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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 – 2/11 EA

Normenkette
§ 30 VerfGG BB, § 47 VerfGG BB

Leitsatz

Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufhebung des gesetzlich angeordneten Eintritts in den Ruhestand als Richter ist nicht dringend geboten.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

zurückgewiesen.

Gründe

A.

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ruhestandsregelung

für Richter in § 4 Richtergesetz des Landes Brandenburg

(Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) in der Fassung bis zum

25. Juli 2011. Danach treten Richter auf Lebenszeit mit dem Ende

des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste

Lebensjahr vollenden. Absatz 2 bestimmt, dass der Eintritt in den

Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann.

Der am ... geborene Antragsteller übte seit dem Jahr 2000 das

Amt eines Vorsitzenden Richters am Brandenburgischen

Oberlandesgericht aus. Gem. § 4 BbgRiG a.F. ist er mit Ablauf des

30. Juni 2011 in den Ruhestand getreten. Die Planstelle des

Antragstellers wurde im Justizministerialblatt vom 15. Februar 2011

(Nr. 1 aus 2011) ausgeschrieben; das Besetzungsverfahren hat

begonnen.

Im März 2011 beantragte der Antragsteller, den Eintritt in den

Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus um zwei Jahre bis

einschließlich den 30. Juni 2013 hinauszuschieben. Der

Äußerungsberechtigte lehnte dies am 13. April 2011 mit der

Begründung ab, die gesetzliche Regelung lasse Ausnahmen nicht zu.

Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 8. Juni

2011 zurückgewiesen. Am 20. Juni 2011 beantragte der Antragsteller

bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eine einstweilige Anordnung mit

dem Ziel, zunächst in seinem Amt als Vorsitzender Richter am

Oberlandesgericht im aktiven Richterdienst belassen zu werden.

Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht am selben Tag zurück. Die

Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die

nachfolgend eingereichte, mit einer Gegenvorstellung verbundene

Anhörungsrüge, über die mit Beschluss vom 30. Juni 2011 entschieden

wurde, blieben erfolglos.

Am 14. Juli 2011 hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage

beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, mit der er die Aufhebung

der Bescheide des Äußerungsberechtigten vom 13. April und 8. Juni

2011 und die Feststellung begehrt, dass seine aktive Dienstzeit

nicht mit Ablauf des Monats Juni 2011 geendet habe.

II. Der Antragsteller hat hier am 7. Juli 2011 beantragt, dem

Äußerungsberechtigten im Wege einer einstweiligen Anordnung

aufzugeben, ihn im Dienstverhältnis als Vorsitzenden Richter am

Oberlandesgericht zu belassen. Er sieht sich durch die starre

Altersgrenzenregelung des § 4 BbgRiG, die auf dieser Regelung

beruhenden Bescheide des Äußerungsberechtigten sowie die

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des

Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen Grundrechten

aus Art. 49 Abs. 1 Landesverfassung – LV -

(Berufsausübungsfreiheit), Art. 48 Abs. 1 LV (Recht, seinen

Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen), Art. 48

Abs. 4 LV (Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer), Art. 12 Abs. 1

LV (Gleichheitsgebot), Art. 10 LV (freie Entfaltung der

Persönlichkeit), Art. 5 Abs. 1 und 2 LV (Verhältnismäßigkeit) sowie

in seinen Rechten aus der Richtlinie 2000/78 EG verletzt. Darüber

hinaus ist er der Ansicht, die im verwaltungsgerichtliche

Eilverfahren ergangenen Entscheidungen beeinträchtigten ihn in

seinen Rechten aus Art. 52 Abs. 1 LV (gesetzlicher Richter), Art.

52 Abs. 2 LV (rechtliches Gehör) und Art. 52 Abs. 3 LV (faires

Verfahren).

1. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr

schwerer Nachteile geboten. Dass er als Richter auf Lebenszeit an

der Ausübung seines Amtes gehindert werde, greife rechtswidrig in

seine Berufsausübungsfreiheit ein. Ein milderes Mittel als die

beantragte Anordnung sei nicht geeignet, seine Rechte zu sichern,

weil er sein Amt ohne eine antragsgemäße Entscheidung zumindest

zeitweilig, möglicherweise – bei einer längeren

Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens -

auch dauernd nicht ausüben könne. Eine spätere

Hauptsacheentscheidung zu seinen Gunsten könne den Verlust des

aktiven Richterstatus nicht mehr ausgleichen. Der erlittene

Nachteil würde durch die ihm gezahlte Pension nicht kompensiert,

weil es ihm in erster Linie um die aktive Teilnahme am Erwerbsleben

und um seinen Status als Richter gehe. Dass die Hauptsache durch

die beantragte Entscheidung teilweise vorweggenommen werde, sei in

Fällen der vorliegenden Art unvermeidlich, weil sonst ein

temporärer, allerdings unwiederbringlicher Rechtsverlust drohe.

2. Die angekündigte Verfassungsbeschwerde sei weder

offensichtlich unzulässig noch unbegründet. Die Ruhestandsregelung

des § 4 BbgRiG sei bereits wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot

verfassungswidrig. Zudem werde er ohne hinreichenden Grund in

seinen Grundrechten eingeschränkt. Der Wertungs- bzw.

Ermessensspielraum des Gesetzgebers werde durch die Grundrechte

begrenzt. Plausibilitätsüberlegungen könnten

Grundrechtseinschränkungen nicht rechtfertigen. Das Gesetz begründe

die Notwendigkeit einer strikten Altersgrenze jedoch nicht und die

vom Äußerungsberechtigten angeführten Gründe könnten die

gesetzliche Regelung nicht rechtfertigen. Zwar könne dem

Dienstherren wegen des Gebots der richterlichen Unabhängigkeit kein

Ermessen hinsichtlich der Dauer der Dienstzeit eingeräumt werden,

es sei jedoch verfassungsrechtlich zulässig, die

Dienstzeitverlängerung auf Antrag eines Richters ohne weiteres zu

genehmigen.

3. § 4 BbgRiG verstoße gegen das Allgemeine

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sei mit höherrangigem Recht der

Europäischen Union (RL 2000/78) nicht vereinbar. Diese Richtlinie

gewähre ihm als Richter den Anspruch, vor ungerechtfertigten

Benachteiligungen wegen Alters bewahrt zu werden. Auch die

höherrangige Regelung des § 76 Abs. 1 DRiG gebiete keine

Altersgrenze von 65 Lebensjahren. Im Übrigen werde die Bundesnorm

durch die unionsrechtliche Regelungen überlagert.

4. Der Antragsteller rügt, die angerufenen Verwaltungsgerichte

hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sie hätten

sich mit zentralem Parteivortrag nicht oder nur am Rande befasst

und den erbetenen rechtlichen Hinweis verweigert. Das Recht auf ein

faires Verfahren sei berührt, weil auf seine Rechtsansichten wie

auch auf Fragen von zentraler Bedeutung nicht eingegangen und das

Recht offensichtlich fehlerhaft angewandt worden sei. Die Gerichte

hätten außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen, weil sie die auf

europäischer Ebene ergangene Rechtsetzung und Rechtsprechung

unbeachtet gelassen hätten.

5. Die im Rahmen von § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

(VerfGGBbg) vorzunehmende Folgenabwägung führe zu einer für ihn

günstigen Entscheidung: Werde die beantragte einstweilige Anordnung

nicht erlassen, müsse er täglich – wegen der zu erwartenden

Länge des Gerichtsverfahrens voraussichtlich dauerhaft - auf seinen

Status und sein Amt verzichten, dies sei verbunden mit einem

entsprechend langen Einkommensreduzierung. Eine nachträgliche

Durchsetzung seines Rechts sei erheblich gefährdet, wenn seine

Planstelle anderweitig besetzt werde. Auch für den

Äußerungsberechtigten entstünden in dieser Konstellation Nachteile,

weil er trotz nachträglicher voller Gehaltszahlungspflicht die

Richterkraft des Antragstellers nicht nutzen könne und der

Äußerungsberechtigte im Ergebnis doppelte Bezüge zahlen müsse. Bei

Erlass der einstweiligen Anordnung würde zwar die Planstelle später

besetzt, dem Äußerungsberechtigten stünde jedoch die Richterkraft

des Antragstellers zur Verfügung und er müsse dafür lediglich die

Differenz zwischen seiner ohnehin anfallenden Pension und den

ordentlichen Bezügen zahlen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

dem Äußerungsberechtigten aufzugeben, ihn einstweilen im aktiven

Dienstverhältnis als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

rückwirkend zum 1. Juli 2011 zu belassen, hilfsweise, ihn ab sofort

wieder in das aktive Dienstverhältnis als Vorsitzender Richter am

Oberlandsgericht zu übernehmen,

und zwar vorläufig längstens für sechs Monate, jedoch vorher

endend, falls der Bescheid des Äußerungsberechtigten vom 6. April

2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011 in

Bestandskraft erwächst oder das Landesverfassungsgericht im

Hauptsacheverfahren anders entscheidet,

hilfsweise, dem Äußerungsberechtigten zu untersagen, die

ausgeschriebene Planstelle des Antragsstellers bzw. eine der

derzeit ausgeschriebenen R3-Stellen am Brandenburgischen

Oberlandesgericht, ggf. die letzte dieser Stellen, vor Abschluss

des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise vor bestandskräftigem

Abschluss dieses hier anhängigen Verfahrens, neu zu besetzen.

III. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober

2011 Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen

Eilverfahren ergangenen Entscheidungen erhoben und gleichzeitig

wegen der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt.

IV. Der Äußerungsberechtigte und das Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme

erhalten.

1. Der Äußerungsberechtigte hält den Antrag für unzulässig, weil

die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich keinen

Erfolg haben könne. Das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben

des Ruhestandsalters sei mit den höherrangigen Vorgaben zur

gesetzlichen Bestimmung einer festen Altersgrenze aus Art. 52 Abs.

1 Satz 2, Art. 108 Abs. 1 LV, Art. 97 Grundgesetz für die

Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 76 Abs. 1 Deutsches

Richtergesetz (DRiG) nicht vereinbar. Im Übrigen fehle es an den

Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg. Bei der Beurteilung, ob

eine vorläufige Regelung durch das Verfassungsgericht dringend

geboten sei, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden,

insbesondere dann, wenn der Antrag, wie hier, darauf abziele, den

mit der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erstrebten

Rechtszustand in vollem Umfang vorwegzunehmen und wenn eine von

einer gesetzliche Regelung abweichende Regelung erstrebt werde.

2. § 4 BbgRiG a.F. verletze die Grundrechte des

Beschwerdeführers nicht. Ein Verstoß gegen die in Art. 49 Abs. 1

Satz 1 LV garantierte Berufsfreiheit liege nicht vor. Das

Bundesverfassungsgericht habe anhand der zu Art. 12 GG entwickelten

Kriterien gesetzliche Altersgrenzen für Notare,

Vertrags(zahn)ärzte, Piloten und kommunale Wahlbeamte für

verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Die Regelung in § 4 BbgRiG

diene überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, nämlich dem Erhalt

der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch leistungsfähige

Richter, der optimalen Verteilung der Richterstellen auf die

Generationen im Sinne eines durchmischten Altersaufbaus der Justiz

zur möglichst effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgabe und der von Art.

48 Abs. 1 LV geforderten Politik der Vollbeschäftigung und

Arbeitsförderung. Die Festlegung einer Altersgrenze durch den

Gesetzgeber sei zur Sicherung dieser Ziele geeignet, erforderlich

und zumutbar. Bei der gesetzlichen Bestimmung der konkreten

Altersgrenze komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum

zu. Deshalb könne er auf der Grundlage von Erfahrungswerten

generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt

er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen

Beamtengruppe noch als gegeben ansehe. Wenn der Gesetzgeber vor dem

Hintergrund, dass die Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter

abnehme, die Altersgrenze für Richter allgemein auf das 65.

Lebensjahr festsetze, stelle dies keine unverhältnismäßige

Zulassungsbeschränkung dar, zumal der Eintritt in den Ruhestand bei

Richtern nicht von der individuellen Dienstfähigkeit abhängig

gemacht werden dürfe.

3. Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen

Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV vor, denn die Festlegung der

Altersgrenze sei durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt. Auch

Art. 48 LV sei nicht verletzt, zumal bereits fraglich sei, ob aus

dieser Bestimmung grundrechtliche Abwehr- oder Leistungsansprüche

hergeleitet werden können.

4. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen gerichtlichen

Entscheidungen verletzten ihn nicht in seinen Grundrechten,

insbesondere könne der Antragsteller sich nicht darauf berufen,

dass die Gerichte § 4 BbgRiG wegen Verstoßes gegen das allgemeine

Gleichbehandlungsgesetz oder wegen Verstoßes gegen das

unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht hätten

anwenden dürfen. Die Lösung eines Normenkonflikts zwischen landes-,

bundes- und unionsrechtlichen Regelungen sei der Prüfungs- und

Verwerfungskompetenz des zuständigen Fachgerichts überlassen und

unterliege der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit,

als der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von

der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß

gegen das Willkürverbot zugrunde liege. Beides sei hier nicht

erkennbar

V. Die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 10 L 344/11 (OVG

4 RS 1.11) waren beigezogen.

B.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung ist zurückzuweisen.

I. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die

Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und

des Verwaltungsgerichts Potsdam im fachgerichtlichen

Eilrechtschutzverfahren nicht fristgerecht mit der

Verfassungsbeschwerde angegriffen hat. Der Erlass einer

einstweiligen Anordnung setzt unter anderem voraus, dass eine in

der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig wäre.

Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die

Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache zu

sichern (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG,

Beschluss vom 22. Juli 2003 – 2 BvQ 37/03 -, zitiert nach

juris). Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der

Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach §

30 VerfGGBbg bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist

(vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 113, 114, 119). Folgt dem Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der

Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde,

kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in

Betracht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 2 BvQ 21/11

– zitiert nach juris). Die der einstweiligen Anordnung

zugehörige Hauptsache ist hier das Verfassungsbeschwerdeverfahren

gegen die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor

dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg ergangenen Entscheidungen. Die von dem

Beschwerdeführer in seiner Antragsschrift bereits auch angekündigte

Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen im

Eilrechtsschutz, durch die er sich vornehmlich in seinen

justiziellen Grundrechten verletzt sieht, ist nicht innerhalb der

Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingegangen. Diese beginnt mit dem

Zugang der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung, also

hier des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

vom 30. Juni 2011, der dem Beschwerdeführer zu Händen seiner

Prozessbevollmächtigten am selben Tag formlos übermittelt worden

ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung datiert vom 6. Juli 2011. Spätestens zu

diesem Zeitpunkt hatte er also Kenntnis von dem unter dem 30. Juni

2011 ergangenen Beschluss.

Der hier am 7. Juli 2011 eingegangene Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung kann nicht als gegen die

verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen gerichtete

Verfassungsbeschwerde ausgelegt werden, da deren Erhebung darin

ausdrücklich erst in Aussicht gestellt wird. Die am 11. Oktober

2011 hier eingegangene Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 51/11) ist

verfristet. Gründe für die am selben Tag beantragte

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist liegen nicht vor. Eine

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist gem. § 47 Abs. 2

VerfGGBbg nur unter der Voraussetzung möglich, dass der

Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist

einzuhalten. Dies ist hier nicht erkennbar. Mit dem

Wiedereinsetzungsantrag wird als Grund für die Fristversäumnis

geltend gemacht, dass der Antragsteller und dessen

Verfahrensbevollmächtigte die noch mit dem Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung vom 6. Juli 2011 angekündigte

Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangen

verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen später für aussichtslos

bzw. deren Erhebung für die Durchführung des Anordnungsverfahrens

nicht mehr für erforderlich hielten. Die Frist wurde daher in

Kenntnis aller Tatsachen durch die eigene Willensentscheidung des

Antragstellers bzw. die ihm zuzurechnende seiner

Verfahrensbevollmächtigten versäumt. Ein Irrtum des

Beschwerdeführers über die Erforderlichkeit der

Verfassungsbeschwerde kann aber als unbeachtlicher Motivirrtum die

Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (Umbach/Clemens/Dollinger,

BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 93 Rdnr. 55 m. w. N.). Der

Beschwerdeführer hätte die Verfassungsbeschwerde notfalls

vorsorglich einlegen müssen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2007 -

VfGBbg 22/07-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Hinweis

des Verfassungsgerichts auf die Erforderlichkeit einer

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts

Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war nach

alldem nicht veranlasst.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Eintritt in

den Ruhestand hier auch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der

Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Entscheidungen. Dem

Verfassungsgericht obliegt die Disposition über die Anwendbarkeit

der angegriffenen Norm.

II. Es verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung auch nicht zum Erfolg, wenn man ihn dahin versteht, dass

er zur vorläufigen Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes in

einem möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen etwaige, dem

Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Potsdam und des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im

fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren gestellt sein soll. So

verstanden, ist er unbegründet.

1. Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen

Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn

dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender

Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl

dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen

Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Da dem

Gericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

regelmäßig die Zeit zur umfassenden Prüfung der für die

Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen fehlt, bleiben

die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen,

grundsätzlich ebenso außer Betracht wie die Gegengründe. Vielmehr

ist, sofern sich der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache

nicht von vornherein als unzulässig oder als offenkundig

unbegründet erweist, als Maßstab für die Begründetheit des

Eilantrags auf eine Folgenabwägung abzustellen. Eine einstweilige

Anordnung kann danach ergehen, wenn die nachteiligen Folgen, mit

denen - die einstweilige Anordnung hinweggedacht - für den Fall des

Obsiegens in der Hauptsache zu rechnen ist, im Vergleich zu den

nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen

Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache

ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender

Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind

bzw. keinen gleichwertigen anderen Grund im Sinne des Gesetzes

darstellen.

Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden

Folgenabwägung muss, und zwar im Sinne zusätzlicher

Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung „zum gemeinen

Wohl“ und „dringend“ geboten sein (st. Rspr.,

Beschluss vom 20. März 1997 – VfGBbg 4/97 –,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Daran fehlt es vorliegend. Zwar kann es im Einzelfall geboten

sein, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein

individuelles Grundrecht vorläufig zu sichern, um zu verhindern,

dass dessen Verletzung einen später nicht mehr zu beseitigenden

schweren Nachteil zur Folge hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94,

166, 215). Vorliegend erscheint es auch nicht von vornherein

ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch § 4 BbgRiG a.F.

jedenfalls in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art.

49 Abs. 1 LV) betroffen ist. § 30 VerfGGBbg verpflichtet das

Verfassungsgericht jedoch nicht, in jedem Fall einzuschreiten, in

dem eine Entscheidung, die mit einer möglichen

Grundrechtsverletzung einhergeht, im Falle ihres Vollzuges vor

einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde schwerwiegende

Auswirkungen haben kann. Anderenfalls käme in der Praxis bereits

dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine

aufschiebende Wirkung zu, die ihm das Gesetz nicht eingeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf zum

fachgerichtlichen Verfahren, das sich diesem ohne weiteres in

gleicher Funktion anschließt. Sie ist vielmehr ein

außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung der

Grundrechte und führt als solcher in der Regel lediglich zur

Feststellung der Verletzung eines Grundrechts und zur

nachträglichen Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes (BVerfGE

94, 166, 212 ff.). Sie bietet dem Beschwerdeführer deshalb keine

Gewähr, in jedem Fall von den tatsächlichen Auswirkungen des

gerügten Grundrechtsverstoßes verschont zu bleiben.

Entsprechend ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

nach § 30 VerfGGBbg - anders als der von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz

geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren -

nicht darauf angelegt, möglichst einen lückenlosen Schutz vor dem

Eintritt auch endgültiger Maßnahmen zu bieten. Vorläufiger

Rechtsschutz ist äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines

strengen Maßstabs zu gewähren (BVerfGE 94, 166, 216 f.) und kann

nur der Vorbeugung schwerer, nicht wiedergutzumachender Schäden

dienen. Dazu gehören finanzielle Einbußen, wie sie der

Antragsteller hier unter anderem auch geltend macht, solange sie

nicht existenzbedrohend sind, nicht (Beschluss vom 20. März 1997,

a.a.O.). Eine restriktive Anwendung ist umso mehr geboten, wenn es,

wie hier, um die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes

geht, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die

Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist (Beschluss vom

20. März 1997, a.a.O). Müssen schon im Regelfall die für eine

vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass sie

den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, kann

ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers

zuwiderläuft, auch im Hinblick auf das Demokratieprinzip und das

Rechtsstaatsgebot nur aus besonders wichtigen Gründen des

Gemeinwohls im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden

(LVerfGE 1, 205, 207). Ein Gesetz darf nur dann vorläufig außer

Vollzug gesetzt werden, wenn die Nachteile, die nach späterer

Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit aufgrund seiner

zeitweiligen Wirksamkeit zu Tage treten, in Ausmaß und Schwere die

Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen

Aussetzung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden

Gesetzes eintreten (BVerfGE 122, 63, 85 m.w.N.). Bei der Prüfung

eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb

nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die

Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen, alle in Frage

kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu

berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 121, 1, 17

f.).

3. Bei Anwendung dieser Kriterien streiten für die Rechte des

Antragstellers, auch wenn eine Grundrechtsbetroffenheit möglich

erscheint, keine Gründe des Gemeinwohls, die in diesem Sinne als

überragend wichtig einzustufen wären.

a) In die Folgenabwägung ist zwar zu seinen Gunsten

einzustellen, dass der von ihm beschrittene fachgerichtliche

Rechtsschutz ineffektiv zu sein droht. Er begehrt eine Fortsetzung

seiner Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

befristet bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres. Das von ihm

angestrebte Hauptsacheverfahren wird, gemessen an der

gerichtsbekannten durchschnittlichen Verfahrensdauer

verwaltungsgerichtlicher Verfahren an den betroffenen Gerichten,

aller Voraussicht nach bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen

sein. Es besteht mithin die konkrete Gefahr, dass der

fachgerichtliche Rechtschutz keine rechtzeitige Abhilfe schaffen

kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zum gegenwärtigen

Zeitpunkt am Brandenburgischen Oberlandesgericht vier

Vorsitzendenstellen neu besetzt werden und nicht davon ausgegangen

werden kann, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Hauptsacheverfahrens und eines sich ggf. anschließenden

Verfassungsbeschwerdeverfahrens, ein für den Antragsteller

positiver Ausgang unterstellt, unmittelbar eine Stelle für ihn

bereit stünde. Dies sind jedoch Belange, die den Antragsteller

allein als Individuum und nicht zugleich das Gemeinwohl

betreffen.

b) Auf der anderen Seite besteht ein öffentliches Interesse an

der Wirksamkeit der Regelung, die vom Gesetzgeber bei der

Novellierung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg mit dem

Gesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18, S. 1) in § 3

inhaltsgleich wiederaufgenommen worden ist. Insbesondere das Gebot

der Rechtssicherheit und das allgemeine Vertrauen der Bevölkerung

in den Bestand formell gültig erlassener Gesetze sprechen bereits

gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Gäbe man

dem Antrag statt, hätte dies zudem unmittelbar zur Folge, dass

wegen der Weiterbeschäftigung des Antragstellers die Beförderung

eines Nachfolgers um mindestens zwei Jahre aufgeschoben würde. Dies

hätte Konsequenzen für die Umsetzung der mehrjährigen

Personalplanung auch des nachgeordneten Richterbereichs am

betroffenen Gericht. Sollte statt der antragsgemäßen, befristeten

Beschäftigung des Antragstellers lediglich die Besetzung zumindest

einer Vorsitzendenstelle am Brandenburgischen Oberlandegericht bis

zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wäre für

voraussichtlich mehrere Jahre mindestens ein Senat des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht den Anforderungen des

Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 122) entsprechend besetzt. Darüber

hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass die vom Antragsteller im

Kern begehrte Aussetzung des § 4 BbgRiG aus Gründen der Wahrung der

Chancengleichheit und aus praktischen Gründen in ihrer Wirkung

nicht auf den Antragsteller beschränkt bleiben könnte. Vielmehr

bestünde - jedenfalls bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung

in der Hauptsache bzw. eines dagegen gerichteten

Verfassungsbeschwerdeverfahrens – für alle Richter des Landes

die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Lebensalterszeit auf

eigenen Wunsch im Dienst zu verbleiben. Eine zeitliche Befristung

dieser Verlängerungsmöglichkeit bestünde – zumindest in der

Übergangszeit - nicht. Anders als im Fall des Antragstellers, der

seinen Weiterbeschäftigungswunsch ausdrücklich auf die Zeit bis zur

Vollendung seines 67. Lebensjahres beschränkt, wäre damit auf Jahre

hinaus mit Anträgen auf herausgeschobenen Ruhestand zu rechnen.

Dies würde letztlich einer geordneten Personalwirtschaft und

zugleich der Steuerung der Altersstruktur in allen Gerichtszweigen

auf geraume Zeit entgegen stehen und hätte auch zumindest mittelbar

Einfluss auf die Motivation und Leistungsbereitschaft der im

Ausgangsamt tätigen Richter und damit – unbeschadet der

Leistungsfähigkeit der über die Regelaltersgrenze hinaus tätigen

Richter – auch auf die Funktionsfähigkeit der

Rechtspflege.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 BbgRiG, § 30 VerfGGBbg BB, § 47 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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