Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 MB 33/11
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2012:0117.1MB33.11.0A
Orientierungssatz
Für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, an das die Prüfung des Rücksichtnahmegebots allein anknüpft, kommt es nur auf Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, an. Wie viele Wohnungen zugelassen werden, ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB unerheblich.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 2. Kammer vom 05. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,-Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den auf Suspendierung der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2011 gerichteten Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Jedenfalls rechtfertigen von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Der der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu Grunde gelegte Maßstab ist richtig. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insbesondere davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die rechtspolitischen Gesichtspunkte, die § 212a Abs. 1 BauGB und den dieser Vorschrift vorausgehenden Regelungen (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 4, Loseblatt, Stand 1. September 2011, § 212a Rn. 5 ff) zu Grunde lagen, heute noch in vollem Umfang zutreffen. Entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber auch heute noch Widerspruch und Klage gegen eine bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung beimisst und damit eine von dem allgemeinen Grundsatz (§ 80 Abs. 1 VwGO) abweichende Regelung trifft.
Das Verwaltungsgericht ist auch mit überzeugender Begründung zu der Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin brauchte das Verwaltungsgericht nicht umfänglich zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.6.1969 – 4 C 234.65 – BVerwGE 32, 173; vergl. hierzu im Einzelnen mit weiteren Nachweisen Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO § 34 Rn. 141). Drittschutz kommt § 34 Abs. 1 BauGB nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügensgebots ist, verletzt wird (ständige Rechtsprechung seit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.2.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122; vergl. hierzu im Einzelnen mit weiteren Nachweisen Söfker, aaO Rn. 48). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend geprüft, ob das Grundstück der Antragstellerin durch das Vorhaben und seine Nutzung, insbesondere die Beschränkung der Aussicht von ihrem Gebäude und die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück, in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher und auch aus Sicht des Senats zutreffender Begründung verneint. Die dagegen gerichtete Kritik der Antragstellerin, die lediglich die Wertung des Verwaltungsgerichts beanstandet, teilt der Senat nicht. Die Bedenken der Antragstellerin, die sich gegen die Zulassung von fünf Wohnungen richten, sind rechtlich unerheblich. Für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Abs. 1 BauGB, an das die Prüfung des Rücksichtnahmegebots allein anknüpft, kommt es nämlich nur auf Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, an. Wie viele Wohnungen zugelassen werden, ist nach § 34 Abs. 1 zu 1 BauGB unerheblich.
Zitierte Vorschriften
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