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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 L 84/26.Z

Zu den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 3 AsylG - Asylrecht -
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2026:1006.3L84.26.Z.00
Normenkette
§ 78 Abs. 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs. 4 AsylVfG 1992, Art. 15 Buchst. b Status VO, 60 V AufenthG, Art. 15 Buchst. c Status VO ... mehr

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2026 und 20. August 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle 4. Kammer wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 3

„Grundsätzliche Bedeutung“ i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann i.S. des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 29. Mai 2026 3 L 22/326.Z juris Rn. 3 m.w.N.).

Randnummer 4

1. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1 der Zulassungsschrift schon deshalb nicht gerecht, weil Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen werden.

Randnummer 5

Der Kläger gibt zunächst allein die Bewertung des Gerichts wieder, wonach sich die Situation in Syrien konkret in der Heimatregion des Klägers, H-Stadt wesentlich, nicht nur vorübergehend geändert habe und der Kläger bei unterstellter Rückkehr nach Syrien nicht länger tatsächlich Gefahr liefe, ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 lit. c StatusVO zu erleiden; aus den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln ergebe sich nicht mehr, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers derart hoch sei, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Sodann behauptet der Kläger, dass für alle Widerrufe des subsidiären Schutzstatus für Asylbewerber nach dem 8. Dezember 2024 (Sturz des Assad-Regimes) grundsätzliche Bedeutung bestehe und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu Art. 16 Status-VO noch nicht entschieden habe. Eine konkrete Frage formuliert er indes nicht.

Randnummer 6

Dies gilt auch, soweit der Kläger in der Folge vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 StatusVO trotz Wiedergabe des Art. 16 Abs. 2 lit. a StatusVO die Informationen aus den in der Norm bezeichneten Quellen nicht zugrunde gelegt. Denn es gebe keine EUAA Common Analysis, die Syrien nach dem Sturz des früheren Machthabers Assad als sicher einstufe. Vielmehr bezeichneten die EUAA Country Guidance Syria vom Juni 2025, EASO Coi Juni 2025 die Lage als äußerst volatil, bewaffnete Kämpfe dauerten an, die HTS-Interimsregierung habe keine effektive Kontrolle und die willkürliche Gewalt in H-Stadt bestehe fort. Von den vorgenannten Quellen zitiere die angefochtene Entscheidung keine, vielmehr werde im Ergebnis pauschal festgehalten, dass die Interimsregierung einen Großteil des Landes kontrolliere.

Randnummer 7

Sollten diese Ausführungen des Klägers darauf abzielen, die Frage aufzuwerfen, ob die nach Art. 16 Abs. 2 lit. a StatusVO zu berücksichtigende Quellenlage zur Sicherheitslage in H-Stadt/Syrien es rechtfertigt, von einem Erlöschen eines nach § 15 lit. c StatusVO zuerkannten Schutzes auszugehen, wird der Kläger dem Darlegungserfordernis nicht ansatzweise gerecht.

Randnummer 8

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 17. März 2026 3 L 25/26.Z juris Rn. 7).

Randnummer 9

Es trifft zwar zu, dass die Asylbehörde mithin auch die zur Rechtskontrolle angehaltenen Gerichte bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 StatusVO), genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a StatusVO). Nichts anderes hat aber das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung getan. Es hat seine Liste der Erkenntnisquellen zur Arabischen Republik Syrien fortgesetzt aktualisiert, dem Kläger übermittelt und zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht (vgl. Schreiben des Gerichts vom 18. März 2026, Ladung vom 9. Juli 2026). Zuletzt hat es den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 17. August 2026 die aktualisierte Erkenntnismittelliste zur Arabischen Republik Syrien mit dem Stand August 2026, die insbesondere um zwei aktuelle Berichte der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom Juli 2026 ergänzt wurde, übersandt und in der Folge seine Entscheidung darauf gestützt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [2. Absatz], S. 9 f.). Das von dem Kläger bezeichnete Erkenntnismittel der EUAA mit dem (eigentlichen) Titel Interim Country Guidance Syria (Unterstreichung durch den Senat) vom Juni 2025 ist schon nicht aktueller als die ausdrücklich in den Entscheidungsgründen bezeichneten Quellen der EUAA. Zudem hat das Verwaltungsgericht das demgegenüber aktuellere Erkenntnismittel, nämlich den Country Guidance Syria vom Dezember 2025 in seiner Liste der Erkenntnismittel als „Leitlinie zu Syrien“ (sog. Länderleitfaden) aufgeführt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich aus dieser zeitlich aktuelleren Leitlinie eine gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Bewertung gegenteilige Auffassung ableiten lässt, zumal die inhaltlichen Angaben, die der Kläger zum Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025 macht, ohne Bezugnahme auf eine konkrete Fundstelle innerhalb des 73-seitigen Erkenntnismittels erfolgt.

Randnummer 10

Ferner ist der Vortrag des Klägers nicht verständlich, wonach es keine EUAA Common Analysis, die Syrien nach dem Sturz des früheren Machthabers Assad als sicher einstufe, gebe. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass für das Erlöschen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. c StatusVO bei Vorlage einer solchen gemeinsamen Analyse zu einem Herkunftsstaat in ihr zwingend zum Ausdruck gebracht werden müsse, dass die Lage nunmehr sicher sei, zeigt der Kläger weder auf, worauf er dies stützt, noch kann dies aus dem Wortlaut der Norm abgeleitet werden (s.o.).

Randnummer 11

Auch trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, das Gericht habe im Ergebnis pauschal festgehalten, dass die Interimsregierung einen Großteil (des Staatsgebiets) kontrolliere. Vielmehr hat es in seinen Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]) unter Bezugnahme auf den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die Lage in der Arabischen Republik vom 15. Juli 2026 Folgendes ausgeführt:

Randnummer 12

„Das syrische Staatsgebiet steht seit dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten B. im Dezember 2024 nicht mehr unter Kontrolle des A.-Regimes. Die politische und sicherheitliche Lage hat sich seit der Machtübernahme durch die H. (H.) grundlegend geändert und hat sich inzwischen merklich konsolidiert (AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 15. Juli 2026. S. 7 ff, 13). Bis auf Teile des Gouvernements S-Stadt werden alle Gebiete des Landes, zumindest formal, von der (Übergangs-)Regierung verwaltet. Das Gewaltmonopol wurde im Verlauf des letzten Jahres (2025) gestärkt, besteht aber aufgrund von weiterhin lokal und relativ autonom agierenden Milizen nicht in allen Gebieten gleichermaßen. Die größte Verschiebung haben in den von den sog. Syrian Democratic Forces (SDF) kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien stattgefunden. Im Januar 2026 haben sich die Regierung und die SDF auf eine vollständige Integration der sicherheitlichen und administrativen Strukturen der sog. Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) in die staatlichen Strukturen geeinigt. In den Wüstengebieten der Gouvernements H-Stadt, A-Stadt und D-Stadt ist der sog. Islamische Staat (IS) weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine fest Gebietskontrolle aus (AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 15. Juli 2026. S. 7 ff).“

Randnummer 13

Der Kläger zeigt nicht auf, dass Quellen gleicher Aktualität, insbesondere der Country Guidance Syria der EUAA vom Dezember 2025 abweichend berichten.

Randnummer 14

Soweit in der Zulassungsschrift pauschal geltend gemacht wird, „damit“ werde auch Art. 6 und 7 StatusVO verkannt, wird erneut keine konkrete Frage formuliert. Es ist für den Senat zudem nicht erkennbar, worauf die Ausführungen des Klägers abzielen, zumal sie sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Gerichts auseinandersetzen, die sich ausdrücklich zu diesen Vorschriften verhalten (vgl. Urteilsabdruck: S. 7 [1. Absatz]).

Randnummer 15

Das Gleiche gilt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen, die angefochtene Entscheidung lasse den Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 20/21) außeracht, weil die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für Zivilpersonen als Opfer in größerem Ausmaß feststünden, kein beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern reine Spekulation sei.

Randnummer 16

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die von dem Kläger herangezogene Passage schon nicht in den Entscheidungsgründen befindet, sondern das Vorbringen der Beklagten im Tatbestand betrifft (vgl. Urteilsabdruck S. 4 [1. Absatz]).

Randnummer 17

Sollte der Kläger mit diesem Vorbringen in der Sache eine Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erheben wollen, wird er den Darlegungsanforderungen daran allerdings nicht gerecht. Die Darlegung der Divergenz erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen (Beschluss des Senats vom 25. August 2026 3 L 65/26.Z juris Rn. 3). Weder lässt sich das von dem Kläger zitierte Aktenzeichen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuordnen noch stellt der Kläger divergierende Sätze einander gegenüber.

Randnummer 18

Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die maßgebende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 C-465/07 juris Rn. 35 und vom 10. Juni 2021 C-901/19 juris Rn. 31) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 1 B 85.21 juris Rn. 4) die Anforderungen an die Gefahrenprognose bei willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und an die Ermittlung des Gefährdungsgrades dargestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 8. [3. und 4. Absatz]) und sodann die Sicherheitslage einschließlich der Sicherheitsvorfälle in H-Stadt anhand der zugrunde gelegten Erkenntnismittel (u.a. EUAA, Syrien Bericht zur Sicherheitslage vom Juli 2026) im Einzelnen beschrieben. Das Gericht hat unter Berücksichtigung dieser Daten und Informationen und gemessen an der Einwohnerstärke in der Folge den Schluss gezogen, dass in der Region H-Stadt keine Situation mehr bestehe, in der eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.).

Randnummer 19

Eine grundsätzliche Bedeutung folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Feststellungen des Gerichts der Tatsache widersprächen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger auch weiterhin bejaht würden. Der Kläger macht geltend, dass Art. 15 lit. b StatusVO (Folter und unmenschliche Behandlung) nicht dauerhaft beseitigt seien, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK drohten, wie das BAMF in seinem Ausgangsbescheid festgestellt habe und wie dies in der angefochtenen Entscheidung bestätigt werde. Dieser Widerspruch so der Kläger werde durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht gelöst. Abgesehen davon, dass erneut keine klärungsbedürftige Fragestellung formuliert wird, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bestätigt hätte. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 10. Juni 2024 - und damit vor dem Sturz des Assad-Regimes die gegenüber dem Kläger erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 28. Juli 2016 widerrufen und (u.a.) aufgrund der prekären humanitären Lage in Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Allein dies hat das Gericht im Tatbestand wiedergegeben (vgl. Urteilsabdruck S. 3). Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2026 hinsichtlich des Widerrufs der Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 1 des Bescheidtenors) aufzuheben. Dementsprechend ist die Feststellung des Abschiebungsverbots in Bestandskraft erwachsen und war nie Gegenstand der Entscheidung. Sie beruht auf der Auskunftslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Eine abweichende Feststellung kann durch die Behörde bei geänderten Verhältnissen getroffen werden. Dass Entsprechendes erfolgt, liegt vor dem Hintergrund der humanitären Verhältnisse in Syrien jedenfalls nicht ohne Weiteres auf der Hand. Dessen ungeachtet zeigt der Kläger auch nicht auf, worauf er einen subsidiären Schutz aus Art. 15 lit. b StatusVO stützt. Bei (nur) humanitären Missständen, die das Bundesamt vorliegend (jedenfalls auch) angenommen hat, greift mangels Akteures der subsidiäre Schutz nach Art. 15 lit b StatusVO nicht. Das sog. nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Dies umfasst individuelle Akte staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt (Akteur), aber ausdrücklich auch schlechte humanitäre Bedingungen (wie extreme Armut oder Obdachlosigkeit) oder fehlende medizinische Versorgung, bei denen es regelmäßig am Akteur fehlt. Für den behaupteten Widerspruch ist nach alledem schon nichts ersichtlich.

Randnummer 20

2. Auch das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2 führt nicht weiter. Der Kläger behauptet wiederum das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 11 des Urteils die „Ausschlussfrage“ verfahrensfehlerhaft offen gelassen, obgleich der Widerruf im Bescheid gerade auf die Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG / Art. 17 Abs. 1 lit b und c StatusVO gestützt worden sei. Damit wird er den Darlegungsanforderungen erneut nicht gerecht. Neben der fehlenden Benennung einer Fragestellung bzw. einer divergenzfähigen Entscheidung ist zu konstatieren, dass die Zulassungsschrift weder im Ansatz begründet, weshalb eine Befassung „verfahrensrechtlich“ zwingend erforderlich sei, noch sich mit den Entscheidungsgründen des Gerichts auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Thematik Folgendes ausgeführt:

Randnummer 21

„In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Entzug des Status des subsidiären Schutzes umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus. Daran fehlt es auch dann, wenn ein im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochener, den Bescheidtenor rechtfertigender und rechtmäßiger Entzugsgrund (bisher: Widerrufsgrund) vorliegt. Liegt also der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist ein Rechtsmittel erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt. Im Umkehrschluss kann der Widerruf von dem Gericht selbstständig tragend auch auf weitere Aufhebungsgründe gestützt werden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime. Gegenstand des Verfahrens ist insoweit also insgesamt die Widerrufsentscheidung unter Würdigung sämtlicher Widerrufs-bzw. Entzugstatbestände (vgl. zum Widerruf nach § 73 AsylG a.F. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 – juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2025 – 9 A 561/25.A – juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2026 – 16 K 476/24.A – juris Rn. 43). [Urteilsabdruck S. 6]

[…]

Randnummer 22

Inwiefern der Kläger darüber hinaus von der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 Abs. 1 StatusVO ausgeschlossen ist, weil er vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde (Art. 17 Abs. 1 lit. b) oder sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Art. 17 Abs. 1 lit. c), kann offenbleiben, weil der Anspruch des Klägers auf den Status subsidiären Schutz gemäß Art. 16 StatusVO – wie dargestellt – bereits erloschen und aus diesem (systematisch vorgelagerten) Grund nach Art. 19 Abs. 1 lit. a StatusVO zu entziehen ist.“ [Urteilsabdruck S. 11]“

Randnummer 23

Zu alledem verhält sich die Zulassungsschrift nicht, sondern beschränkt sich darauf, inhaltlich zu den Ausschlussgründen vorzutragen. Dies ist nicht entscheidungsrelevant.

Randnummer 24

II. Es liegt kein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs.3 Nr. 2 AsylG vor.

Randnummer 25

Der Kläger rügt zunächst eine unzureichende Aufklärung, weil das Gericht keine aktuellen Erkenntnismittel zur Lage in H-Stadt nach dem „08.12.2026“ (wohl 2025) eingeholt habe und verweist in diesem Zusammenhang „nur exemplarisch für die vielen aktuellen Lageanalysen“ auf den Bericht der EUAA vom Juli 2026, welcher sich auch mit H-Stadt befasse und der auszugsweise als Anlage beigefügt sei. Diese Behauptung trifft wie dargestellt schon nicht zu. Ausweislich der dem Kläger erstinstanzlich übermittelten aktualisierten Liste der Erkenntnisquellen (Stand August 2026) datieren eine Vielzahl von Dokumenten um und nach dem vom Kläger bezeichneten Stichtag, insbesondere auch die Berichte der EUAA (Juli 2026 Syrien: Sicherheitslage, Bericht zu Herkunftsländerinformationen; Juli 2026 Syrien: Länderschwerpunkt, Bericht zu Herkunftslandinformationen; 15.04.2026: COI QUERY RESPONSE. Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria. Thema: UNRWA’s ability to fulfil its mandate across its areas of operation; 26.03.2026 COI QUERY RESPONSE. Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas [formerly] controlled by Kurdishled force; 01.12.2025: Leitlinien zu Syrien [jüngste Entwicklungen, Vertreibung und Rückkehr, Verfolger, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, Schutzakteure, interne Schutzalternative, Ausschlussgründe] etc.). Auch der vom Kläger auszugsweise vorgelegte Bericht ist darin enthalten. Daneben enthält die Liste viele weitere Dokumente aus anderen Quellen als der EUAA (ACCORD, Amnesty International, Human Rights Watch etc.), die zeitlich nach Dezember 2025 datieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Dokumente nicht auch mit der Region H-Stadt befassen.

Randnummer 26

Soweit der Kläger weiter rügt, das Gericht habe sich mit dem von der Beklagten selbst festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht auseinandergesetzt und meint, es hätte diesen Sachverhalt näher aufklären müssen, begründet dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

Randnummer 27

Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. Im Übrigen verletzt das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter wie hier nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. Nur in Ausnahmefällen kann in der Unterlassung einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zugleich eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen. Für die Darlegung eines solchen Ausnahmefalls ist es allerdings erforderlich, substantiiert darzulegen, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 12. September 2022 3 L 198/21 juris Rn. 4 f.). Zu alledem verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Senats unter I. 1. zu verweisen.

Randnummer 28

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Randnummer 29

C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, § 73 AsylG, Art. 11 VO (EU) 2021/2303

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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