Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2026 – 3 M 76/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1016.3M76.26.00
Leitsatz
1. Das Verwaltungsgericht ist befugt, schwierige auch verfassungsrechtliche Fragen in einem Eilverfahren offen zu lassen und die Entscheidung über solche Fragen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
2. Die Einwände gegen die Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 07.08.2026 3 L 51/25 -), nach der Mitgliedern des Landesverbands Sachsen-Anhalt der AfD in der Regel die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG fehlt, sind nicht geeignet, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung eine eindeutige Fehlerhaftigkeit der Rechtsprechung zu belegen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg 1. Kammer vom 3. September 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.592,05 € festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg 1. Kammer vom 3. September 2026, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Juli 2026 über den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dass sich eine eindeutige Rechtswidrigkeit des Widerrufs nicht feststellen lasse, und die daher anzustellende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Bescheides hat das Verwaltungsgericht auf die eigene Rechtsprechung (Urteile vom 25. März 2025 in den Verfahren 1 A 201/13 MD, 1 A 191/23 MD und 1 A 201/23 MD) Bezug genommen, nach der Mitgliedern des Landesverbands Sachsen-Anhalt der AfD regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG fehle. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass der Senat die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Rechtsprechung mit Beschlüssen vom 7. August 2026 (3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25) abgelehnt habe. Damit habe der Senat die eigene Rechtsprechung bestätigt. Schließlich sei es dem Kläger nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu entkräften.
In seiner Beschwerdebegründung wendet sich der Antragsteller gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, die nähere Prüfung seines Vortrags dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, und gegen die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es beim Antragsteller die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelvermutung als nicht erfüllt angesehen hat, greift der Antragsteller nicht an.
Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
a) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum der Ansatz des Verwaltungsgerichts, von (allenfalls) offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen und deshalb auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden, fehlerhaft sein sollte.
Der Antragsteller hält diesen Ansatz für nicht hinnehmbar. Er wendet dagegen ein, dass es nicht um die typische summarische Bewertung eines Eilverfahrens gehe, da sich das Verwaltungsgericht und der Senat über Jahre mit den „hier monierten Zitaten“ zur Beurteilung der AfD in Sachsen-Anhalt auseinandergesetzt hätten; es gebe keine Veränderung des Sachverhalts.
Diese Erwägungen greifen nicht durch. Aus dem Umstand, dass für die Entscheidung wesentliche tatsächliche und rechtliche Fragen bereits Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen waren und sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Senat ausführlich geprüft worden sind, ist keine Pflicht des Verwaltungsgerichts und des Senats abzuleiten, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Einwände gegen die Rechtsprechung abschließend zu prüfen. Die Verwaltungsgerichte sind befugt, schwierige auch verfassungsrechtliche Fragen in einem Eilverfahren offen zu lassen und die Entscheidung über solche Fragen einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2020 3 R 218/20 juris Rn. 68 ff.). Der Antragsteller befasst sich nicht mit der Frage, warum sich ohne umfassende Prüfung seiner Einwände die Fehlerhaftigkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats eindeutig feststellen lassen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Erwägungen des Antragstellers in dessen 75 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 28. August 2026 gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Vorbringen im Wesentlichen in einer erneuten Auseinandersetzung mit den bereits maßgeblichen Erwägungen und in der Bekräftigung der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats abweichenden Auffassung erschöpfe. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen mögen zwar einer abweichenden rechtlichen Bewertung zugänglich sein. Eine eindeutige Rechtswidrigkeit lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf diese für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
b) Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung sind auch nicht geeignet, eine eindeutige Fehlerhaftigkeit der fraglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats zu belegen.
aa) Der Antragsteller führt schon nicht in einer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung aus, warum die Annahme offener Erfolgsaussichten fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerdebegründung wiederholt vielmehr im Wesentlichen und über weite Passagen wortgleich das erstinstanzliche Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28. August 2026, ohne auf das Kernargument des Verwaltungsgerichts einzugehen. Die Frage, ob die Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Senats zum grundsätzlichen Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Landesverbands Sachsen-Anhalt der AfD gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG als offensichtlich bzw. eindeutig fehlerhaft zu bewerten sind, wird in der Beschwerdebegründung gar nicht aufgeworfen. Diese Frage ist auch nicht Maßstab der (ausführlichen) Ausführungen des Antragstellers. Die Beschwerdebegründung enthält vielmehr verfassungsrechtliche Erwägungen, die sich offensichtlich am Maßstab der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht orientieren. Das zeigt sich deutlich im Abschnitt „Prüfungsmaßstab“. Dort führt der Kläger aus, dass Prüfungsmaßstab der Beschwerde nicht die einfachgesetzliche Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG sei, weil das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz zur Korrektur einer fehlerhaften Rechtsanwendung einfachgesetzlicher Normen sei, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüfe (Seite 4). Dieser Maßstab betrifft die Verfassungsbeschwerde, aber nicht die Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
bb) Aus den Ausführungen des Antragstellers lässt sich auch nichts „herauslesen“, was die eindeutige Fehlerhaftigkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Landesverbands Sachsen-Anhalt der AfD belegen könnte.
(1) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass sich der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse für Mitglieder des Landesverbands der AfD bereits ohne ausführliche Prüfung als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Var. 9 GG erweist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. August 2026 (3 L 51/25 juris) ausgeführt, dass die an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung anknüpfende Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung sei, da es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung handele, sondern um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit diene (Rn. 13). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2019 6 C 9.18 juris Rn. 21). Dass der Senat und das Bundesverwaltungsgericht hier eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten, ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers nicht. Soweit der Antragsteller ausführt, auch mittelbar an politische Anschauungen anknüpfende Ungleichbehandlungen seien von Art. 3 Abs. 3 GG erfasst, bestehen hierzu auch im Hinblick auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterschiedliche Auffassungen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 13. November 2019 21 CS 18.1290 juris Rn. 20). Zudem werden an die Rechtfertigung mittelbarer Ungleichbehandlungen weniger strenge Anforderungen gestellt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 19. Aufl. 2026, Rn. 153). Vor diesem Hintergrund geben die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Ausführungen des Antragstellers keinen Anlass, von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidungen auszugehen. Der Antragsteller macht auch eine offensichtliche Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Var. 9 GG nicht geltend, sondern bemängelt, dass das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht keine fundierte Grundrechtsprüfung vorgenommen hätten (Seite 36 der Beschwerdebegründung). Damit bringt er letztlich zum Ausdruck, dass er eine gründliche und erschöpfende Grundrechtsprüfung für geboten hält. Das entspricht gerade dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das von der Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ausgeht.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, warum es (eindeutig) geboten sein sollte, im Hinblick auf verfassungsrechtliche Anforderungen insbesondere aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Var. 9 GG in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG geringere Anforderungen an die Regeldurchbrechung i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG zu stellen, als diejenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung für maßgeblich hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 36). Zudem zeigt der Antragsteller nicht auf, welche Anforderungen an die Geltendmachung eines atypischen Falls er für angemessen hält, sondern macht lediglich geltend, dass im vorliegenden Fall mit dem Antragsteller kein persönliches Gespräch geführt worden sei, um seine Haltung gegenüber der demokratischen Grundordnung zu ermitteln, und es der Verwaltungspraxis entspreche, persönliche Loyalitätsbekundungen als „Lippenbekenntnisse“ zu bewerten. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelvermutung liegt es auf der Hand, dass ein bloß formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch in einem persönlichen Gespräch nicht ausreichen kann, um die Regelvermutung zu durchbrechen. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass bei ihm im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelvermutung erfüllt sind.
Der Antragsteller macht ebenso wie der Kläger im vom Senat mit Beschluss vom 7. August 2026 entschiedenen Verfahren 3 L 51/25 geltend, dass der an die Mitgliedschaft in einer politischen nicht verbotenen Partei geknüpfte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis mit dem Parteienprivileg nicht vereinbar sei. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG sei geeignet, zumindest einige Mitglieder von der Fortsetzung ihrer politischen Arbeit abzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die auch der Senat im Beschluss vom 7. August 2026 3 L 51/25 Bezug genommen hat, ist unzuverlässig i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 14, Urteil vom 30. September 2009 6 C 29.08 juris Rn. 12). Soweit der Antragsteller meint, es fehle an einer hinreichenden gesetzgeberischen Prognose für die Annahme einer Gefahr und insoweit die Belege für die Rechtfertigung eines Schutzauftrags für unzureichend hält, hat der Senat hierzu bereits in dem Beschluss vom 7. August 2026 (3 L 51/25 juris Rn. 16 f.) Stellung genommen. Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass es offensichtlich fehlerhaft ist, dem Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung des Senats (a.a.O. Rn. 11) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 19 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 juris Rn. 66) bei der Gefahrenprognose einen Einschätzungs- und Prognosespielraum einzuräumen, der erst überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können. Er zeigt auch nicht auf, warum diese Grenzen bei der vorliegenden Beurteilung nicht eingehalten sein sollten.
Auch die Erwägung des Antragstellers, dass eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung der Freiheit politischer Betätigung nicht auszuschließen sei, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen könne, von Aktivitäten für die Partei abzusehen, ist nicht geeignet, einen offensichtlichen Verfassungsverstoß zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Grundsatz an, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden könne. Hiervon sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt sei, eine abweichende Regelung zu treffen. Eine solche Berechtigung hat das Bundesverwaltungsgericht aus der allgemeinen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz1 GG abgleitet (zum Ganzen: Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 18 f.). Der beschließende Senat hat sich dieser Auffassung in seinen Beschlüssen vom 7. August 2026 (a.a.O.) angeschlossen. Dass diese Annahmen offensichtlich nicht tragfähig sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.
Abweichendes folgt auch nicht aus dem Gebot praktischer Konkordanz. Der Antragsteller unterstellt dem Senat, dass er von einem „pauschalen Vorrang“ des Art. 2 Abs. 2 GG ausgegangen sei und dabei das Gebot praktischer Konkordanz, nach dem widerstreitende Verfassungsgüter in einen schonenden Ausgleich gebracht werden müssten, nicht beachtet habe. Diese Annahme trifft nicht zu. Der Senat ist in seinen Entscheidungen zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei AfD-Mitgliedern nicht von einem pauschalen Vorrang des Art. 2 Abs. 2 GG gegenüber dem Parteienprivileg, Grundrechten oder anderen Verfassungsgrundsätzen ausgegangen. Vielmehr hat er wie ausgeführt und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit als Berechtigung des Gesetzgebers dafür angesehen, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (Beschluss des Senats vom 7. August 2026 3 L 51/25 a.a.O. Rn. 11). Diese Rechtsprechung wird dem Gebot praktischer Konkordanz gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat gefolgt ist, geht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gerade davon aus, dass eine Verfassungsvorschrift nicht isoliert gesehen werden dürfe, sondern vielmehr aus dem Gesamtgefüge der Verfassung heraus, also in Rücksicht auf das Prinzip der Einheit der Verfassung ausgelegt werden müsse (Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 18). Mit seiner Rechtsprechung trägt das Bundesverwaltungsgericht einerseits dem Parteienprivileg mit dem Grundsatz Rechnung, dass Tätigkeiten für eine nicht verbotene Partei grundsätzlich nicht auch nicht mittelbar sanktioniert werden dürfen, während es andererseits Ausnahmen aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts in der vorliegenden waffenrechtlichen Konstellation aus Art. 2 Abs. 2 GG für zulässig hält. Solche Ausnahmen haben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen und sind im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG von einer entsprechenden Gefahrenprognose abhängig, die allerdings mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verbunden ist. Strengere von diesem Maßstab abweichende Anforderungen an die Gefahrenprognose im Hinblick auf den Eintritt von Schäden für Leib und Leben lassen sich aus dem Gebot der praktischen Konkordanz nicht pauschal ableiten.
Soweit der Antragsteller die These vertritt, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nur auf solche Parteien anwendbar sei, deren Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden oder im Einzelfall offensichtlich sei, hat er nicht dargelegt, warum die vom Verwaltungsgericht und vom Senat vertretene Auslegung der Regelung die anders als § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG keine Verfassungswidrigkeit dem Wortlaut nach fordert so offensichtlich fehlerhaft sein sollte, dass sich die Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung ohne umfassende Prüfung feststellen ließe. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht und dem Senat angewandten Maßstabs der Verfassungsfeindlichkeit bezeichnet der Antragsteller die Kompetenz der Verwaltungsgerichte zur Feststellung dieser selbst als „umstritten“ und stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht bei Maßnahmen, die mit faktischen Nachteilen der Parteimitgliedschaft verbunden sind, von einer ursprünglich strengen Haltung „zunehmend abgerückt“ sei. Aus dem Umstand, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 (a.a.O.) entschiedenen Fall eine Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit der NPD. durch das Bundesverfassungsgericht vorausgegangen war, lässt sich auch nicht ohne weiteres ableiten, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG die (inzidente) Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit durch das Bundesverfassungsgericht generell verlangt. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen.
(3) Soweit der Antragsteller einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG geltend macht, führt er selbst aus, dass die waffenrechtliche Restriktion in das Recht zum Parteibeitritt nicht unmittelbar eingreife. Soweit er weiter ausführt, dass die mit der Restriktion verbundenen Nachteile geeignet seien, Sportschützen und Jäger von einer Mitgliedschaft in der Partei abzuhalten, ergibt sich aus seinen Erwägungen nicht, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht eindeutig und ohne ausführliche Prüfung zu bejahen ist. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers zu Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Insoweit bemängelt er vielmehr, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Fragen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang was der Antragsteller unberücksichtigt lässt zudem in den Blick zu nehmen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG für potentielle oder bereits vorhandene Parteimitglieder entkräftet werden kann. Dass dies angesichts der vom Gesetzgeber zu schützen beabsichtigten hochrangigen Rechtsgüter unverhältnismäßig, insbesondere unzumutbar wäre, wird vom Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies für den Senat ersichtlich.
(4) Den umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zu den Anforderungen an die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (Seite 22 bis 34) lässt sich nicht entnehmen, warum sich hieraus eine eindeutige Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats ergeben könnte. Bei den Ausführungen handelt sich nicht um eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern im Wesentlichen um eine Wiedergabe und Bewertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkreis. Der Antragsteller leitet aus der von ihm zitierten Rechtsprechung ab, dass eine Partei nur dann in ihrem Engagement zu beschränken sei, wenn die Intensität ihres Bekenntnisses den Grad zu einem planvollen, kämpferischen, aktiven Tun zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der Grundordnung überschreite. Dabei zeigt er nicht auf, ob und inwieweit der von ihm angenommene Maßstab von demjenigen des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats abweicht. Der Senat hat in dem Beschluss vom 7. August 2026 (3 L 51/25 a.a.O. Rn. 51) ausgeführt, dass der vom dortigen Kläger vertretene Ansatz, für eine kämpferisch-aggressive Haltung ein gewisses Maß an Gewalt als Teil des politischen Ziels zu fordern, nicht zu anderen Ergebnissen führe als der vom Verwaltungsgericht angenommene und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Maßstab. Der Antragsteller zeigt auch im vorliegenden Fall nicht auf, warum unter Zugrundelegung seiner Auffassung eine abweichende Beurteilung geboten sein sollte.
(5) Weiter macht der Antragsteller geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass sich die AfD Sachsen-Anhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richte, nicht auf hinreichende Grundlagen gestützt habe. So führt er insbesondere aus, dass die Ableitung einer „kämpferischen Aggressivität“ aus einer Zitatensammlung des Verfassungsschutzes denklogisch fehlerhaft sei. Aus den Zitaten könnten im Rahmen einer verfassungsfreundlichen Auslegung keine konkreten verfassungsfeindlichen Ziele extrapoliert werden. Das Verwaltungsgericht habe die Bewertung der AfD Sachsen-Anhalt als verfassungsfeindlich und die Annahme einer kämpferischen Aggressivität nur aus Meinungsäußerungen abgeleitet, die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. So führt der Antragsteller u.a. aus, das Verwaltungsgericht habe aus polemischen Problembeschreibungen verfassungswidrige Maßnahmen abgeleitet, die Forderungen im Bereich der Einwanderungspolitik und Widerruf der deutschen Staatsbürgerschaft verstießen nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG, den mehrdeutigen Begriff des „Passdeutschen“ habe das Verwaltungsgericht ausschließlich in eine belastende Richtung ausgelegt, die Einzelzitate habe es fehlerhaft und nicht im Kontext gewürdigt, das Gericht habe in Formulierungen einzelner Mitglieder eine Problematik „hineingelesen“ und die kämpferische Aggressivität fehlerhaft abgeleitet.
Diese Einwände entsprechen im Wesentlichen denjenigen, mit denen sich der Senat bereits in dem Beschluss vom 7. August 2026 (3 L 51/25 a.a.O.) auseinandergesetzt hat. Der Senat hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellung nicht auf isolierte Einzelzitate im Sinne einer bloßen Aufzählung gestützt, sondern eine qualifizierte Gesamtschau der Äußerungen, Veröffentlichungen, Beschlüsse und des Verhaltens maßgeblicher Funktionsträger vorgenommen habe (Rn. 32). Dabei handelt sich nach Auffassung des Senats auch nicht insbesondere nicht ausschließlich um Handlungen, die dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen. Der Senat hat sich auch mit der Frage befasst, ob es sich bei den für die Bewertung herangezogenen Äußerungen lediglich um Polemik handelt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Rn. 34). Insbesondere war die Frage, ob die in den Materialsammlungen und Einstufungsvermerken angeführten Ausführungen zur Migration und Staatsangehörigkeit geeignet sind, eine kämpferisch-aggressive Haltung der AfD Sachsen-Anhalt gegen die Grundsätze der Menschenwürde zu belegen, Gegenstand der Entscheidung (Rn. 29 bis 34). Entsprechendes gilt für die Würdigung der diversen, vom Verwaltungsgericht herangezogenen Einzelzitate (Rn. 35 bis 45), die Vorwürfe der mangelnden Berücksichtigung des Grundsatzprogramms (Rn. 55) und des fehlerhaften Verständnisses der Anforderungen an eine kämpferisch-aggressive Haltung (Rn. 51). Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zur Annahme, entgegen der Würdigung des Senats in dem Beschluss vom 7. August 2026 (a.a.O.) lasse sich ohne ausführlichere Prüfung feststellen, dass die AfD Sachsen-Anhalt keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG verfolgt. Wie in dem Beschluss ausgeführt, stützt sich die Einschätzung auf das Gesamtbild, das sich nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht beispielhaft herausgegriffenen Zitaten, sondern aus den Materialsammlungen und Einstufungsvermerken insgesamt ergibt. Eine erneute, fundierte Prüfung würde dementsprechend nicht nur eine Befassung mit Einzelzitaten, sondern eine vollständige Auseinandersetzung mit den gesamten Unterlagen erfordern, und zwar nicht nur im Sinne einer erneuten Auseinandersetzung der bereits eigenständig durch das Verwaltungsgericht überprüften Materialsammlungen zu den damals maßgeblichen Stichtagen des jeweiligen Erlasses der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10. August 2023, vom 19. Oktober 2023 und vom 23. Oktober 2023, sondern in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, nämlich des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung, da über den Widerspruch des Antragstellers noch nicht entschieden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 7. August 2026 3 L 51/25 a.a.O. Rn. 6; Beschluss vom 15. August 2024 3 L 117/24.Z juris Rn. 5 f., 17). Dies umfasst einen neuerlichen Betrachtungszeitraum von etwa drei Jahren und ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten.
2. Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 (Verpflichtung zur Abgabe des Originaldokuments), Ziffer 3 (Verpflichtung zur dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen empfangsbereiten Berechtigten) und Ziffer 5 (Kostenentscheidung) des Bescheides vom 17. Juli 2026 hat der Antragsteller nichts vorgetragen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA
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