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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2026 – 6 LA 152/24

Straßenbaubeitrag Rückwirkende Aufhebung der Straßenbaubeitragssatzung
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2026:1009.6LA152.24.00
Normenkette
§ 38 AO, § 2 Abs 1 S 2 KAG SH, § 8 Abs 1 KAG SH, § 8 Abs 4 KAG SH, § 113 Abs 1 S 1 VwGO

Leitsatz

1. Ob der materielle Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht, ist im Straßenbaubeitragsrecht regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen.

2. Die abgabenerhebende Körperschaft ist im Zeitpunkt des Erlasses des

Widerspruchsbescheids durch die Satzung, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wirksam war, zur Erhebung eines Straßenbaubeitrags berechtigt.

3. Die Aufhebung der Beitragssatzung steht der Festsetzung und Anforderung eines Straßenausbaubeitrags nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung vorhanden war.

4. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich ist, d.h. regelmäßig mit Verwirklichung des Bauprogramms und Abnahme der Maßnahme.

5. Das Vorliegen einer Satzung ist im Straßenbaubeitragsrecht kein Tatbestandsmerkmal, das die sachliche Beitragspflicht begründet, sondern Voraussetzung für das Entstehen einer aus der Tatbestandsverwirklichung resultierenden (abstrakten) Leistungspflicht.

6. Ein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG besteht regelmäßig für die Grundstücke, die in einer räumlich engen Beziehung zu der Einrichtung stehen und von dieser aus unmittelbar zugänglich sind. Aufgrund der damit gegebenen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit kann angenommen werden, dass die Einrichtung von diesen Grundstücken aus in stärkerem Maße in Anspruch genommen wird als von anderen Grundstücken aus, d.h. Anliegergrundstücke sind regelmäßig wirtschaftlich bevorteilt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 28. April 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.097,52 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrags.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 5.128 m² großen Grundstücks unter der Adresse Wasbeker Straße … im Gebiet der Beklagten [Flurstück …, Flur …(zuvor Flur …), Gemarkung Neumünster -…]. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das mit seiner südlichen Grundstücksseite an die Wasbeker Straße und im Osten an die Linienstraße grenzt.

Randnummer 3

Am 5. Juni 2012 beschloss die Beklagte eine Satzung „über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen …“ (Straßenbaubeitragssatzung – SBS). Die Straßenbaubeitragssatzung wurde am 7. Juni 2012 ausgefertigt.

Randnummer 4

Zwischen dem 13. Mai 2013 und dem 23. Mai 2014 wurden an der Wasbeker Straße zwischen dem Hansaring im Westen und der Kreuzung Bahnhofstraße/Am Teich/Schleusenberg im Osten Baumaßnahmen an den Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh- und Radweg, Parkstreifen, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Mischwasserkanal durchgeführt. Die Baumaßnahmen wurden am 12. Juni 2014 abgenommen.

Randnummer 5

Am 13. Februar 2018 beschloss die Beklagte die Satzung „über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen …“ (Aufhebungssatzung). Gemäß § 1 Aufhebungssatzung wird die Straßenbaubeitragssatzung vom 7. Juni 2012 aufgehoben. Die Aufhebungssatzung wurde am 15. Februar 2018 ausgefertigt und trat rückwirkend zum 26. Januar 2018 in Kraft.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 setzte die Beklagte aufgrund der Straßenbaubeitragssatzung gegenüber der Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 50.097,52 Euro für ihr Grundstück fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 10. Oktober 2018 zurück.

Randnummer 7

Am 1. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

Randnummer 8

den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2018 aufzuheben.

Randnummer 9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2022 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Randnummer 10

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Randnummer 11

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert vielmehr die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.

Randnummer 12

a. Dem streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheid vom 9. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2018 fehlt es nicht an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die Klägerin meint, die Beklagte könne den streitgegenständlichen Beitragsbescheid nicht auf die Straßenbaubeitragssatzung stützen, da diese Satzung durch die am 15. Februar 2018 ausgefertigte Aufhebungssatzung rückwirkend zum 26. Januar 2018 aufgehoben worden sei. Damit habe im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids ebenso wie bei Erlass des Widerspruchbescheids keine wirksame Straßenbaubeitragssatzung vorgelegen, die Grundlage der angegriffenen Bescheide sein könne. Dies verstoße gegen § 2 Abs. 1 KAG als einfachgesetzliche Ausformung des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Der erhobenen Anfechtungsklage sei daher stattzugeben gewesen. Hiermit dringt die Klägerin nicht durch.

Randnummer 13

aa. Der materielle Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, welche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts heranzuziehen ist. Als insoweit maßgeblicher Zeitpunkt kommen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Entscheidung des Gerichts sowie gegebenenfalls der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts in Betracht (Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 90). Welcher dieser Zeitpunkte im konkreten Fall maßgeblich ist, beurteilt sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht (stRspr BVerwG, vgl. nur Urt. v. 31.03.2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35, Beschl. v. 20.01.1999 – 8 B 232.98 –, juris Rn. 7), wobei bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung entscheidend ist (stRspr BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 10 C 8.23 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 66; OVG Schleswig, Urt. v. 16.02.2005 – 2 LB 77/03 –, juris Rn. 48; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 01.07.2026, § 113 Rn. 22; a. A.: Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 113 Rn. 29 ff.). Dies ist sachgerecht, weil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hierdurch können auch nachträgliche Rechtsänderungen berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies gebietet (vgl. Senat, Beschl. v. 24.05.2024 – 6 LA 3/24 –, juris Rn. 6, Urt. v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 66 m.w.N.). Mangels abweichender Vorgaben des materiellen Rechts gilt dieser Grundsatz auch im kommunalen Straßenbaubeitragsrecht (vgl. nur Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 85 ff.).

Randnummer 14

bb. Dies zugrunde gelegt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids am 10. Oktober 2018 auf eine rechtliche Grundlage berufen konnte, die sie zur Festsetzung des Ausbaubeitrags gegenüber der Klägerin berechtigte. Dies folgt, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, das zunächst in § 72 LVwG seine einfachgesetzliche Ausformung gefunden hat. Danach sind die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in die Rechte einzelner nur eingreifen, soweit es gesetzlich zulässig ist. Auch für öffentliche Abgaben gilt dieser Vorbehalt des Gesetzes. Insoweit kann allerdings auch eine Rechtsverordnung oder Satzung eine Gebührenregelung schaffen, sofern sie auf einer verfassungsrechtlich einwandfreien Ermächtigung durch förmliches Gesetz beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966 – 2 BvR 179/64 –, juris Rn. 43; Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. Lfg. 2025, § 2 Rn. 2).

Randnummer 15

Diese gesetzliche Ermächtigung ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 KAG i.V.m. § 8 KAG. Gemäß § 2 Abs. 1 KAG dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Dies bedeutet, dass es in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids maßgeblichen Zeitpunkts einer satzungsrechtlichen Grundlage bedarf, die die Kommune zur Beitragserhebung berechtigt (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 191; insoweit auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 2).

Randnummer 16

cc. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 10. Oktober 2018 über eine solche satzungsrechtliche Befugnis zur Festsetzung eines Straßenbaubeitrags gegenüber der Klägerin verfügte. Sie ergibt sich aus der Straßenbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2012, obwohl diese rückwirkend zum 26. Januar 2018 außer Kraft gesetzt wurde. Aufgrund des Vorhandenseins dieser Satzung entstand mit Erfüllung des die Abgabenschuld begründenden Tatbestandes (d.h. mit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) außerdem das sogenannte (abstrakte) Abgabenschuldverhältnis (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2007 – 2 MB 24/07 –, juris Rn. 13; allg. zu den Begrifflichkeiten Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 12 f. m.w.N.), das sowohl die abstrakte, d.h. noch durch Bescheid zu konkretisierende Pflicht zur Zahlung des Beitrags als auch das Recht, diesen Beitrag festzusetzen, begründet:

Randnummer 17

Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ist die Entstehung der Abgabenschuld. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO ist dies der Zeitpunkt, in welchem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft (Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Im Straßenbaubeitragsrecht umschreibt bereits das Kommunalabgabengesetz diesen Tatbestand. Es bedarf mithin – anders als beispielsweise im Straßenreinigungsgebührenrecht – nicht erst einer Satzung, die den Tatbestand definiert (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 275; a.A. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 2). Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG entsteht die (sachliche) Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Von einem Abschluss der Maßnahme in diesem Sinne ist in der Regel mit Verwirklichung des Bauprogramms und Abnahme der Maßnahme auszugehen (grundlegend dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2007 – 2 MB 24/07 –, juris Rn. 7 ff., Rn. 13-15, Beschl. v. 28.05. 2018 – 2 MB 1/18 –, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2017 – 9 LA 231/16 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 17 ff.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 291). Dieser Zeitpunkt fällt im vorliegenden Fall unstreitig auf den 12. Juni 2014.

Randnummer 18

Allein die mit Erfüllung des Tatbestands kraft Gesetzes eintretende sachliche Beitragspflicht löst allerdings noch keine Leistungspflichten aus. Erst wenn im Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht auch eine wirksame Beitragssatzung vorliegt, wird ein (abstraktes) Abgabenschuldverhältnis und damit eine (abstrakte) Pflicht zur Entrichtung der Abgabe begründet. Die Satzung ist erforderlich, damit der Bürger erkennen kann, ob er zum Kreis der abgabenpflichtigen Personen zählt und welche konkreten Leistungspflichten ihn treffen können. Nur wenn der Abgabenschuldner im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des erstmaligen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, voraussehen kann, ob ihn eine konkrete Beitragslast treffen wird, ist die Abgabenerhebung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit vereinbar. Die Verwirklichung eines Tatbestandes kann daher nur dann eine Abgabenpflicht auslösen, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand erfüllt wird, eine Rechtsnorm – gegebenenfalls kraft Rückwirkung – gilt, die an eine Verwirklichung des Tatbestandes die Abgabepflicht knüpft (OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; vgl. auch Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 191). Das Vorliegen einer Satzung ist im Straßenbaubeitragsrecht mithin kein Tatbestandsmerkmal, das die sachliche Beitragspflicht begründet (Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 275), sondern Voraussetzung für das Entstehen einer aus der Tatbestandsverwirklichung resultierenden (abstrakten) Leistungspflicht (OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 22; vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.08.1995 – 15 A 3907/92 –, juris Rn. 18; a.A. Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. Lfg. 2025, § 8 Rn. 213 und Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 16, die das Bestehen der Satzung bereits zur Voraussetzung der sachlichen Beitragspflicht machen, die sachliche Beitragspflicht aber auch als Leistungspflicht verstehen).

Randnummer 19

Mit der (abstrakten) Pflicht zur Leistung eines Beitrags, die sich nach dem Satzungsrecht bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bestimmt, korrespondiert das Recht der beitragserhebenden Körperschaft, den Beitrag durch Verwaltungsakt zu fordern (vgl. in diese Richtung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 2). Dies führt dazu, dass grundsätzlich diejenige Satzung, die im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht galt, die Kommunen zum Erlass eines Ausbaubeitragsbescheids berechtigt, unabhängig davon, ob diese Satzung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt – hier die letzte Behördenentscheidung – noch wirksam war (vgl. i.E. OVG Schleswig, Beschl. v. 5. 12.2007 – 2 MB 24/07 –, juris Rn. 7 ff.). Maßgeblich ist allein, dass zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage – eventuell auch auf dem Wege der Rückwirkung – bestanden hat. Wird diese Ermächtigungsgrundlage nach Verwirklichung des Beitragstatbestandes mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert, schließt dies zwar die Entstehung der Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung aus, lässt aber nicht die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Abgabenansprüche und damit auch nicht die Befugnis der abgabeerhebenden Körperschaft entfallen, ihre Ansprüche auch nach diesem Zeitpunkt durch Bescheid geltend zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2017 – 9 LA 231/16 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 12.11.2015 – 6 CS 15.1925 –, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 05.11.2002 – 5 TG 2339/02 –, juris Rn. 3; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 19). Unerheblich ist nach alledem, dass die Beklagte die maßgebliche Straßenbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2012 rückwirkend zum 26. Januar 2018 außer Kraft setzte, da die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt lange entstanden war.

Randnummer 20

Auf die Frage, ob sich die Befugnis, einen Betrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und von dem Beitragspflichtigen anzufordern, unabhängig von der inzwischen aufgehobenen Satzung direkt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 155 AO ergeben kann, kommt es daher hier nicht mehr an.

Randnummer 21

b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus einem, wie die Klägerin meint, fehlerhaften Zuschnitt des Abrechnungsgebiets. Die Beklagte ist von einer Größe des Abrechnungsgebiets vom 49.460,52 m² ausgegangen. Dabei hat sie die nördlich des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücke Wasbeker Straße … und … nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Einbeziehung nicht bemängelt habe. Diese Rüge bleibt jedoch ohne Erfolg.

Randnummer 22

aa. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass in das Abrechnungsgebiet die von der Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke einzubeziehen sind. Dies entspricht § 8 Abs. 1 KAG, wonach der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme auf alle Grundstücke umzulegen ist, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen. Ein die Beitragserhebung rechtfertigender (Sonder-)Vorteil liegt in der maßnahmebedingten Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks, in der Regel hervorgerufen durch dessen erleichterte Zugänglichkeit und/oder die Steigerung der Attraktivität der Wohn- oder Geschäftslage (vgl. Habermann in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 140). Ein solcher Vorteil besteht regelmäßig für die Grundstücke, die in einer räumlich engen Beziehung zu der Einrichtung stehen und von dieser aus unmittelbar zugänglich sind. Aufgrund der damit gegebenen (qualifizierten) Inanspruchnahmemöglichkeit kann angenommen werden, dass die Einrichtung von diesen Grundstücken aus in stärkerem Maße in Anspruch genommen wird als von anderen Grundstücken aus, d.h. Anliegergrundstücke sind regelmäßig wirtschaftlich bevorteilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 44, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 9, Urt. v. 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, juris Rn. 52, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49, jeweils m.w.N.; Habermann in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 140 f., 176 f., 180). Dementsprechend regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS, dass der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke verteilt wird. Als erschlossen in diesem Sinne gelten alle Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder dem Platz eine Zugangs- und Abfahrtsmöglichkeit verschafft wird, § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS.

Randnummer 23

Vor diesem Hintergrund ist ein den Eigentümern der Grundstücke Wasbeker Straße … [Flurstücke … (heute …und …) Flur …, Gemarkung -…], … (Flurstück … Flur …Gemarkung -…), … (Flurstück … Flur …) aus der Ausbaumaßnahme erwachsender Vorteil nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Grundstücke liegen zwar nicht unmittelbar an der ausgebauten Straße, sondern werden von dieser durch das klägerische Grundstück getrennt. Eine Zufahrt zu den Grundstücken Wasbeker Straße … und … erfolgt jedoch über das klägerische Grundstück, das seinerseits sowohl an die ausgebaute Einrichtung (Wasbeker Straße) als auch an die Linienstraße grenzt.

Randnummer 24

Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl nicht angenommen, dass den Eigentümern der Grundstücke Wasbeker Straße … und … durch die Ausbaumaßnahme ein Vorteil erwachsen ist. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Gründen nichts zu erinnern.

Randnummer 25

bb. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße setze voraus, dass die Zufahrt in der Weise angelegt sei, das mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrslage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks abhängig macht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) verlange für die Bebauung eines Hinterliegergrundstücks eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren Verkehrsfläche. Eine solche stelle die auf der Grundlage von § 80 LBO eingetragene Baulast in das Baulastenverzeichnis dar. Dabei sei für die Beitragspflicht eines hinterliegenden Grundstücks bei – der hier gegebenen – Eigentümerverschiedenheit maßgeblich, dass der rechtlich gesicherte Zugang über das Vorderliegergrundstück auch zu der ausgebauten Straße und nicht zu einer anderen Straße bestehe. Gegen diese abstrakt-rechtlichen Ausführungen wendet die Klägerin nichts ein.

Randnummer 26

Nicht ersichtlich ist, welche Relevanz der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der Prüfung des Abrechnungsgebiets von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen und habe sich durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. März 2022 vorgelegte Lichtbilder in die Irre führen lassen, für die Prüfung der zugunsten der Grundstücke Wasbeker Straße … und … eingetragenen Baulast hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Baulast (vgl. Baulast W4/40-813/2009, Bl. 22 der Beiakte D) über das klägerische Grundstück (heute Flurstück …, früher Flurstücke …, …, … – …, …, vgl. Bl. 25 Beiakte D) als nicht ausreichend angesehen, um eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit zu begründen. Die Baulast begründe keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur ausgebauten Einrichtung (Wasbeker Straße), sondern vielmehr zur süd-östlich des klägerischen Grundstücks liegenden Linienstraße. Dieser Befund beruht nicht auf den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, sondern ausschließlich auf der gerichtlichen Auswertung der eingetragenen Baulast. Inhalt dieser Baulast ist, dass den Eigentümern sowie Nutzungsberechtigen der Grundstücke Wasbeker Straße …, … die jederzeitige und uneingeschränkte Zu- und Abfahrt wie im anliegenden Lageplan rot gekennzeichnet, gestattet wird. Rot gekennzeichnet ist im Lageplan II (Bl. 23 der Beiakte D) lediglich eine Zufahrt zur Linienstraße. Entgegen der Ansicht der Klägerin erstrecke sich die Baulast – so das Verwaltungsgericht – auch nicht auf ihr gesamtes Grundstück, so dass eine rechtlich gesicherte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zur ausgebauten Wasbeker Straße bestünde. Mit den Verhältnissen, wie sie sich aus dem Lageplan II ergeben, setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

Randnummer 27

cc. Es lässt sich daher nur vermuten, dass sich die Ausführungen der Klägerin auf die Annahme des Verwaltungsgerichts beziehen, dass sich eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit der Grundstücke Wasbeker Straße … und … - . auch nicht aus der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit ergibt. Nach dieser Grunddienstbarkeit ist ein Überwegungs- und Gehrecht wohl zu Gunsten der Flurstücke …, … und … und zu Lasten der Flurstücke … und … (westlicher Teil des jetzigen Flurstücks …, vgl. Bl. 25 der Beiakte D) eingetragen (Bl. 19 der Beiakte D). Allerdings habe es im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 12. Juni 2014 an der erforderlichen tatsächlichen Zuwegung gefehlt. Vor dem Neubau des Verbrauchermarkts auf dem klägerischen Grundstück im Jahr 2015 sei den Grundstücken Wasbeker Straße … und … eine Zuwegung zur ausgebauten Straße durch den damaligen Verbrauchermarkt verwehrt gewesen. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten eingereichten Luftbild aus dem Jahre 2010 (Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2022, Bl. 116 der Gerichtsakte).

Randnummer 28

Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, das Verwaltungsgericht sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, woraus sich eine relevante Unrichtigkeit ergeben sollte. Die Klägerin beschreibt insoweit nicht, dass und warum im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 12. Juni 2014 eine Zuwegung von den Grundstücken Wasbeker Straße … und … über das damalige, von der Grunddienstbarkeit … erfasste Flurstück bestanden haben soll.

Randnummer 29

Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass die mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2022 überreichte Anlage B3 selbst das Datum „27.01.2020“ trägt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2022 ergibt sich jedoch, dass dieses Bild den Stand der Bebauung des klägerischen Grundstücks im Jahre 2010 wiedergibt. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Beklagte hat außerdem mittlerweile erläutert, dass das Datum von dem genutzten GIS-Programm bei allen Luftbildern automatisch bei Erzeugung einer PDF-Datei generiert werde, unabhängig aus welchem Jahr das Bild stamme. Es lässt sich dementsprechend nichts dagegen erinnern, dass das Verwaltungsgericht den Bebauungszustand der Anlage B3 als maßgeblich erachtet hat.

Randnummer 30

Dies zugrunde gelegt durfte das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 12. Juni 2014 keine durch Grunddienstbarkeit gesicherte Zuwegung von den Grundstücken Wasbeker Straße … und … zu der ausgebauten Einrichtung Wasbeker Straße bestand. Die Grunddienstbarkeit bezog sich nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nämlich nur auf die früheren Flurstücke … und …, d.h. den westlichen Teil des heutigen Flurstücks …. Eine Zuwegung über diese früheren Flurstücke war nach dem damaligen Bebauungszustand jedoch tatsächlich versperrt. Das damalige Gebäude reichte an die südliche Grenze des Flurstücks …heran. Dass das Flurstück .., das heute Teil des Flurstücks … ist, seinerseits südlich an das Flurstück … grenzte und ob dieses bereits zur ausgebauten öffentlichen Einrichtung zu zählen ist, ist daher irrelevant.

Randnummer 31

2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich außerdem nicht, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Eine entsprechende Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

Randnummer 32

Daran gemessen kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage

Randnummer 33

ob der Festsetzung und Erhebung eines Straßenausbaubeitrages auch im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides und des Widerspruchsbescheides eine rechtswirksame Satzung zugrunde liegen muss oder ob es ausreicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eine rechtswirksame Satzung vorgelegen hat,

Randnummer 34

keine grundsätzliche Bedeutung zu. Neben dem Umstand, dass diese Frage in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, lässt sie sich bei einer systematischen Auslegung des § 8 KAG sowie unter Heranziehung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen unter 1.a. verwiesen.

Randnummer 35

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Randnummer 36

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Randnummer 37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 KAG SH, § 38 AO SH, § 2 KAG SH, § 11 KAG SH, § 155 AO SH, § 72 LVwG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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