Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 13.07.1994 – P.St. 1105

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1105.0A
Normenkette
Art. 31 GG, § 14 Abs. 1 S. 2 StGHG, § 46 Abs. 1 StGHG, § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG, § 114 ZPO

Leitsatz

1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrechte benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). Der Vortrag muß innerhalb der Klagefrist (hier des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) beim Staatsgerichtshof eingehen.

2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden.

3. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf Strafverfolgung eines anderen.

4. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 StGHG HE, § 48 StGHG HE, § 46 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat StGH Hessen in P.St. 1105 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten