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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2010 – 1 O 145/10

Prozesskostenhilfe für eingetragenen Verein
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2010:1116.1O145.10.0A
Normenkette
§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 166 VwGO

Leitsatz

Zum allgemeinen Interesse i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wenn die Höhe der streitigen Rückforderung den eingetragenen Verein in seiner Existenz gefährden könnte. (Rn.1)

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 166 VwGO i. V. mit § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Hiernach erhält eine juristische Person auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 08.06.2007 1 O 109/07 -) und unter Zugrundelegung der dort aufgezeigten Maßstäbe zutreffend angenommen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den den Kläger betreffenden und ihm bekannten Senatsbeschluss vom 8. Juni 2007 (a. a. O.) verwiesen. Die Beschwerdebegründung vom 5. November 2010 macht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht plausibel. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Gerichtskosten seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem übersteige und die Rückforderung im streitgegenständlichen Subventionsbescheid seine Existenz akut gefährde, werden hiermit keine allgemeinen Interessen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schlüssig aufgezeigt. Es ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass seine existenzielle Gefährdung zugleich eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bedrohen würde, was zu vermeiden im „allgemeinen Interesse“ liegen würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine aktive Vereinstätigkeit überhaupt noch stattfindet und weshalb die Fortführung dieser Vereinsarbeit im allgemeinen Interesse liegt. In Anbetracht der Erklärung vom 6. Juni 2010 (vgl. Bl. 76 der PKH-Akte), wonach der Kläger derzeit nur noch aus den beiden als Vorstand agierenden Mitgliedern besteht, dürften vielmehr mittlerweile die Voraussetzungen gegeben sein, dem Kläger wegen Unterschreitens der Mindestmitgliederzahl von Amts wegen die Rechtsfähigkeit zu entziehen (vgl. § 73 BGB). Schließlich besteht auch im Hinblick auf die Angabe des Klägers im Verfahren 1 O 109/07, seit dem 26. Januar 2007 nicht mehr aktiv tätig zu sein, kein Anhalt für die Annahme, der Kläger erfülle noch der Allgemeinheit dienende Aufgaben, woran er ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 4

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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