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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 09.12.1992 – P.St. 1140

StGH Wiesbaden: Zur Zulässigkeit einer Richteranklage, eines Antrags auf Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte und eines Antrags auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1992:1209.P.ST.1140.0A
Normenkette
Art. 98 Abs. 5 S. 3 GG, Art. 31 GG, Art. 127 Abs. 4 Verf HE, Art. 146 Verf HE, Art. 147 Abs. 2 Verf HE ... mehr

Leitsatz

1. Die in Verf HE vorgesehene Möglichkeit, einen Richter seines Amtes für verlustig zu erklären, ist durch die bundesrechtliche Regelung (nach GG Art 98 Abs 5 S 3 ist für eine Richteranklage ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig) außer Kraft gesetzt worden.

2. Privatpersonen sind nicht befugt, einen Antrag nach Verf HE Art 146 Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte zu stellen.

3. Verf HE Art 147 Abs 2 Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ist durch die bundesrechtliche Vorschrift des StPOEG § 6 gegenstandslos geworden (vergleiche StGH Wiesbaden,1971-08-04, P.St. 649, ESVGH 22, 13).

Gründe

Randnummer 1

A

I.

Mit seinen umfangreichen Eingaben begehrt der Antragsteller die disziplinarische sowie die strafrechtliche Verfolgung mehrerer haupt- und ehrenamtlicher Richterinnen und Richter des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main, die in verschiedenen von ihm gegen die Firma H. geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren tätig waren.

Randnummer 2

In diesen Verfahren sei durch Bevorzugung der gegnerischen Partei und Übergehen seines eigenen Prozeßvortrages das Recht gebeugt und willkürlich geurteilt worden. Durch gesetzwidrige Gerichtspraktiken seien seine Grundrechte aus Art. 1, 3, 19, 20 und 103 des Grundgesetzes (GG), Art. 1 und 22 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung HV -) sowie Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden. Allerdings sei so in seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 1992 eine Grundrechtsklage kein geeigneter Verfahrensweg, so daß es sich erübrige, auf sie näher einzugehen. Seine "Anzeige" so die ausdrückliche Klarstellung in seinem Schriftsatz vom 10. November 1992 solle nicht in eine "Zivilklage" umgedeutet werden, sondern sei als "Richteranklage" zu verstehen. Hierfür beruft er sich auf die Artikel 127 Abs. 4, 131, 146 und 147 HV.

Randnummer 3

II.

Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Anträge für unzulässig. Ein Verfahren nach Art. 146 HV könne nur vom Landesanwalt eingeleitet werden (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG -). Die Strafverfolgungsmöglichkeit durch den Staatsgerichtshof nach Art 147 Abs 2 HV sei durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung (EGStPO) außer Kraft gesetzt worden.

Randnummer 4

III.

Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen.

Randnummer 5

B

Die Anträge sind zurückzuweisen.

Randnummer 6

I.

Der Antrag, Richter der arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren ihres Amtes zu entheben, ist unzulässig, weil die Entscheidung über eine Richteranklage nach Art. 98 Abs. 5 Satz 3 GG nicht mehr dem Staatsgerichtshof, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht zusteht (vgl. ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 11.07.1991, P.St. 1094). Die in Art. 127 Abs. 4 HV vorgesehene Möglichkeit, einen Richter seines Amtes für verlustig zu erklären, ist durch die bundesrechtliche Regelung außer Kraft gesetzt worden (Art. 31 GG).

Randnummer 7

II.

Einen Antrag nach Art. 146 HV auf Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte könnte unabhängig von der Frage, ob nicht auch diese Vorschrift durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden ist gemäß § 31 Abs. 2 StGHG nur der Landesanwalt auf Verlangen des Landtags, einer Landtagsminderheit von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten oder der Landesregierung stellen. Privatpersonen sind nicht befugt, ein Tätigwerden des Staatsgerichtshofs nach Art. 146 HV zu beantragen (vgl. StGH, Beschluß vom 10.12.1991, P.St. 1124).

Randnummer 8

III.

Der Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ist ebenfalls unzulässig, weil Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangene Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden sind (ständige Rechtsprechung des StGH seit dem Beschluß vom 04.08.1971, P.St. 649, ESVGH 22, 13; zuletzt Beschluß vom 10.12.1991, P.St. 1124).

Randnummer 9

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 146 Verf HE, Art. 127 Verf HE, Art. 147 Verf HE, § 6 EGStPO, § 24 StGHG HE, § 31 StGHG HE, § 38 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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