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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.02.2007 – 180/06, 180 A/06

VerfGH Berlin: Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme in die staatliche internationale Nelson-Mandela-Gesamtschule - vorrangige Berücksichtigung der Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz iSv Art 10 Abs 1 Verf BE - Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der Schulplätze willkürfrei
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0219.180.06.0A
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 GG, § 15 Abs. 2 S. 1 GAD, § 19 Abs. 1 S. 1 GAD, § 18 Abs. 1 S. 1 SchulG BE, § 55 Abs. 3 S. 2 SchulG BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE ist es nicht vereinbar, wenn ein behaupteter Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er dort nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 114/98).

2. Hier:

a. Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin (schulpflichtiges Kind einer Erziehungsberechtigten, die in einem Unternehmen mit Auslandsrotation beschäftigt ist) erstmals mit der Verfassungsbeschwerde rügt, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gesetzesvorbehalts iSv Art 59 Abs 1 Verf BE verpflichtet sei, das Vergabeverfahren hinsichtlich des Zugangs zur Nelson-Mandela-Gesamtschule selbst zu regeln. Denn das OVG war im Rahmen der Beschwerde nach § 146 Abs 4 S 6 VwGO gehindert, auf diesen nicht erhobenen Grund einzugehen.

Dass eine entsprechende Rüge im OVG-Verfahren von vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführerin daher unzumutbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Bezirksamts wendet, steht auch insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Denn es ist der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar, die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung über die Klage gegen diese Bescheide abzuwarten, weil das Hauptsachegericht nicht an die Begründung der vorläufigen Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebunden ist.

3a. Das Recht auf Bildung iSv Art 20 Abs 1 Verf BE gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen in Berlin. Dabei müssen die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art 10 Abs 1 Verf BE; inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) entsprechen.

3b. Der Gleichheitssatz verbietet jedoch nicht jegliche Differenzierung; vielmehr gewährt er dem Normgeber bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts einen Gestaltungsspielraum zur Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen (vgl VerfGH Berlin, 12.07.2001, 152/00, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 <61>).

3c. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich für die Frage der Gleichbzw Ungleichbehandlung unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl VerfGH Berlin, 06.10.1998, 32/98, NJW 1999, 47ff = LVerfGE 9, 45 <53>).

3d. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl VerfGH Berlin, DVBl 2001, 1586ff = LVerfGE 12, 40 <58>).

4a. Der VerfGH Berlin kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 124/01 = LVerfGE 13, 42 <51>; st Rspr).

4b. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE liegt nur dann vor, wenn die fachgerichtliche Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar ist, sich also der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 46/97, LVerfGE 7, 19 <24>; st Rspr).

5. Hier:

a. Danach ist es erforderlich, aber auch über eine bloße Willkürkontrolle hinaus ausreichend -, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2004, 120/03, LKV 2005, 212 <213>).

Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Schülern ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn die bevorzugte Gruppe nach sachgerechten Kriterien ausgewählt worden ist.

b. Die bevorzugte Vergabe freier Schulplätze in der zweisprachigen, staatlichen internationalen Nelson-Mandela-Gesamtschule an Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die nachweislich der Rotation unterliegen, ist hieran gemessen nicht zu beanstanden.

Denn legitimes Ziel des Schulversuchs der Nelson-Mandela-Gesamtschule ist es, diejenigen Kinder zu bevorzugen, deren Erziehungsberechtigte im Auswärtigen Dienst stehen und deshalb hochmobil sein müssen, um die im Verlauf ihrer schulischen Laufbahn drohenden Nachteile von stetigen Schulwechseln auszugleichen (vgl § 15 Abs 2 S 1 GAD, § 21 Abs 1 S 1 GAD).

c. Demgegenüber ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einem ähnlich häufigen Wechsel des Arbeitsortes in gleichem Maße ausgesetzt ist, wie die Kinder der bevorzugten Gruppe. Folglich ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den durch einen Schulwechsel bedingten Gefahren für ihre schulische Entwicklung in gleichem Maße ausgesetzt ist, wie die Kinder aus der bevorzugten Gruppe.

d. Die Auffassung des OVG, dass in Anwendung des § 55 Abs 3 S 2 SchulG BE die Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der Schulplätze des Schulversuchs der Nelson-Mandela-Gesamtschule willkürfrei und zulässig sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die im Jahre 2000 geborene Beschwerdeführerin ist mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 am 1. August 2006 schulpflichtig geworden.

Sie begehrt die Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule/Staatliche Internationale Gesamtschule Berlin.

Randnummer 2

Bei der Nelson-Mandela-Schule handelt es sich um einen von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Schreiben

vom 28. September 2000 genehmigten und bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 befristeten Schulversuch. Hiernach gehört

es zu den Zielen der Nelson-Mandela-Schule, Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität, die sich zumeist nur vorübergehend

in Berlin aufhalten, gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) zu unterrichten und zu erziehen. Insbesondere Kindern

und Jugendlichen aus hochmobilen Familien solle es ermöglicht werden, ihre durch den Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn

ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Damit werde der Rolle Berlins als politisches

Zentrum der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen, die nicht nur eine wachsende Zahl diplomatischer Einrichtungen zur

Folge habe, sondern auch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen erwarten lasse. Es seien bedarfsgerecht zwei

bis vier erste Klassen einzurichten. Die Mindestfrequenz dieser Klassen betrage 20, die Höchstfrequenz 28 Schüler. Durchschnittlich

sei von 24 Schülern auszugehen. Aufgenommen würden Schülerinnen und Schüler, die Deutsch bzw. Englisch auf dem Niveau einer

Muttersprache beherrschten. Bei der Einrichtung der Klassen seien jeweils zehn Plätze an Schülerinnen und Schüler mit der

Muttersprache Deutsch zu vergeben, die übrigen Plätze an solche mit der Muttersprache Englisch. Soweit in dem Schreiben nichts

anderes bestimmt werde, fänden die allgemeinen für die Berliner Schule geltenden Regelungen Anwendung.

Randnummer 3

Die Genehmigung vom 28. September 2000 wurde hinsichtlich der Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule mit Schreiben der Senatsverwaltung

für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 wie folgt modifiziert: Übersteige die Zahl der Anmeldungen

geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze im Kontingent, seien bei der Auswahl vorrangig Kinder zu

berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte hochmobilen Personengruppen angehörten und glaubhaft schriftlich erklärten, Berlin

innerhalb eines begrenzten Zeitraums aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu müssen bzw. nachwiesen, dass ihre Kinder

zuletzt eine internationale Schule besucht hätten und die Schullaufbahn mit einem entsprechenden Abschluss beenden wollten.

Die Aufnahme erfolge unter den Kindern entsprechend der beruflichen Tätigkeit ihrer Erziehungsberechtigten in folgender Reihenfolge:

1. Auswärtiges Amt, 2. andere Einrichtungen des Bundes, diplomatische Vertretungen, Universitäten, (international tätige)

Unternehmen, Verbände, Medienbereich, international tätige Organisationen. Seien innerhalb dieser Personengruppen nicht alle

Anmeldungen zu realisieren, entscheide das Los. Der Aufnahmevorrang sei bei der Einrichtung einer Klasse auf 75 % der Plätze

beschränkt. Die übrigen Plätze stünden Schülerinnen und Schülern zur Verfügung, die dauerhaft in Berlin lebten.

Randnummer 4

Die Beschwerdeführerin beantragte im November 2005 die Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule für das Schuljahr 2006/2007.

Zur Begründung des Antrages verwies die Mutter der Beschwerdeführerin darauf, dass sie in einem Unternehmen mit Rotationsmodell

arbeite und Berlin im Jahre 2008 aus beruflichen Gründen verlassen müsse. Sie gehöre daher wohl zu einer hochmobilen Personengruppe.

Randnummer 5

Mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 24. Februar 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid

derselben Behörde vom 7. Juli 2006, lehnte das Land Berlin den Aufnahmeantrag der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde

angeführt, die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der hochmobilen deutschsprachigen Kinder. Für diese Gruppe stünden im

Schuljahr 2006/2007 25 Plätze an der Nelson-Mandela-Schule zur Verfügung. Um die Aufnahme beworben hätten sich 55 zu berücksichtigende

hochmobile deutschsprachige Kinder. 22 dieser Kinder seien vorrangig aufgenommen worden, da sie mindestens einen Erziehungsberechtigten

hätten, der als Beschäftigter des Auswärtigen Amtes dem Rotationsverfahren unterliege. Von den übrigen hochmobilen Bewerbern

seien drei Kinder vorrangig aufgenommen worden, da sie bereits ein Geschwisterkind an der Nelson-Mandela-Schule hätten. Der

Vorrang der Kinder von Beschäftigten des Auswärtigen Amtes, die dem Rotationsverfahren unterlägen, folge aus der Vorgabe des

Genehmigungsschreibens und entspreche den besonderen Intentionen des Schulversuchs, Schulplätze für diese Klientel bereitzustellen.

Randnummer 6

Gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule erhob die Beschwerdeführerin im Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht

Berlin Klage, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie, das Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung

zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2006/2007 vorläufig in die 1. Klasse der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 1. August 2006 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Zur Begründung

führte es im Wesentlichen an, die Kapazitätsberechnung und Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze an die Bewerber sei

rechtsfehlerfrei erfolgt. Die vorrangige Berücksichtigung der Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes sei jedenfalls

dann nicht zu beanstanden, wenn wie hier die hohe Mobilität von dem ausgewählten Bewerber dargelegt worden sei. Die vorrangige

Berücksichtigung von Geschwisterkindern sei gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG gerechtfertigt.

Randnummer 8

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde. Zur Begründung trug sie

u. a. vor, dass die Ablehnung der Aufnahme in mehrfacher Hinsicht willkürlich sei. So würden Geschwisterkinder bei der Vergabe

der Plätze ohne sachlichen und rechtfertigenden Grund bevorzugt. Nach dem Genehmigungsschreiben habe das Los zu entscheiden,

sofern es mehr Bewerber als Plätze gebe. Ein Rückgriff auf § 55 Abs. 3 SchulG sei nicht vorgesehen. Willkürlich sei es auch,

dass mit dem Genehmigungsschreiben vom 18. Dezember 2003 die Auswahlkriterien zu Gunsten von Kindern der Angehörigen des Auswärtigen

Amtes geändert worden seien. Diese Änderungen der Zugangsvoraussetzungen seien willkürlich, da sie einzig zu dem Zweck erfolgt

seien, jeweils die von dem Land Berlin gewollten Kinder an der Nelson-Mandela-Schule aufnehmen zu können.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 5. September 2006 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung zurück, das Beschwerdevorbringen,

welches gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses bestimme, rechtfertige

dessen Änderung oder Aufhebung nicht.

Randnummer 10

Entgegen der Auffassung der Beschwerde sei die Bevorzugung von Geschwisterkindern nicht zu beanstanden. Die Aufnahme in eine

Grundschule im Rahmen eines Schulversuchs vollziehe sich insoweit nach den in § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG aufgeführten Kriterien,

als nicht in dem Schulversuch selbst anderweitig spezifische, sachlich vorrangige Aufnahmekriterien angelegt seien. Ein Losentscheid

komme erst in Betracht, wenn sowohl nach Maßgabe der spezifischen Auswahlkriterien des Genehmigungsschreibens als auch unter

Berücksichtigung der allgemeinen Auswahlkriterien des § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG nicht allen Bewerbungen entsprochen werden

könne. Denn ein Losentscheid sei nur zulässig, wenn eine Gleichbehandlung nach dem Zufallsprinzip geboten sei, weil ein Auswahlverfahren

nach sachgerechteren Kriterien nicht mehr möglich sei. Einer ausdrücklichen Regelung des Genehmigungsschreibens hinsichtlich

der Auswahl bei Geschwisterkindern bedürfe es nicht, weil sich die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen bereits aus § 55

Abs. 3 Satz 2 SchulG ergäben.

Randnummer 11

Die vorrangige Berücksichtigung von Kindern Bediensteter des Auswärtigen Amtes sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn

die Eltern ihre hohe Mobilität im Einzelfall darlegten. Im Übrigen ergebe sich aus der mit Änderungsschreiben vom 18. Dezember

2003 erfolgten Neufassung des Genehmigungsschreibens, wonach nur noch der Personengruppe der Beschäftigten des Auswärtigen

Amtes auf der ersten Stufe Vorrang eingeräumt werde und alle anderen als hochmobil bewerteten Personengruppen auf der nächsten

Stufe gleichbehandelt nebeneinander stünden, dass durch die Bevorzugung der Kinder Beschäftigter des Auswärtigen Amtes nach

den Vorstellungen des Schulversuchs dessen Zielstellung besser verwirklicht werde. Die Nelson-Mandela-Schule solle erklärtermaßen

der Rolle Berlins als politisches Zentrum Deutschlands Rechnung tragen. Danach sei es unbedenklich, wenn die typischen Belange

der im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland periodisch weltweit Beschäftigten bevorzugte Beachtung fänden. Die

Beschwerdeführerin habe nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, dass und warum die Annahme des dieser Regelung zugrunde

liegenden Bedarfs fehlerhaft sein könne.

Randnummer 12

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von

Berlin VvB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB sowie Art. 59 Abs. 1 VvB. Sie beantragt zudem, das Land Berlin im Wege

einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in eine der drei ersten Klassen in die Staatliche Internationale Schule

Berlin/Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen.

Randnummer 13

Die Beschwerdeführerin hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig; insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft. Es sei ihr nicht

zumutbar, eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Andernfalls würde ihr Aufnahmeanspruch durch Zeitablauf

vereitelt, da ihr dann die notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache fehlten, um dem zweisprachigen Unterricht folgen

zu können.

Randnummer 14

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihr Recht auf Bildung gemäß Art. 20 Abs. 1 VvB. Dieses Recht in Verbindung mit

dem Recht auf Gleichbehandlung gewähre gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten zu allen staatlichen Bildungseinrichtungen;

das Zugangsrecht umfasse auch Schulversuche wie die Staatliche Internationale Schule Berlin. Der faktische Ausschluss von

dieser Bildungseinrichtung stelle einen wesentlichen Eingriff in ihre Grundrechte dar, der gemäß Art. 59 Abs. 1 VvB einer

gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. An einer gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens fehle es jedoch.

Randnummer 15

Sie sei in ihrem Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i. V. m.

Art. 10 Abs. 1 VvB auch deshalb verletzt, weil die Bevorzugung der Kinder von Angehörigen des Auswärtigen Amtes allein durch

sachfremde Überlegungen herbeigeführt werde und die Ungleichbehandlung daher nicht gerechtfertigt sei. Die Beschäftigung der

Eltern beim Auswärtigen Amt sei als Differenzierungskriterium weder geeignet, den Zwecken des § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG zu

dienen und das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln, noch sei dieses Kriterium geeignet, der Beeinträchtigung

der Schullaufbahn von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken.

Randnummer 16

Schließlich sei die Bevorzugung der Geschwisterkinder bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze mit Art. 20

Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB unvereinbar. Einziges Kriterium zur Entscheidung über die Aufnahme sei die Zugehörigkeit

zu hochmobilen Elternhäusern. Eine Bevorzugung von Geschwisterkindern unter Rückgriff auf die Regelungen des § 55 Abs. 3 SchulG

sei in den Genehmigungsschreiben nicht vorgesehen.

II.

Randnummer 17

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

1. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2006 richtet. Denn die Beschwerdeführerin

legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre.

Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO tritt das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die

Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann jedenfalls im Rahmen der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf neue Tatsachen

gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden. An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten

Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (Beschlüsse vom 19.

August 2005 VerfGH 111/04 - und 27. Juni 2006 VerfGH 66/06, 66A/06).

Randnummer 19

2. Unzulässig ist die Beschwerde ferner, soweit eine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 VvB gerügt wird. Insoweit steht der Zulässigkeit

der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar,

wenn ein tatsächlicher oder vermeintlicher Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte,

weil er dort nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 VerfGH 56/97

LVerfGE 8, 59 <62>, 29. August 2001 VerfGH 115/00 GE 2001, 1332 <1334> und 23. August 2004 VerfGH 114/98 -; vgl. zum

Bundesrecht BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53 <65>; 74, 102 <114>). So liegt es hier.

Randnummer 20

Die Beschwerdeführerin hat erstmals mit der Verfassungsbeschwerde vorgebracht, der Gesetzgeber sei gemäß Art. 59 Abs. 1 VvB

verpflichtet, das Vergabeverfahren für die Nelson-Mandela-Schule selbst zu regeln. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

hat sie dies unterlassen. Das Oberverwaltungsgericht war daher gehindert, auf diese Frage einzugehen. Denn es prüft, wie ausgeführt,

gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe. Dass eine entsprechende Rüge im Verfahren vor

dem Oberverwaltungsgericht von vornherein aussichtslos und der Beschwerdeführerin entsprechender Vortrag daher nicht zumutbar

gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 21

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf vom 24. Februar 2006

und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 7. Juli 2006 wendet, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß

§ 49 Abs. 2 VerfGHG entgegen, dass der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar,

die rechtskräftige Entscheidung über die gegen die Ausgangsbescheide gerichtete Klage abzuwarten. Zwar haben die Fachgerichte

im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich gemacht, dass sie eine Klage in der Hauptsache für aussichtslos halten.

Die zur Entscheidung in der Hauptsache berufenen Spruchkörper sind an diese Begründung jedoch nicht gebunden und sich regelmäßig

auch der Vorläufigkeit von rechtlichen Erwägungen zur Hauptsache, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angestellt

wurden, bewusst. Darüber hinaus haben die Verwaltungsgerichte bislang nicht darüber entschieden, ob es Sache des Gesetzgebers

ist, das Verfahren über die Vergabe der Plätze an der Nelson-Mandela-Schule zu regeln.

Randnummer 22

4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Randnummer 23

Ist wie hier eine gerichtliche Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, besteht eine Prüfungsbefugnis des

Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und

Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Der Verfassungsgerichtshof

kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte

eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung

auf Willkür beruht (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 VerfGH 48/01, 48 A /01 LVerfGE 12, 34 <38> und 16. Mai 2002 VerfGH

124/01, 124 A/01 LVerfGE 13, 42 <51>; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1996, 3071 <3072>). Ein solcher Verstoß

ist hier nicht gegeben.

Randnummer 24

a) Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ergebnis einer Versagung ihrer einstweiligen

Zulassung zum Schulversuch im Rahmen einer Interessenabwägung gekommen, die vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs - und das

heißt von der voraussichtlichen Erfolgslosigkeit der Klage in der Hauptsache ausgeht. Zu dieser Entscheidung kommt das Oberverwaltungsgericht

durch Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz SchulG) vom 26. Januar

2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), sowie den Inhalt des Genehmigungsschreibens

der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 28. September 2000 und der nachfolgenden Modifizierungen. Gemäß § 18

Abs. 1 Satz 1 SchulG sind Schulversuche innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln.

Diesen Zwecken soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der an der Nelson-Mandela-Schule begonnene Schulversuch dienen.

Dieser wird ausweislich des Genehmigungsschreibens vom 28. September 2000 dadurch gekennzeichnet, dass Schülerinnen und Schüler

verschiedener Nationalität, die Deutsch bzw. Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache beherrschen, gemeinsam durchgängig

zweisprachig (deutsch-englisch) unter besonderer Berücksichtigung internationaler Inhalte unterrichtet und erzogen werden.

Die Klassen sollen grundsätzlich mit Schülern mit der Muttersprache Deutsch und Schülern mit der Muttersprache Englisch gemischt

werden, wobei eine überwiegende Zahl von Schülern mit der Muttersprache Englisch angestrebt wird. Damit soll in einer (außerhalb

der Schule) ganz überwiegend deutschsprachigen Umgebung nicht zuletzt der Erfolg der zweisprachigen Unterrichtung und Erziehung

bei den Schülern gewährleistet werden, deren Muttersprache Deutsch ist. Der Schulversuch hat nach den vom Oberverwaltungsgericht

herangezogenen Rechtsgrundlagen zum Ziel, Kindern und Jugendlichen aus hochmobilen Familien zu helfen, ihre durch den Wechsel

gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Damit wird auf

einen besonderen Bedarf reagiert, der sich aus der Rolle Berlins als Hauptstadt Deutschlands und Sitz von Parlament und Regierung

ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsmäßigkeit dieses Ausgangspunktes aus formellen Gründen in Frage stellt,

ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen (vgl. oben 2.).

Randnummer 25

Eine sachliche Entscheidung ist dagegen zu der Frage erforderlich, ob das Oberverwaltungsgericht dadurch Bedeutung und Tragweite

des Rechts auf Bildung (Art. 20 Abs. 1 VvB) und des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 10 Abs. 1 VvB) verkannt hat, dass

es die bevorzugte Berücksichtigung von Kindern solcher Bediensteter des Auswärtigen Amtes, die nachweislich der so genannten

Rotation unterliegen, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig für rechtmäßig erachtet hat. Dies ist nicht der

Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Auffassung vertreten hat, durch die Bevorzugung dieser Kinder werde

nach den Vorstellungen des Schulversuchs dessen Zielstellung besser verwirklicht, und es sei unbedenklich, wenn die typischen

Belange der im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland periodisch weltweit Beschäftigten bevorzugte Beachtung fänden.

Randnummer 26

aa) Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im

Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze. Die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen müssen den Anforderungen

des Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen (vgl. Driehaus, in: ders., Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 20, Rn. 2). Nach

dem mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleichen (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1996 VerfGH 38/96 LVerfGE

5, 58 <60>) Art. 10 Abs. 1 VvB sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dem Gesetzgeber ist damit jedoch nicht jede Differenzierung

verboten. Der Gleichheitssatz verwehrt grundsätzlich auch nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender

Regelungen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 VerfGH 152/00 LVerfGE 12, 40 <61>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 103, 310 <319>;

111, 115 <137>). Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe

Rechtsfolge knüpft, die er mithin im Rechtssinn als gleich ansehen will. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muss der

Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd

ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts,

der geregelt werden soll (Urteil vom 12. Juli 2001, a .a. O., S. 58; Beschluss vom 1. November 2004 VerfGH 120/03 LKV

2005, 212, jeweils m. w. N.).

Randnummer 27

(1.) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich danach unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber,

die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (Beschluss vom 6.

Oktober 1998 VerfGH 32/98 LVerfGE 9, 45 <53> und Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE

88, 87 <96>; 99, 367 <388>). Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt,

je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten

nachteilig auswirken kann (Urteil vom 12. Juli 2001 VerfGH 152/00 LVerfGE 12, 40 <58>; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 112,

164 <174>; 105, 73 <110 f.>; 103, 173 <193>). Entsprechendes gilt, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung

den in Art. 10 Abs. 2 VvB genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung

zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 103, 310 <319>; 101, 275 <291>; 99, 376 <388>). Bei

lediglich verhaltens- oder sachverhaltsbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindungen vor allem davon ab, inwieweit

die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden

wird (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 58).

Randnummer 28

Die unterschiedliche Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen

Prüfung entspricht (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 59), ist auch von der Rechtsprechung und der Verwaltung zu beachten.

Denn sie dürfen bei der Auslegung und Anwendung des Rechts nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen

(vgl. BVerfGE 69, 150 <160>; 99, 129 <139>, m. w. N.; BVerfG, StV 2001, 38 <39>; BVerwGE 77, 188 <192>; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,

GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245; Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 36 ff.).

Randnummer 29

(2.) Nach diesen Grundsätzen ist es hier erforderlich, aber auch ausreichend, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend

sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.,

S. 60 und Beschluss vom 1. November 2004, a. a. O., S. 213 m. w. N.). Einer Beschränkung auf eine bloße Willkürkontrolle steht

entgegen, dass die Vorgaben für die Platzvergabe an der Nelson-Mandela-Schule an eine sachverhaltsbezogene Unterscheidung

die dienstliche Verwendung eines Erziehungsberechtigten in der sog. Rotation des Auswärtigen Dienstes anknüpft, die sich

einer Einflussnahme durch den betroffenen Schüler weitgehend entzieht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die angegriffene

Regelung zwar nicht die Ausübung eines Freiheitsgrundrechts einschränkt, wohl aber den verfassungsmäßigen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen berührt (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW-RR 2000, 680; OVG Hamburg,

NordÖR 2005, 545). Die staatlichen Organe unterliegen andererseits nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse.

Maßgeblich hierfür ist, dass der Staat bei der Festlegung der Bildungs- und Erziehungsziele, die mit einem Schulversuch erreicht

werden sollen, einen weiten Gestaltungsraum hat, der die Bestimmung des Kreises der Schüler, die für die Teilnahme am Schulversuch

in Betracht kommen, umfasst. Da es weder einen Anspruch auf eine flächendeckende Einführung solcher Schulversuche gibt, noch

einen Anspruch auf Aufnahme ohne Rücksicht auf die Kapazität der jeweiligen schulischen Einrichtung (vgl. VG Augsburg, Beschluss

vom 26. August 2004 Au 3 E 04.1275 juris), ist mit der Festlegung des Kreises der aufnahmeberechtigten Schüler zwangsläufig

eine Bevorzugung gegenüber anderen Schülern verbunden. Die sich ergebende Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Schülern

ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn die bevorzugte Gruppe nach sachgerechten Kriterien ausgewählt worden

ist.

Randnummer 30

bb) Hieran gemessen ist die bevorzugte Berücksichtigung von Kindern Bediensteter des Auswärtigen Amtes, die nachweislich der

sog. Rotation unterliegen, nicht zu beanstanden. Die bevorzugte Vergabe freier Schulplätze an diese Kinder gegenüber Kindern,

deren Erziehungsberechtigte etwa wie die Mutter der Beschwerdeführerin bei einem (international tätigen) Unternehmen arbeiten

und glaubhaft schriftlich erklären, Berlin innerhalb eines begrenzten Zeitraums aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu

müssen, beruht auf legitimen Gründen, die im Hinblick auf die Eigenart des in Frage stehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung

von Sinn und Zweck der differenzierenden Regelung hinreichend sachbezogen sind. Auch die Art der Differenzierung ist sachbezogen.

Es lässt sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer

Gesichtspunkt anführen.

Randnummer 31

(1.) Ausgangspunkt der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts sind die mit dem Schulversuch verfolgten Ziele. Es werden die

Kinder bevorzugt, auf die das pädagogische Programm und die Organisation der Nelson-Mandela-Schule in besonderer Weise zugeschnitten

ist. Vorrangig berücksichtigt werden Kinder, von denen wegen des in Folge der beruflichen Verpflichtungen eines Erziehungsberechtigten

notwendigen Wechsels ins Ausland angenommen werden kann, dass ihnen im Verlauf ihrer schulischen Laufbahn Nachteile drohen,

die mit Hilfe einer zweisprachigen, auf internationale Inhalte besonders ausgerichteten Unterrichtung und Erziehung ausgeglichen

werden können.

Randnummer 32

Dieser Ausgangspunkt wird von der Beschwerdeführerin in der Sache auch nicht in Frage gestellt. Es ist verfassungsgerichtlich

nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Bevorzugung von Kindern solcher Erziehungsberechtigter,

die im Auswärtigen Dienst stehen und dort nachweislich der so genannten Rotation unterliegen, erkennbar auch diesem Zweck

dient. Die Differenzierung knüpft damit an Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes gegenüber anderen staatlichen Stellen oder

privaten Unternehmen an, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu legitimieren.

Randnummer 33

Das Rotationsprinzip ist ein grundlegendes Strukturelement des Auswärtigen Dienstes (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Februar

2001 12 A 2882/99 -). Der Begriff steht für die ständige Übung des Amtes, die Beamten des Auswärtigen Dienstes etwa alle

drei bis fünf Jahre an einen anderen Einsatzort zu versetzen. Das Prinzip findet seinen gesetzlichen Ausdruck insbesondere

in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) mit späteren Änderungen,

wonach sich der Beamte des Auswärtigen Dienstes für Verwendungen an allen Dienstorten bereit zu halten hat. Dabei hat der

Bundesgesetzgeber anerkannt, dass sich aus der Rotation besondere Belastungen und Nachteile für den Beamten und seine Familie

ergeben können. So bestimmt § 15 Abs. 1 GAD, dass die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und

seine Familie den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung trägt. Der

Dienstherr sorgt dafür, dass dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus einem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile

entstehen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GAD). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GAD wird die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch

seinen Ehepartner und seine Kinder zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen

Dienstes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GAD). Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst berücksichtigt in § 21 Abs. 1 Satz 1 auch die vorschulische

und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes. Diese sind so zu fördern,

dass Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden

oder ausgeglichen werden.

Randnummer 34

Die bundesgesetzlichen Vorschriften belegen, dass die mit einem Schulwechsel ins (fremdsprachige) Ausland verbundenen Gefahren

für die schulische Entwicklung eines Kindes den durch die Vergabepraxis an der Nelson-Mandela-Schule bevorzugten Kindern in

besonderem Maße drohen. Denn danach besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie den ins Ausland entsandten Erziehungsberechtigten

begleiten werden und der die Rotation kennzeichnende stetig auftretende Wechsel des Einsatzortes auch die schulische Laufbahn

dieser Kinder prägen wird.

Randnummer 35

Demgegenüber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Speziellen oder die Angehörigen

der nachrangig zu berücksichtigenden hochmobilen Personengruppen im Allgemeinen einem stetig auftretenden Wechsel des Arbeitsortes

in gleichem Maße ausgesetzt sind wie die der Rotation unterliegenden Beamten des Auswärtigen Dienstes. Ebenso wenig erkennbar

ist demgemäß, dass die Kinder dieser Erziehungsberechtigten den durch einen Schulwechsel bedingten Gefahren für ihre schulische

Entwicklung in gleichem Maße ausgesetzt sind wie die Kinder aus der bevorzugten Gruppe. Hieraus ergibt sich, dass die vorrangige

Vergabe freier Schulplätze an die Kinder Bediensteter des Auswärtigen Amtes, die der Rotation unterliegen, in besonderem Maße

geeignet ist, die mit dem Schulversuch an der Nelson-Mandela-Schule verfolgten Ziele, insbesondere den Ausgleich der mit einem

Schulwechsel ins (fremdsprachige) Ausland verbundenen Nachteile, zu erreichen.

Randnummer 36

Die bevorzugte Berücksichtigung des hier in Frage stehenden Personenkreises ist ferner deshalb sachlich vertretbar, weil es

gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 SchulG zu den Eigenarten eines Schulversuchs gehört, dass dieser wissenschaftlich oder in sonstiger

geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten ist. Der zu erwartende stetige Schulwechsel der bevorzugten Kinder von Bediensteten

des Auswärtigen Amtes bietet in besonderem Maße die Möglichkeit, Erfolg oder Misserfolg des bis zum Schuljahr 2015/2016 befristeten

Schulversuchs wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten. Zudem kann die vorrangige Berücksichtigung des fraglichen Personenkreises

dazu beitragen, dass infolge des regelmäßigen Wechsels dieser Kinder stets eine hinreichende Zahl freier Plätze bereit gehalten

werden kann für sog. Seiteneinsteiger im Sinne des Genehmigungsschreibens vom 28. September 2000 (dort S. 2), also für Kinder,

die nicht in Übereinstimmung mit dem Schuljahresbeginn aus Auslandsschulen in die Nelson-Mandela-Schule wechseln und sich

voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden.

Randnummer 37

(2.) Die Gründe für die Ungleichbehandlung sind schließlich von hinreichendem Gewicht, um die Ungleichbehandlung zu vertreten.

Dabei wiegt schwer, dass einerseits den bevorzugten Kindern in stärkerem Maße als den Kindern aus den anderen hochmobilen

Personengruppen Nachteile in ihrer schulischen Entwicklung drohen und andererseits ihre bevorzugte Berücksichtigung deshalb

in besonderem Maße Gewähr dafür bietet, dass die wesentlichen Ziele des Schulversuchs verwirklicht werden. Den Differenzierungsgründen

wird weiteres Gewicht dadurch verliehen, dass die bundesgesetzlichen Regelungen des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein

gesamtstaatliches Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Auswärtigen Dienstes zum Ausdruck bringen, welches das

Interesse an einer nachteilsfreien Ausbildung und Entwicklung der Kinder der ins Ausland entsandten Beamten umfasst.

Randnummer 38

b) Nicht zum Erfolg verhilft der Beschwerdeführerin ferner die Rüge, die Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe

der zur Verfügung stehenden Schulplätze sei willkürlich und verstoße deshalb gegen ihren Anspruch auf gleichberechtigten Zugang

zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB.

Randnummer 39

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Bevorzugung von Geschwisterkindern zulässig sei, ist nicht willkürlich.

Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder

Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar

und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot

nach Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher

der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit

der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschlüsse

vom 25. April 1994 VerfGH 34/94 LVerfGE 2, 16 <18> und 20. August 1997 VerfGH 46/97 LVerfGE 7, 19 <24>).

Randnummer 40

aa) Aus den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen ist es sachlich vertretbar, sämtliche Voraussetzungen des § 55

Abs. 3 Satz 2 SchulG als erfüllt anzusehen, wenn bereits ein Geschwisterkind die Nelson-Mandela-Schule besucht. Es ist nicht

zuletzt im Hinblick auf das spezifische Bildungsangebot der Nelson-Mandela-Schule (vgl. auch OVG Berlin, NVwZ-RR 2002, 577

<578>) nachvollziehbar und lässt keine sachfremden Überlegungen erkennen, Geschwisterbindungen zu den gewachsenen Bindungen

im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchulG zu zählen, die im Falle des Besuchs der zuständigen Grundschule durch das andere

Geschwisterkind beeinträchtigt würden. Ebenso plausibel ist es, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder

bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen (§ 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG). Der einheitliche Schulweg, die

bessere Möglichkeit der Fürsorge des älteren für das jüngere Geschwisterkind und die Vorteile, die für die Erziehungsberechtigten

daraus erwachsen, dass sie nur mit einer Schule in Kontakt treten müssen, vermögen diese Auffassung hinreichend zu begründen.

Randnummer 41

bb) Es überschreitet auch nicht die Grenze zur Willkür, dass es das Oberverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet hat, das

Los zwischen den Bewerbern erst dann entscheiden zu lassen, wenn auch unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen

Auswahlkriterien des § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden können.

Randnummer 42

Für die vorrangige Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen kann angeführt werden, dass das Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung

für Schule, Jugend und Sport vom 28. September 2000 ausdrücklich auf die Anwendung der allgemeinen für die Berliner Schule

geltenden Regelungen verweist, soweit in dem Schreiben nichts anderes bestimmt werde. Weder dieses Schreiben noch die später

ergangenen Modifizierungsschreiben der zuständigen Senatsverwaltung schließen die Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG

ausdrücklich aus.

Randnummer 43

Ebenso wenig ist den Regelungen des Berliner Schulgesetzes zu entnehmen, dass die Vergabebestimmungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG im Falle eines Schulversuchs nur dann heranzuziehen sind, wenn die Organisationsrichtlinien des Schulversuchs dies

ausdrücklich vorsehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Schulversuch Ausnahmecharakter hat. So bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG, dass im Rahmen von Schulversuchen Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und den aufgrund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden können. Der Ausnahmecharakter eines Schulversuchs findet auch nach

den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Abghs-Drs. 15/1842, S. 23) weiteren Ausdruck darin, dass die Genehmigung eines

Schulversuchs gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SchulG nur befristet erteilt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es auch im Hinblick

auf den Vorrang gesetzlicher Vorschriften gegenüber Einzelfallregelungen der Verwaltung sachlich vertretbar, die allgemein

geltenden gesetzlichen Regelungen für anwendbar zu halten, soweit die von der Schulaufsichtsbehörde erteilte Genehmigung des

Schulversuchs (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG) ausdrücklich keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen regelt.

Randnummer 44

Eine sachliche Rechtfertigung findet die vorrangige Berücksichtigung des § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG zudem darin, dass nach

der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm Ehe und Familie

unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Auch im Hinblick hierauf ist es sachlich vertretbar, einer undifferenzierten

Vergabe der freien Plätze im Losverfahren ein Vergabeverfahren vorzuziehen, welches vorrangig auf die familiären Bindungen

des Kindes und die sich aus dem gemeinsamen Besuch derselben Schule ergebenden Betreuungsvorteile für die gesamte Familie

abstellt.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 GAD, § 21 GAD, § 19 GAD, Art. 10 Verf BE, Art. 20 Verf BE, Art. 59 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, Art. 12 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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