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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2017 – 8 K 5/15

Eintritt der Ausschlusswirkung gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2017:0608.8K5.15.0A
Normenkette
§ 5 Abs. 1 FlurbG, § 59 Abs. 1 FlurbG, § 59 Abs. 2 FlurbG, § 59 Abs. 3 S. 1 FlurbG, § 110 FlurbG ... mehr

Leitsatz

Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG ist, ob den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt wurde.(Rn.25)

Tatbestand

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich gegen den Flurbereinigungsplan im

vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (L.).

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 01.12.2006 ordnete der Beklagte das

vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (L.) an, nachdem er zuvor am

28.11.2005 in (J.) eine entsprechende Aufklärungsversammlung gemäß § 5 FlurbG durchgeführt hatte, an der auch die Klägerin zu 2 teilnahm.

Die Kläger sind als Miteigentümer von Grundstücken im

Verfahrensgebiet Teilnehmer dieses Flurbereinigungsverfahrens. Der

Flurbereinigungsbeschluss vom 01.12.2006 wurde in den Monaten

Dezember 2006 und Januar 2007 in den im Flurbereinigungsgebiet

gelegenen und angrenzenden Gemeinden durch Aushang sowie

Veröffentlichung in verschiedenen Amtsblättern bekanntgemacht.

Widersprüche wurden hiergegen nicht erhoben.

Randnummer 3

Mit Bekanntmachung vom 22.04.2013 wurde der

Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. In der Bekanntmachung wurde auf

die Auslegung des Flurbereinigungsplans in der Zeit vom 27.05.2013

bis zum 07.06.2013 im Bauamt der Hansestadt Gardelegen während der

Dienstzeiten und zusätzlich am 11.06.2013 in der Zeit von 9.00 –

18.00 Uhr in (J.) hingewiesen. Der Termin zur Anhörung der

Beteiligten finde am 11.06.2013 um 18.30 Uhr in (J.) statt. Die

Beteiligten wurden als Teilnehmer für ihre dem

Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und als Inhaber

von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsplan

unterliegen, geladen. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan

müssten die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses im

Anhörungstermin vorbringen. Die Bekanntmachung wurde u.a. im

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 22.05.2013

veröffentlicht.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 29.04.2013 informierte der Beklagte

jedenfalls die Klägerin zu 2 zusätzlich über den

Flurbereinigungsplan.

Randnummer 5

Die Kläger waren Miteigentümer der Flurstücke 428/38,

436/37 und 37/1 der Flur A der Gemarkung (J.). Mit dem

Flurbereinigungsplan wurden ihnen als Abfindung die Flurstücke 315

und 313 in ähnlicher Lage zugeteilt. Das Flurstück 315 liegt an der

W-Straße in (J.) und ist mit dem Wohnhaus der Kläger bebaut. Das

Flurstück 313 liegt dahinter und ist eine Grünlandfläche. Als

Zufahrt zu den Flurstücken nutzen die Kläger seit langem das

Flurstück 316 (vormals 421/38), auf dem sie ein Hoftor und einen

Carport errichtet haben. Eigentümerin des Flurstücks 316 ist Frau

H., die Nachbarin der Kläger, die das Grundstück durch notariellen

Kaufvertrag vom 13.08.2013 erworben hat. Zulasten des Flurstücks 316

war im Grundbuch ein Überfahrtsrecht u.a. für die jeweiligen

Eigentümer des Flurstücks 436/37 (jetzt 313) eingetragen. Mit dem

Flurbereinigungsplan wurde das Überfahrtsrecht gelöscht.

Randnummer 6

Zu dem Anhörungstermin am 11.06.2013 erschien kein

Teilnehmer. Gegen den Flurbereinigungsplan wurde kein Widerspruch

eingelegt. Am 24.01.2014 ordnete der Beklagte die Ausführung des

Flurbereinigungsplans gemäß § 61 FlurbG an.

Randnummer 7

Nachdem das auf dem Flurstück 316 lastende

Überfahrtsrecht auf Ersuchen des Beklagten vom 25.06.2014 am

21.08.2014 im Grundbuch gelöscht wurde, legten die Kläger mit

Schreiben vom 27.01.2015, bei dem Beklagten eingegangen am

29.01.2015, "Einspruch" ein und beantragten die Wiedereintragung des

Wegerechts. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wertete das

Schreiben als Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und wies

diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 als unzulässig

zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nicht

fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG müssten

Widersprüche im Anhörungstermin vorgebracht werden. Das sei hier

nicht geschehen. Die Kläger seien auch ordnungsgemäß unter

Einhaltung der Ladungsfrist zu dem Anhörungstermin geladen und auf

die Folgen des Ausbleibens im Anhörungstermin hingewiesen worden.

Die Bekanntmachung im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom

22.05.2013 sei ausreichend. Zusätzlich sei den Klägern mit Schreiben

vom 29.04.2013 ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan durch Einwurf

in den Briefkasten am 07.05.2013 zugestellt worden. Selbst wenn

diese Zustellung nicht nachweisbar sein sollte, wirke sich dies auf

die Einhaltung der Ladungsfrist nicht aus. Der Widerspruch der

Kläger sei nicht im Anhörungstermin am 11.06.2013, sondern erst mit

Schreiben vom 27.01.2015 und damit verspätet vorgebracht worden.

Damit seien die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 2 FlurbG eingetreten.

Eine nachträgliche Zulassung des Widerspruchs gemäß § 134 Abs. 2

FlurbG scheide aus. Die Kläger hätten die Frist schuldhaft versäumt.

Es trete für sie auch keine unbillige Härte ein. Das Flurstück 315

liege an einer öffentlichen Straße und sei erschlossen. Das

Flurstück 313 liege dahinter und sei über das Flurstück 315 zu

erreichen.

Randnummer 8

Am 28.10.2015 haben die Kläger beim erkennenden Gericht

Klage erhoben. Mit Schreiben vom 24.11.2015 haben sie klargestellt,

dass sich die Klage nicht gegen das Landesverwaltungsamt, sondern

gegen den Beklagten richte.

Randnummer 9

Die Kläger tragen vor, sie seien nicht ordnungsgemäß zu

dem Anhörungstermin am 11.06.2013 geladen worden. Die

Veröffentlichung im Amtsblatt des Altmarkkreises vom 22.05.2013

hätten sie nicht erhalten, da sie den Generalanzeiger, mit dem das

Amtsblatt vertrieben werde, schon seit Jahren nicht mehr bekommen

würden. Ein Schreiben vom 29.04.2013 sei nur der Klägerin zu 2

zugegangen. Sie seien an dem Flurbereinigungsverfahren nur gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer, nicht aber gemäß § 10 Nr. 2 Buchst.

b FlurbG als Nebenbeteiligte beteiligt worden. Das sei nicht

ausreichend. Da sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass es auch

um ihr Wegerecht gehe, hätten sie keine Veranlassung gehabt, zum

Anhörungstermin am 11.06.2013 zu gehen. Auch in der

Aufklärungsversammlung vom 28.11.2006 seien sie nicht über die

Absicht, die Dienstbarkeit aufheben zu wollen, aufgeklärt worden.

Der Flurbereinigungsbeschluss vom 01.12.2006 sei daher rechtswidrig,

verletze sie in ihren Rechten und sei aufzuheben. Zudem sei der

Flurbereinigungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden.

Erforderlich sei eine Auslegung von mindestens 14 Tagen. Demgemäß

könne ihr Widerspruch nicht verspätet sein. Der Flurbereinigungsplan

sei auch materiell rechtswidrig. Die Löschung des Wegerechts

verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Flurstück

313 sei nur über das Flurstück 316 erreichbar. Um das Flurstück 313

über das Flurstück 315 zu erreichen, müssten sie teilweise ihr Haus

zurückbauen oder Bäume fällen, was unzumutbar sei. Der Beklagte

hätte nicht bei Gelegenheit der Flurbereinigung private Interessen

wie das Wegerecht neu ordnen dürfen, weil der Zweck der

Flurbereinigung dies nicht erfordert und auch kein öffentliches

Interesse daran bestanden habe. Der Beklagte habe den Eigentümern

des Flurstücks 316 etwas zum Nachteil der Kläger verschafft, was

diese auf zivilrechtlichem Wege nie bekommen hätten. Die

Dienstbarkeit hätte nur gelöscht werden dürfen, wenn der Zweck der

Flurbereinigung dies erfordert hätte, das Interesse der Eigentümer

ihr Interesse an dem Weg deutlich überwogen hätte und wenn sie

zugestimmt hätten. Hieran fehle es. Sie hätten von der Löschung der

Dienstbarkeit nichts gewusst. Es wäre erforderlich gewesen, sie

ordnungsgemäß zu beteiligen, über das Vorhaben aufzuklären,

darzulegen, weshalb der Zweck der Flurbereinigung nur mit der

Löschung der Dienstbarkeit erreicht werden könne, und ihre

Zustimmung einzuholen.

Randnummer 10

Die Kläger beantragen,

Randnummer 11

den Flurbereinigungsplan des Beklagten vom

11.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des

Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.09.2015 zu

ändern und das Wegerecht auf dem Flurstück 316, welches mit

dem Flurbereinigungsplan vom 11.06.2013 aufgehoben wurde,

wieder einzutragen,

Randnummer 12

hilfsweise,

Randnummer 13

den Widerspruchsbescheid des

Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.09.2015

aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und

Bescheidung an die Widerspruchsbehörde

zurückzuverweisen.

Randnummer 14

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Er verteidigt den angefochtenen Flurbereinigungsplan

sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die

Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans mit den Auslegungszeiten sowie

die Ladung zum Anhörungstermin sei gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG durch

öffentliche Bekanntmachung in den entsprechenden Amtsblättern

erfolgt. Eine bestimmte Auslegungsfrist sei nicht vorgeschrieben.

Die Auslegung vom 27.05.2013 bis zum 07.06.2013 habe den Klägern

ausreichend Zeit geboten, den Flurbereinigungsplan einzusehen. Im

Anhörungstermin am 11.06.2013 sei von ihnen kein Widerspruch erhoben

worden. Das Überfahrtsrecht sei zu Recht aufgehoben worden, da die

neu gebildeten Flurstücke 315 und 313 erschlossen und zugänglich

seien.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 18

I. Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 19

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat den

Widerspruch der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan des Beklagten

im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (L.) zu Recht als

unzulässig zurückgewiesen. Der Flurbereinigungsplan ist

bestandskräftig.

Randnummer 20

1. Der Flurbereinigungsplan ist wirksam. Insbesondere

ist er den Beteiligten ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Für die

Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans ist in § 59 Abs. 1 Satz 1

FlurbG keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. Wingerter/Mayr,

FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 59 RdNr. 1). Das Rechtsstaatsprinzip

gebietet insoweit lediglich, dass der Flurbereinigungsplan den

Beteiligten in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass

sie sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können.

Die Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.

Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des

Bekanntmachungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem

Rechtsstaatsprinzip nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2012 –

BVerwG 8 BN 1.12 –, juris RdNr. 5 m.w.N. zur Verkündung von

Rechtsnormen). Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung des

Flurbereinigungsplans des Beklagten im vereinfachten

Flurbereinigungsverfahren (L.) gerecht. Die Bekanntmachung erfolgte

durch Auslegung in der Zeit vom 27.05.2013 bis zum 07.06.2013 im

Bauamt der Hansestadt Gardelegen während der Dienstzeiten und

zusätzlich am 11.06.2013 in der Zeit von 9.00 – 18.00 Uhr in (J.).

Hierauf wurde in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.04.2013, die

u.a. am 22.05.2013 im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel

veröffentlicht wurde, hingewiesen. Hiernach konnten sich die Kläger

in zumutbarer Weise vom Inhalt des Flurbereinigungsplans Kenntnis

verschaffen.

Randnummer 21

2. Die Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG ist

eingetreten. Nach dieser Vorschrift müssen die Beteiligten

Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan zur

Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen;

hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die

Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ausschlusswirkung setzt

hiernach voraus, dass die Beteiligten im Anhörungstermin keinen

Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan vorgebracht haben, obwohl

sie zu dem Termin ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist

geladen und in der Ladung und im Termin auf die Ausschlusswirkung

des § 59 Abs. 2 FlurbG hingewiesen wurden. Diese Voraussetzungen

liegen vor.

Randnummer 22

a) Die Kläger haben im Anhörungstermin vom 11.06.2013

keinen Widerspruch erhoben, sondern erst über 1 ½ Jahre später am

29.01.2015.

Randnummer 23

b) Die Kläger sind auch ordnungsgemäß zu dem Termin vom

11.06.2013 geladen worden. Die Ladung kann gemäß §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung

erfolgen. Gemäß § 110 Satz 1 FlurbG erfolgt die öffentliche

Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden nach den für die

öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden

Rechtsvorschriften. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet

sich vorliegend, da die Kläger in Gardelegen wohnen, nach der

Hauptsatzung der Hansestadt Gardelegen. Die Ladung der Beteiligten

zu dem Anhörungstermin vom 11.06.2013 wurde am 22.05.2013 im

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel veröffentlicht. Dass diese

Form der Bekanntmachung nicht den Bekanntmachungsvorschriften der

Hansestadt Gardelegen entsprach, machen die Kläger nicht geltend.

Inhaltliche Mängel der Ladung liegen nicht vor. Insbesondere war die

Bezeichnung der Adressaten nicht zu beanstanden. Macht die Behörde

von der Ermächtigung zur öffentlichen Bekanntmachung einer Ladung

Gebrauch, so bedarf es keiner gesonderten Ladung einzelner

Beteiligter. Allerdings muss sich aus der öffentlich

bekanntgemachten Ladung mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, an

wen sie sich richtet. Dazu ist es nicht erforderlich, die Adressaten

namentlich aufzuführen. Vielmehr reicht eine allgemeine Bezeichnung

aus, wenn sie geeignet ist, die so bezeichneten Adressaten der

Ladung erkennen zu lassen, dass sie auch gemeint sind (vgl. BVerwG,

Beschl. v. 19.09.1994 – BVerwG 11 B 99.94 –, juris RdNr. 2). Dies

folgt aus dem Zweck der Verfahrensvereinfachung und

Verfahrensbeschleunigung, den § 111 FlurbG ebenso verfolgt wie § 110

FlurbG. Für die zuletzt genannte Vorschrift ist anerkannt, dass es

keiner Ermittlung und namentlichen Bezeichnung aller Betroffenen

bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 – BVerwG 5 C 9.82 –, juris

RdNr. 21). Hiernach war die öffentlich bekanntgemachte Ladung

hinreichend bestimmt. Sie richtete sich an die Beteiligten des

vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (L.) als Teilnehmer für

ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und

als Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem

Flurbereinigungsplan unterliegen. Hieraus war für die Kläger, denen

ihre Stellung als Beteiligte in diesem Flurbereinigungsverfahren

bekannt war, ohne weiteres ersichtlich, dass die Bekanntmachung und

Ladung sich an sie richtete. Die Ladung erhielt auch den

erforderlichen Hinweis, dass die Beteiligten Widersprüche gegen den

Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses im

Anhörungstermin vorbringen müssen. Ein erneuter Hinweis im Termin

war nicht erforderlich, weil dort kein Teilnehmer erschienen ist.

Mit der Bekanntmachung der Ladung im Amtsblatt für den Altmarkkreis

Salzwedel vom 22.05.2013 wurde auch die Ladungsfrist von zwei Wochen

gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 FlurbG gewahrt.

Randnummer 24

c) Eine zusätzliche förmliche Zustellung der Ladung zum

Anhörungstermin an die Kläger war nicht erforderlich. Es genügt die

öffentliche Bekanntmachung der Ladung. Die Zustellung der Ladung ist

durch § 59 FlurbG nicht zwingend vorgeschrieben. Sie ist eine

Möglichkeit, um die Rechtzeitigkeit der Ladung nachzuweisen, doch

kann die Ladung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 Halbs.1 FlurbG auch durch

öffentliche Bekanntmachung erfolgen. In diesem Fall ist eine

Zustellung der Ladung entbehrlich. Es widerspräche dem Sinn und

Zweck der öffentlichen Bekanntmachung, wenn neben ihr wegen der

Übersendung des Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan auch eine

individuelle Zustellung der Ladung zu erfolgen hätte (vgl. OVG MV,

Urt. v. 22.02.2011 – 9 K 15/08 –, RzF 23 zu § 59 Abs. 2 FlurbG). Vor

diesem Hintergrund ist es für den Eintritt der Ausschlusswirkung des

§ 59 Abs. 2 FlurbG auch unerheblich, ob die Kläger vom Beklagten mit

dem Schreiben vom 29.04.2013 nur als Teilnehmer i.S.d. § 10 Nr. 1

FlurbG oder auch als Nebenbeteiligte gemäß § 10 Nr. 2 Buchst b

FlurbG am Verfahren beteiligt wurden.

Randnummer 25

d) Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung

des § 59 Abs. 2 FlurbG ist ferner, ob den Klägern gemäß § 59 Abs. 3

Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt

wurde. Der fehlende Zugang eines Auszugs aus dem

Flurbereinigungsplan ist ein Verfahrensfehler, der sich nicht auf

die Einhaltung der Ladungsfrist auswirkt. Selbst wenn den Klägern

ein solcher Auszug entgegen § 59 Abs. 3 FlurbG nicht oder nicht in

dem erforderlichen Umfang zugestellt worden oder sonst wie

zugegangen sein sollte, ist dies ohne Einfluss auf die Einhaltung

der Ladungsfrist. Die Übersendung des Auszuges ist, wie sich bereits

aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 FlurbG ergibt, nicht Teil des

Ladungsvorganges, sondern erfolgt selbstständig. Der Systematik des

§ 59 Abs. 3 FlurbG lässt sich entnehmen, dass das Gesetz zwischen

der Ladung und der Übersendung der Auszüge aus dem

Flurbereinigungsplan trennt; die Auszüge sind zuzustellen (Satz 1)

und sollen der Ladung beigefügt werden (Satz 2). Auch aus dem

Verhältnis der Abs. 2 und 3 des § 59 FlurbG ergibt sich eine

Trennung zwischen Ladung und Auszügen: Abs. 2 regelt die

Notwendigkeit der Ladung und zugleich ihren notwendigen Inhalt, zu

dem die Auszüge gerade nicht zählen. Diese werden gesondert in Abs. 3 geregelt. Dass ihnen eine gesteigerte Bedeutung zukommt, ergibt

sich aus der sie betreffenden gesetzlichen Regelung, aber dass sie

als Teil der Ladung anzusehen sind, lässt sich aus der Systematik

des § 59 FlurbG nicht entnehmen. Dies lässt sich weiter mit der

Überlegung begründen, dass die Übersendung der Auszüge einen

speziellen, nicht an die Bekanntgabe der Ladung anknüpfenden Zweck

hat, nämlich die Vorabinformation der Teilnehmer und damit im

Ergebnis der Beschleunigung des Verfahrens dient. In Kenntnis der

geplanten Regelung kann ein Teilnehmer im Anhörungstermin besser

argumentieren und möglicherweise in diesem Termin bereits eine

einvernehmliche Regelung finden, als wenn er unvorbereitet mit den

Ergebnissen der Planung konfrontiert wird. Das ist ein anderer Zweck

als die mit der rechtzeitigen Ladung verbundene Information über den

Anhörungstermin und die allein dort bestehende Möglichkeit der

Einlegung des Widerspruchs (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.02.2011 – 9 K

15/08 –, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 16.02.2016 – 15 KF 16/15 –, juris

RdNr. 43).

Randnummer 26

e) Der Verfahrensfehler der fehlenden Zustellung eines

Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan wiegt auch nicht so schwer,

dass er zur Nichtigkeit des bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans

führen könnte. Dass die Zustellung eines Auszugs aus dem

Flurbereinigungsplan an die Kläger nicht nachweisbar ist, könnte

zwar mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 FlurbG ein

Verfahrensfehler sein. Dies muss jedoch nicht abschließend geklärt

werden, da die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Der Fehler

wirkt sich zum einen nicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist aus

und zum anderen wiegt er auch nicht so schwer, dass er zur

Nichtigkeit des bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans führen

könnte. In seiner Gewichtung entspricht er einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch Nichtanhörung vor Erlass eines belastenden

Verwaltungsakts, weil er dem Teilnehmer die Wahrnehmung seiner

Rechte im Anhörungstermin nur erschwert, nicht aber verhindert. Der

Teilnehmer ist auch bei unterbliebener Übersendung des Auszugs aus

dem Flurbereinigungsplan nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch

einzulegen, um den Inhalt des Flurbereinigungsplans in Ruhe

studieren und den Widerspruch begründen zu können. Die fehlende

Anhörung vor Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsaktes ist, wie

sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ergibt, kein Nichtigkeitsgrund.

Dies gilt auch für eine unterbliebene Übersendung eines Auszugs aus

dem Flurbereinigungsplan (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.02.2011 – 9 K

15/08 –, a.a.O.).

Randnummer 27

f) Entgegen der Auffassung der Kläger wirken sich auch

etwaige Fehler bei der gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG gebotenen Aufklärung

der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der

Anordnung der Flurbereinigung nicht auf die Ausschlusswirkungen des

§ 59 Abs. 2 FlurbG aus. Soweit – wie hier – eine ordnungsgemäße

Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans sowie eine öffentliche

Bekanntmachung der Ladung zu dem Anhörungstermin erfolgte, ist es

Sache der Beteiligten (hier: der Kläger), sich rechtzeitig darüber

Klarheit zu verschaffen, ob für sie Anlass besteht, im

Anhörungstermin Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan

einzulegen oder nicht. Die Äußerungen des Beklagten in der

Aufklärungsversammlung vom 28.11.2006 sind hierfür ohne Belang.

Randnummer 28

g) Neben der Sache liegen die Äußerungen der Kläger zur

Fehlerhaftigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses vom 01.12.2006.

Dieser ist unanfechtbar. Zudem haben etwaige Fehler des

Flurbereinigungsbeschlusses von vornherein keine Auswirkungen auf

den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG.

Randnummer 29

Nach alledem sind die Kläger gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG

mit ihrem erst am 29.01.2015 erhobenen Widerspruch gegen den

Flurbereinigungsplan ausgeschlossen (präkludiert). Der Ausschluss

(die Präklusion) des § 59 Abs. 2 FlurbG bewirkt, dass die

Beteiligten mit Widersprüchen – abgesehen von den nachträglichen

Zulassungen nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG und der Berufung auf

Nichtigkeit – ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 –

BVerwG 4 C 59.69 –, juris RdNr. 13; Urt. d. Senats v. 07.12.2010 – 8

K 10/09 –, juris RdNr. 18). Die Beteiligten können eine Änderung des

Flurbereinigungsplans nicht mehr fordern (vgl. Wingerter/Mayr,

a.a.O., § 59 RdNr. 5).

Randnummer 30

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf

Nachsichtgewährung gemäß § 134 FlurbG.

Randnummer 31

a) Nach § 134 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 FlurbG muss die

Flurbereinigungsbehörde verspätete Widersprüche zulassen, wenn bei

unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung

des Hindernisses nachgeholt werden. Die Voraussetzungen eines

Anspruchs auf Nachsichtgewährung wegen unverschuldeter Versäumung

liegen hier nicht vor. Die Kläger haben ihre Säumnis im

Anhörungstermin verschuldet, weil sie keine hinreichende Vorsorge

dafür getroffen haben, dass sie von öffentlichen Bekanntmachungen im

Flurbereinigungsverfahren Kenntnis erhalten.

Randnummer 32

Für jeden Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens,

der – wie die Kläger – im Flurbereinigungsgebiet wohnt, stellt sich

die Frage, wie er rechtzeitig Informationen über den Ablauf des sich

regelmäßig über Jahre erstreckenden Flurbereinigungsverfahrens

erhält, die nach dem Gesetz teilweise nur öffentlich bekanntgemacht

werden. Dass ein Beteiligter im eigenen Interesse auch von

öffentlichen Bekanntmachungen Kenntnis erlangt, ist nur dann

sichergestellt, wenn er selbst dafür sorgt, dass er von

öffentlichen, ortsüblich erfolgenden Bekanntmachungen erfährt.

Unterbleibt dies, so handelt er schuldhaft (vgl. NdsOVG, Urt. v.

16.02.2016 – 15 KF 16/15 –, a.a.O. RdNr. 50). Die Kläger traf damit

die Obliegenheit, sich selbstständig über öffentliche

Bekanntmachungen im Flurbereinigungsverfahren zu informieren. Dass

sie – nach eigenen Angaben – den Generalanzeiger, mit dem das

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vertreiben wird, schon seit

Jahren nicht mehr bekommen, entlastet sie nicht.

Randnummer 33

b) Es ist vorliegend auch nicht geboten, den Widerspruch

der Kläger trotz verschuldeter Fristversäumung zuzulassen. Eine –

bei schuldhafter Fristversäumnis – im Ermessen der Behörde stehende

Nachsichtgewährung hinsichtlich der Einlegung des Widerspruchs gemäß

§ 134 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 FlurbG setzt eine Interessenabwägung

zwischen dem Erfordernis der Beschleunigung des Verfahrens und der

Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung der Erhebung von

Rechtsbehelfen einerseits erfordern, und dem sachlich-rechtlichen

Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende

Entscheidung andererseits voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart

berührt wird, dass für den Teilnehmer offenkundig eine unbillige

Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt.

Unbedeutende Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Die für den

Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein, d.h. sie muss ohne

besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn

dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu

untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt

worden. Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf

zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten

Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz

ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde

stehende Nachsichtgewährung (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2010 – 8 K

10/09 –, a.a.O. RdNr. 25; NdsOVG, Urt. v. 16.02.2016 – 15 KF 16/15

–, a.a.O. RdNr. 57).

Randnummer 34

Hieran gemessen war das Ermessen des Beklagten nicht

derart reduziert, dass den Klägern Nachsicht zu gewähren war. Gegen

die Nachsichtgewährung spricht bereits der lange Zeitraum zwischen

dem Eintritt der Säumnis am 11.06.2013 und der Einlegung des

Widerspruchs am 29.01.2015. Darüber hinaus ist auch eine unbillige

Härte für die Kläger nicht zu erkennen. Die Löschung des zu Gunsten

des Flurstücks 436/37 (jetzt: 313) auf dem Flurstück 421/38 (jetzt:

316) lastenden Überfahrtsrechts erfolgte durch den Beklagten auf der

Grundlage des § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, weil dieses aus seiner

Sicht inzwischen entbehrlich geworden war. Hiermit hat der Beklagte

einen vertretbaren rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, denn in der

Literatur wird die Auffassung vertreten, der Zweck der

Flurbereinigung fordere auch die Beseitigung überflüssig gewordener

wirtschaftsbehindernder Überfahrtsrechte (vgl. Wingerter/Mayr,

a.a.O., § 49 RdNr. 5). Der Beklagte dürfte auch zu Recht davon

ausgegangen sein, dass das Überfahrtsrecht entbehrlich geworden ist.

Die Zeugin (J.) hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Stendal

am 14.10.2016 in dem Verfahren 21 S 3/16 ausgesagt, das Wegerecht

auf dem Flurstück 421/38 (jetzt: 316) sei ursprünglich dazu bestimmt

gewesen, dass die Wiesen hinten am Lausebach angefahren werden

konnten. Demgegenüber sei es heute so, dass alle Grundstücke am

Lausebach solchen Eigentümern gehörten, die auch vorne an der

W-Straße ein Grundstück hätten. Dadurch sei gewährleistet, dass alle

Eigentümer über ihren eigenen Grund und Boden, nämlich über das an

der Straße liegende Grundstück, auf die hinteren Wiesengrundstücke

auffahren könnten. Eine solche Situation besteht auch bei den

Klägern. Das Flurstück 315 liegt unmittelbar an der W-Straße. Das

dahinter liegende Flurstück 313 ist über ihr davor liegendes

Flurstück 315 erreichbar. Das Überfahrtsrecht auf dem Flurstück 316

ist damit für die Kläger nicht zwingend erforderlich, um auf das

Flurstück 313 zu gelangen. Durch dessen Löschung entsteht für sie

mithin selbst dann keine offenbare Härte, wenn auf ihrem Flurstück

315 (bauliche) Veränderungen notwendig sein sollten, um die

Erreichbarkeit des Flurstücks 313 herzustellen.

Randnummer 35

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2

FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 36

Darüber hinaus findet § 147 FlurbG Anwendung. Diese

Bestimmung enthält eine abschließende Regelung der Gerichtskosten im

Flurbereinigungs- und Bodenordnungsrecht und schreibt in ihrem Abs. 1 abweichend von den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vor, dass nur

für eine abweisende Entscheidung Gerichtskosten zu erheben sind,

deren Umfang grundsätzlich auf einen Auslagenpauschsatz beschränkt

ist. Außerdem kann das Gericht eine Gebühr festsetzen, wenn der

Rechtsstreit tatsächlich (z.B. aufgrund des zu berücksichtigenden

erheblichen Aktenumfangs) oder rechtlich schwierig ist oder aufgrund

der Bedeutung und des besonderen Umfangs der klägerischen

Einwendungen weitergehende Recherchen notwendig werden. Die

Gebührenfestsetzung erfolgt dabei – anders als in einem allgemeinen

Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem die Gebühren nach § 19 Abs. 1

GKG von dem Urkundsbeamten entsprechend dem Gerichtskostengesetz

(GKG) anzusetzen sind – durch das Flurbereinigungsgericht selbst.

Auch die Berechnung der gerichtlichen Auslagen ist nach § 147 FlurbG

nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Stattdessen ordnet das Gericht die

Erhebung eines Pauschsatzes an, der unter Berücksichtigung der durch

das Verfahren entstandenen baren Auslagen und nicht nach der Summe

der sonst zu ermittelnden einzelnen Auslagenbeträge zu errechnen ist

(vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2010 – 8 K 4/09 –, juris RdNr. 35).

Randnummer 37

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Senat bei

der Erhebung des Pauschsatzes gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an

den baren Auslagen orientiert, die in direktem Zusammenhang mit der

gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Es wird ein Pauschsatz

von 25,00 Euro für die im konkreten Fall angefallenen baren Auslagen

angesetzt. Außerdem war für das Verfahren aufgrund des besonderen

Umfangs der klägerischen Einwendungen und der deswegen notwendig

gewordenen weitergehenden Recherchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2

FlurbG eine Gebührenpflicht zu bestimmen. Bei der Bestimmung der

Höhe der Gebühr bildet der gemäß § 52 GKG festzusetzende Streitwert

die Grundlage. Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des

Gerichtskostengesetzes die Gebühr danach zu bestimmen, was in einem

normalen Verwaltungsprozess erhoben werden könnte (vgl. OVG BB, Urt.

v. 17.09.2003 – 8 D 35/01.G –, juris RdNr. 72). Dies ist derzeit

nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ein

Gebührensatz von 4,0.

Randnummer 38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 39

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2

VwGO) liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 FlurbG, § 110 FlurbG, § 5 FlurbG, § 134 FlurbG, § 10 FlurbG, § 147 FlurbG, § 111 FlurbG, § 138 FlurbG, § 49 FlurbG, § 61 FlurbG, § 19 GKG-LSA, § 52 GKG-LSA, § 45 VwVfG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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