Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 29.05.2012 – 151/11
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2012:0529.151.11.0A
- Normenkette
- § 9 Abs. 4 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 9 Abs. 5 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 22 Abs. 1 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 23 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 27 JVollzDSG BE vom 21.06.2011
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. bewilligt, soweit sie sich gegen § 9 Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 23 und § 27 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S.287) wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist wegen der rechtlichen Komplexität des Beschwerdegegenstandes erforderlich.
Soweit die Beschwerde sich gegen weitere Vorschriften des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin richtet, genügt sie auch unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 9 JVollzDSG Bln, § 22 JVollzDSG Bln, § 23 JVollzDSG Bln, § 27 JVollzDSG Bln, § 49 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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