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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 71 VwGO – Anhörung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 71 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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