Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2026 – 3 M 62/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1021.3M62.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle 7. Kammer vom 6. August 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle 7. Kammer vom 6. August 2026 hat Erfolg. Die vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. September 2023 erhobenen Klage vom 9. Oktober 2023 (7 A 369/23 HAL) angeordnet.
Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2022 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, entfallen ist. Diese Rechtsauffassung leitete das Verwaltungsgericht aus seinem Beschluss vom 6. August 2026 in dem parallel geführten Eilverfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen 7 B 491/25 HAL ab. Darin hatte das Verwaltungsgericht in Abänderung seines Beschlusses vom 14. Juni 2023 (7 B 133/23 HAL) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 (7 A 130/23 HAL) angeordnet. Zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass, wenn der Senat wie hier in dem zum Verfahren 7 B 491/25 HAL geführten Beschwerdeverfahren 3 M 61/26 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss vom 6. August 2026 ändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung ablehnt (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag), der sofortige Vollzug aus § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 greift, so dass die Untersagungsverfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Beschwerde setze sich nicht gesondert mit der Rechtsfolge, die das Verwaltungsgericht für die Zwangsgeldfestsetzung gezogen habe, auseinander, ist dies nicht verständlich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Zwangsgeldfestsetzung nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Untersagungsverfügung aus dem Bescheid vom 20. Oktober 2022 gemäß § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 56 SOG LSA im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien. Dies begründet es (allein) damit, dass die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Untersagungsverfügung ihrerseits rechtswidrig sei und verweist auf seine Ausführungen in dem die Untersagungsverfügung betreffenden Parallelverfahren (7 B 491/25 HAL) ergangenen Beschluss, die sie vollständig zitiert. An dieses Zitat schließt allein der Satz an, dass diese Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren gelten. Damit hat das Verwaltungsgericht anders als die Antragstellerin wohl meint seine Entscheidung nicht selbstständig tragend darauf gestützt, dass es sich bei der Festsetzung des Zwangsgelds um eine an das Fehlen der Erlaubnis anknüpfende Sanktion handelt. Denn es weist nichts darauf hin, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, dass die hiesige Zwangsgeldfestsetzung unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Untersagungsverfügung als Sanktion eine Sanktion darstellen könnte. Diesen Schluss erlaubt weder der an die zitierten Ausführungen anschließende Satz noch hat das Verwaltungsgericht eine entsprechende Subsumtion im Parallelverfahren (7 B 491/25 HAL) angestellt. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass dann, wenn wie hier die Untersagungsverfügung selbst keine Sanktion darstellt, weil die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt wurde, das Zwangsmittel als ein reines Beugemittel der Verwaltungsvollstreckung zu begreifen ist. Es dient ausschließlich dazu, den Willen des Betroffenen zu beugen, um die unionsrechtlichen Bedenken nicht begegnende Untersagung und damit Einstellung illegalen Glücksspiels für die Zukunft durchzusetzen.
Liegt damit ein die Beschwerde rechtfertigender Grund vor, hat der Senat anhand des bisherigen einschließlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 43). Dementsprechend genügt die Antragsgegnerin anders als die Antragstellerin meint den Anforderungen, wenn sie auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung vom 10. Oktober 2025 verweist. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darzulegenden Gründe beschränken sich auf die tragenden Erwägungen der Entscheidung. Hat sich das Verwaltungsgericht wie hier nicht mit allen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, hat der Senat die Sache selbst zu prüfen und ist nicht auf das „Beschwerdevorbringen“ beschränkt (zum Ganzen: Rudisile, in: Schoch/Schneider, 49. EL April 2026, VwGO § 146 Rn. 15a, beck-online).
Bei der wie hier kraft Gesetzes nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie die Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde. Ernstliche Zweifel bestehen hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 2025 3 M 53/25 juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ausgehend vom Vorbringen der Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 71 VwVG LSA, 53 Abs. 1, 56, 59 SOG LSA, § 9 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021. Danach kann der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Bescheid vom 20. Oktober 2022, mit dem der Antragstellerin untersagt wird, selbst, durch Dritte oder verbundene Unternehmen im Internet, unerlaubtem Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, zu unterstützen oder zu bewerben, ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 sofort vollziehbar. Der dagegen eingeleitete Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag 3 M 61/26 -).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen nach summarischer Prüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen Erwägungen vor.
Das mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Entsprechung der Regelung des § 59 SOG LSA mit per Postzustellungsurkunde zugestellter Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 an.
Es ist nach summarischer Prüfung auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung verstoßen hat. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist nach der Rechtsprechung des Senats auch soweit es um die Durchsetzung von Unterlassungspflichten geht nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung ein Verstoß gegen die in dem Grundbescheid auferlegten Pflichten (noch) vorliegt. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene der Untersagungsverfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. Als Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bescheid nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 VwVfG bekanntgegeben wurde (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 29. Juli 2025 3 M 52/25 juris Rn. 4 ff. m.w.N.).
Ausweislich der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. September 2023 den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 8. September 2023 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 10. Oktober 2025 vorgetragen, dass der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. September 2023 die Möglichkeit der Spielteilnahme auf der Internetseite www.platincasino.com von Deutschland aus zwar bestritten und zwecks Aufklärung des Sachverhalts um Akteneinsicht gebeten habe. Die anschließend erhobene Klage vom 9. Oktober 2023 sei allerdings u.a. damit begründet worden, dass die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende letzte Lücken genutzt habe, die wenige Tage später geschlossen worden seien. Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 sei ergänzend mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin „die Lücke sobald ihr diese bekannt wurde umgehend geschlossen“ habe. Dafür, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe unerlaubtes Glücksspiel angeboten worden sei, sprächen auch die am 8. und 10. September 2023 durch Antragstellerin versandten zwei E-Mails an ein mit der Legende verknüpfte E-Mail-Konto, in denen die Spielteilnahme auf der .com-D. mit besonderen Bonusangeboten beworben worden sei. Erst mit E-Mail vom 16. September 2023 und damit mehr als eine Woche nach Zustellung der Zwangsgeldfestsetzung sei die Information erfolgt, dass sich Antragstellerin vom deutschsprachigen Markt zurückziehe. Zu alledem verhält sich die Antragstellerin im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht, sondern macht in der Beschwerdeerwiderung allgemein geltend, dass zwischen den Beteiligten streitig und im Hauptsacheverfahren zu klären sei, ob im Zeitpunkt der Bekanntgabe am 8. September 2023 ein Verstoß vorgelegen habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird nicht substantiiert bestritten. Dies zugrunde gelegt liegt es angesichts der Einlassungen der Antragstellerin sowie des zeitlichen Ablaufs einschließlich der fortgesetzten Bewerbung des unerlaubten Angebots nahe, dass Verstöße gegen die Untersagungsverfügung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch angedauert haben.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zwangsgelds nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben und die Zwangsgeldfestsetzung nicht geeignet, erforderlich und angemessen sein könnte, werden weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021 und § 56 Abs. 1 SOG LSA. Die Antragstellerin beschränkt sich erneut darauf, dass die Antragsgegnerin den Darlegungsanforderungen nicht genüge, worauf es wie ausgeführt nicht ankommt.
Bestehen danach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist mangels offener Erfolgsaussichten für eine Interessenabwägung kein Raum. Aber selbst wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung von offenen Erfolgsaussichten im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht auszugehen wäre, fiele die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus (vgl. obige Ausführungen zum Prüfungsmaßstab). Denn diese behauptet weder, dass der Verlust des festgesetzten Zwangsgeldes bei ihr zu einem irreparablen Schaden führen würde, noch legt sie etwaige Nachweise dafür vor.
Nach alledem kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies gilt auch hinsichtlich der von Antragstellerin gegen die Beitreibung des Zwangsgelds vorgetragenen Erwägungen, da sie die Festsetzung des Zwangsgeldes schon nicht betreffen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 50.000,00 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts mithin ein Betrag bis zur Wertstufe von 13.000,00 € festzusetzen.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 53 SOG LSA, § 9 GlüStV 2021 ST, § 27a GlüStV 2021 ST, § 71 VwVG LSA, § 53 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA, § 56 SOG LSA, § 59 SOG LSA, § 1 VwVfG LSA, § 41 VwVfG LSA
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