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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 75 DRiG – Aufgaben des Präsidialrats

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.

(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.

Rechtsprechung zu § 75 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 75 DRiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

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