Rechtsprechung · OVG Thüringen
OVG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2018 – 3 VO 419/18
- Spruchkörper
- 3. Senat
Orientierungssatz
Der Auffangwert von 5000 € ist in GKG 2004 § 52 Abs 2 und nicht in GKG 2004 § 52 Abs 1 verankert. Ein diesbezüglicher Fehler in den Gründen eines Beschlusses ist gemäß VwGO § 122, 118 Abs 1 zu berichtigen.(Rn.1)
Tenor
Der Beschluss vom 5. September 2018 wird dahin gehend berichtigt, dass im 4. Absatz, Satz 2 Halbsatz 2 der Gründe, die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt wird.
Gründe
Der Beschluss vom 5. September 2018 ist gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil durch einen offenkundigen Schreibfehler die Rechtsvorschrift, in der der sog. Auffangstreitwert von 5.000 Euro verankert ist, als § 52 Abs. 1 GKG und nicht, wie es richtig hätte heißen müssen, als § 52 Abs. 2 GKG bezeichnet worden ist. Satz 2 Halbsatz 2 des 4. Absatzes der Gründe des Beschlusses vom 5. September 2018 lautet daher nunmehr wie folgt: „so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangstreitwert) anzunehmen“.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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