Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 135/08
Orientierungssatz
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde.(Rn.1)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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