Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2026 – 4 M 155/26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:0930.4M155.26.00
Leitsatz
1. Bei der Entscheidung über die Einrichtung von klassenübergreifenden Kursen für
die Unterrichtung in der zweiten Pflichtfremdsprache und die Zuweisung der Schüler
zu diesen Kur-sen bei einer überproportionalen Nachfrage für eine bestimmte Fremdsprache
hat die Schulverwaltung ein weites (Organisations-)Ermessen.
2. Dieses Ermessens ist (nur) dann überschritten, wenn die Entscheidung in Widerspruch
zu höherrangigem Recht, einfachgesetzlichen schulrechtlichen Vorschriften oder
Verwaltungsvorschriften über die Schulorganisation steht oder nicht durch sachlich
vertretbare Gründe gerechtfertigt oder gar willkürlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle 6. Kammer vom 13. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig ab dem Schuljahr 2026/2027 dem Unterricht in der zweiten Fremdsprache Italienisch zuzuweisen, hilfsweise über die Zuweisung zu einer zweiten Fremdsprache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 14. August 2026 erneut zu entscheiden, mit der Begründung abgelehnt, die Einteilung der Schüler in Klassen oder Lerngruppen sowie die Zuweisung der Schüler zu diesen zählten ebenso wie die Entscheidung, Fremdsprachenunterricht klassenübergreifend anstatt klassenbezogen zu erteilen, als rein schulorganisatorische Maßnahmen zum staatlichen Geltungsbereich, welcher der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen sei. Die schulrechtlichen Vorschriften der §§ 24 ff. SchulG LSA sähen weder einen Anspruch auf Erlernen einer bestimmten zweiten Fremdsprache noch Vorgaben für eine Einteilung des Unterrichts in Bezug auf die Lerngruppe oder deren Zusammensetzung vor. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung vom 3. Dezember 2013, GVBl. LSA S. 507, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2023, GVBl. LSA S. 467) gebe lediglich vor, dass sich das Angebot hinsichtlich der wählbaren Fächer- und Kursangebote im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule sowie zugewiesener Lehrstunden an den Wünschen der Schüler orientieren und Wahlmöglichkeiten vorsehen soll, und schließe einen Anspruch auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot ausdrücklich aus. Anders als bei der das Schulverhältnis erst begründenden Vergabe von Schulplätzen bedürfe es im Fall einer überproportionalen Nachfrage dementsprechend keines formalisierten (Los-)Verfahrens. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller angegriffene schulorganisatorische Maßnahme nach den einschlägigen Vorschriften der Schulorganisation eindeutig rechtswidrig oder nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich sei. Die Erwägungen in der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Schulleiteranweisung zur Wahl der zweiten Pflichtfremdsprache und zur Bildung der Sprachkurse ab Klasse 7“ zur Einrichtung von jeweils einem Russisch- und einem Französisch-Kurs sowie von zwei Italienisch-Kursen und zu den hierbei zu beachtenden Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen seien nachvollziehbar sachlich begründet. Sie dienten der Gewährleistung eines vielfältigen, an den vorhandenen personellen Ressourcen orientierten Unterrichtsangebots, das den Schülern Wahlmöglichkeiten eröffnet, und eines geordneten Schul- und Unterrichtsbetriebes. Ebenso sei es nicht sachwidrig oder gar willkürlich, dass der Antragsgegner diejenigen 19 Schüler, welche wie der Antragsteller Russisch als einen der beiden Wünsche für die zweite Fremdsprache angegeben hätten, angesichts der vergleichsweise geringen Nachfrage für diese Sprache dieser Lerngruppe zugeordnet, unter den verbleibenden 80 Schülern aufgrund der hohen Nachfrage die Höchstzahl der in den beiden Italienisch-Lerngruppen zur Verfügung stehenden Plätze (2 x 28) im Losverfahren vergeben und die dabei nicht zum Zuge gekommenen Schüler der Lerngruppe Französisch zugeordnet habe. Ein Härtefall, der die Aufnahme des Antragstellers außerhalb der vorhandenen Kapazitäten in die Lerngruppe Italienisch gebiete, liege nicht vor.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör beruhe, weil das Verwaltungsgericht sich in wesentlichen und tragenden Aspekten auf die „Schulleiteranweisung zur Wahl der zweiten Pflichtfremdsprache und zur Bildung der Sprachkurse ab Klasse 7“ gestützt habe, die dem Antragsteller vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedoch weder übermittelt noch sonst zur Kenntnis gebracht worden sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es allein darauf an, ob die (zulässige) Beschwerde in der Sache begründet ist (st. Rspr., vgl. z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2026 2 M 32/26 -, juris, Rn. 20 m. w. N.). Ein ggf. vorliegender Gehörsverstoß kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. August 2026 3 MB 23/26 -, juris, Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Januar 2026 5 ME 100/25 -, juris, Rn. 19 m. w. N.).
c) Die von der Beschwerde nach zwischenzeitlicher Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang einschließlich der Schulleiteranweisung vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht durchgreifend.
Nach § 24 Abs. 1 SchulG LSA sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und in der Verwaltung (Satz 1). In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben (Satz 2). Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse (Satz 3). Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten (Satz 4). Diese Regelungen über die Eigenverantwortung der Schule greifen das durch Art. 7 Abs. 1 GG garantierte umfassende Organisations- und Planungsrecht des Staates im Bereich des Schulwesens auf, bei dessen Ausübung der Staat grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat und sich auf den Vorbehalt des Möglichen berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 1 BvR 971/21 -, juris, Rn. 53; Beschluss vom 27. November 2017 1 BvR 1555/14 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 8. Oktober 1997 1 BvR 9/97 -, juris, Rn. 71 und 90; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 6 C 11.97 -, juris, Rn. 24). Dieser Gestaltungsspielraum wird durch das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG und das elterliche Bestimmungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht infrage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O., Rn. 54 ff. m. w. N.).
Mit dem staatlichen Gestaltungsspielraum im Schulwesen geht ein grundsätzlich weites Ermessen der Schulverwaltung im Hinblick auf schulorganisatorische Maßnahmen einher (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Januar 2023 4 EO 614/22 -, juris, Rn. 44; VGH Bayern, Beschluss vom 16. Dezember 2021 7 CE 21.2926 -, juris, Rn. 7). Die Einteilung der Schüler in Klassen sowie deren jeweilige Zuweisung zu bestimmten Klassen zählen ebenso wie die Entscheidung, den Unterricht in der zweiten Fremdsprache klassenübergreifend zu erteilen, als rein schulorganisatorische Maßnahmen zum staatlichen (schulischen) Gestaltungsbereich, der der elterlichen Bestimmung entzogen ist; auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt. Eltern und Schüler haben deshalb insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Staat in organisatorischer Hinsicht eine in jeder Beziehung ihren Vorstellungen entsprechende Schule zur Verfügung stellt und das Unterrichtsangebot nach ihren Wünschen gestaltet. Die aus den §§ 24 ff. SchulG LSA resultierende Schulgewalt findet ihre Grenzen (nur) dort, wo ihre Ausübung in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, so dass sich die Schüler und Erziehungsberechtigte nur dann auf etwaige subjektive Rechte berufen können, wenn in der schulorganisatorischen Maßnahme eine unzumutbare, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung liegt. Dies ist der Fall, wenn diese Maßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften der Schulorganisation rechtswidrig und nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich sind (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2016 3 M 157/16 -, juris, Rn. 16).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben, die auch das Verwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegt hat, begegnet die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners über die Bildung der Sprachkurse in der zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 7 im Schuljahr 2026/2027 und die Zuweisung der Schüler zu diesen Kursen nicht den von der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Bedenken.
Soweit der Antragsteller beanstandet, die als verbindliche organisatorische Grundlage für die Durchführung der Fremdsprachenwahl und die anschließende Bildung der Sprachlerngruppen bezeichnete Schulleiteranweisung treffe keine Regelungen darüber, wie bei einer die vorhandenen Plätze übersteigenden Nachfrage nach einer der angebotenen (zweiten) Fremdsprachen auszuwählen sei, legt er mit seiner Beschwerde nicht dar, aus welchen rechtlichen Gründen die Kriterien und das Verfahren für die Zuweisung eines Schülers zu einer zweiten Pflichtfremdsprache vorab, d. h. bevor der Schule überhaupt bekannt ist, wie viele Schüler sich für die verschiedenen angebotenen Fremdsprachen interessieren, in einer Schulleiteranweisung festgelegt werden müssten. Das dem Antragsgegner bei schulorganisatorischen Maßnahmen eingeräumte Ermessen ist zwar wie ausgeführt durch die schulgesetzlichen Bestimmungen und die bei deren Anwendung zu beachtenden Verwaltungsvorschriften begrenzt. Es ist aber weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich daraus Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens und die Kriterien bei der Einrichtung der Kurse für die zweite Pflichtfremdsprache und die in diesem Zusammenhang in Bezug auf die einzelnen Schüler zu treffende Zuweisungsentscheidung ergeben.
Ebenso wenig ist von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb den Schülern und deren Erziehungsberechtigten vorab bekannt gegeben werden müsste, in welchem Verfahren und nach welchen Kriterien über die Einrichtung der Kurse für die zweite Pflichtfremdsprache und die Zuteilung der Schüler entschieden wird. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, nach der Schulleiteranweisung würden die dort beschriebenen Grundsätze den Sorgeberechtigten auf dem Wahlbogen ausdrücklich mitgeteilt, was hinsichtlich wesentlicher Auswahlkriterien jedoch nicht erfolgt sei, ergibt sich daraus kein Widerspruch, wie vom Antragsteller behauptet. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Satz „Diese Grundsätze werden dem Sorgeberechtigten auf dem Wahlbogen ausdrücklich mitgeteilt.“ steht erkennbar im Zusammenhang mit den Festlegungen des Schulleiters, wie die Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte die zweite Pflichtfremdsprache wählen, nämlich auf dem durch die Schule ausgegebenen Wahlbogen. Zu etwaigen Auswahlkriterien, falls die Nachfrage nach einer Fremdsprache höher ist als die nach der organisatorischen Grundentscheidung eingerichtete Kurskapazität, verhält sich die Schulleiteranweisung an dieser Stelle nicht. Vielmehr wird bestimmt, dass die Sorgeberechtigten mindestens zwei der drei angebotenen Fremdsprachen auswählen, eine Rangfolge der ausgewählten Fremdsprachen im Sinne eines Erst-, Zweit- oder Drittwunsches nicht erhoben wird, die angekreuzten Fremdsprachen vielmehr diejenigen Wahlmöglichkeiten bestimmen, innerhalb derer die schulorganisatorische Zuordnung erfolgen kann, die tatsächliche Zuordnung zu einer der ausgewählten Fremdsprachen sich nach den zur Verfügung stehenden Unterrichtskapazitäten richtet und ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Fremdsprache nicht besteht. Genau auf diese Umstände weist der vom Antragsgegner ausgegebene Wahlbogen auch hin. Der fehlende Hinweis auf dem Wahlbogen was die Beschwerde ebenfalls beanstandet darauf, dass handschriftlich angegebene Präferenzen, wie von den Sorgeberechtigten des Antragstellers, die Italienisch als Erstwunsch deklariert haben, unbeachtlich sind, ist unschädlich. Dass nach Maßgabe der Schulleiteranweisung eine Rangfolge der ausgewählten Fremdsprachen nicht erhoben wird, ergibt sich bereits daraus, dass der Wahlbogen eine Priorisierung der abgegebenen Wünsche nicht abfordert und dementsprechend auch keine Felder für derartige Eintragungen vorsieht.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller zudem geltend, es fehle an einer „zeitnahen Dokumentation“ über das vom Antragsgegner durchgeführte Losverfahren, welche nicht durch die „erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte Darstellung, das Losen sei durch den Fachschaftsleiter in Anwesenheit des Jahrgangsteams durchgeführt worden“ ersetzt werden könne. Auch die vom Antragsteller reklamierten Dokumentationspflichten sind den vom Antragsgegner zu beachtenden schulrechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Insbesondere besteht nach diesen Bestimmungen keine Pflicht zur Protokollierung des Verfahrens und eine solche Pflicht lässt sich anders als möglicherweise bei einem Losverfahren bei übernachgefragten Schulplätzen auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen herleiten. Dies bedeutet nicht, dass der Antragsgegner davon freigestellt ist, jedenfalls bei Bedarf Auskunft über das bei der Bildung der Sprachkurse und der Zuweisung der Schüler durchgeführte Verfahren und die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen zu geben. Andernfalls ließe sich nicht ggf. auch gerichtlich prüfen, ob der Antragsgegner die dargestellten Grenzen seines Ermessens gewahrt hat. Insofern bietet sich etwa eine schriftliche Dokumentation der wesentlichen Erwägungen, von denen sich der Antragsgegner hat leiten lassen, an. So ist der Antragsgegner auch verfahren. Diese können ggf. noch weiter, auch im gerichtlichen Verfahren, plausibilisiert werden.
Ungeachtet dessen ist der Antragsteller von dem Losverfahren nicht betroffen. Ausweislich der „Schulleiteranweisung zur Wahl der zweiten Pflichtfremdsprache und zur Bildung der Sprachkurse ab Klasse 7“ wurden nach der Auswertung der von den Schülern und Sorgeberechtigten unterzeichneten Wahlbögen zunächst diejenigen Schüler, die wie der Antragsteller und seine Eltern Russisch als mögliche Fremdsprache angegeben haben, dem Russischkurs zugeordnet, der nach der vom Antragsgegner getroffenen Organisationsentscheidung zwingend einzurichten war. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren erläutert, dass in das Losverfahren ausschließlich die verbleibenden Schüler also diejenigen, die nicht Russisch als mögliche Fremdsprache angegeben haben einbezogen worden sind, um eine Aufteilung auf die nach seiner Organisationsentscheidung zu bildenden beiden Italienischkurse und einen Französischkurs vorzunehmen. Selbst wenn das Losverfahren oder dessen fehlende Dokumentation rechtlichen Bedenken ausgesetzt wären, würde dies nichts an der Zuweisung des Antragstellers zum Russischkurs ändern.
Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen begründeten Anlass zu der Annahme, dass das Vorgehen des Antragsgegners von sachfremden - und damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitenden Erwägungen getragen ist oder sich als willkürlich darstellt.
Dass der Antragsgegner diejenigen Schüler, deren Sorgeberechtigte in dem Wahlbogen Russisch als eine der für sie als zweite Pflichtfremdsprache in Betracht kommenden Sprachen angekreuzt haben, sogleich dem Russischkurs zugeordnet und demzufolge nicht in das Losverfahren zur Bestimmung der Schüler für die beiden Italienischkurse einbezogen hat, beruht weder auf sachwidrigen Erwägungen noch ist dies aus anderen Gründen willkürlich. Die in der Schulleiteranweisung festgehaltene Entscheidung des Antragsgegners, mindestens einen Russischkurs einzurichten, unterliegt seinem grundsätzlich weiten (Organisations-)Ermessen. Hierbei ist es nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner darauf verweist, die verbindliche Einrichtung mindestens eines Russischkurses ergebe sich aus den für dieses Fach vorhandenen personellen Ressourcen und der hieraus resultierenden schulischen Unterrichtsplanung. Verfügt der Antragsgegner über Lehrerpersonal für die Fremdsprache Russisch, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, ist es auch sachgerecht, die Unterrichtsplanung danach auszurichten und mindestens einen Russischkurs ab der 7. Klasse einzurichten. Dass dann auch Schüler diesem Kurs zugewiesen werden müssen, liegt auf der Hand und ist von dem Gestaltungsspielraum des Antragsgegners erfasst. Die bereits in der Schulleiteranweisung enthaltene Erwägung des Antragsgegners, Russisch werde von vergleichsweise wenigen Schülern als mögliche zweite Fremdsprache ausgewählt, weshalb diejenigen, die eine solche Wahl getroffen haben, dem Russischkurs zugeordnet werden, sorgt gerade dafür, dass keine willkürlichen Zuordnungsentscheidungen getroffen werden. Die dem Russischkurs zugewiesenen Schüler wie der Antragsteller bzw. deren Sorgeberechtigte haben durch ihre Angaben auf dem Wahlbogen Russisch als eine von mindestens zwei für sie in Betracht kommenden Fremdsprachen ausgewählt. Durch ihre Zuordnung zum Russischkurs wird vermieden, dass der betreffende Schüler eine Fremdsprache lernen muss, die er nicht gewählt hat. Genau dies ist nach den weiteren Ausführungen des Antragsgegners das sachgerechte Ziel des Verfahrens, nämlich sämtliche Schüler einer von ihnen gewählten Fremdsprache zuzuordnen und eine Zuweisung zu einer nicht gewählten Fremdsprache möglichst vollständig auszuschließen. Mit dem von ihm gewählten Vorgehen sorgt der Antragsgegner dafür, dass den Interessen und Wünschen der Schüler und deren Sorgeberechtigten zumindest in einem Maße Rechnung getragen wird, wie es die organisatorische Grundentscheidung und die daraus folgende Unterrichtskapazität in den einzelnen Fremdsprachen bei einer größeren Nachfrage noch zulässt.
Soweit die Beschwerde anführt, die Auswahl von Russisch habe damit insoweit eine auf dem Wahlbogen nicht erkennbare nachteilige Konsequenz, als Schüler mit einer Auswahl Französisch/Italienisch anders als Schüler mit der Auswahl Russisch/Italienisch die Chance erhalten hätten, über das Losverfahren einem Italienischkurs zugeordnet zu werden, mag dies ein Ergebnis des Vorgehens des Antragsgegners sein. Es ist aber weder vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass damit eine unzumutbare, nicht mehr hinnehmbare - und damit in rechtlicher Hinsicht beachtliche Beeinträchtigung für den Antragsteller oder seine Erziehungsberechtigten verbunden ist. Schließlich haben sie neben Italienisch Russisch als mögliche zweite Fremdsprache ausgewählt, demgegenüber Französisch ausgeschlossen, indem sie diese Sprache, obwohl dies möglich und zulässig gewesen wäre, nicht angekreuzt haben. Daher verfängt auch der Einwand der Beschwerde nicht, für den Antragsteller habe es nie eine „echte Wahl“ für die zweite Fremdsprache gegeben. Im Übrigen beruht dieses Ergebnis auf den nicht vorhersehbaren Präferenzen der Schüler bzw. ihrer Eltern bei der Fremdsprachenwahl und ist dem Antragsgegner daher nicht zurechenbar. Die Auswahl von Französisch anstelle von Russisch wäre bei Kenntnis der Herangehensweise des Antragsgegners zudem allein taktischer Art gewesen, um sich die Loschance für den Erstwunsch Italienisch zu erhalten. Damit würde das sachgerechte Anliegen des Antragsgegners, in Erfahrung zu bringen, welche Sprache sich die Schüler und deren Sorgeberechtigte ohne taktische Überlegungen als zweite Fremdsprache vorstellen können, konterkariert. Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegner, der im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums eine den Interessen möglichst aller Schüler des Jahrgangs - und nicht nur des Antragstellers Rechnung tragende Lösung hat erzielen wollen, nicht seine Herangehensweise bei der Zuordnung der Schüler zu den eingerichteten Fremdsprachkursen vorab offenlegen.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zudem ausführt, es sei ursprünglich von 106 Schülerinnen und Schülern ausgegangen worden, die in den siebten Jahrgang wechseln sollten, während der Antragsgegner in seiner Berechnung im erstinstanzlichen Verfahren lediglich 99 Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt habe, so dass der „Verbleib von sieben Schülerinnen und Schülern ungeklärt“ sei, weshalb sich nicht nachvollziehen lasse, welche Schülerinnen und Schüler tatsächlich am „behaupteten Losverfahren um die 56 Italienischplätze“ teilgenommen haben, erschließt sich schon nicht, was sich daraus in Hinblick auf die Zuordnung des Antragstellers zum Russischkurs ergeben soll. Ebenso wenig wird von der Beschwerde aufgezeigt, woraus sich die behauptete Diskrepanz zwischen den Schülerzahlen ergibt.
Zudem macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, die vom Antragsgegner zugrunde gelegte personelle Kapazitätsgrenze von lediglich zwei Kursen für den Italienischunterricht erschließe sich vor dem Hintergrund nicht, dass beim Antragsgegner fünf Lehrkräfte für Italienisch tätig seien und der jetzige Jahrgang lediglich vierzügig geführt werde, während die entsprechenden Jahrgänge in den vergangenen Jahren fünfzügig geführt worden seien. Wie bereits ausgeführt, ist dem Antragsgegner insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Beschwerde führt selbst an, dass dem Antragsgegner auch sechs Lehrkräfte für Russisch und vier Lehrkräfte für Französisch zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund hält sich der Antragsgegner im Rahmen des ihm bei der Schulorganisation eingeräumten Spielraums, wenn er sich entschließt, mindestens einen Russischkurs und außerdem einen Französischkurs sowie lediglich zwei Italienischkurse einzurichten. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren haben 98 von 99 Schülern Italienisch als eine der beiden für sie in Betracht kommenden Fremdsprachen angegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Antragsgegners, die Schülerzahl je Sprachkurs auf 28 zu begrenzen, als sachlich gerechtfertigt und keinesfalls willkürlich angesehen und dies mit den an pädagogischen Erfahrungswerten orientierten Vorgaben zur Neubildung von Klassen der Sekundarstufe I in Ziffer 1.1 (Tabelle 1) des Runderlasses des (vormaligen) Kultusministeriums über die Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009 (RdErl. des MK vom 9. Juni 2008 25-84003 -, SVBl. LSA S. 245), zuletzt geändert durch RdErl. des MB vom 8. April 2024 (SVBl. LSA S. 63), begründet (vgl. S. 5 der Beschlussausfertigung). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die vorgenannte Höchstschülerzahl je Sprachkurs zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner 56 Schüler (2 x 28) für die von ihm eingerichteten beiden Italienischkurse ausgelost. Die hierbei nicht zum Zuge gekommenen 24 Schüler wurden sodann dem Französischkurs zugewiesen, dessen Einrichtung wie ausgeführt im weiten Organisationsermessen des Antragsgegners lag und von sachlichen Erwägungen getragen war. Im Ergebnis waren somit sämtliche Schüler einem Fremdsprachenkurs zugeordnet, bei dem die vom Antragsgegner festgelegte und vom Verwaltungsgericht als sachgerecht angesehene Höchstschülerzahl eingehalten wird. Hiervon ausgehend ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner keinen dritten Italienischkurs eingerichtet hat. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, worauf ein entsprechender Anspruch des Antragstellers überhaupt gestützt werden könnte.
Soweit die Beschwerde schließlich die vom Antragsgegner für eine Begrenzung der Schülerzahl auf höchstens 28 bei der (erstmaligen) Zuweisung der Schüler der angehenden 7. Klassenstufe angeführte Reserve für Schüler, die in den Folgejahren einen Jahrgang wiederholen müssen oder neu an die Schule wechseln und aufgrund ihrer bereits begonnenen Fremdsprachenfolge einer bestehenden Fremdsprachenlerngruppe zuzuordnen seien, anzweifelt und hiergegen einwendet, es fehlten konkrete Angaben zum Umfang solcher in der Vergangenheit aufgetretenen oder zukünftig zu erwartenden Fälle, weshalb die „tatsächliche Erschöpfung der Kapazität für Italienisch“ nicht nachvollziehbar dokumentiert sei, setzt sie sich schon nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen dies sachgerecht sei (vgl. S. 5 der Beschlussausfertigung), auseinander.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 GKG-LSA, § 53 GKG-LSA, § 66 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA
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