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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.09.2011 – 38/11

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 12 Abs 3 Verf BE) durch Entzug von wesentlichen Teilbereichen des alleinigen Sorgerechts der Kindesmutter und Übertragung der Pflegschaft auf das Jugendamt zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung gemäß §§ 1666, 1666a Abs 2 BGB – strenger Prüfungsmaßstab – Grundrechtsschutz durch Verfahren - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0920.38.11.0A
Normenkette
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, § 1666a BGB, § 1666 Abs. 1 BGB, § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB ... mehr

Orientierungssatz

1a. Art 12 Abs 3 Verf BE garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses "natürliche Recht" ist den Eltern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt. Wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen entscheiden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl BVerfG, 29.01.2010, 1 BvR 374/09, NJW 2010, 2333 <2334>). (Rn.17)

1b. Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2006, 127/05 = FamRZ 2006, 1465 <1466>). (Rn.17)

1c. Die staatlichen Organe sind daher berechtigt und verpflichtet, die Eltern von der Pflege und Erziehung ganz oder teilweise auszuschließen, wenn es zur Abwehr einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes erforderlich ist und diese Abwehr nicht auf andere Weise erreicht werden kann (vgl § 1666 BGB). Bei der Anwendung dieser Vorschrift, insbesondere bei der Auswahl der Mittel, haben die Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtet sind (vgl VerfGH Berlin, 14.09.2010, 156/09, juris Rn 21f). (Rn.17)

2a. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht im Allgemeinen erst dann Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Grundrechte in ihrem wesentlichen Gehalt verkannt hat (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2006, 127/05 = FamRZ 2006, 1465). (Rn.17)

3b. Zu Ls: Bei gerichtlichen Sorgerechtsentzugsentscheidungen ist die Intensität verfassungsgerichtlicher Kontrolle auszuweiten und es sind auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht zu lassen (vgl BVerfG, 29.01.2010, 1 BvR 374/09, juris Rn 36 = FamRZ 2010, 713ff; st Rspr). (Rn.18)

4. Hier: Die Entscheidung des KG, der Beschwerdeführerin (Mutter) das Sorgerecht in Anwendung von §§ 1666, 1666a Abs 2 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu großen Teilen zu entziehen, ist auch nach diesem strengeren Prüfungsmaßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.19)

a. Zur Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen muss Grundrechtsschutz durch das gerichtliche Verfahren gewährleistet sein, damit eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen erlangt wird (vgl BVerfG, 18.05.2009, 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389ff = juris Rn 21). (Rn.20)

b. Diese Voraussetzungen hat das KG vorliegend erfüllt, indem es seine Entscheidung auf der Grundlage eines umfassenden psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, nach mehrmaliger einzelner Anhörung aller Beteiligten, vor allem der Kinder und der Beschwerdeführerin, sowie unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Erkenntnisquellen getroffen hat. Es hat damit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverständige ihr Gutachten auf eine unzulängliche oder unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt hätte oder ihre gutachterliche Einschätzung fachliche Mängel aufweist. (Rn.20)

c. Aus dem festgestellten Sachverhalt hat das KG in enger Anlehnung an die Ausführungen der Sachverständigen in verfassungsrechtlich nicht zu bean-standender Weise den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund narzisstischer Vereinnahmung und Manipulation der Kinder nicht in der Lage ist, wesentliche Teile der elterlichen Sorge zu deren Wohl auszuüben, und dass das seelische Wohl aller fünf Kinder ohne eine Einschränkung des Personensorgerechts der Mutter gefährdet wäre. (Rn.21)

d. Das KG hat bei der Auswahl der zur Abwendung der Gefahr für das Wohl der Kinder zu treffenden Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. (Rn.23)

aa. Die im angefochtenen Beschluss angeordneten Maßnahmen (engmaschige Familienhilfe durch täglichen Einsatz psychologisch geschulter Familienhelfer einerseits und die Übertragung von Teilen der Personensorge für die fünf Kinder auf das Jugendamt andererseits) sind geeignet, die Gefahr einer seelischen Schädigung von den Kindern abzuwenden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine vorrangig für die Pflegschaftsübernahme zuständige oder geeignete andere Person zur Verfügung gestanden hätte. (Rn.26)

bb. Die Einschaltung des Jugendamts ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil die älteren Kinder Angst vor ihm haben und seine Intervention als repressiv wahrnehmen könnten. Als staatliche Institution, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe obliegt, ist das Jugendamt bereits deshalb für die Übernahme der der Beschwerdeführerin entzogenen Bereiche der Personensorge geeignet, weil es fachlich mit der Materie vertraut ist. (Rn.27)

cc. Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin sind mildere als die vom KG angeordneten Mittel nicht ersichtlich, da nur auf die verfügte Weise die für die Kinder schädliche übermäßige Beeinflussung durch die Mutter reduziert und ihnen derjenige Freiraum sicher gewährt werden kann, den sie für ihre Persönlichkeitsentwicklung benötigen. (Rn.28)

dd. Der Eingriff in das Elternrecht durch die angeordneten Maßnahmen steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, die Gefährdung des Wohls der Kinder abzuwehren. Durch diese wird eine räumliche Trennung der Kinder von der Mutter gezielt vermieden und ermöglicht der Beschwerdeführerin auch weitgehend ihre Erziehungsvorstellungen umzusetzen. (Rn.29)

Tenor

1. Das Verfahren wird, soweit es die Beschwerdeführer zu 2 und 3 betrifft, eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

5. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin zu 1 ist die Mutter der 1994 und 1996 geborenen Beschwerdeführer zu 2 und 3 sowie dreier weiterer 2001

und 2002 geborener Kinder. Der Beteiligte zu 2 ist der Vater der fünf Kinder. Nachdem die Verfassungsbeschwerde der beiden

älteren Kinder zurückgenommen worden ist, begehrt nunmehr noch die Beschwerdeführerin zu 1 (Beschwerdeführerin) die Aufhebung

eines Beschlusses des Kammergerichts, durch den ihr das Sorgerecht für die vorgenannten fünf Kinder teilweise entzogen und

dem Jugendamt übertragen worden ist.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführerin und der Vater, deren Ehe mit Urteil vom 17. Oktober 2006 rechtskräftig geschieden wurde, übten seit

ihrer Trennung das Sorgerecht für die damals und heute im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden fünf Kinder gemeinsam

aus. In den Jahren 2003 und 2004 stellte der Vater Anträge an das zuständige Familiengericht, mit denen er eine Übertragung

der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder bzw. bestimmte Umgangsregelungen erstrebte. Ende 2004 und Anfang 2005 beantragte

die Beschwerdeführerin beim Familiengericht, gegen den Vater ein Kontaktverbot wegen dessen angeblicher Gewalttätigkeit zu

verhängen. In einem familienpsychologischen Gutachten vom Oktober 2005 wurde wegen emotionaler Misshandlung und Gefährdung

der Kinder durch die Beschwerdeführerin die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater und eine therapeutische Begleitung

der beiden älteren Kinder angeregt. Im Februar 2006 entzog das Familiengericht der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht

und das Recht zur Regelung des Umgangs und setzte einen Umgangspfleger ein. Auf die Beschwerden beider Elternteile hob das

Kammergericht diese Entscheidung im Juli 2006 wegen unterlassener Anhörung der Kinder auf und verwies das Verfahren an das

Familiengericht zurück.

Randnummer 3

Anfang 2007 entzog das Familiengericht durch einstweilige Anordnungen zunächst der Beschwerdeführerin, später beiden Elternteilen

die Personensorge und setzte eine Pflegerin ein, die sodann den Aufenthalt der Kinder bei der Beschwerdeführerin bestimmte.

Nachdem das Jugendamt S. dem Familiengericht eine drohende Gefährdung der Kinder durch die Beschwerdeführerin angezeigt hatte,

setzte das Gericht für Ende Mai 2007 einen Anhörungstermin an. Ohne Absprache mit dem Jugendamt oder der Pflegerin fuhr die

Beschwerdeführerin unmittelbar vor diesem Termin gemeinsam mit ihrem neuen Lebensgefährten Herrn L., in dessen Haus sie mittlerweile

mit ihren Kindern lebte, und den fünf Kindern in die Schweiz. Dort besuchten die schulpflichtigen Kinder zunächst die örtliche

französischsprachige Schule und, nachdem sie mit dem Schulunterricht sprachlich überfordert waren, eine deutsche Schule. Einer

einstweiligen Anordnung des Familiengerichts zur Herausgabe der Kinder kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Anfang September

2007 nahmen die Schweizer Behörden die Kinder in Obhut und brachten sie in einem Heim unter. Ein Rückführungsversuch des Jugendamtes

S. schlug Mitte September fehl. Ende September ordnete das Friedensgericht in der Schweiz die Rückführung der Kinder an, ließ

sie jedoch Anfang Oktober nach einer Übertragung des Sorgerechts auf das Schweizer Jugendamt zunächst zur Beschwerdeführerin

zurückkehren. Ende November wurde die Beschwerdeführerin wegen einer von Herrn L. angezeigten Gewalttätigkeit in Untersuchungshaft

genommen. Auf Anordnung des Schweizer Friedensgerichts erfolgte sodann wegen einer Gefährdung der Kinder durch die Beschwerdeführerin

zunächst die Rückführung der beiden jüngsten Kinder nach Berlin, wo sie in einer Wohngruppe untergebracht wurden. Im Dezember

2007 kam es nach einem Zwischenfall in einem Schweizer Krankenhaus zu einer gewaltsamen Trennung auch der älteren Kinder von

der Beschwerdeführerin und unter Beteiligung von Mitarbeitern des Jugendamtes S. zu ihrer Rückführung nach Berlin, welche

eine Traumatisierung der Kinder zur Folge hatte. Ende Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mit der unzutreffenden

Angabe, ihr sei in der Schweiz das Sorgerecht für die Kinder übertragen worden, beim Amtsgericht Schöneberg erfolgreich eine

Ablösung des zwischenzeitlich als Pfleger eingesetzten Jugendamts S. durch Frau P. Auf Anordnung der neuen Pflegerin wurden

alle Kinder zunächst gemeinsam in einer Wohngruppe untergebracht. Ende April 2008 nahm Frau P. die Kinder aus der Einrichtung

heraus und bei sich zu Hause auf.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 26. Mai 2008 übertrug das Familiengericht der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für die fünf Kinder

mit Ausnahme von Entscheidungen über Reisen und Umzüge sowie über psychologische Hilfen und die Regelung des Umgangs, welche

einer Pflegerin übertragen wurden. Zugleich traf es Umgangsregelungen betreffend den Vater und ordnete die Durchführung von

Kinderpsychotherapien für drei der Kinder an. Das Familiengericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf ein von ihm eingeholtes

weiteres familienpsychologisches Gutachten, in welchem der Sachverständige empfahl, der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht

zu übertragen, da sie ausreichend erziehungsfähig sei. Zwar bestehe bei ihr eine mangelnde oder eingeschränkte Bindungstoleranz

und sei sie wegen des Unrechts der Kindesentführung noch immer nur bedingt kritik- und einsichtsfähig; sie weise jedoch Förderkompetenz

auf und handele sehr zielgerichtet und organisiert. Wegen der emotionalen Bindungen der Kinder an ihre Mutter und der positiven

Lebensumstände für die Kinder im Haus des Herrn L. sei die Beschwerdeführerin zur Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge

besser geeignet als der Vater.

Randnummer 5

Gegen diesen Beschluss legte der Vater form- und fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Übertragung der alleinigen

elterlichen Sorge für die drei jüngeren Kinder auf sich allein, hinsichtlich der beiden älteren Kinder auf einen Pfleger.

Nachdem das Kammergericht Anfang 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung einen begleiteten Umgang der drei jüngeren Kinder

mit dem Vater angeordnet hatte, brach dieser im Juli 2009 den Umgang aus gesundheitlichen Gründen ab. Ende September 2009

teilte er dem Gericht mit, dass er seinen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts und auf Umgangsregelung nicht mehr verfolge,

die Beschwerde jedoch nicht zurücknehmen wolle.

Randnummer 6

Das Kammergericht hörte zunächst Anfang 2009 die drei älteren Kinder einzeln, die beiden jüngeren Kinder gemeinsam und sodann

Anfang 2011 alle fünf Kinder einzeln an. Ferner holte es ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches die Sachverständige

im Oktober 2010 schriftlich erstattete. Sie stützte sich dabei auf die Gerichtsakten, zahlreiche Gespräche mit den Kindern,

der Beschwerdeführerin, dem Vater und Herrn L., mehrfache Verhaltensbeobachtungen bei den Kindern in Gegenwart sowohl der

Mutter als auch des Vaters sowie auf testpsychologische Untersuchungen der Kinder, der Beschwerdeführerin und des Vaters.

Die Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob das Wohl der Kinder im Haushalt der Mutter gefährdet sei,

nicht ganz eindeutig beantwortet werden könne. Zwar schaffe die Beschwerdeführerin ihren Kindern ein schönes Umfeld und fördere

sie bei schulischen und außerschulischen Aktivitäten. Gleichzeitig lägen aber deutliche Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls

durch psychische Besonderheiten bei der Mutter vor. Bei dieser bestehe zumindest eine narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit

mit manipulativen und kontrollierenden Zügen sowie Tendenzen zur Verleugnung und/oder bewusstem Verbergen mit passager gestörtem

Realitätsbezug. Darüber hinaus könnten bei ihr auch Impulskontrollstörungen sowie starke affektive Schwankungen mit maniformen

und depressiven Auslenkungen oder eine mildere Ausprägung einer bipolaren Störung vorliegen. Dies führe zu einer Einschränkung

ihrer Erziehungsfähigkeit. Bei den Kindern lägen noch keine pathologischen seelischen Störungen vor; sie seien jedoch gefährdet,

erheblichere Beeinträchtigungen zu entwickeln. Alle Kinder wiesen Störungen in der Regulation aggressiver Regungen auf, die

das Bild einer innerfamiliären wechselseitigen Überidentifizierung zeichneten mit kehrseitiger extremer Ausgrenzung des Vaters.

Sie seien in ihrer Individuierung und Ausbildung eines eigenen Realitätsbezuges gefährdet und positionierten sich nicht ausreichend

abgrenzend der Mutter gegenüber. Im Anhörungstermin Anfang 2011 erklärte die Sachverständige, es bestehe der dringende Verdacht,

dass im Haushalt der Beschwerdeführerin, die zu impulshaftem Handeln neige, eine insbesondere psychische Gefährdung der

Kinder bestehe. Ein erneuter Ausbruch der Mutter könne nie ausgeschlossen werden. Eine Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt

der Mutter sei allerdings zur Zeit wegen der Belastungen aus der Vergangenheit nicht vertretbar. Jedoch sei eine engmaschige

Familienhilfe zur Kontrolle unbedingt erforderlich. Das Ziel einer Therapie für die Kinder solle sein, dass der pathologische

Familienzusammenhalt aufgelöst werde. Darüber hinaus müssten die Kinder die Möglichkeit der Anbindung an aushäusige Vertrauenspersonen

erhalten und in Aktivitäten geführt werden, die ihnen eine Ablösung von der Familie ermöglichten. Deshalb dürften die Vertrauenspersonen

nicht von der Mutter ausgewählt werden; ebenso wenig dürfe diese die Kinder zu einer Therapie begleiten. Die Aktivitäten sollten

von Familientherapeuten begleitet werden. Die zwei älteren Kinder seien hochbelastet und gegen ihren Willen wohl nicht therapierbar.

Randnummer 7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Januar 2011 entzog das Kammergericht der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht,

das Recht zur Bestimmung des Umgangs der Kinder, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Bestimmung eines Schulwechsels

sowie zur An- und Abmeldung bei einem Hort oder einer sonstigen außerschulischen Betreuung, das Recht zur Bestimmung der Teilnahme

der Kinder an außerschulischen Aktivitäten in Form von Sportkursen, Sporttraining und -veranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen,

Musik-, Tanz-, Sprach- und Nachhilfeunterricht sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung und übertrug dies

dem Jugendamt S. als Pfleger. Im Übrigen beließ es der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder. Ferner

verpflichtete es die Beschwerdeführerin unter anderem, vom Jugendamt ausgewählte Familienhilfen von täglich mindestens drei

Stunden in ihrem häuslichen Bereich zu dulden.

Randnummer 8

Zur Begründung führte das Kammergericht aus, der Beschluss des Familiengerichts gewährleiste das Wohl der Kinder nicht ausreichend

und könne daher keinen Bestand haben. Der Mutter sei das Personensorgerecht in weiteren wesentlichen Teilen gemäß § 1666 Abs. 1, 3 und 4 BGB zu entziehen bzw. einzuschränken und insoweit dem Jugendamt als Pfleger zu übertragen, da sie nicht in der

Lage sei, wesentliche Teile der elterlichen Sorge zum Wohle der Kinder auszuüben. Die angeordneten Maßnahmen stellten im Sinne

des § 1666a BGB die letzte Möglichkeit dar, eine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt zu vermeiden. Dabei

folge der Senat den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, wonach die Beschwerdeführerin die Kinder narzisstisch

vereinnahme und daher nur eingeschränkt erziehungsfähig sei. Die Mutter zeige ein übersteigertes, narzisstisch akzentuiertes

Selbstbild, in dem negative Selbstanteile nicht integriert seien. Einen Eigenanteil an der konflikthaften Entwicklung der

Sorgerechtsangelegenheit negiere sie und schiebe die Verantwortung auf den Vater ab. Ihre Persönlichkeit weise manipulative

und kontrollierende Züge sowie Tendenzen zur Verleugnung mit gestörtem Realitätsbezug auf. Der Senat finde diese Würdigung

der Sachverständigen mehrfach und besonders auffallend durch ihre kopflos anmutende Flucht in die Schweiz vor dem Anhörungstermin

beim Familiengericht bestätigt. Die Beschwerdeführerin könne oder wolle auch rückblickend nicht erkennen, dass sie mit ihrer

gegen gerichtliche Anordnungen verstoßenden Reise in eklatanter Weise gegen die Interessen ihrer Kinder gehandelt habe, und

schiebe stattdessen dem Vater die Schuld dafür zu, obwohl dieser objektiv keinerlei Anlass für die Flucht gesetzt habe. Ihr

Verhalten zeige des Öfteren, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ziele entweder zu Lügen greife oder aber einen gestörten Realitätsbezug

habe, was zusätzlich zu ihrem Kontrollzwang und manipulativem Verhalten eine erhebliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit

darstelle. Darüber hinaus gebe sie ihre falsche Haltung, wonach nur ihre eigenen Entscheidungen und Wahrnehmungen zu akzeptieren

seien, nicht aber objektive Umstände oder Vorgaben von Institutionen, an die Kinder weiter.

Randnummer 9

Dass sich die Gedankenwelt der Mutter auf die drei älteren Kinder bereits übertragen habe, zeige sich daran, dass diese zu

mehreren Fragen gänzlich unreflektiert die gleiche, objektiv nicht nachvollziehbare Ansicht verträten wie sie. Die manipulative

Haltung der Beschwerdeführerin habe zu einer systematischen Entfremdung der Kinder von ihrem Vater und im Gegenzug zu einer

zwanghaften Fixierung auf die Mutter und ihre Vorstellungswelt geführt, worin eine psychische Gefährdung der Kinder in Form

seelischer Misshandlung liege. Bei den beiden älteren Kindern habe sich die emotionale Gefährdung bereits zu einem Schaden

verdichtet, denn nach den Ausführungen der Sachverständigen grenzten sie sich nicht altersentsprechend von der Mutter ab.

Die Problematik und Gefährdung der Kinder liege in deren Ausschließlichkeit beanspruchenden häuslichen Situation, aus welcher

sie herausgelöst werden müssten, um eine eigenständig denkende und fühlende Persönlichkeit entwickeln zu können. Wie das Sachverständigengutachten

ergebe, bestehe in der Familie ein ausgeprägter pathologischer Zusammenhalt, der auf Externalisierung von Aggressionen und

Polarisierung von Idealisierung und Entwertung beruhe und keine Individualisierung der Persönlichkeiten zulasse. Die narzisstischen

Akzentuierungen, wie sie bei der Mutter bestünden, gingen nach den Feststellungen der Sachverständigen mit einer nicht ganz

sicheren Trennung von Selbst- und Objekt-Repräsentanz einher, was bedeute, dass sie nicht genau zwischen sich und dem jeweiligen

Kind unterscheiden könne und dieses nicht als von sich selbst getrenntes Individuum erlebe und behandele.

Randnummer 10

Da auch Herr L. keine stabilisierende Kraft im Haushalt der Mutter darstelle und aus diesem Grund nicht zur Abwendung der

Gefährdung der Kinder eingesetzt werden könne, halte es der Senat den Ausführungen der Sachverständigen folgend für geboten,

den schwerwiegenden mütterlichen Erziehungsdefiziten durch eine engmaschige Familienhilfe unter Ausschluss anderer als vom

Jugendamt bestimmter Betreuer entgegenzuwirken. Infolge der ungewöhnlichen Situation, dass die Kinder einerseits gefährdet

seien, andererseits die zwanghaft wirkende Bindung an die Mutter nicht ohne erneute Traumatisierung gelöst werden könne, müsse

die Familienhilfe über einen längeren Zeitraum, mindestens aber zwei Jahre, und zwar täglich mindestens drei Stunden durch

psychologisch geschulte Kräfte erfolgen. Den Kindern, insbesondere den beiden älteren, müsse durch die Familienhilfe bzw.

die von dieser und dem Jugendamt vermittelten Aktivitäten die Möglichkeit eröffnet werden, sich der Mutter gegenüber zu positionieren

und Beziehungen außerhalb der Familie und zu anderen als von der Mutter vorgegebenen Personen aufzubauen. Um der Beschwerdeführerin

keine Gelegenheit zur Manipulation zu geben, sei ihr auch das Recht zur Aufenthaltsbestimmung sowie zur Bestimmung der außerschulischen

Freizeitaktivitäten der Kinder entzogen worden. Die Kinder würden mit Rücksicht auf die Kontinuität der gewohnten und guten

Wohnverhältnisse im mütterlichen Haushalt belassen, um sie nicht erneut zu verunsichern. Aus denselben Gründen solle die Kontinuität

der Schule und des Horts aufrechterhalten werden. Um zu verhindern, dass die Mutter sich der Kontrolle durch Wechsel von Wohnort

und Schule entziehe, sei ihr auch das Recht zur Bestimmung eines Schulwechsels bzw. der Hortanmeldung entzogen worden. Die

Freizeitaktivitäten der Kinder müssten künftig am Ziel der Familienhilfe orientiert und diesem untergeordnet werden. Die Teilnahme

der Beschwerdeführerin an Elterngesprächen solle dazu dienen, ihren Blick mehr auf die wahren Bedürfnisse ihrer Kinder zu

lenken, und zum Abbau ihrer feindlichen Haltung gegenüber dem Jugendamt und dem Vater beitragen. Die Kinderpsychotherapien

für die drei jüngeren Kinder seien erforderlich, weil eines von ihnen nach den Ausführungen der Sachverständigen unter einem

sehr geringen Selbstwertgefühl leide und alle drei Kinder zu Schuldgefühlen und autoagressivem Verhalten neigten und einen

großen Zuwendungsbedarf hätten. Da die Beschwerdeführerin beim Installieren der Hilfe für die Kinder nicht beteiligt sein

solle, sei es erforderlich gewesen, ihr das Recht zur Gesundheitsfürsorge zu entziehen.

Randnummer 11

Gegen den Beschluss des Kammergerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Anhörungsrüge, die

das Kammergericht mit Beschluss vom 28. April 2011 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Randnummer 12

Mit ihrer im Hinblick auf das Anhörungsrügeverfahren nachträglich ergänzten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss

vom 31. Januar 2011 rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 12 der Verfassung von Berlin.

Die Entziehung der elterlichen Sorge in wesentlichen Bereichen sei insbesondere nicht nach § 1666 Abs. 1 BGB aufgrund einer

Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. Zwar enthalte die Entscheidung des Kammergerichts umfangreiche Feststellungen zu

ihren charakterlichen Mängeln, jedoch wenig aussagekräftige Feststellungen, welche konkreten Schäden aufgrund des mütterlichen

Verhaltens bei welchem Kind gegeben oder zu befürchten seien, und ob diese ein Ausmaß erreichten, welches eine teilweise Entziehung

des elterlichen Sorgerechts rechtfertigen würde. Der angebliche Schaden der zwei älteren Kinder, welcher nach den Ausführungen

des Kammergerichts in deren ablehnender Haltung gegenüber ihrem Vater sowie dem Jugendamt und anderen behördlichen Institutionen

bestehe, sei ohne Auseinandersetzung mit einer möglichen eigenen Willensbildung der fast erwachsenen Kinder festgestellt worden

und jedenfalls nicht so gravierend und akut, dass er die Entziehung des Sorgerechts rechtfertige. Hinsichtlich der jüngeren

Kinder werde in der angefochtenen Entscheidung eine starke Gefährdung bzw. psychische Misshandlung durch das mütterliche Verhalten

festgestellt, ohne dass sich Erwägungen hinsichtlich des unproblematischen und unauffälligen Verhaltens der Kinder außerhalb

der Begutachtung und des gerichtlichen Verfahrens fänden. Soweit das Gericht eine akute Gefährdung der Kinder durch ihr, der

Beschwerdeführerin, unkontrolliertes Verhalten annehme, berücksichtige es nicht, dass sich diese Gefährdung in den letzten

siebzehn Jahren nicht realisiert habe. Die angeordneten Maßnahmen stellten sich als insgesamt unverhältnismäßig dar. Die Übertragung

der Pflegschaft auf das Jugendamt S. widerspreche dem Wohl sämtlicher Kinder, da dieses nicht bzw. nicht zeitnah die Zustimmung

zu notwendigen Fördermaßnahmen für die Kinder, wie beispielsweise eine logopädische Sprachförderung der beiden jüngsten Kinder

erteile. Die beiden älteren Kinder, die den Beschluss des Kammergerichts nicht akzeptierten und aufgrund der Erlebnisse im

Zusammenhang mit ihrer Rückführung aus der Schweiz Angst vor dem Jugendamt hätten, nähmen die Übertragung der Pflegschaft

auf das Jugendamt als repressive Maßnahme wahr. Auch lasse sich weder ihre Annäherung an den Vater noch die von ihnen abgelehnte

Abgrenzung von der Mutter erzwingen. Unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch die Übertragung

der Pflegschaft an das Jugendamt erfolgt, welches aufgrund seiner Verstrickung in das acht Jahre dauernde Verfahren erheblich

vorbelastet sei und vermutlich nicht mehr neutral agieren könne. Insofern hätte sich das Gericht mit der Frage aus-einandersetzen

müssen, ob nicht beispielsweise die Pflegerin P., die das Vertrauen der gesamten Familie genieße, oder eine andere Person

oder Institution für die Pflegschaftsübernahme besser geeignet gewesen wäre. Darüber hinaus stelle der gerichtliche Auftrag

an das Jugendamt, die gesamte Lebensplanung der Kinder neu zu gestalten, eine viel zu weitgehende und zur Sicherung des Kindeswohls

nicht erforderliche Maßnahme dar. Das Gericht verkenne, dass die von ihr vorgenommene Organisation des Lebens der Kinder nicht

Ausdruck ihres manipulativen Verhaltens sei, sondern die Wahrnehmung ihres Rechts und ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung

der Kinder. Selbst wenn die Beschäftigungen der Kinder ungeeignet, über- oder unterfordernd sein sollten, stelle dies keine

konkrete Kindeswohlgefährdung dar und stehe auch nicht zur Überprüfung durch den Staat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

gehörten die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und

zähle zum Wächteramt des Staates nicht die Aufgabe, für eine bestmögliche Förderung jedes Kindes zu sorgen.

Randnummer 13

Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 hat der Verfassungsgerichtshof den mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag auf vorläufige

Aussetzung des Beschlusses des Kammergerichts vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen.

Randnummer 14

Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben worden.

II.

Randnummer 15

1. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2 und 3 einzustellen, nachdem diese ihre Verfassungsbeschwerden

zurückgenommen haben.

Randnummer 16

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin

nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 der Verfassung von Berlin VvB -.

Randnummer 17

a) Art. 12 Abs. 3 VvB gewährleistet den Eltern gegenüber dem Staat das Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.

Dieses Recht, auf welches sich die Beschwerdeführerin vorliegend der Sache nach allein beruft, wird vom Staat als vorgegebenes,

"natürliches" Recht anerkannt. Wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung

gerecht werden wollen, können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen entscheiden.

Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die

im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl. Beschluss

vom 25. April 2006 VerfGH 127/05 wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de,

Rn. 34 m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2010, 2333 <2334> Rn. 33 m. w. N.). Da in der Beziehung zum

Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht

dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 VerfGH 156/09

Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 <88> m. w.

N.). Die staatlichen Organe sind daher berechtigt und verpflichtet, die Eltern von der Pflege und Erziehung ganz oder teilweise

auszuschließen, wenn es zur Abwehr einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes

erforderlich ist und diese Abwehr nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Diesem Zweck dient die vorliegend vom Kammergericht

herangezogene Regelung in § 1666 BGB. Bei der Anwendung dieser Vorschrift, insbesondere bei der Auswahl der Mittel, haben

die Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und

danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen,

die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtet sind (vgl.

Beschluss vom 14. September 2010, a. a. O., Rn. 21 f. m. w. N.).

Randnummer 18

b) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ist zu berücksichtigen, dass es auch in Sorgerechtsangelegenheiten

grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Entscheidungen und ihre Begründung auf ihre

Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen. Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur besteht vielmehr

nur dann, wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen

Gehalt verkannt hat und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen

Rechts gekommen ist (Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O., Rn. 33 m. w. N., st. Rspr.). Gerichtliche Entscheidungen, die

Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, unterliegen wegen des besonderen Gewichts der Beeinträchtigung

der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 7 VvB einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl.

zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 171 <181>; 72, 122 <138>). Sie umfasst auch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts

am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 <91>; Beschluss vom 29. Januar 2010 1

BvR 374/09 juris Rn. 36, st. Rspr.).

Randnummer 19

c) Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabs wird die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts den

genannten Anforderungen gerecht. Weder die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens noch die Feststellung, das Wohl der Kinder

sei bei einer uneingeschränkten Ausübung der elterlichen Sorge durch die Beschwerdeführerin gefährdet, noch schließlich die

angeordneten Maßnahmen selbst sind im Hinblick auf das Elternrecht der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Randnummer 20

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist der Schutz des Elternrechts auch durch die Gestaltung des

familiengerichtlichen Verfahrens sicherzustellen, d. h. dieses muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein,

der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. In ihm ist daher insbesondere eine möglichst

zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen (vgl. Beschluss vom 14. September 2010

VerfGH 156/09 Rn. 23 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 1 BvR 142/09 juris Rn. 21 m. w.

N.). Diese Voraussetzungen hat das Kammergericht vorliegend erfüllt, indem es seine Entscheidung auf der Grundlage eines umfassenden

psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, nach mehrmaliger einzelner Anhörung aller Beteiligten, vor allem

der Kinder und der Beschwerdeführerin, sowie unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Erkenntnisquellen, wie insbesondere Polizei-

und sonstige amtliche Berichte, Aussagen von Personen aus dem Umfeld der Familie und frühere Sachverständigengutachten, getroffen

hat. Es hat damit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, und

sämtliche gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,

dass die Sachverständige ihr Gutachten auf eine unzulängliche oder unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt hätte oder ihre

gutachterliche Einschätzung fachliche Mängel aufweist.

Randnummer 21

bb) Aus dem festgestellten Sachverhalt hat das Kammergericht in enger Anlehnung an die schriftlichen und mündlichen Ausführungen

der Sachverständigen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund narzisstischer Vereinnahmung und Manipulation der Kinder nicht in der Lage ist, wesentliche Teile der elterlichen

Sorge zu deren Wohl auszuüben, und dass das seelische Wohl aller fünf Kinder ohne eine Einschränkung des Personensorgerechts

der Mutter gefährdet wäre. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bewertung der Erziehungsfähigkeit der Mutter als auch im Hinblick

auf die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls für den Fall der unbeschränkten Ausübung der Personensorge.

Randnummer 22

Eine weitere Differenzierung zwischen den einzelnen Kindern, als sie das Kammergericht vorgenommen hat, war bei der Feststellung

der Kindeswohlgefährdung verfassungsrechtlich nicht geboten. Bereits im Sachverständigengutachten wurde für jedes der fünf

Kinder jeweils aufgrund einer vorherigen individuellen Exploration ein psychologischer Befund beschrieben. Die Sachverständige

hat jeweils Störungen festgestellt und in Bezug zu der Persönlichkeit der Mutter gesetzt. Auf dieser differenzierten Grundlage

hat sie sodann zusammenfassend für alle Kinder dargelegt, dass diese infolge der narzisstischen Vereinnahmung durch die Mutter

in ihrer seelischen Entwicklung negativ beeinflusst würden und dass nur eine Lockerung des bestehenden pathologischen Familienzusammenhalts

die Ausbildung einer gesunden eigenen Persönlichkeit der Kinder ermöglichen könne. Aus diesen Ausführungen konnte und durfte

das Kammergericht zusammenfassend den Schluss ziehen, dass für jedes der fünf Kinder eine Gefährdung zu bejahen ist.

Randnummer 23

cc) Das Kammergericht hat bei der Auswahl der zur Abwendung der Gefahr für das Wohl der Kinder zu treffenden Maßnahmen den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

Randnummer 24

(1) Die im angefochtenen Beschluss angeordneten Maßnahmen sind geeignet, die Gefahr einer seelischen Schädigung von den Kindern

abzuwenden. Das gilt sowohl für die Anordnung der engmaschigen Familienhilfe unter Ausschluss anderer als vom Jugendamt bestimmter

Betreuer als auch für die weitgehende Übertragung des Personensorgerechts auf das Jugendamt.

Randnummer 25

Die Anordnung der Familienhilfe beruht, wie das Kammergericht nachvollziehbar ausführt, auf dem Umstand, dass die bestehende

ungewöhnlich enge Mutterbindung der Kinder für diese einerseits nachteilig ist, andererseits nicht ohne negative Folgen für

sie gelöst werden könnte. Dem daraus folgenden (objektiven) Bedürfnis der Kinder nach einer zeitweiligen "Trennung" von der

Mutter bzw. nach einer Unterbrechung ihres Einflusses während einiger Stunden pro Tag bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung

der familiären Gemeinschaft wird der tägliche Einsatz psychologisch geschulter Familienhelfer in besonderem Maß gerecht.

Randnummer 26

Auch stellt die Übertragung von Teilen der Personensorge für die fünf Kinder auf das Jugendamt eine geeignete Maßnahme zur

Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar. Weder hat die Beschwerdeführerin vorgetragen noch ist es nach der Rücknahme des Antrags

auf Sorgerechtsübertragung durch den Vater ersichtlich, dass eine vorrangig für die Pflegschaftsübernahme zuständige oder

geeignete andere Person zur Verfügung gestanden hätte. Insbesondere kam, wie im Beschluss unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens

nachvollziehbar festgestellt wird, infolge der besonderen, massiv Einfluss nehmenden Persönlichkeit der Beschwerdeführerin

eine Übertragung der Personensorge auf Frau P. oder eine sonstige von der Beschwerdeführerin ausgewählte natürliche Person

nicht in Betracht, da hier das Risiko einer Manipulation erheblich höher wäre als bei einer Institution wie dem Jugendamt.

Randnummer 27

Die Einschaltung des Jugendamts ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil die älteren Kinder Angst vor ihm haben und seine Intervention

als repressiv wahrnehmen sollen. Als staatliche Institution, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe obliegt, ist

das Jugendamt bereits deshalb für die Übernahme der der Beschwerdeführerin entzogenen Bereiche der Personensorge geeignet,

weil es fachlich mit der Materie vertraut ist. Soweit im vorliegenden Fall die Beziehung der (älteren) Kinder zu einzelnen

Mitarbeitern des Jugendamts S. durch Ereignisse in der Vergangenheit, insbesondere die Rückführung aus der Schweiz, belastet

sein mag, ist diesem Umstand gegebenenfalls bei der Ausübung der Personensorge, insbesondere der Auswahl der für die Kinder

zuständigen Mitarbeiter zu begegnen. Er hat nicht zur Folge, dass die Einsetzung des Jugendamtes durch das Gericht als solches

fehlerhaft wäre. Gegen den angefochtenen Beschluss kann die Beschwerdeführerin auch nicht erfolgreich einwenden, das Jugendamt

sei zur Übernahme der Pflegschaft nicht geeignet, weil es angeblich nicht zeitnah nach Ergehen des Beschlusses des Kammergerichts

Fördermaßnahmen für die Kinder ergriffen habe.

Randnummer 28

(2) Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin sind mildere als die vom Kammergericht angeordneten Mittel nicht ersichtlich. Wie

das Kammergericht dem Sachverständigengutachten folgend nachvollziehbar ausgeführt hat, kann nur auf die verfügte Weise die

für die Kinder schädliche übermäßige Beeinflussung durch die Mutter reduziert und ihnen derjenige Freiraum sicher gewährt

werden, den sie für die Entwicklung einer gesunden, in hinreichendem Maß eigenständigen Persönlichkeit benötigen. Ohne die

angeordneten Einschränkungen des Personensorgerechts bestünde wie das Kammergericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt

hat das Risiko, dass die Beschwerdeführerin die gerichtlich vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Familienhilfe, nicht

gestatten und die Kontinuität des Wohnortes und der Schule der Kinder durch einen Umzug stören sowie Einfluss auf die Auswahl

der Therapien der drei jüngeren Kinder nehmen würde.

Randnummer 29

(3) Der Eingriff in das Elternrecht durch die angeordneten Maßnahmen steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, die Gefährdung

des Wohls der Kinder abzuwehren. So hat das Kammergericht namentlich eine räumliche Trennung der Kinder von der Mutter gezielt

vermieden. Dies ermöglicht ihr nicht nur, im häuslichen Zusammenleben für die Kinder zu sorgen, sondern auch weitgehend ihre

Erziehungsvorstellungen umzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, das Gericht habe eine vollständige Neuplanung

der Lebensgestaltung der Kinder in Auftrag gegeben, trifft dies nicht zu. In dem angefochtenen Beschluss wird lediglich die

Führung und Beaufsichtigung der Freizeitgestaltung der Kinder auf das Jugendamt übertragen.

Randnummer 30

d) Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

III.

Randnummer 31

1. Dem Antrag des Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen

Fragen des Verfahrens nichts Wesentliches beigetragen hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 VerfGH 38 A/11 Rn. 23 und

vom 25. April 2006 VerfGH 127/05 Rn. 43).

Randnummer 32

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

Randnummer 33

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung über

den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 Verf BE, Art. 7 Verf BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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