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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2016 – 85/15, 1 VB 85/15

ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0104.85.15.0A

Orientierungssatz

Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung.

Offen gelassen wurde die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit dem eine Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

Randnummer 2

Es fehlt bereits an der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen substantiierten Begründung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 23 Abs. 1 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nicht erkennen.

Randnummer 3

Damit kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde, vgl. LT-Drs. 15/2153, S. 13 sowie Hess. StGH, Beschlüsse vom 15.5.2002 P.St. 1724 -, NVwZ-RR 2003, S. 2, und vom 11.4.2002 P.St.1688 -, juris Rn. 20 ff.; Berl. VerfGH, Beschlüsse 13.10.1993 90/93 -, juris Rn. 5 ff. = LVerfGE 1, 152, und vom 12.1.1994 6/93 -, juris Rn. 7 ff. = LVerfGE 2, 3; VerfG Bbg., Beschluss vom 16.12.1999 VfGBBg 33/99 -, LVerfGE 10, 258 f.).

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 VerfGHG BW, § 55 VerfGHG BW, § 56 VerfGHG BW, Art. 2 LV BW, Art. 23 LV BW, Art. 67 LV BW, § 58 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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