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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2019 – 3 M 45/19

Berichtigung eines Beschlusses
Spruchkörper
3. Senat
Normenkette
§ 118 VwGO, § 122 Abs. 1 VwGO, § 146 VwGO

Orientierungssatz

Der Tenor eines Beschlusses ist offenbar unrichtig, wenn in ihm auf einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss eines anderen Verwaltungsgerichts gehandelt hat.(Rn.1)

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Senats vom 3. April 2019 war gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Tenors und der Gründe zu berichtigen. Der Tenor des Beschlusses war offenbar unrichtig, weil dort auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg gehandelt hat.

Randnummer 2

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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