Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2019 – 3 M 45/19
- Spruchkörper
- 3. Senat
Orientierungssatz
Der Tenor eines Beschlusses ist offenbar unrichtig, wenn in ihm auf einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss eines anderen Verwaltungsgerichts gehandelt hat.(Rn.1)
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 3. April 2019 war gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Tenors und der Gründe zu berichtigen. Der Tenor des Beschlusses war offenbar unrichtig, weil dort auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle Bezug genommen wurde, obwohl es sich bei der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg gehandelt hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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