Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 76a DRiG – Teilzeitbeschäftigung
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 76a DRiG
2 Entscheidungen zitieren § 76a DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 22.08.2013 – 2 AV 5/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von …
BGH, Urt. v. 10.02.2016 – RiZ (R) 4/15 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes
Leitsatz: Einer Richterin oder einem Richter kann Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell weder gemäß § 7 Abs. 1 LRiG RP noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP bewilligt werden.
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