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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2017 – 3 M 189/17

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung; Unwirksamkeitserklärung des Beschlusses der ersten Instanz
Spruchkörper
3. Senat
Normenkette
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 87a Abs. 3 VwGO, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO

Orientierungssatz

Bei Abgabe übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen ist ein Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs 3 S 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs 1 Nr 3, Abs 3 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss zur Klarstellung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog).(Rn.1)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle 6. Kammer vom 3. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist zur Klarstellung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Randnummer 2

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. August 2017 die Kostenübernahme erklärt hat, waren ihr die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen (vgl. Nr. 5211 Ziffer 3 Alt. 3 der Anlage 1 zum GKG).

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 53 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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