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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 76 DRiG – Altersgrenzen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 76 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 76 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

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