Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2016 – 85/15, 1 VB 85/15
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBW:2016:0104.85.15.0A
Orientierungssatz
Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung.
Offen gelassen wurde die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit dem eine Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.
Es fehlt bereits an der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen substantiierten Begründung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 23 Abs. 1 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nicht erkennen.
Damit kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde, vgl. LT-Drs. 15/2153, S. 13 sowie Hess. StGH, Beschlüsse vom 15.5.2002 P.St. 1724 -, NVwZ-RR 2003, S. 2, und vom 11.4.2002 P.St.1688 -, juris Rn. 20 ff.; Berl. VerfGH, Beschlüsse 13.10.1993 90/93 -, juris Rn. 5 ff. = LVerfGE 1, 152, und vom 12.1.1994 6/93 -, juris Rn. 7 ff. = LVerfGE 2, 3; VerfG Bbg., Beschluss vom 16.12.1999 VfGBBg 33/99 -, LVerfGE 10, 258 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 VerfGHG BW, § 55 VerfGHG BW, § 56 VerfGHG BW, Art. 2 LV BW, Art. 23 LV BW, Art. 67 LV BW, § 58 VerfGHG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Baden-Württemberg in 85/15, 1 VB 85/15 entschieden?“