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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Beschluss vom 05.10.2011 – 4 EO 814/10

Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für ein Grundstück; übergroße Grundstücke
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:1005.4EO814.10.0A

Leitsatz

1. Wird ein Grundstück, das aus einer Teilfläche eines schon veranlagten Grundstückes und aus einer Teilfläche eines bisher nicht veranlagten Grundstücks entstanden ist, zu einem Anschlussbeitrag herangezogen, gebietet es der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die bereits veranlagte Teilfläche bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche herauszurechnen.(Rn.28)

2. Wenn das bereits zu einem Beitrag herangezogene Grundstück als überdurchschnittlich großes Grundstück privilegiert war und diese Privilegierung infolge der Aufteilung entfällt, entsteht die sachliche Beitragspflicht auch für die bisher privilegierte Teilfläche. Das hat zur Folge, dass dem neu gebildeten Grundstück die ursprüngliche Privilegierung des ehemaligen Grundstücks nicht mehr zugute kommt. Die bisher privilegierte Teilfläche des schon zu einem Beitrag herangezogenen Grundstücks ist bei Veranlagung des neu gebildeten Grundstücks nicht herauszurechnen. (Rn.31)

3. Da die unter die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2000) fallende Teilfläche eines Grundstücks nicht nach ihrer Lage, sondern nur der Größe nach bestimmbar ist, ist zu errechnen, wie hoch der prozentuale Anteil der schon veranlagten Teilfläche an dem bereits zu einem Beitrag herangezogenen Grundstück ist. Nur der entsprechende prozentuale Anteil der in das neu gebildete Grundstück eingegangenen Teilfläche des ehemaligen privilegierten Grundstücks ist aus der Gesamtfläche des neu gebildeten Grundstücks herauszurechnen.(Rn.31)

4. Unabhängig davon ist für das neu gebildete Grundstück selbständig zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2000) vorliegt (hier verneint).(Rn.34)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 816,74

€ festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen

Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit die Anordnung der

aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen zwei

Beitragsbescheide des Antragsgegners abgelehnt wurde.

Randnummer 2

Der Antragsgegner zog den Antragsteller zu 1) durch einen vom

23. Oktober 2009 datierenden Bescheid zu einem Herstellungsbeitrag

in Höhe von 2.346,93 € für das in G... gelegene Grundstück mit

der Flurstücks-Nr. a (801 m²) heran. Durch einen weiteren Bescheid

gleichen Datums wurde der Antragsteller zu 1) für das Grundstück

mit der Flurstücks-Nr. b (767 m²) zu einem weiteren

Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.247,31 € veranlagt. Beide

Grundstücke gehören den miteinander verheirateten Antragstellern

gemeinsam und sind grundstücksübergreifend mit einem

Einfamilienhaus bebaut. Die Antragsteller hatten die beiden

Grundstücke zuvor von der Schwester des Antragstellers zu 1)

erworben.

Randnummer 3

Diese den Antragstellern gehörenden Grundstücke waren

ursprünglich Teilflächen von zwei Grundstücken, die die

Flurstücks-Nr. c... und d... hatten und der Schwester des

Antragstellers zu 1) gehörten. Das Grundstück mit der

Flurstücks-Nr. c... hatte eine Größe von 2.230 m² und grenzte mit

der südlichen Längsseite an die B... an. An dieses Grundstück

schloss sich in nördlicher Richtung das Grundstück mit der

Flurstücks-Nr. d... mit einer Größe von 2.100 m² an. Im Jahre 2008

wurden diese beiden Grundstücke zu einem Grundstück verschmolzen,

das die Flurstücks-Nr. e erhielt und eine Größe von 4.330 m² hatte.

Aus diesem Flurstück wurden die Flurstücke mit den Nummern f...

(874 m²), a... (801 m²), b... (767 m²), g... (425 m²), h... (229

m²) und i... (584 m²) gebildet. Diese Grundstücke grenzen in

südlicher Richtung jeweils mit einer schmalen Seite an die B... an.

Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern f..., a..., b... und

g... bestehen in dem zur Straße gewandten Bereich jeweils aus einer

Teilfläche des ehemaligen Flurstücks c... und im rückwärtigen

Bereich aus einer Teilfläche des ehemaligen Flurstücks d.

Randnummer 4

Schon durch Bescheid vom 11. April 2008 hatte der Antragsgegner

die Schwester des Antragstellers zu 1) für das damals noch

existierende Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c zu einem

Herstellungsbeitrag in Höhe von 3.981,87 € herangezogen. Dabei

wurde von der Grundstücksfläche des Gesamtgrundstücks von 2.230 m²

nur eine Teilfläche von 906 m² als beitragspflichtig

berücksichtigt. Die übrige Fläche von 1.324 m² blieb unter

Anwendung der Satzungsregelung des Antragsgegners für sog.

übergroße Grundstücke unberücksichtigt. Der Bescheid vom 11. April

2008 wurde bestandskräftig. Die Schwester des Antragstellers

bezahlte den in dem Bescheid vom 11. April 2008 festgesetzten

Beitrag in Höhe von 3.981,87 €.

Randnummer 5

Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide vom 23. Oktober

2009 am 11. November 2009 Widerspruch und stellten einen Antrag auf

Aussetzung der Vollziehung. Mit zwei an die Antragstellerin zu 2)

gerichteten Schreiben vom 19. November 2009 teilte der

Antragsgegner ihr jeweils mit, dass ihr Widerspruch unzulässig sei,

weil Adressat der Beitragsbescheide nur der Antragsteller zu 1)

sei.

Randnummer 6

Am 14. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim

Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes nachgesucht. Sie haben die Auffassung vertreten,

dass auch die Antragstellerin zu 2) als Miteigentümerin der beiden

Grundstücke widerspruchsbefugt sei. Die beiden Bescheide seien

aufzuheben, da zumindest für die an der B... liegenden Teilflächen

der Grundstücke eine Doppelerhebung vorliege. Es sei bereits ein

Beitrag für das ehemalige Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c...

gezahlt worden. Bei der Beitragserhebung sei zudem eine

Kappungsgrenze von 900 m² zu berücksichtigen, da diese beiden mit

einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücke tatsächlich als

wirtschaftliche Einheit genutzt würden.

Randnummer 7

Durch Beschluss vom 17. März 2010 6 E1593/09 We hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des

Widerspruches des Antragstellers zu 1) gegen die Bescheide vom 23.

Oktober 2009 in Höhe eines Betrages von jeweils 663,65 €

angeordnet und den Antrag der Antragsteller im Übrigen

abgelehnt.

Randnummer 8

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei unzulässig, da sie

nicht Adressatin der Bescheide sei.

Randnummer 9

Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1) sei in dem

tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide vom 23. Oktober 2009

seien insoweit rechtswidrig, als die Grundstücke mit der

Flurstücks-Nr. a... und b... schon teilweise durch den Bescheid vom

11. April 2008 veranlagt worden seien. Einer erneuten Veranlagung

stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen.

Die beiden Grundstücke mit der Flurstücks-Nr. a... und b... seien

nur insoweit neu zu veranlagen, als sie nicht bereits im Jahr 2008

veranlagt worden seien. Die schon veranlagte Fläche des ehemaligen

Flurstücks-Nr. c... (2.230 m²) werde auf jeweils 1/6 der

Gesamtfläche der Flurstücke a... und b... geschätzt. Daraus ergebe

sich jeweils eine schon veranlagte Teilfläche von 371,67 m². Lege

man den für das Altgrundstück im Jahr 2008 gezahlten Beitrag von

3.981,87 € auf diese Teilflächen um, entfalle auf jedes

Teilstück ein Beitragsanteil von 663,65 €, der bei der

Veranlagung der neuen Grundstücke abgezogen werden müsse. Daraus

ergebe sich, dass für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a noch

ein Beitrag von 1.683,28 € und für das Grundstück mit der

Flurstücks-Nr. b... noch ein Beitrag von 1.583,66 € zu zahlen

sei.

Randnummer 10

Gegen den am 22. März 2010 zugestellten Beschluss haben die

Antragsteller am 6. April 2010, dem Dienstag nach Ostermontag,

Beschwerde erhoben. Sie sind der Auffassung, dass auch der Antrag

der Antragstellerin zu 2) zulässig sei. Sie sei als Miteigentümerin

des Grundstücks beitragspflichtig und hafte auch als

Gesamtschuldnerin. Es könne auch gegen die Antragstellerin zu 2)

aus dem Bescheid vollstreckt werden.

Randnummer 11

Das Gericht habe den noch zu zahlenden Beitrag falsch ermittelt.

Bei Abzug einer Teilfläche von 1/6 verbleibe für beide Grundstücke

eine noch zu veranlagende Restfläche von 824,66 m². Bei

Multiplikation mit einem Beitragssatz von 2,93 €/m² ergebe

sich allenfalls noch ein zu zahlender Beitrag von 2.416,25 €.

Dem Aussetzungsantrag hätte insgesamt stattgegeben werden müssen,

da es nicht Sache des Gerichts sei, die richtigen Beiträge

auszurechnen.

Randnummer 12

Die Beteiligten haben keine ausdrücklichen Anträge gestellt.

Randnummer 13

Der Antragsgegner hält den Antrag der Antragstellerin zu 2) für

unzulässig, da sie nicht antragsbefugt sei. Er weist darauf hin,

dass das Gericht zu prüfen habe, in welchem Umfang ein

Beitragsbescheid aufrecht erhalten bleiben könne.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahren und die von dem

Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen).

Diese waren Gegenstand der Beratung.

II.

Randnummer 15

Die Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg, da sie

unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der

Antragsteller auf (umfassende) Anordnung der aufschiebenden Wirkung

ihres Widerspruchs gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 im

Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Randnummer 16

Die Beschwerde beider Antragsteller ist zulässig. Gemäß § 146

Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag

enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung

abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen

Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung.

Randnummer 17

Die Antragsteller haben insbesondere einen "bestimmten

Antrag" im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt. Dem

steht nicht entgegen, dass sie in ihrem Schriftsatz 6. April 2010,

mit dem die Beschwerde eingelegt und begründet wurde, keinen

ausdrücklichen Antrag gestellt haben. Das gesetzliche

Formerfordernis des "bestimmten Antrages" ist auch dann

erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus

der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift

durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (vgl.

Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 4 EO 111/09 n. v. und vom 26. November 2003 4 EO 627/02 ThürVBl. 2004, S. 159-161 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung lässt

sich in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend

auslegen, dass das Begehren der Antragsteller sinngemäß darauf

gerichtet ist, die in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009

festgesetzten und geforderten Beiträge bis zu einer Entscheidung

über ihren Widerspruch insgesamt vorerst nicht bezahlen zu müssen.

Damit lässt sich unzweifelhaft die Feststellung treffen, dass die

Antragsteller mit dieser Beschwerde das Rechtsschutzziel verfolgen,

dass unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom

17. März 2010 auch die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches

gegen die Beitragsbescheide vom 23. Oktober 2009 angeordnet wird,

soweit das Verwaltungsgericht dies abgelehnt hat.

Randnummer 18

Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch unbegründet.

Randnummer 19

Die durch die Antragstellerin zu 2) erhobene Beschwerde ist

unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu Recht

mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig

zurückgewiesen hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

Widerspruches der Antragstellerin kommt schon allein deshalb nicht

in Betracht, weil sie nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO

widerspruchsbefugt ist. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass

die Antragstellerin zu 2) durch die Bescheide des Antragsgegners

vom 23. Oktober 2009 in ihren subjektiven öffentlichen Rechten

verletzt wird. Durch diese Bescheide wird nur der als Adressat

genannte Antragsteller zu 1) jeweils zu einem Herstellungsbeitrag

für die beiden Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b...

herangezogen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller muss

deshalb auch nur der Antragsteller zu 1) mit einer Vollstreckung

der Beiträge aus diesen Bescheiden rechnen. Die Antragstellerin zu

2) ist auch nicht deshalb antragsbefugt, weil sie Miteigentümerin

der beiden Grundstücke mit den Flurstücksnummern a... und b... ist.

Der Antragsteller zu 1) wurde gemäß § 7 Abs. 10 Satz 3 1. Halbsatz

ThürKAG (i. V. m. § 421 Satz 1 BGB analog) als Gesamtschuldner

herangezogen. Dies hat zu Folge, dass nur er gegenüber dem

Antragsgegner persönlich aus den Bescheiden vom 23. Oktober 2009

haftet. Solange der Beitrag gegenüber der Antragstellerin zu 2)

nicht durch Bescheid geltend gemacht wird, haftet sie nur aufgrund

ihrer Stellung als Miteigentümerin zivilrechtlich im

Innenverhältnis gegenüber dem Antragsteller zu 1) nach Maßgabe des

§ 426 BGB (analog).

Randnummer 20

Auch die Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist unbegründet.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in diesem

Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht es

zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der

jeweils über den Betrag von 663,65 € hinausgehenden

Teilbeträge von 1.683,28 € (= 2346,93 € abzgl. 663,65

€) für das Flurstück a... und von 1.583,66 € (=2.247,31

€ abzgl. 663,65 €) für das Flurstück b anzuordnen.

Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu

Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des

Antragstellers zu 1) gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 in

Höhe eines Betrages von jeweils 663,65 € angeordnet hat. Gegen

diese insoweit dem Antrag des Antragstellers zu 1) stattgebende und

ihn nicht beschwerende Entscheidung wendet sich der Antragsteller

zu 1) auch nicht.

Randnummer 21

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1)

auf Anordnung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 23.

Oktober 2009 hinsichtlich der jeweils über den Teilbetrag von

663,65 € hinausgehenden Beträge von insgesamt 3.266,94 €

(= 1683,28 € + 1583,66 €) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1) hat keinen Anspruch auf eine über den

Betrag von 1.327,30 € (= 663,65 € + 663,65 €)

hinausgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Randnummer 22

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem

privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten

Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der

sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits

vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts

ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das

über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst

rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit

eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.

Juli 1973 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402];

Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 2 BvR

1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung

öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von

Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn

gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die

Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine

unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene

Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen

vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und

Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren

wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der

Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der

Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung

offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch

aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden

kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der

Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im

einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig

sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche

Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom

23. April 1998 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m.

w. Nw.).

Randnummer 23

Der Antragsteller zu 1) legt in seiner Beschwerde keine Gründe

dar, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die angefochtenen

Bescheide vom 23. Oktober 2009 insgesamt oder zumindest bezogen auf

einen weiteren Teilbetrag offensichtlich rechtswidrig sind.

Randnummer 24

Soweit der Antragsteller zu 1) der Auffassung ist, dass die

aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen sei, weil im

Hauptsacheverfahren noch geklärt werden muss, welche Teilflächen

der heutigen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern a... und b...

bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagt worden

sind, kann dem nicht gefolgt werden. Sollte der Widerspruch wegen

Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung

und nicht darüber hinausgehend aus anderen Gründen Erfolg haben,

steht schon jetzt aufgrund summarischer Prüfung fest, dass eine

Aufhebung der Beitragserhebung auch nur in dem Umfang erfolgen

würde, in dem bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008

veranlagte Teilflächen zu den jetzigen Flurstücken-Nr. a... und

b... gehörten. Entscheidend wird demzufolge insbesondere sein, wie

groß diese noch zu ermittelnden Teilflächen tatsächlich sind.

Daraus folgt, dass sich der Einwand der Doppelveranlagung

offenkundig nicht auf die Teilflächen beziehen kann, für die durch

den Bescheid vom 11. April 2008 kein Beitrag erhoben wurde. Bezogen

auf diese noch nicht näher bestimmten Teilflächen steht fest,

dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der

Beitragserhebung ausscheidet. Aus diesem Grund lässt sich bezogen

auf diese noch nicht veranlagten Teilflächen der Grundstücke mit

den Flurstücksnummern a... und b... eine offenkundige

Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23. Oktober 2009 nicht

feststellen.

Randnummer 25

Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 1)

rechtfertigt es auch nicht, zumindest teilweise die aufschiebende

Wirkung der Widersprüche über den Teilbetrag von 1.327,30 €

hinausgehend anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers

zu 1) ist nicht davon auszugehen, dass dieser allenfalls einen

Betrag von 2.416,25 € zu zahlen hat. Das ergibt sich aus

Folgendem:

Randnummer 26

Das Verwaltungsgericht hat dem Umstand, dass noch nicht geklärt

ist, welche Teilflächen der Flurstücke a... und b... ursprünglich

zu den Flurstücken c... und d... gehörten, in der Weise Rechnung

getragen, dass es für seine Entscheidung im Eilverfahren aufgrund

einer Schätzung davon ausgeht, dass jeweils 1/6 der Gesamtfläche

des Flurstücks c... (= jeweils 371,67 m²) nunmehr zu den

Flurstücken a... und b... gehören und deshalb nicht erneut

veranlagt werden dürften. Dabei hat das Verwaltungsgericht den mit

dem Bescheid vom 11. April 2008 für das Flurstück c...

festgesetzten Gesamtbeitrag von 3.981,87 € auf diese beiden

Teilflächen von jeweils 371,67 m² umgerechnet und deshalb einen

bereits abgegoltenen Betrag von jeweils 663,65 € in Ansatz

gebracht. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass das

Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers zu 1) bezogen auf

einen Teilbetrag von 1.327,30 € (=663,65 € + 663,65

€) stattgegeben und bezogen auf einen Teilbetrag von 3.266,94

€ (= 4.594,24 € abzgl. 1.327,30 €) abgelehnt

hat.

Randnummer 27

Soweit der Antragsteller zu 1) sinngemäß geltend macht, dass

zumindest für einen weiteren Betrag von 850,69 € (= 3.266,94

€ abzgl. 2.416,25 €) die aufschiebende Wirkung angeordnet

werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Es lässt sich auch

unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers

zu 1) nicht feststellen, dass die für die beiden Grundstücke

erhobenen Beiträge in Höhe dieses Teilbetrages offenkundig

rechtswidrig sind.

Randnummer 28

Dem Antragsteller zu 1) ist insoweit im Ansatz zu folgen, als

die bereits durch den Bescheid vom 11. April 2008 veranlagten

Teilflächen bei der Berechnung des Beitrags für die beiden neu

entstandenen Grundstücke herauszurechnen sind. Der insoweit von dem

Einrichtungsträger durch die beitragsfähige Maßnahme vermittelte

grundstücksbezogene Vorteil wurde bereits durch die Beitragszahlung

als Gegenleistung abgegolten. Eine erneute, auf die von dem

Bescheid vom 11. April 2008 erfassten Teilflächen bezogene

Beitragserhebung würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der

Beitragserhebung verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2000

4 N 472/00 ThürVBl. 2001, S. 131-135). Ohne Belang

ist demgegenüber, in welcher Höhe der Beitrag für die jetzt

herauszurechnenden Teilflächen in dem Bescheid vom 11. April 2008

festgesetzt wurde. Für die Berechnung der Höhe eines Beitrages ist

die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen

Beitragspflicht maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats:

Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 4 N 472/00 a. a. O., m. w.

N.). Bezogen auf die schon durch den Bescheid vom 11. April 2008

veranlagten und die jetzt erstmalig in den Bescheiden vom 23.

Oktober 2009 veranlagten Teilflächen knüpft die Berechnung des

Beitrages an unterschiedliche Zeitpunkte an, da auch die sachliche

Beitragspflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden ist.

Daraus folgt, dass seit Erlass des Bescheides vom 11. April 2008

eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage bei der Berechnung

des Beitrages in den Bescheiden vom 23. Oktober 2009 für die

erstmalig zu veranlagende Teilfläche zu berücksichtigen sind.

Randnummer 29

Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1)

und auch des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass von

den beiden Grundstücken mit den Flurstücksnummern a... und b...

jeweils eine Teilfläche von 371,37 m² durch den Bescheid vom 11.

April 2008 bereits veranlagt wurde. Nach summarischer Prüfung lässt

sich feststellen, dass die schon veranlagten Teilflächen geringer

sein müssen, als die Flächen des ehemaligen Flurstücks-Nr. c...,

die in den heutigen Flurstücken-Nr. a... und b... aufgegangen

sind.

Randnummer 30

Das Verwaltungsgericht schätzt die in den Flurstücken a... und

b... aufgegangenen Teilflächen jeweils auf ein 1/6 der Gesamtfläche

des ehemaligen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... (2.230 m²)

und errechnet so eine Teilfläche von 371,37 m². Dies ist im Ansatz

nicht zu beanstanden, da Sachverhaltsfeststellungen in einem auf

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren

grundsätzlich aufgrund summarischer Prüfung nach Aktenlage zu

treffen und umfassende Aufklärungsmaßnahmen nicht geboten sind.

Auch der Antragsteller zu 1) stellt diese Schätzung des

Verwaltungsgerichts nicht Frage, sondern legt sie seiner eigenen

Berechnung zugrunde.

Randnummer 31

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des

Antragstellers zu 1) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese

beiden Teilflächen des ehemaligen Flurstücks c... auch durch den

Bescheid vom 11. April 2008 bereits vollumfänglich veranlagt

wurden. Das wäre nur dann der Fall, wenn das ehemalige Flurstück

mit der Flurstücks-Nr. c... mit seiner Gesamtgröße von 2.230 m² zu

einem Beitrag herangezogen worden wäre. Aus dem Bescheid vom 11.

April 2008 ergibt sich jedoch, dass nicht das gesamte Grundstück,

sondern nur eine Teilfläche von 906 m² als beitragspflichtig

behandelt und demzufolge zu einem Beitrag veranlagt wurde. Die

übrige Fläche von 1.324 m² blieb unter Anwendung der

Satzungsregelung des Antragsgegners für sog. übergroße Grundstücke

unberücksichtigt. Die Privilegierung des ehemaligen Flurstücks Nr.

c... als übergroßes Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 3

ThürKAG ist jedoch mit der Aufteilung des zwischenzeitlich aus den

Flurstücken Nr. c und d gebildeten Flurstücks Nr. e... in sechs

deutlich kleinere Grundstücke, zu denen auch die mit den

angefochtenen Bescheiden vom 23. Oktober 2009 herangezogenen

Grundstücke mit den Flurstücken Nr. a... (801 m²) und b... (767 m²)

gehören, entfallen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG,

nach der die sachliche Beitragspflicht nicht entsteht,

"solange" der Privilegierungstatbestand des

überdurchschnittlichen Grundstücks gegeben ist, folgt, dass mit dem

Fortfall des Privilegierungstatbestandes die sachliche

Beitragspflicht für die bisher privilegierte Teilfläche entsteht.

Das bedeutet hier, dass den neu gebildeten Flurstücken Nr. a... und

b... die ursprüngliche Privilegierung nicht mehr zugute kommt.

Dementsprechend ist nur der Teil der Gesamtfläche des

Flurstücks-Nr. c..., der mit dem Bescheid vom 11. April 2008

veranlagt wurde, also eine Teilfläche von 906 m², nicht aber die

übrige, vormals privilegierte Teilfläche von 1.324 m² anteilig von

den Grundstücksflächen der neuen Flurstücke Nr. a... und b... als

bereits beitragsrechtlich abgegolten abzuziehen. Da die veranlagte

Teilfläche von 906 m² nicht nach ihrer Lage bestimmbar ist, sondern

nur anteilig ermittelt werden kann, ist es sachgerecht, hier eine

prozentuale Verteilung der schon veranlagten Teilflächen auf die

neu entstandenen Grundstücke vorzunehmen. Ausgehend davon lässt

sich feststellen, dass durch den Bescheid vom 11. April 2008

bereits 41 % (= 906 m²/2.230 m²) der Fläche des ehemaligen

Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. c... veranlagt wurden. Da auf

der Grundlage der Schätzung des Verwaltungsgerichts jeweils 371,67

m² in den Flurstücken a... und b... aufgegangen sind, ergibt sich

daraus, dass jeweils eine Teilfläche von 152,38 m² (= 41% von

371,67 m²) nicht mehr beitragspflichtig wäre. Ausgehend davon

berechnet sich der Beitrag nach summarischer Prüfung für die beiden

Grundstücke wie folgt:

Randnummer 32

Flurstück a:

801 m² abzgl. 152,38 m² = 648,62 m²

648,62 m² * 2,93 € = 1.900,46 €

Flurstück b:

767 m² abzgl. 152,38 m² = 614,62 m²

614,62 m² * 2,93 € = 1.800,83 €

Randnummer 33

Da diese Beiträge die jeweils vom Verwaltungsgericht errechneten

Beträge (vgl. S. 4 des angefochtenen Beschlusses) übersteigen,

kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

Widersprüche des Antragstellers zu 1) wegen Verstoßes gegen den

Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht in

Betracht.

Randnummer 34

Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis auf eine

"Kappungsgrenze von 900 m² sinngemäß die Anwendung der

Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG i. V. m.

§ 3 Satz 2 Nr. 3.a) BS-EWS fordert, kann das der Beschwerde

ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3

ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute

Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die

durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der

Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert

übersteigt (sog. übergroßes Grundstück). Der Antragsgegner hat

hierfür in § 3 Satz 2 Nr. 3.a) Satz 2 BS-EWS einen Grenzwert von

906 m² festgelegt. Diesen Grenzwert überschreiten die beiden

Grundstücke mit einer Fläche von 801 m² und 767 m² jeweils nicht.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass

die beiden Grundstücke zusammen eine Fläche von 1.568 m haben und

grundstücksübergreifend mit einem Einfamilienhaus bebaut sind.

Beitragsrechtlich sind diese beiden Grundstücke trotz dieser

tatsächlichen einheitlichen Nutzung als zwei Grundstücke anzusehen.

Im Beitragsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats

grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff

auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 4 EO 788/06 ThürVBl. 2010, 271-274 und vom 5. Juni 1998 4 ZEO 1272/97

juris). Unter dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen

Sinne ist der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu

verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf einem

besonderen oder gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer

besonderen Nummer eingetragen ist (sog. Buchgrundstück); es kann

auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Da die beiden Grundstücke

mit den Flurstücks-Nummern nach ihrer Entstehung zunächst im

Grundbuch von G... auf Blatt 2094 unter den laufenden Nummern ...

und ... eingetragen waren und zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach

Blatt 2325 übertragen wurden, gibt es für dieses

Beschwerdeverfahren keine Veranlassung für die Annahme, dass die

beiden Flurstücke bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

(für die noch nicht veranlagte Fläche) unter einer gemeinsamen

Nummer im Grundbuch eingetragen waren und deshalb ein

Buchgrundstück bildeten. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die

beiden Grundstücke grundstücksübergreifend mit einem

Einfamilienhaus bebaut sind, dazu, dass für die Beitragsfestsetzung

vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen

ist. Eine wirtschaftliche Grundstückseinheit mehrerer

Buchgrundstücke ist im Einzelnen anzunehmen, wenn eine

bauplanungsrechtliche Situation dazu führt, dass mehrere

Grundstücke sinnvollerweise nur einheitlich an die öffentliche

Einrichtung des Aufgabenträgers angeschlossen werden können. Dies

kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Buchgrundstück wegen

seiner geringen Größe nur zusammen mit einem anderen Grundstück

baulich nutzbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 1998 4

ZEO 1272/97 juris). Hier besteht kein Anlass für die

Annahme, dass die beiden Grundstücke mit einer Größe von 801 m² und

767 m² nicht jeweils auch einzeln bebaubar gewesen wären. Dazu

trägt auch der Antragsteller zu 1) nichts vor. Auf die tatsächliche

Nutzung kommt es insofern nicht an.

Randnummer 35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 36

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden

Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2

und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den

Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004

(Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt

der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für

das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des

streitgegenständlichen Geldbetrages. Bei der Bemessung des

Streitwerts war zu berücksichtigen, dass Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens nur der den Betrag von 1.327,30 € (= 2*

663,65 €) übersteigende Beitrag in Höhe von 3.266,94 € (=

4.594,24 € abzgl. 1.327,30 €) ist. Dieser Betrag ist im

Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf ein

Viertel zu reduzieren.

Randnummer 37

Hinweis:

Randnummer 38

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1

Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 ThürKAG

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