Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2020 – 4 O 2/20
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2020:0113.4O2.20.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 6. Kammer vom 19. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
auch für Streitwertbeschwerden, dass sie ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Diese spezielle Regelung gilt im kostenrechtlichen Verfahren auch dann, wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht (vgl. Beschl. des Senats v. 13.04.2011 4 O 13/11 m.w.N.).
Streitgegenstand des Verfahrens war das Begehren des Antragstellers, gemäß § 78 Abs. 2 LVwG als Beteiligter zu einem Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden. Das Verfahren betraf die Vollstreckung abfallrechtlicher Verfügungen, die gegen den Vater des Antragstellers und Vorerben eines Grundstückes, welches von ihm verwaltet wird, ergangen sind; der Antragsteller ist als Nacherbe vorgesehen. Darüber hinaus begehrte der Antragsteller Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.
Der so beschriebene Sach- und Streitstand betrifft immaterielle Ansprüche, die typischerweise keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Klägers bieten (vgl. Beschl. des Senats v. 13.08.2018 4 O 20/18 -, juris Rn. 15 zu Ansprüchen nach dem Informationszugangsgesetz). Dass das Verwaltungsverfahren wiederum ein Grundstück betrifft, dessen Wert nach Auffassung des Antragstellers gegen Null geht, spielt nur eine mittelbare Rolle und bleibt im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Insofern kann es auch auf die eingereichte Stellungnahme zum Verkehrswertgutachten nicht ankommen.
Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes (5.000,Euro) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache zutreffend abgesehen. Im Übrigen kommt eine solche Halbierung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels gesetzlichem Anhalt ohnehin nicht in Betracht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 78 LVwG SH
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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