Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 13.07.1994 – P.St. 1105
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1105.0A
Leitsatz
1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrechte benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). Der Vortrag muß innerhalb der Klagefrist (hier des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) beim Staatsgerichtshof eingehen.
2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden.
3. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf Strafverfolgung eines anderen.
4. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 14 StGHG HE, § 48 StGHG HE, § 46 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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