Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2013 – VfGBbg 49/11
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro festzusetzen.
Hiernach hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 250.000,00 Euro pro Beschwerdeführerin, insgesamt mithin 1.000.000,00 Euro, für angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt das mit den kommunalen Verfassungsbeschwerden vorrangig verfolgte Interesse an einer ordnungsgemäßen Prognose der zu erwartenden Mehrbelastungen. Demgegenüber ist nicht auf das von den Beschwerdeführerinnen veranschlagte (jährliche) Erstattungsdefizit abzustellen. Dieses stellt vorliegend schon deshalb keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes dar, weil die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerinnen auf den tatsächlichen Personalkosten beruhen. Diese müssen nach dem Urteil vom 30. April 2013 aber gerade nicht dem konnexitätsbedingten Mehrbelastungsausgleich zugrunde gelegt werden.
Zitierte Vorschriften
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