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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 13.07.1994 – P.St. 1097

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1097.0A
Normenkette
Art. 31 GG, § 14 Abs. 1 S. 2 StGHG, § 46 Abs. 1 StGHG, § 114 ZPO

Leitsatz

1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrecht benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). 2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden. 3. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 StGHG HE, § 46 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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