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Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Prozesskostenhilfebeschluss vom 07.05.2020 – 1 VB 47/19

VerfGH Stuttgart: Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ua mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
Normenkette
§ 55 Abs. 3 S. 1 StGHG BW, § 56 Abs. 2 S. 1 StGHG BW, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO

Orientierungssatz

1. Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn der Antragsteller wie hier in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (vgl VerfGH Stuttgart, 01.04.2020, 1 VB 52/19 <RIS Rn 9 f>). (Rn.1)

2. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist darüber hinaus abzulehnen, wenn die Rechtsverfolgung wie hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl VerfGH Stuttgart, 01.04.2020, 1 VB 52/19 <RIS Rn 2>). (Rn.2)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Antragsteller in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (s. den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 im Verfahren 1 VB 52/19, Juris Rn. 9 ff.).

Randnummer 2

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist darüber hinaus abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. zum Maßstab den dem Antragssteller bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 im Verfahren 1 VB 52/19, Juris Rn. 2). Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegten Unterlagen und seines Vorbringens in der Antragsschrift vom 22. Juli 2019 ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde, selbst wenn sie von einer ihm beigeordneten Rechtsanwältin oder einem ihm beigeordneten Rechtsanwalt begründet wird, jedenfalls offensichtlich unbegründet sein wird. Es spricht nichts dafür, dass die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte.

Randnummer 3

Ein mit der Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 VerfGHG Erfolg versprechend geltend zu machender Rechtsverstoß, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter, ist nicht ersichtlich. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen und die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, spricht schon nichts dafür, dass dies einfachrechtlich zu beanstanden sein könnte.

Randnummer 4

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.

Randnummer 5

3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 1 VB 34/18 -, Juris).

Randnummer 6

Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 25 VerfGHG unzulässig. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung hat einen Inhalt, der nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde steht. Der Verfassungsgerichtshof soll eine Privatperson, zwischen der und dem Antragsteller, da auch das Ausgangsverfahren lediglich ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren war, noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, zu einem aktiven Tun verpflichten. In dem nach Vorstehendem: unwahrscheinlichen Erfolgsfall der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde würde der Verfassungsgerichtshof lediglich das Unterbleiben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanstanden können.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 25 VerfGHG BW, § 55 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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