkt noch im Ergebnis willkürlich.

Randnummer 24

Eine Partei darf im Zivilprozess Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach

Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Dies gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (vgl. Beschluss vom 13. Dezember

2005 VerfGH 41/05, 41 A/05 GE 2006, 566 (567); BGH, NJW-RR 1991, 889 (891); NJW 1995, 2111 (2112); NJW 2003, 1400; Leipold,

in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 138 Rn. 4). Ein tatsächliches Vorbringen ist aber dann nicht beachtlich und

beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt

werden kann (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2005, a. a. O.; BGH, NJW-RR 1991, 889 (891); NJW 1995, 2111 (2112); 1996, 394;

1996, 1826 (1827); Leipold, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht

sich in der Sache mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der von der Nachbarwohnung

ausgehende Lärm sei gesundheitsschädigend, durch das Attest vom 17. Januar 2002 hinreichend gestützt wird.

Randnummer 25

Dabei überschreitet das Urteil des Landgerichts die Grenze zur Willkür auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, aus dem Attest

des Dr. Sch. vom 17. Januar 2002 ergebe sich nicht, dass die Geräusche ursächlich für die nicht näher dargelegten Schlafstörungen

der Klägerinnen seien, sondern lediglich, dass das Abstellen der Geräusche dem Heilungsprozess förderlich sei. Der Wortlaut

des Attests lässt ein solches Verständnis zu. Denn dort wird eingangs zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerinnen

seit mehr als zehn Jahren in der ständigen oder gelegentlichen Behandlung des Arztes befinden. Hieran schließen Ausführungen

zu den akuten Schlafstörungen an, die bei beiden Beschwerdeführerinnen seit Monaten auftreten und zu konkreten körperlichen

Beschwerden führen würden. Das Attest führt dann weiter aus, "die Behandlungserfolge werden geradezu verhindert durch das

geräuschvolle und laute und damit verständnislose Verhalten der Mieter in der darüber liegenden Wohnung..." Es ist vertretbar,

dass das Landgericht aus diesen Formulierungen geschlossen hat, die von der darüber gelegenen Wohnung ausgehenden Geräusche

seien nicht Grund für die Schlafstörungen und die dadurch bedingten körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, sondern

stünden lediglich einem Erfolg der Behandlung entgegen, die gegen die durch einen nicht näher bezeichneten (anderen) Grund

ausgelösten Schlafstörungen und die beschriebenen körperlichen Beschwerden eingeleitet worden sei. Soweit es an späterer

Stelle in dem Attest heißt, "die Folgen der Störungen (wirkten) sich zu gesundheitlichen Belastungen aus", vermag auch dies

das Fehlen sachlicher Erwägungen in den Überlegungen des Landgerichts nicht zu belegen. Denn insoweit lassen die Formulierungen

Raum für eine Interpretation des Textes im Sinne der von dem Landgericht vorgenommenen Auslegung, da an dieser Stelle nicht

wie noch eingangs des Attests von "konkreten körperlichen Beschwerden", sondern von "gesundheitlichen Belastungen" die Rede

ist.

Randnummer 26

2. Das Landgericht hat nicht den mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung

rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem

Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 VerfGH 46/97 LVerfGE

7, 19 (22)). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,

die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer

gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 18. Mai

2002 VerfGH 122/01 -). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen

ist oder das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten.

Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte

bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung

ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung

hinweist. Ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Daher ist der Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt.

Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen

an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung

der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse

vom 17. Dezember 1997 VerfGH 112/96 LVerfGE 7, 49 (58), 24. Juni 1999 VerfGH 48/98 LVerfGE 10, 72 (78) und 25. Januar

2001 VerfGH 148 A/00, 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 (190); 86, 133 (144 f.); BVerfG, NJW 2003, 2524).

Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte Gesichtspunkte

auftauchen, eine Beweisaufnahme zu neuen Erkenntnissen führt oder das Gericht den Parteien mit einer geänderten oder zumindest

unerwarteten Rechtsauffassung gegenübertritt, so muss das Gericht sicherstellen, dass sich die Parteien sachgemäß zum Prozessstoff

äußern können. Gibt ein Beteiligter insbesondere durch Bitte um Einräumung einer Erklärungsfrist zu erkennen, dass er

sich sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Erwägungen nicht ohne eine angemessene

Vorbereitung äußern kann, so ist ihm auf einen solchen Antrag eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (Beschluss

vom 22. November 2005 VerfGH 206/03 - ).

Randnummer 27

Diesen Anforderungen ist das Landgericht gerecht geworden. Soweit es darauf abgestellt hat, dass sich aus dem ärztlichen Attest

des Dr. Sch. vom 17. Januar 2002 keine ursächliche Verknüpfung zwischen den Schlafstörungen und den von der Nachbarwohnung

ausgehenden Geräuschen ergebe, hat sich das Landgericht damit den von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 20. Oktober

2003 vorgetragenen Argumenten angeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen hatten daher hinreichende Gelegenheit, sich vor der

mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 zu diesem Vortrag zu äußern und ihre eigenen Darlegungen weiter zu substantiieren.

Angesichts der Berufungsbegründung der Beklagten sowie des Umstandes, dass die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung

des ärztlichen Attests vom 17. Januar 2002 wie oben ausgeführt vertretbar ist, durfte es die Beschwerdeführerinnen auch

nicht überraschen, dass das Landgericht der Argumentation der Beklagten folgte.

Randnummer 28

Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

wonach eine Partei, wenn das Erstgericht ein Vorbringen als schlüssig angesehen hat, darauf vertrauen darf, dass eine davon

abweichende Auffassung des Berufungsgerichts ihr rechtzeitig durch einen Hinweis mitgeteilt wird, und entsprechendes gilt,

sofern das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des Erstrichters nicht folgen will (vgl. BGH, NJW 2005, 3284; MDR 2004, 169;

NJW-RR 2004, 281 f.; MDR 2002, 1139; NJW-RR 1994, 566 f.). Denn eine solche Hinweispflicht des Gerichts besteht nur dann,

wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen,

etwa weil die Frage von keiner Partei erörtert bzw. die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist;

dies gilt aber nicht, wenn der Prozessgegner wie hier bereits gezielt und konkret auf Mängel des gegnerischen Vortrags

hingewiesen hat (vgl. BGH MDR 2002, 1139; NJW 1988, 696 (697);1984, 310 (311); 1980, 223 (224); VersR 1977, 733 (734); RGZ

78, 26 (33); 156, 153 (161); Leipold, a. a. O., § 139 Rn. 45, 69; Peters, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1., 2. Aufl. § 139 Rn. 20 f.; Schellhammer, Zivilprozess, 11. Aufl. 2004, Rn. 405).

Randnummer 29

Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, aus der von dem Sachverständigen festgestellten Überschreitung

der Grenzwerte der DIN 4109, Ausgabe 1989, auf das Vorliegen einer objektiven Gesundheitsgefährdung zu schließen. Auch insoweit

hatte die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung vom 20. Oktober 2003 die Auffassung vertreten, dass "Grenzwerte aus

Sicherheitsgründen mit ausreichendem Spielraum zu einer nach den jeweils aktuellen Kenntnissen als gefährdend bekannten Grenze

gesetzt" und die aktuellen Grenzwerte nicht derart stark überschritten würden, dass von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen

werden müsse. Dass das Landgericht allein aus dem Überschreiten der Grenzwerte nicht auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung

schließen würde, durfte die Beschwerdeführerinnen auch im Hinblick auf das Wesen von DIN-Vorschriften nicht überraschen. Denn

nach allgemeiner auch bereits seinerzeit geltenden Meinung stellen DIN-Vorschriften lediglich einen Anhaltspunkt dafür

dar, dass sich die Mietsache nicht in einem vertragsgemäßen Zustand bzw. in einem die Gesundheit gefährdenden Zustand befindet,

binden jedoch den Tatrichter nicht, da es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit

Empfehlungs-charakter handelt (vgl. BGHZ 139, 16 (19 f.); BayObLG, WuM 1993, 287 (288); LG Berlin, GE 1996, 677; Eisenschmid,

in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, § 536 Rn. 91; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rn. 376). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerinnen stellt dabei der von dem Landgericht herangezogene Vergleich mit der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2004 (NJW 2004, 1317 ff.) keinen unerwarteten neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar. Denn

in jener Entscheidung wird unter ausdrücklichem Hinweis auf gleichlautende ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

lediglich ausgeführt, dass selbst den in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerten hinsichtlich

der Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, nur eine Indizwirkung zukomme; der

Tatrichter sei jedoch nicht von der Verpflichtung entbunden, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (a. a. O., S. 1318).

Randnummer 30

Das Landgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs schließlich nicht deswegen verletzt,

weil es sich nicht mit ihrem Vortrag zur Frage des erst nach Errichtung des Wohnhauses veränderten Fußbodenbelages im Bad

der Nachbarwohnung auseinandergesetzt hat.

Randnummer 31

Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt nicht die Pflicht des Gerichts, sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen

auseinander zu setzen. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht

die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93

(98); 64, 1 (12)). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen

der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen,

dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies

aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113

(116 f.) und 22. Mai 1997 VerfGH 34/97 LVerfGE 6, 80 (82); st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfG, NJW-RR 1995 1033

(1034); ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die Beschwerdeführerinnen tragen selbst

vor, die Vorsitzende Richterin habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 darauf hingewiesen, die erst nach Errichtung

des Gebäudes erfolgte Verlegung von Natursteinplatten im oberen Bad spiele rechtlich keine Rolle, weil die Beschwerdeführerinnen

nicht vorgetragen hätten, dass es dadurch gegenüber dem früheren Zustand lauter geworden sei. Dies belegt, dass das Landgericht

den in Frage stehenden Vortrag zur Kenntnis genommen und auch in Erwägung gezogen hat.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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