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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.02.2007 – 84/05

VerfGH Berlin: Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch fachgerichtliche Nichtbeachtung entscheidungserheblichen Vortrags zum Nichterscheinen im Hauptverhandlungstermin eines Bußgeldverfahrens
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0219.84.05.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 73 Abs. 2 OWiG, § 74 Abs. 2 OWiG, § 35 Abs. 2 S. 1 StPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99; JR 2002, 101f; st Rspr).

1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).

2. Hier: Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch verletzt, dass sich weder das AG noch das LG in ihren Entscheidungen damit auseinandergesetzt haben, dass er sich nachdrücklich darauf berufen hat, er habe unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs 2 OWiG) gestellt, der bis zur Hauptverhandlung nicht beschieden worden sei, obwohl er nach der noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne mit einem Bescheid habe rechnen dürfen.

Der Vortrag des Beschwerdeführers war auch entscheidungserheblich, da nach einheitlicher obergerichtlicher Rspr das Nichterscheinen eines Betroffenen in der Hauptverhandlung dann als entschuldigt iSv § 74 Abs 2 OWiG gilt, wenn das Gericht auf einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag keine Entscheidung trifft (vgl OLG Düsseldorf, 03.08.1994, 5 Ss (OWi) 242/94, NZV 1995, 40).

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 526 Qs 88/2005 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht

aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.

2. ...

3. ...

4. ...

Gründe

Randnummer 1

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 526 Qs 88/2005 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht

aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin.

Randnummer 2

2. ...

Randnummer 3

3. ...

Randnummer 4

4. ...

I.

Randnummer 1

Mit der am 4. Juli 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen im Wiedereinsetzungsverfahren

ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit welchem seine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts

Tiergarten verworfen worden ist.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 12. November 2004 setzte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen einer Ordnungswidrigkeit

im Straßenverkehr eine Geldbuße in Höhe von 50 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2004 fristgerecht

Einspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 16. Dezember 2004.

Randnummer 3

Das Amtsgericht Tiergarten bestimmte durch Ladung vom 21. Februar 2005, dem Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers

am 23. Februar 2005 zugestellt, Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. März 2005. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers

beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2005, zugegangen am 25. Februar 2005, die Verlegung des Termins wegen Abwesenheit

des Verfahrensbevollmächtigten aufgrund eines langfristig geplanten Auslandsurlaubs. Mit weiterem Schreiben vom 24. Februar

2005 ließ auch der Beschwerdeführer (per Fax) eine Verlegung des Verhandlungstermins wegen eines von diesem ebenfalls langfristig

geplanten Auslandsaufenthalts beantragen. Gleichzeitig ließ er beantragen, ihn nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung

zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, da über die bereits schriftlich vorgenommene Einlassung hinaus keine

weiteren Erklärungen in der Hauptverhandlung abgegeben würden.

Randnummer 4

Das Amtsgericht Tiergarten teilte in Beantwortung des ersten Verlegungsantrags durch Schreiben vom 28. Februar 2005 mit, eine

Verlegung komme nicht in Betracht. Es stellte dem Verfahrensbevollmächtigten anheim, zum Termin einen Vertreter zu entsenden.

Randnummer 5

In der Hauptverhandlung am 3. März 2005 ließ sich der Beschwerdeführer durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte, damals

Rechtsassessorin und bestellte Vertreterin seines Verfahrensbevollmächtigten, vertreten.

Randnummer 6

Das Amtsgericht Tiergarten verwarf den Einspruch des Beschwerdeführers durch Urteil vom 3. März 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG

wegen Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin. Das Fehlen sei unentschuldigt. Der Beschwerdeführer habe weder mitgeteilt, ob

der Auslandsaufenthalt beruflich oder privat veranlasst gewesen sei noch ob dieser hätte verlegt werden können noch seit wann

er geplant gewesen sei. Auch hätten die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen

in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen. Die Bekundungen der Polizeibeamten und Zeugen stünden im diametralen Gegensatz zu

der Einlassung des Beschwerdeführers. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu anderen,

unter Umständen günstigeren Aussagen der Polizeibeamten hätte führen können.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten auf das ihm an diesem

Tage zugestellte Urteil des Amtsgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er führte unter Berufung auf obergerichtliche

Rechtsprechung aus, dass er im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigt gewesen sei, da er rechtzeitig sowohl die

Verlegung des Hauptverhandlungstermins als auch die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt,

jedoch hierauf keinen Bescheid erhalten habe, obgleich er im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Hauptverhandlungstermin

mit einer Erwiderung habe rechnen dürfen. Weiter sei er auch im Hinblick auf die lange vor dem Hauptverhandlungstermin geplante

und gebuchte Auslandsreise, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Bezug gehabt habe, als entschuldigt anzusehen.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 22. März 2005 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

Ein Wiedereinsetzungsantrag könne grundsätzlich nicht auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die das Gericht bereits in

seinem Verwerfungsurteil nicht als genügende Entschuldigung angesehen habe.

Randnummer 9

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer fristgemäß sofortige Beschwerde. Unter erneutem Hinweis auf

obergerichtliche Rechtsprechung wiederholte und vertiefte er die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags und wies insbesondere

darauf hin, dass das Amtsgericht gehalten sei, den Entbindungsantrag des Beschwerdeführers zu bescheiden, und ihm eine etwa

ablehnende Entscheidung durch Zustellung gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte bekannt machen müssen.

Randnummer 10

Das Landgericht Berlin verwarf mit Beschluss vom 3. Mai 2005 die sofortige Beschwerde als unbegründet. Es nahm Bezug auf die

Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende

Mitteilung des Gerichts auf eine Terminsverlegung nicht habe vertrauen dürfen.

Randnummer 11

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB).

Er wiederholt die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beanstandet insbesondere, dass das Landgericht die

Tatsache, dass sein Antrag auf Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht beschieden worden sei, obwohl er mit

einem Bescheid habe rechnen dürfen, in seinen Entscheidungsgründen übergangen habe.

Randnummer 12

Dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Randnummer 13

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer

in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.

Randnummer 14

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird,

verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.

Beschlüsse vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <116> und 24. August 2005 VerfGH 73/99 JR 2002, 101 f.;

st. Rspr.). Er gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen

oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Auch muss das Gericht sich in den Entscheidungsgründen

nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht entgegengenommenes

Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung auch bedacht hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen,

dass ein Gericht diese Verpflichtung verletzt hat, wenn sich dies aus den näheren Umständen des Einzelfalles eindeutig ergibt

(Beschluss vom 22. Mai 1997 VerfGH 34/97 LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.). Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht

eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entscheidungserheblichen Parteivortrags in seinen Entscheidungsgründen

übergeht (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <117>; st. Rspr.).

Randnummer 15

Dieser Fall liegt hier vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

war unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung gestellt worden und also rechtzeitig. Der Beschwerdeführer hatte sich sowohl

gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht nachdrücklich darauf berufen, dass sein Antrag, gestellt am 24.

Februar 2005, bis zur Hauptverhandlung am 3. März 2005 nicht beschieden worden war, obwohl er nach den zeitlichen Abläufen

mit einem Bescheid habe rechnen dürfen. Mit diesem Vortrag hat sich weder das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 22. März

2005, auf dessen Begründung das Landgericht Bezug nimmt, noch das Landgericht in seinem Beschluss vom 3. Mai 2005 auseinandergesetzt.

Das gilt auch unter Berücksichtigung der Begründung des Amtsgerichts, Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz

vom 10. März 2005 hätten zum Gegenstand einer Rechtsbeschwerde gemacht werden müssen. Diese Begründung bezieht sich auf eine

tatsächlich nicht erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen

Erscheinen zu entbinden, und geht damit am Vortrag des Beschwerdeführers vorbei. Der Vortrag des Beschwerdeführers war aber

entscheidungserheblich.Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Rechtsliteratur

gilt das Nichterscheinen eines Betroffenen in der Hauptverhandlung dann als entschuldigt im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG, wenn

das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit keine

Entscheidung trifft und dieser daraufhin der Hauptverhandlung fernbleibt. Denn in diesem Fall ist das Ausbleiben des Betroffenen

auf falsche Sachbehandlung des Gerichts zurückzuführen und deshalb als hinreichend entschuldigt anzusehen (OLG Düsseldorf,

DAR 1998, 2004; NZV 1995, 40; KG, NZV 1993, 453; OLG Frankfurt, MDR 1984, 964; OLG Hamm, DAR 1977, 108; Seitz, in: Göhler,

OWiG, 14. Aufl. 2006, § 74 Rn. 32; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 74 Rn. 33; Beck, DAR 1999, 521

<522>; geringfügig einschränkend: OLG Zweibrücken, NZV 1998, 43).

Randnummer 16

Da das Landgericht einen nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung maßgeblichen Sachvortrag des Beschwerdeführers

in seinen Entscheidungsgründen nicht behandelte, ist davon auszugehen, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht

zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat. Der Beschluss des Landgerichts beruht auch

auf diesem Verfassungsverstoß, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei einer Berücksichtigung des Vortrags

des Beschwerdeführers zu einer günstigeren Entscheidung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung gelangt wäre.

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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