Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Saarland

OVG Saarland, Beschluss vom 21.09.2026 – 2 A 66/26

Berufungszulassungsverfahren (Türkei)
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSL:2026:0921.2A66.26.00
Normenkette
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG 1992, § 86 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

1. Nicht ausreichende Darlegung, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

2. Fehlende Entscheidungserheblichkeit gerügter Dolmetscher- und Befragungsmängel bei der Anhörung vor dem Bundesamt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2026 5 K 533/25 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der am 18.3.2001 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Tadschiken.

Randnummer 2

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4.8.2023 gab er an, Afghanistan erstmals im August 2021 verlassen zu haben. Er sei mit dem Bus nach Nimroz gefahren und dann mit einem Schleuser illegal nach Pakistan ausgereist. Als er die Grenze von der Türkei nach Bulgarien habe überqueren wollen, sei er erwischt und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Dezember 2021 sei er erneut mit Schleusern nach Pakistan gereist. Am 24.7.2023 sei er schließlich in Deutschland angekommen. Nach dem konkreten Anlass für seine Ausreise im August 2021 gefragt gab der Kläger an, ein Freund von ihm sei erschossen worden. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er verraten worden. Diese hätten gesagt, dass er Alkohol verkaufe und mit dem Geheimdienst der alten Regierung zusammengearbeitet habe. Er, der Kläger, habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und ohne Abschluss verlassen. Er habe in Paghman an einem See in einem Supermarkt gearbeitet und dort Wein, Shisha und Drogen verkauft. Dies habe er bis zu seiner Ausreise gemacht. Die Taliban hätten seine Eltern gefragt, wo ihr Sohn sei und welche Arbeit er mache. Diese hätten ihnen geantwortet, dass ihr Sohn im Basar und arbeitslos sei.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 12.3.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG. Sein Sachvortrag genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Zudem seien seine Angaben äußerst widersprüchlich. So habe er beispielsweise angegeben, die Taliban seien zunächst bei seinen Eltern gewesen und dann zu seinem Freund gefahren, um diesen zu erschießen. Im Verlauf der Anhörung habe er diese Aussagen revidiert und das Gegenteil behauptet. Auch habe er widersprüchliche Angaben gemacht, wie er von der Ermordung erfahren haben will. Einmal habe er gesagt, er sei von Nachbarn gewarnt worden, ein anderes Mal sei es ein Freund gewesen. Später habe er den Sachvortrag nochmals angepasst, es seien mehrere Freunde gewesen. Auch sein Verhalten nach der vermeintlichen Ermordung seines Freundes habe er nicht plausibel darlegen können. So habe er zunächst angegeben, er habe sich mehrere Nächte auf der Straße durchgeschlagen und vor den Taliban versteckt gehalten. Auf eine andere Frage habe er dann geantwortet, er sei wenige Stunden nach der Ermordung des Freundes ausgereist. Auch dies stehe wieder im Widerspruch dazu, dass er zunächst angegeben habe, dass sein Vater ihm den Schleuser organisiert habe. Zum einen sei nicht ersichtlich, wie dies dem Vater in solch kurzer Zeit gelungen sein soll, zum anderen habe er gesagt, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt, da er direkt ausgereist sei. Auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit habe er sich mehrfach widersprochen. So habe er zunächst gesagt, er sei der Tätigkeit bis zu seiner Ausreise nachgegangen. Auf den Vorhalt hin, dass es unter der Herrschaft der Taliban verboten sei, Alkohol und Shisha zu verkaufen, habe er dann angegeben, er habe unmittelbar nach der Machtübernahme damit aufgehört. Außerdem habe es wenig glaubwürdig gewirkt, dass er sich nach seiner Flucht nicht mehr darüber informiert haben will, ob die Taliban noch mal nach ihm gefragt haben. Eine tatsächlich unter Verfolgungsdruck stehende Person würde sich so nicht verhalten. Auch die Tatsache, dass er nach seiner Abschiebung von der Türkei nach Afghanistan die Einreisekontrollen am Kabuler Flughafen unbeschadet überstanden habe, zeige, dass keine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban bestanden haben könne. Sollten diese ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt haben, sei von einer unmittelbaren Verhaftung bei der Einreise auf dem Luftweg auszugehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsyIG scheide aus. Seit der kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 und des Panjshir-Tals am 5.9.2021 durch die Taliban stehe ganz Afghanistan weitgehend unter deren Kontrolle. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass in Afghanistan kein innerstaatlicher Konflikt mehr herrsche. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auf niedrigerem Niveau weiterhin ein (regional begrenzter) Konflikt zwischen den Taliban und dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) sowie verschiedenen Widerstandsgruppen herrsche, erreiche dieser Konflikt weder in Kabul noch in anderen Landesteilen die Gefährdungsschwelle, die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsyIG vorausgesetzt werde. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei im heimischen Kulturkreis sozialisiert und spreche auch die Landessprache. In seinem Fall träten weitere besondere Umstände hinzu, die vorliegend die Prognose erlaubten, dass ihm im Falle einer Rückkehr trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan die Sicherung des Existenzminimums gelinge. Er habe neun Jahre die Schule besucht und verfüge damit über ein mittleres Bildungsniveau. Auch habe er bereits Berufserfahrung im Verkauf gesammelt. Darüber hinaus verfüge er über ein bestehendes tragfähiges und aufnahmebereites familiäres Netzwerk.

Randnummer 4

Die hiergegen beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage des Klägers, mit der er beantragt hat,

Randnummer 5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.3.2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG,

Randnummer 6

hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

Randnummer 7

und höchst hilfsweise ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen,

Randnummer 8

hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 ergangenem Urteil abgewiesen.

Randnummer 9

Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dieser habe vor Gericht an seinem bisherigen Vortrag, dass sein Freund, mit dem er einen Kiosk betrieben habe, erschossen worden sei und er daraufhin über Nacht geflohen sei, nicht mehr festgehalten. Stattdessen habe der Kläger zuletzt im Wesentlichen geltend gemacht, dass er mit einem Kollegen zusammen einen Kiosk in Paghman betrieben habe, in dem sie Alkohol und auch andere Getränke verkauft hätten. Zwischen September und Oktober 2021 sei sein Kollege verschwunden. Er, der Kläger, habe dann Angst bekommen, weil er gehört habe, dass Leute, die einen Kiosk wie seinen betrieben, festgenommen worden seien, und er habe Afghanistan drei bis vier Wochen danach, im November 2021, verlassen. Ob seine Behauptung, dass alles, was in dem Protokoll zu seiner Anhörung vor dem Bundesamt stehe, wegen eines Dolmetscherfehlers so nicht stimme, und ob sein neuer Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung als glaubhaft anzusehen sei, könne vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn man den Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung als wahr unterstelle, bestünde kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er mit den Taliban große Probleme bekommen würde, weil er in seinem Kiosk auch Alkohol verkauft habe, so sei hierin schon kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. Nr. 1 bis 5 AsylG zu sehen. Im Übrigen lasse sich die vom Kläger geäußerte Angst um sein Leben auch nicht objektiv nachvollziehen. Zwar gelte in Afghanistan ein strenges Alkoholverbot. Den Erkenntnisquellen lasse sich insofern jedoch nicht entnehmen, dass Verkäufer von Alkohol in Afghanistan einer systematischen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. Auch lasse sich dem Vortrag des Klägers schon keine konkrete Verfolgungshandlung ihm gegenüber entnehmen. Vielmehr soll lediglich in den Jahren 2021 und 2022 bei seiner Familie in Afghanistan nach ihm gefragt worden sein. Das seien aber nicht unbedingt Taliban-Mitglieder gewesen. Seit dem Jahr 2022 und somit schon seit vier Jahren sei nicht mehr nach ihm gefragt worden. Auch in den zwei Jahren, in denen er den Kiosk hatte, soll der Kläger keine Probleme mit den Taliban gehabt haben. All diese Umstände sprächen bereits gegen ein gesteigertes Verfolgungsinteresse der Taliban. Gleiches gelte im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger bei seiner Ausreise von Paghman mit dem Bus nach Nimroz und damit durch das halbe Land reisen konnte, ohne Probleme mit den Taliban zu bekommen. Auch sei nach dem Vortrag des Klägers unklar, ob die Taliban überhaupt wüssten, dass er in dem Kiosk Alkohol verkauft hat. Insoweit habe der Kläger lediglich vorgetragen, dass er Probleme bekäme, wenn die Taliban einen Nachweis dazu finden würden, dass ihm der Kiosk gehört habe. Im Übrigen handele es sich bei der Annahme des Klägers, dass ein Kollege von den Taliban wegen seiner Tätigkeit im Kiosk festgenommen worden sei, um eine reine Mutmaßung, da der Kläger zugegeben habe, dass er nicht wisse, was mit ihm passiert sei. Allein der Umstand, dass der Kollege keine Feindschaft mit jemandem pflegte, lasse auch noch nicht darauf schließen, dass er von den Taliban festgenommen wurde. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, dass nach der Machtergreifung der Taliban auch viele Leute geflohen seien. Im Ergebnis habe der Kläger somit nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun vermocht, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befinde. Auf die Frage, ob ein Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 4 AsylG vorliege, komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe bei einer Rückkehr in die Provinz Kabul keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu erwarten. Es sei auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verelendung bzw. einer unmenschlichen Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es könne bei Zugrundelegung der im Herkunftsland bestehenden Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zur Sicherung seines Existenzminimums auf ein hinreichend aufnahmebereites und belastbares familiäres Netzwerk in Afghanistan stützen könnte.

Randnummer 10

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Randnummer 11

Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2026 5 K 533/25 kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 22.4.2026 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG ist nicht dargelegt.

Randnummer 12

Die seitens des Klägers geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts stellen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.

Randnummer 13

Das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache stellt ebenfalls keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Abgesehen davon fehlt es an einer Darlegung, worin diese besonderen Schwierigkeiten vorliegend bestehen sollen. Der bloße Hinweis darauf, der Fall werfe komplexe Fragen dazu auf, unter welchen Voraussetzungen trotz extrem angespannter humanitärer Lage ein „tragfähiges familiäres Netzwerk“ eine Rückkehrzumutbarkeit begründen könne und welche Anforderungen an die tatsächliche Aufklärung der Leistungsfähigkeit dieses Netzwerks zu stellen seien, insbesondere bei Rückkehrsituationen mit starken Belastungen durch Massenrückführungen aus Nachbarstaaten und wenn – wie hier – gleichzeitig eine weitgehende Integration im Heimatland vorliege, reicht nicht aus, um besondere Schwierigkeiten darzutun.

Randnummer 14

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 AsylG) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sei einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2025 2 A 97/25 -, bei jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2025 2 A 97/25 -, bei juris Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Bereits daran fehlt es hier. Der Kläger hat in dem zur Begründung des Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 22.4.2026 unter Bezugnahme auf den hier nicht anwendbaren § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lediglich die erwähnten, sehr allgemeinen Fragen aufgeworfen „unter welchen Voraussetzungen trotz extrem angespannter Lage ein tragfähiges familiäres Netzwerk eine Rückkehrzumutbarkeit begründen kann“ und „welche Anforderungen an die tatsächliche Aufklärung der Leistungsfähigkeit dieses Netzwerks zu stellen sind, insbesondere bei Rückkehrsituationen mit starken Belastungen durch Massenrückführungen aus Nachbarstaaten.“ Eine nähere Darlegung, inwieweit die Beantwortung dieser Fragen über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, fehlt. Davon abgesehen hängt die Frage, ob einem Ausländer die Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des dort vorhandenen familiären Netzwerks zumutbar ist, stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Einer grundsätzlichen Klärung bedarf es insoweit nicht. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 8.6.2026 zusätzlich auf die grundsätzliche Bedeutung „zur Qualifikation von religiös/politisch motivierten Sanktion im Taliban-Kontext“ hingewiesen hat, kann dies bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) eingegangen ist. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung.

Randnummer 15

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Verfahrenssätze missachtet werden.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2025 2 A 97/25 -, bei juris (m.w.N.) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2025 2 A 97/25 -, bei juris (m.w.N.) Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger hier nicht dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll er sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassender Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 2 BvR 1493/11 -, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 2 BvR 1493/11 -, juris

Randnummer 16

Im vorliegenden Fall ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zwar hat der Kläger, wie auf S. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgeführt ist, gegenüber dem Bundesamt erklärt, nach der Machtübernahme durch die Taliban seien er und sein Freund verraten worden. Sie hätten gesagt, dass er Alkohol verkaufe und dass er mit dem Geheimdienst der alten Regierung zusammengearbeitet habe. Diesen Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung durch das Verwaltungsgericht indes nicht mehr erwähnt. Vielmehr hat er auf die Frage des Gerichts, warum er Afghanistan verlassen habe, geantwortet, nachdem sein Kollege aus dem Kiosk verschwunden sei, habe seine Familie gemeint, dass es auch für ihn gefährlich werden könnte. Als sein Kollege nach 3-4 Wochen nicht wiedergekommen sei, habe er beschlossen, auszureisen. Er habe von einigen Leuten gehört, dass Leute, die für den Staat gearbeitet oder einen Kiosk betrieben haben, festgenommen werden.4vgl. S. 6 f. der Sitzungsniederschrift vom 10.2.2026 vgl. S. 6 f. der Sitzungsniederschrift vom 10.2.2026 Von einem gegen ihn gerichteten Vorwurf, für den Geheimdienst gearbeitet zu haben, war in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise mehr die Rede; schon deshalb handelte es sich hierbei nicht um ein Kernvorbringen des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Randnummer 17

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe die von ihm gerügten Dolmetscher- und Befragungsmängel nicht aufgeklärt. Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich informatorisch befragt und ist zu dem Ergebnis gelangt, selbst wenn man den Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung als wahr unterstelle, bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Randnummer 18

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die „Verkennung flüchtlingsrechtlicher Anknüpfungsmerkmale“ und eine „prognostische Fehleinschätzung“ bei Art. 3 EMRK/§ 60 Abs. 5 AufenthG rügt, wendet er sich der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie wie hier nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.5vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.9.2024 2 A 183/23 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.9.2024 2 A 183/23 -, juris

Randnummer 19

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

III.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

Randnummer 21

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG, Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Saarland in 2 A 66/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten