Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2021 – 5 LA 28/21
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2021:0217.5LA28.21.00
Leitsatz
Das Familienasyl ermöglicht weder für Kinder noch für sonstige Angehörige eine Ableitungskette, da als Stammberechtigter nur eine Person in Betracht kommt, die politisch verfolgt wird.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Januar 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin wirft folgende Frage auf:
Gilt das Verbot der Ableitungskette aus § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG nur für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 als Schutzberechtigter anerkannt worden ist, oder auch für die Eltern eines entsprechend Berechtigten?
Die Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie zu verneinen wäre, würde das die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Dass die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vom Status ihres Sohnes ableiten kann, folgt bereits aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. So hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch in erster Linie begründet.
Sollte die Grundsatzrüge allgemein darauf abzielen, ob das Gesetz eine „Ableitungskette“ für die Eltern eines Schutzberechtigten zulässt, so bestünde kein Klärungsbedarf. Spätestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 – ist geklärt, dass das Familienasyl weder für Kinder noch für sonstige Angehörige eine Ableitungskette ermöglicht, da als Stammberechtigter nur eine Person in Betracht kommt, die politisch verfolgt wird (a.a.O. juris Rn. 8). § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG regelt dies ausdrücklich nur für Kinder, denn für Ehegatten ergibt sich die Einschränkung bereits aus § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG und für Eltern aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2020 – 14 A 4681/19.A –, juris Rn. 44 f.). Entsprechendes gilt gemäß § 26 Abs. 5 AsylG beim internationalen Schutz für Familienangehörige.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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